Art. 208 SchKG; admissibility of a contractual surcharge in bankruptcy proceedings. A claim stipulated as a percentage supplement to the principal debt is not provable in bankruptcy where it represents either remuneration for post-bankruptcy services, which cannot form a bankruptcy claim, or a risk premium designed to secure an advantage in the distribution of the estate. Mandatory rules governing the composition of the bankruptcy estate and the claims eligible for colocation are of public order and cannot be derogated from by party agreement. A contractual arrangement intended to create a bankruptcy privilege or to evade the statutory scheme is ineffective in the colocation context (consid. 1-3).
Entscheidungen wären. Das Betreibungsamt wäre gemäss Art. 100 SchKG verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass, sofern das Patent einen Ertrag geben konnte, dies durch die Arres- tierung nicht verhindert worden wäre. Auch dies zu erreichen hat der Kläger versäumt; er würde daher den Schaden durch seine eigene Unterlassung veranlasst haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Beklagten wird gutgeheissen, die Berufung des Klägers abgewiesen und, in Aufhebung der Urteils der I. Appellationskammer des Ol;lergerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 1914, die Klage abgewiesen. 30. Orteil der II. Zivilabteilung vom 18. Februa.r 1915 i. S. Zürcher Lagerhaus A..-G., Klägerin, gegen Konkursma.sse Ba.umann Ci,', Beklagte. Für den Konkursfall stipulierter' prozentualer Zuschlag zu einer Forderung; im Konkurs. nicht anzuerkennen. A. -Die seither in Konkurs erklärte Firma Baumanll Oe hatte am 13. November 1911 Waren bei der Klä- gerin faustpfälldlich hinterlegt. Die ( Faustpfalldver- schreibung enthielt als Abs. 5 und 6 folgende Bestim- mungen : Für den Fall, dass sich die Zürcher Lagerhaus A. -G. veranlasst sehen sollte, ihre Forderung rechtlich gel- tend zu machen, wird dieselbe berechtigt erklärt, neben den Gerichts-und Parteikosten noch eine Gebühr von fünf vom Hundert des. rechtlich geltend gemachten Betrages als Entschädigung für Mühewalt zu beziehen. Zur nämlichen Entschädigung ist die Zürcher La- gerhaus A.-G. auch berechtigt, wenn die Forderung im der Zivilkammern. Ne 30. 137 Konkurs oder einer gerichtlichen Liquidation oder im )) Verwertungsverfahren geltend gemacht werden müsste. Gestützt auf diese Vertragsbestimmung beansprucht die Klägerin, im Konkurs der genannten Firma ausser für ihre unbestrittene Darlehensforderung von 129,070 Fr. 75 noch für einen weitem Betrag von 6453 F. 55 ( 5 %jener Forderung) kolloziert zu werden, und zwar als Pfand- gläubigerin. Die Konkursverwaltung hat sich dessen ge- weigert. B. -Durch Urteil vom 9. Dezember 1914 hat das Ober- gericht des Kantons Zürich (Rekurskammer) die auf Zu- lassung der streitigen Fordrung gerichtete Klage abge- WieSeIl. C. -Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergrifTen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat Abweisung der Berufung beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
138 Entsdte1dungen Vorschriften über das Knnkursverfahren, sowie denjenigen über den Umfang derKonkursmasse einerseits und die Bezeichnung der im Konkurse zuzulassenden Forde- rungen anderseits, -um . einen mit Rücksicht auf D r i t t e aufgestellten Rechtssatz, der als solcher der Parteidisposition entzogen ist. 2. - Nun sprechen allerdings eine Anzahl von der Klä- gerin geltend gemachter Umstände, wie übrigens schon die in Aussicht genommene Berechnung der streitigen Gebühr nach einem Prozentsatz der Hauptforderung, eher zugunsten der Annahme, dass der wirkliche Partei- wille nicht sowohl auf eine Entschädigung für die Interes- senvertretung im Konkurse, als vielmehr auf die Vergü- tung einer Prämie für das mit dem Konkurs verbundene Verlu!)trisiko gerichtet . war. In diesem Falle aber steht einer Zulassung der eingeklagten Forderung als Kon- kursforderung wiederum ein zwingender Grundsatz des Konkursrechtes entgegen, nämlich der Grundsatz, dass alles dem Gemeinschuldner im Momente der Konkurser- öffnung gehörende Vermögen zur Deckung sol c her Forderungen bestimmt ist, die auch 0 h n e den Konkurs bestehen würden. 'Der von der Klägerin beanspruchte Zuschlag ist naeh ihrer eigenen Sachdarstellung etwas, worauf sie ohne den Konkurs kein Recht haben würde und was sie sich gerade zu dem Zwecke hat versprechen lassen, um im Konkurse mehr zu erhalten, als das GeBe t z vorsieht. Es handelt sich also um nichts an- deres als den Versuch einer Umgehung der gesetzlichen Vorschriften über die Verteilung der Konkursmasse, bezw. um die Schaffung eines vom Gesetze nicht gewollten K 0 n kur s p r i v i leg s zugunsten eines Pfandgläu- bigers, der ohne dieses Privileg vielleicht genötig wäre, für den Mehrbetrag' seiner Forderung über den Wert des fandes hinaus,.wie .ue übrigen nicht von gedeckten Pfandgläubiger, mit der ihm zukommmenden Dividende vorlieb zu nehmen, oder der doch in a n der n Konkursen Verluste erlitten hat oder einmal erleiden könnte, wofür der Zivilkammern. N° 30.
er sich nun in die s m Konkurse nachträglich oder zum voraus schadlos halten möchte. Dass ein derartiger Versuch der Umgehung zwingender Gesetzesvorschriften unzulässig ist, bedarf keiner Ausführung. 3. -Wenn endlich noch geltend gemacht wurde, die beanspruchte Vergütung sei dazu bestimmt, die Kosten einer längern Lagerung der Pfänder zu decken, so handelt es sich auch hiebei nicht um eine vom Gesetze zugelassene Konkursforderung, sondern entweder (inso- weit ein zwischen der Klägerin und der Konkursverwal- tung zustande gekommen er neuer Hinterlegungsvertrag anzunehmen wäre) um eine M ass a s c h u I d, die als solche (vergl. JJEGER, Note 3 zu Art. 262) sogar vor den Konkurskosten zu decken wäre und daher der Kol- lokation nicht bedarf, oder aber (gleichwie bei der Ent- schädigung für Mühewalt ) um eine Entschädigung für Interessenwahrung im Konkurse, die nach Art. 208 eben- falls nicht zu den Konkursforderungen gehört. 4. -Ob und inwieweit ein Anspruch, wie der von der Klägerin erhobene, au ss erh alb oder nach SchI u ss des Konkursverfahrens gegenüber dem Gemeinschuldner per s ö n I ich geltend gemacht werden könne, braucht in diesem Prozesse, der ausschliesslich ein Kollokations- streit ist, nicht entschieden zu werden. Ebenso kann auf Grund der vorstehenden Erwägungen unerörtert bldben, ob die vorliegende Kollokationsklage auch mit Rücksicht auf Art. 2 ZGB oder 20 OR, oder wegen paulianischer Anfechtbarkeit der in Betracht kom- menden Vertragsbestimmung, abgewiesen werden müsste. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigt.