Art. 17 SchKG; Art. 98 SchKG; official custody of seized objects; appealability of execution acts; creditor's unconditional right to request custody. An enforcement office's act that merely implements a prior supervisory order is not an independent challengeable decision. Under Art. 98 SchKG, the creditor may at any time demand that seized objects in the debtor's possession be taken into official custody; the measure is not dependent on proof of danger to the seizure rights and cannot be refused by invoking the creditor's motives. Art. 2 CC does not limit the assertion of such procedural-enforcement rights (consid. 1-2).
1.86 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 36. Entscheid vom lS. Mai 1916 i. S. Strum. Ist die Vollziehung des Entscheides einer Aufsichtsbehörde durch das Betreibungsamt eine anfechtbare Verfügung im Sinne des Art. 17 SchKG'/ -Art. 98 SchKG. Amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegenstände auf biosses Be- gehren des Gläubigers ohne Rücksicht auf dessen Beweg- gründe. A. -Am 17. Dezember 1914 ersuchte der Rekurrent Dr. S. Strum in Bern das Betreibungsamt Luzern, die für seine Betreibung N° 6953 gegen den Rekursgegner Werner Bucher in Luzern gepfändeten Gegenstände in amtliche Verwahrung zu nebmen. B. -Als das Betreibungsamt sich weigerte, dies zu tun, erhob der Rekurrent am 18. Dezember 1914 Beschwerde bei der untern Aufsichtsbehörde mit dem Begehren, das Amt sei anzuweisen, die verlangte Handlung zu vollziehen. Ohne den Rekursgegner anzuhören, hiess die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde durch Entscheid vom 25. Januar 1915 gut und wies das Betreibungsamt an, dü gepfändeten Gegenstände amtlich zu verwahren. Zugleich entschied sie noch über eine andere. Beschwerde des. Re- kurrenten .. Mit Schreiben vom 13. Februar 1915 gab das Betrei- bungsamt dem Rekursgegner vom Entscheide der untern. Aufsichtsbehötde Kenntnifi und setzte die amtliche Ver- wahrung auf den 18. Februar an. Am 16. Februar erhob darauf der Rekursgegner Be- schwerde gegen diese Verfügung bei der untern Aufsichts- bebörde, indem er deren Aufhebung beantragte. Er machte geltend, dass es sicb lediglich um Schikane handle, dass die amtliche Verwahrung nur bei Gefährdung der Pfändungsrechte zulässig sei, eine solche Gefährdung aber nicht bestehe. Die untere Aufsichtsbehörde trat auf die materielle Be- . urteilung dieser Beschwerde dn und wies sie am 16. März 1915 als unbegründet ab. und Konkurskammer N° 36.
Hiegegtll rekurrierte der Rekursgegner am 25. März 1915 an die obere Aufsichtsbehörde ds Kantons Luzern. Der Rekurrent m3chte demgegenüber geltend, dass der Entscheid der untern Aufsichtnbehörde vom 25. Januar rechtskräftig geworden sei und daher auf den Rekurs nicht eingetreten werden könne. . Die obere kantonale Aufsichtsbehörde hless durch Ent- scheid vom 19. April 1915 den Rekurs gut und hob die Anordnung der amtlichen Verwahrung auf. . Sie führte aus: Die Einrede der Verspätullg könne 11lcht gehört werden. Das frühere Beschwerdeverfahre habe sich nur zwischen dem Rekurrenten und dem Betrelbungs- amt abgespielt. Der Rekursgegner ,sei daher nicht in der Lage gewesen, zum ersten Entscheide der untern Auf- sichtsbehörde über die amtliche Verwahrung Stellung zu nehmen. Der Rekur sei so dann begründet. Der Zweck der amtlichen Verwahrung sei die Verhinderung einer Beseitigung oder Entwertung der Pfändungsgegenstände. Wenn daher der Gläubiger die Verwahrung verlange, obwohl seine Rechte nicht gefährdet seien, so Hege ein Rechtsrnissbrauch vor, der nach Art. 2 Abs. 2 ZGB des Rechtsschutzes nicht würdig sei. Das ganze Verhalten . des Schuldners und seine soziale Stellung Hessen nun die Gefabr einer Beseitigung der gepfändeten Gegenstänne als ausgeschlossen erscheinen ; zudem habe das etre bUl1gsamt sich bereit erkJärt, alle VerantwortlIchkeIt hinsichtlich Bestand und Deckung der Pfändungs- objekte ) dem Gläubiger gegenüber auf sich zu nehmen. Das Vorgehen des Rekurrenten gebe der Vermutung Raum, CI' habe lediglich einen unerlaubten Druck auf den Rekursgegner ausüben wollen. e. -Dies 'n ihm am 28. April 1915 zugestellten Ent- scheid hat der Rekurrent am 8. Mai 1915 rechtzeitig unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgnricht wei- tergezogen. Er hält an der Einrede der beurteIlten Sache fest und führt ausserdem aus: Das Betreibungsamt habe die Zweckmässigkeit der amtlichen Verwahrung nicht zu
188 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- untersuchen. Der Gläubiger habe ein Recht, die Vornahme dieser Massregel nach seinem Belieben zu verlangen. Dieses Recht könne durch Bürgschaft nicht beseitigt werden. Artikel 2 Abs. 2 ZGB sei eine privatrechtliehe Bestimmung und beziehe sich nicht auf die Zwangsvollstreckung. Der R kurrent habe übrigens keineswegs durch sein Begehren den Rekursgegner zwingen wollen, sofort seine ganze Schuld zu bezahlen. Da der Rekursgegner einen Aufschub der Verwertung verlangt habe, könne die Überlassung der Gegenstände für den Rekurrenten gefährlich werden. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
zweideutigen Bestimmung des Art. 98 SchKG ein an keine Bedingungen geknüpftes Recht, zu verlangen, dass die im Besitze des Schuldners befindlichen gepfändeten Ge- genstände in amtliche Verwahrung genommen werden. Das Gesetz lässt den Gewahrsam des Schuldners an diesen Sachen nur unter derVoraussetzung, dass das Betreibungs- runt und der Gläubiger dem Schuldner Vertrauen schen- ken, einstweilen weiterbestehen. Sobald daher der Gläubiger dem Schuldner sein Vertrauen entzieht und die amtliche Verwahrung verlangt, muss dem Begehren Folge gegeben werden, ohne Rücksicht darauf, w eIe h eMotive das Verhalten des Gläubigers bestimmen. Artikel 2 ZGB kann somit im vorliegenden Falle keine Anwendung fin- den. Diese Bestimmung bezieht sich auf den Missbrauch eines materiellen Rechts; sie kann die Geltendmachung prozess-und betreibungsrechtlicher Ansprüche nicht ver- hindern, wie das Bundesgericht bereits im Entscheide in Sachen Zumthor vom 6. Mai 1914 (BGE 40 BI N° 27 Erw. 4) ausgeführt hat. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der untern Aufsichtsbehörde vom 25. Januar 1915 in Be- ziehung auf die amtliche Verwahrung der gepfändeten Gegenstände als rechtskräftig erklärt.