Art. 586 Abs. 1 ZGB; Wirkung des öffentlichen Inventars auf Betreibungen gegen Erbmasse oder Erben. Die Bestimmung schliesst für die Dauer des öffentlichen Inventars jede Betreibung für Erblasserschulden aus, ohne Unterschied nach Betreibungsart. Dies gilt auch für die Grundpfandverwertung, selbst wenn der Grundpfandgläubiger dadurch das Pfandrecht an Miet- und Pachtzinsen nach Art. 806 ZGB nicht während des Inventars durchsetzen kann. Der klare Gesetzeswortlaut lässt keine teleologische Einschränkung zu; die Interessen des Grundpfandgläubigers vermögen den gesetzlichen Schutz der Erben nicht zu durchbrechen (consid. 1).
2K Ennwagen der SchaldbetnUMuap- mehrere Wechselverpfiichtete, die nicht in demselben Betreibungskreis wohnen, gleichzeitig betrieben werden. so ist es unmöglich, jedem Betreibungsbeg.ebten das Origi- nal des Wechsels beizulegen. Um in solchen Fällen die Vorschrift des Art. 177 SchKG mit der Wahrung der Interessen des Wechseleigentümers in Einklang zu bringen, lässt sich kein anderer Ausweg finden, als dass der Gläubiger dem ersten Betreibungsbegehren das Ori- ginal des Wechsels beilegt und sich vom Betreibungs- amt zu Handen der übrigen Ämter, bei denen er noch das Betreibungsbegebren stellen will, Abschriften des Wechsels mit der schriftlichen Erklärung geben lässt. dass das Original beim ersten Amte den übrigen Betrei- bt:ngsämtern zur Verfügung stehe. Demnach hat die Scliuldbetteibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 55. Entscheid. vom 13. Juli .1915 i. S. Meier-Ka.urer. Art. 95 SchKG, 859 und 815 Z-GB, 28, 75 und 76 KV. Pfänd- barkeit im Besitze des Pfändungsschuldners befindlicher Schuldbriefe und Gülten, die auf einer ihm selbst gehören- den Liegenschaft haften. . A. -In den von den Geschwistern Segesser in Luzern gegen den heutigen Rekurrenten Ed. Meier-Maurer in Zürich 6 angehobenen Betreibungen N° 11,157 und 421 pfändete das Betreibungsamt Zürich 6 vier Gültbriefe über je 5000 Fr. datiert 21. und 22. Januar, 11. und 12. Februar 1911, haftend die beiden ersten auf dem Hause N° 2 g Haldenstrasse 33 mit Anteil Oekonomie- gebäude N° 2 i (westliche Hälfte), diebeiden andern auf dem Hause N° 2 h Haldenstrasse 35 mit Anteil am näm- lichen Oekonomiegebäude (östliche Hälfte) in Luzern. und Konkurskammer. N° 55. Kapitalvorgang auf heiden Objekten je 250,000 Fr. b:zw. 255,000 Fr. Die genannten Liegenschaften waren fruh:r Eigentum tines gewissen Monglowsky, der auch dIe Gülten errichtet hatte, sind dann aber im Jahre 1914 aus dessen Konkurs von Meier-Maurer erworben worden, sodass dieser nunmehr zugleich Inhaber der gepfändeten Gülten und Eigentümer der darin verschriebenen Unter- pfande ist. Nachdem den Geschwistern Segesser die Pfän- dungsurkunde zugestellt worden war, stenlten sie anf dem Beschwerdewege das Begehren, es seI das BetreI- bungsamt Zürich 6 zu verhalten, die gepfä.ndeten ülten durch andere Gegenstände zu ersetzen, mdem SIe zur Begründung geltend macbten : die Gültbriefe seienl tat- sächlich wertlos, da der 'Vert der verpfändeten LIegen- schaften nicht einmal zur Deckung der vorgehenden Kapitalien ausreiche, nach altem luzernisehern Hechte hätten eben Gülten in beliebiger Höhe errichtet werden können, eine Belastungsgrenze habe nicht bestanden. Sie hätten aber überdies auch deshalb nicht gepfändet werden dürfen, weil sie, nachdem der Pfändungsschuldner selbst Eigentümer der Unterpfänder geworden sei, kein pfändbares Vermögensobjekt darstellten, sondern in einem solchen Falle nach Analogie von Art. 28, 75 und 76 KV nur die Liegenschaft selbst gepfändet werden könne. . Die Beschwerde wurde ' 'on beiden kantonalen Inslan- zen gut geh eis sen, von der oberen mit der Begrü dung: die Frage, ob Pfandtitel auf Liegenschaften, dIe dem betriebenen Schuldner selbst gehörten, gepfändet werden könnten, sei von der zürcherischen Praxis für die sogenannten abbezahlten, aber nicht gelöschten Schuld- briefe des früheren zürcherischen Rechts ( 386 und 395 des privatrechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich) verneint worden (ZR I N° 107). Nachdem seither das Bun- desgericht in der Konkursverordnung für den Fall des Konkurses den gleichen Standpunkt eingenommen habe, bestehe kein Antass, heute anders zu entscheiden. Ein Grund, etwa Schuldbriefe und Gülten in dieser Bezie-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- hung verschieden zu behandeln, liege nicht vor. Das Be- gehren der Beschwerdeführer erweise sich daher schon aus diesem Gesichtspunkt als begründet. B. -Gegen diesen ihm am 24. Juni 1915 zugestellten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert der Pfändungsschuldner Meier-Maurer an das Bundes- gericht mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde der Geschwister Segesser vom 29. April 1915 abzuweisen. Die Begründung des Rekurses ist, so- weit wesentlich, aus den nachstehenden Erwägungen ersichtlich. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
f I und Konkurskammer N° 55.
das mit dem Besitz des Titels für den Grundeigentümer verbundene Recht, durch dessen Begebung die leere PfandsteIle wie eine bewegliche Sache zu verwerten. wobei an Stelle der Beg..lmng durch den Schuldner 1 elbstdiejenige durch das Betreibungsamt im Verwer- tungsverfahren tritt. Wollte man anders entscheiden und die Pfändbarkeit vupeinen, so müsste man folge- richtig auch die Hingabe von Eigentümerpfandtiteln zu F aus t p fan d als unzulässig erklären, da ja auch hier es vorerst an einem Gläubiger des Titels fehlt, indem der Faustpfandgläubiger durch die Verpfändung daran nicht Gläubiger-sondern lediglich Pfandrechte erwirbt. Nun schliesst aber Art. 76 KV die Zulassung einer solchen Verpfändung nicht nur nicht aus, sondern setzt deren Gültigkeit geradezu voraus. Denn wenn dieselbe rechtlich nicht möglich wäre, wäre selbstverständlich nicht nur die durch die erwähnte Vorschrift verbotene separate Versteigerung der verpfändeten Titel im Konkurs unzu- lässig, sondern. auch die darin vorgeschriebene Anweisung des Faustpfandgläubigef auf den Erlös, der bei Verstei- gerung der Li e gen s c h a f t auf die betreffende Pfand- steIle entfällt, da dann der Titel mangels einer gül- tigen Verfügung ) des Schuldners über denselben nach Art. 815 ZGB bei der Liegellschaftsverwertung überhaupt nicht berücksichtigt werden dürfte, sondern ilie nachgehenden Grundpfandgläubiger entsprechend vorrücken würden. Das Verbot der separaten Versteige- rung verpfändeter Eigentümerpfandtitel hat demnach seinen Grund nicht etwa darin, dass man einer solchen Verpfändung die Rechtswirksamkeit absprechen wollte; vielmehr bezweckt es ledigJich, die Schädigung der Chirographargläubiger zu verhindern, die entstehen würde, wenn bei der Titelgant weniger auf den Titel geboten würde, als nachher bei der Versteigerung der Liegenschaft auf ihn entfällt, und so der Faustpfand- gläubiger mt einer grösseren Ausfallsforderung. als nach dem wirklichen Werte der ihm haftenden Sicherheit ge-
. EnnlltlnUD 4 ... UD8I- h.tfertigt wäre, in der fqJ.l telJ: JQasse kollozinrt werden qtUsste (vergl. den Ent iq Snp.-Ausg. Ui N0 ! 9 auf ll Erwägungen, zu V'EWnIWP ilit). In eiJ.lem Uneii au neuester Zeit (in Sachcm 'firavanti vom 20. Mai. 1915 s IV No 124 ) hat denn auch das Bundesgericht usdrückllch UllQ unter eiqltls licher Begründung ent- schieden, dass der Grundeigentümer über die VOll ihm lf seinen Namen oder den lnhner errichteten Schuld- btiefe und GiUten nicht nur d,ureh,l3egebUllg zu Eigentum, sondern auch in der Form der Verpfändung gültig ver- fügen könne. Ist dem so, müssen dieselben aber auch bei ihm gepfändet werden können. Dass es dabei im Unterschied zur Verpfändung an einem von ihm selbst ausgehenden Begebungsakte fehlt, ist nichts, was dem vorliegenden Fall eigentümlich wäre und die Pfändbar- keit ausschliessen könnte, sondern eine Erscheinung, die er mit jeder anderen Pfändung teilt, indem auch hier berall die auf Uebertragung des gepfändeten Objekts gerichtete 'Willenserklärung des Schuldners durch die dahingehende Verfügung des Betreibungsamtes im Ver- wertungsverfahren ersetzt "ird. Ebenso geht der Hinweis der Vorinstanz auf die Art. 28 und 75 KV fehl. Wenn hier bestimmt wird, dass im" Besitze des Gemeinschuld- 'ners befindliche Pfandtitel über auf seiner Lie "enschaft grundversicherte Forderungen ) nicht als Aktiven der Masse behandelt werden qürften, sondern zu entkräften seien, so liegt hierin lediglich die notwendige Konsequenz aus der Vorschrift des Art. 815 ZGB. wonach, wenn der Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht ver- fügt hat , bei der Pfandverwertung der Erlös aus dem Pfande ohne Rücksicht auf die leeren P1"alldstellen den wirklichen Pfandgläubigern nach ihrem Hange zugewiesen wird I , die nachgehenden Pfandgläubiger also vorrücken. /Denn da durch die Konkurseröffnung der Sehuldner die jsposition über seül Vermögen verliert, ist mit diesem ,. Ges.-Ausg. 3S I N0 10:3 . .. Oben, Seite 236 fl. Erw 5. Wld KORknaDlDler. N° 55.
Momente eben auch eine Verfügung l über die bisher 'noch nicht begebenen Pfandtitel auf seiner'Liegenschaft im Sinne von Art. 815 ZGB ausgeschlossen. Für die hier ZU ontscheidende Frage, ob nicht ausser dem Konkurse, solange eine solche Beschränkung der Dispositionsfähig- keit des Schuldners nicht vorliegt, jene Verfügung an seiner Stelle auch durch das Betreibungsamt auf Grund vorangegangener Pfändung der Titel erfolgen könne, ist somit aus den zitierten Vorschriften nichts zu entnehmen. 2. -Muss demnach die Piändbarkeit der im Besitze des betriebenen Schuldners befindlichen Eigentümerpfand- titel bejaht werden, so folgt daraus, dass wenn solche vorhanden sind, sie gepfändet werden müssen, b e vor zur Pfändung der Liegenschaft geschritten werden darf. Denn nach Art. 95 Abs. 2 SchKG soH das unbewegliche Vermögen erst in letzter Linie gepfändet werden, wenn das bewegliche ungenügend ist. Dem Begehren der Be- schwerdeführer und heutigen Rekursgegner auf Pfändung anderer Gegl'nstände an Stelle der streitigen Gülten könnte demnach nur dann entsprochen werden, wenn die letzteren zur Deckung der Forderungen, für die gepfändet worden ist, nicht ausreichten. Wie es sich damit verhält, ist nicht abgeklärt, da sich die Vorinstanz über die Behauptung der Beschwerde, dass die Gülten, welche vom Betreibung- samt zum Nominalwerte geschätzt worden sind, tat- sächlich wertlos seien, nicht ausgesprochen hat und von dem durch sie eingenommenen Standpunkte aus auch nicht auszusprechen brauchte. Da es sich andererseits dabei nicht um eine Rechts-sondern um eine Tatfrage handelt, deren Beantwortung grundsätzlich Sache der kantonalen Instanzen ist, ist daher der Rekurs dahin be- gründet zu erklären, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung (Ent- scheidung über die von den Beschwerdeführern angefoch- tene Schätzung der gepfändeten Gülten) an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird.
270 Entscheidungen der Schwdbetreibungs- Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs "ird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. 56. Entscheid vom 14. Juli 1916 i. S. Basler Xantonalba.nk. Die Vorschrift des Art. 586, Abs. 1 ZGB schliesst für die Dauer des öffentlichen Inventars j e deBetreibung der Erbmasse oder der Erben für Schulden des Erblassers aus, also auch diejenige auf Grundpfandverwertung zum Zwecke der Begründung des Pfandrechts an den Miet-und Pacht- zinsen der verpfändeten Liegenschaft nach Art. 806 ZGB. A. -Auf Begehren der Basler Kantonalbank in Basel eIliess das Betreibungsamt Basel-Stadt am 14. Mai 1915 gegen die Erbmasse der Frau Sattler-Jenny in Basel einen Zahlungsbefehl auf Grundpfandverwertullg. Derselbe wurde vom Erbschaftsamte des Kantons Basel-Stadt namens der Erbmasse rechtzeitig auf dem Beschwerde- ,veg mit der Begründung angefochten, dass die Erben Sattler-J enny das öffentliche Inventar verlangt hätten und während der Dauer desselben eine Betreibung gegen die Erben oder die Erbmasse nach Art. 586 ZGB aus- geschlossen sei. Die Basler Kantonalbank, zur Vernehm- lassung eingeladen, beantragte Abweisung der Beschwerde, indem sie ausführte, der Wortlaut der angeführten Ge- setzesstelle scheine allerdings jedwede Betreibnng wäh- rend des öffentlichen Inventars auszuschliessen. Eine nähere Prüfung der in Betracht kommenden Verhält- nisse) müsse indessen zum Schlusse führen, dass dies nicht der 'wirkliche Wille des Gesetzes sein könne. Der Zweck des Art. 586 sei, den Erben eine ungestörte Orien- tierung über die Verbindlichkeiten der Erbschaft zu er- möglichen. Hiezu genüge es aber völlig. wenn die kurzfristigen Betreibungsmten (auf Pfändung. Kon- und Konkurskammer. N° 56. 271- kurs und Pfandverwertung) untersagt würden, bei denen übrigens die Gläubiger an der sofortigen Einleitung der Betreibung auch kein Interesse hätten, weil sie durch deren Unterlassung kein Vorrecht verlören. Bei der Be- treibung auf Grundpfandverwertung seien die Fristen so lange, dass durch deren Anhebung die Erben in ihrer Entschlussfreiheit offenbar kaum beeinträchtigt würden. Ihre Interessen seien hinreichend gewahrt, wenn die Verwertung des Unterpfandes während der Inventur aus- geschlossen werde. Andererseits hätte die wörtliche Inter- pretation des Gesetzes die bedenkliche Folge, dass damit dem Grundpfandgläubiger für die Dauer des Inventars verunmöglicht würde, das ihm gemäss Art. 806 ZGB zu- stehende Pfandrecht an den Mietzinsen der verpfändeten LiegeIlschaft zur Geltung zu bringen. Die daraus sich er- gebende Schädigung wäre umso empfindlicher, als die Inventur regelmässig erhebliche Zeit in Anspruch nehme und zudem, wenn im Anschluss an sie die Erben die amt- liche Liquidation verlangten, die Unmöglichkeit, Betrei- bung anzuheben und sich dadurch die Rechte aus Art. 806 zu sichern, auch noch während jt,ner andauern würde. Es sei daher Art. 586 ZGB in Uebereinstimmung mit der ihm zu Grunde liegenden ratio dahin zu interpretieren. -dass darunter nur die Betreibung auf Pfändung, Konkurs oder Faustpfandverwertung, nicht diejenigen auf Grund- pfandvenvcrtung falle. Durch Entscheid vom 24. Juni 1915 hiess die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, und hob dem- gemäss die angefochtene Betreibung auf. Die Ausfüh- rungen der Kantonalbank, so , ird in den Motiven el- klärt, seien zwar an sich gewiss beachtenswert; sie könnten -aber trotzdem nicht zur Abweisung der Beschwerde füh- ren, da der Vortlaut des Gesetzes so klar und bestimmt sei, dass eine einschränkende Interpretation desselben in dem von der Kantonalballk vertretenen Sinne unmöglich erscheine. Mit den gleichen Erwägungen, welche in der Beschwerdeantwort geltend gemacht würden, müsste man