Art. 242 SchKG; Anwendbarkeit im Konkursverfahren bei bestrittenem Pfandrecht an Massegegenständen. Die Norm dient der raschen Anerkennung des Beschlagsrechts der Masse an in ihrem Gewahrsam befindlichen Gegenständen, wenn Dritte dieses Recht bestreiten. Sie setzt voraus, dass die Masse den Gegenstand als ihr unter Beschlag stehendes Aktivum beansprucht. Beansprucht sie hingegen nur ein beschränkt dingliches Recht, namentlich ein Pfandrecht zur Sicherung einer Forderung, so stehen ihr gegenüber dem Drittansprecher keine weitergehenden Befugnisse zu als dem Gemeinschuldner; der Dritte ist nicht nach Art. 242 zur Klage zu zwingen. Ist das Pfandrecht als solches unbestritten und betrifft der Streit nur die gesicherte Forderung, besteht ebenfalls kein Anlass für eine Klagefristansetzung; das gesetzliche Vorgehen ist vielmehr die Betreibung auf Pfandverwertung (consid. 1).
Entscheidungen der Schutdbetreibungs- trage um Aufhebung des Arrestes; eventuell verlangte sie, es sei festzustellen, dass sie nicht verpflichtet sei, zur Ermöglichung der erforderlichen SpezifIkation und Ausscheidung der Arrestobjekte dem Betreibungsamt Angaben über sämtliche allenfalls bei ihr deponierten Wertpapiere der Arrestschuldnerin zu machen. In der Begründung dieser Begehren erklärte die Rekurrentin unter anderm, dass sie seit dem 25. März 1914 weder Guthabe.n noch Aktien und Obligationen in Depot auf den Namen E. und M. Christ besitze; in Erwägung: dass Dritte, am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, zur Beschwerde nur unter der Voraussetzung legitimiert sind, dass die fragliche Verfügung ibre rechtlich geschützten Interesst.n berühre (VgI.JAEGER, Komm. zu Art. 17 SchKG N. 2) ; dass im vorliegenden Falle lediglich die Frage sheitig ist, ob die Arrestgegenstände im Arrestbefehl genügend spe7:!fIziert worden seien, da, im Gegensatz zu dem in AS 110 III N° 29 abgedruckten Falle, die Rekurrentin zur Auskunftserteilung darüber, ob und welche Sachen der Arrestschuldnerin sie in VerWahrung habe, vom Be- treibungsamt nicht aufgefordert worden ist ; dass die Arrestierung aller bei der Rekurrentin auf dea Namen E. und M. Christ deponierten Aktien und Obli- gationen ohne nähere Bezeichnung derselben UD( ohne Angabe, bis zu welchem Betrag sie arres:-iert werden, zwar offenbar die Interessen der Arrestschuldnerin ver- letzt, da dadurch zu Unrecht mehr Objekte beschlag- nahmt werden, als zur Deckung der Arrestschuld erfor- derlich o;ind ; dass aber die Rekurrentin kein rechtlich geschütztes Interesse daran hat, dass eine solche Ueberdeckung nicht stattfinde, sondern nur verlangen kann, dass ihr die arrestierten Objekte genau bezeichnet werden. was durch die Arrestierung a 11 e r bei ihr liegenden Wertpapiere und Konkurskammer. N° 22.
von bestimmten Eigenschaften (Aktien und Obligatio- nen) geschehen ist; dass zudem die Verfügung der Arrestbehörde auch deshalb keinerlei Interessen der Rekurrentin berührt weil diese in der Begründung ihrer Beschwerde an da Bundesgericht ausdrücklich erklärt hat,seit dem 25. März 1914 keine Aktien und Obligationnn mehr in Depot auf den Namen E. und M. Christ zu besitzen' dass unter diesen Umständen die Beschwerde mangels Legitimation der Rekurrentin abzuweisen ist; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 22. Entscheid vom 25. Kirz 1915 i. S. Greco. Art. 242 S ch KG: Er ist nicht anwendbar auf Sachen an denen die Masse Pfandrecht zu Gunsten von M;sse- forderungen beansprucht,namentlich wenn nicht das Pfand- recht als solches, sondern nur die Forderung bestritten wird. I A. -Die BankfIrma Eduard Dukas Oe in Basel stand mit dem Rekurrenten Greco in Gt.schäftsverbin- dung. Zur Sicherheit der Forderungen aus diesem Ges- schäftsverkehr hatte sie sich vom Rekurrenten verschie- dene ihm gehörendf' Wertschriften (einen StammanteiJ der Schweizerischen Volksbank, eine Lebensversicherungs- polize und zwei Aktien der Societa Immobiliare Italo- Svizzera) zu Faustpfand übergeben lassen. Als sie nachher in Konkurs geriet, beanspruchte die Konkursverwaltung gegenüber dem Rekurrenten als Saldo aus dem fraglichen Verkehr eine Forderung von 1637 Fr. 25 Cts. Der Rekur- rent bestritt diesen Anspruch, mit der Begründung, dass eine Forderung gegen ihn nie entstanden sei odt-r ihr doch die Einrede des Spieles entgegenstehe. Aus diesen Grün- den verneinte er auch der Bestand des Pfandrechtes und verlangte vom Konkursamt die unbeschwerte Heraus-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- gabe der der Gemeinschuldnerin ausgehändigten Wert- schriften. Das Amt lehnte dieses Begehren ab und setzte: dem Rekurrenten am 26. Januar 1915 nach Art. 242 SchKG und Art. 46 der Konkursverordnung eine Klag- frist von zehn Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung seines Herausgabeanspruches an. B. -Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent Beschwerde, mit dem Begehren, die Anwendung des Art. 242 als unzulässig zu erklären und die Fristanset- zung aufzuheben. Er macht geltend, es handle sich um keinen Streit um Eigentum und der Art. 242 treffe daher nicht zu. Die Konkursverwaltung müsse vielmehr Be- treibung auf Faustpfandverwertung einleiten, dann könne der Rekurrent Recht vorschlagen und die Konkursver- waltung habe darauf klagend vorzugehen, während sie durch die Anwendung von Art. 242 den Rekurrenten in die Klägerrolle drängen wolle. C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Be- schwerde 3m 12. März 1915 als unbegründet abgewiesen. Sie stellt im wesentlichen, entsprechend den Ausfüh- rungen in der Beschwerdeantwort des Konkursamtes. darauf ab, dass die Masse den Anspruch des Rekurrenten auf unbeschwerte Herausgabe der Titel nicht habe au- erkennen können, ohne ihr Faustpfand zu verlieren und dass in solchen Fällen die Fristansetzung den gleichen Sinn und Zweck habe, wie beim reinen Eigenturnsstreit, der .allerdings -aber auch bloss -den Normalfall des Art. 242 bilde. Sodann sei das Pfandrecht ein Massa- aktivum, das sich im Gewahrsam der Masse befinde und unter solchen Umständen habe die Konkursverwaltung entweder den Herausgabeanspruch anzuerkennen oder Frist zur Klageerhebung anzusetzen. D. -Diese Entscheidung hat nunmehr der Rekurrent an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Be- gehren, sieaufzuheben und den Beschwerdeantrag zuzu- sprechen. und Konkurskammer. N° 22.
Die Schuldbetreibungs-und KOllkurskammer zieht in Erwägung: Der Art. 242 SchKG dient dem Admassierungsver- fahren. Er soll der Konkursverwaltung ermöglichnn, das Beschlagsrecht an den in ihrem Gewahrsam befindlichen Massegegenständen gegenüber Dritten, die es bestreiten, unter Wahrung des Vorteils ihrer Besitzesstellung ohne Verzögerung zur Anerkennung zu bringen und zwar da- durch, dass sie den Dritten durch Ansetzung einnr Klag- frist zwingen kann, den von ihm behaupteten, das Beschlagsrecht ausschliessenden Anspruch geltend zu machen. Insofern entspricht der Art. 242 im Konkurs-. verfahren dem Art. 106 des Pfändungsverfahrens, durch den eine rasche Feststellung des Pfändungspfandrechtes an den in Gewahrsam des Schuldners befindlichen Ge- genständen erreicht werden soll. Damit nun der Art. 242 anwendbar sei, muss nach dem Gesagten die Masse am Gegenstand ein Beschlagsrecht und in die sem Sinne den Gewahrsam an ihm in Anspruch nehmen. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn sie den Gegenstand kraft eines bloss beschränkten dinglichen Rechtes besitzt. Behauptet sie ein solches Recht gegenüber dem es be- streitenden Dritten, so stehen ihr keine weitem Befug- nisse als dem Gemeinschuldner selbst zu. Ein Grund, ihr die Möglichkeit einer Fristansetzung zu gewähren und besondere Formen für das Verfahren aufzustellen, liegt hier so wenig vor, als im Falle, wo die Masse eine bestri- tene Forderung des Gemeinschuldners geltend zu machen hat. Hier wie dort kann ihre Rechtsstellung nur die des Gemeinschuldners sein. Sie muss also, falls ein Dritter das beschränkte dingliche Recht bestreitet, gegen ihn klagen und kann sich nicht auf ihren Besitz berufen, wenn sie ihn nach ihrer eigenen Erklärung nur im Sinne eines solchen Rechtes, nicht als Eigentümerin ausübt und wenn zudem das dingliche Recht der Sicherung einer Forderung
110 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- dient und also sein Bestand von dem der letztem abhängt. Das gesetzliche Verfahren besteht mithin im gegebenen Falle darin, dass die Konkursverwaltung Betreibung auf Pfandverwertung anhebt, worauf sie dann nach erho- benen Rechtsvorschlage gerichtlich vorzugehen hat. Wollte man aber auch mit der Vorinstanz entgegen dem Gesagten annehmen, dass der Anspruch der Masse, den Gegenstand als E i gen turn des Gemeinschuldners zu verwerten, nur den Normalfall des Art. 242 bilde und unter Umständen auch die Beanspruchung beschränkter dinglicher Rechte, und im besonderen Pfandrechte, da- runter fallen könne, so stände doch hier der erfolgten -Fristansetzung im Wege, dass das fragliche Pfandrecht an sich gar nicht bestritten ist und der Streit sich ledig- lich darum dreht, ob die Forderung bestehe. Ist letzeres zu bejahen, so anerkennt damit der Rekurrent das Pfand- recht und die Zulässigkeit seiner Verwertung im Konkurs- verfahren ohne weiteres, wie er vor Bundesgericht neuer- dings hervorhebt. Zu einer Fristansetzung in der Absicht, ein gerichtliches Verfahren betr. den Bestand des Pfand- rechtes zu provoziren, liegt also kein Grund vor, sondern es handelt sich für die Konkursnerwaltung lediglich da- rum, die F 0 r der u n g zur Anerkennung zu bringen, und nach Erreichung dieses Ziele-s steht der kOllkurs- rechtlichen Verwertung der Pfänder hü' Hindernis:: mehr entgegen. Demnach hat dir Schnldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt, und die konkurs- amtliche Fristansetzung vom 26. Januar 1915 aufge- hoben. und Konkurskammer. N° 23.