Art. 144 SchKG in Verbindung mit Art. 102 SchKG; Verteilung von vom Drittschuldner bezahlten Miet- oder Pachtzinsen. Werden Miet- oder Pachtzinsforderungen nicht selbständig, sondern nur als Zubehör einer Liegenschaft gepfändet, so teilen sie das rechtliche Schicksal der Liegenschaft. Mangels rechtzeitigem Verwertungsbegehren hinsichtlich der Liegenschaft fällt die Pfändung auch bezüglich ihrer Erträgnisse dahin. Die Einziehung der Zinsen stellt in diesem Fall keine selbständige Verwertung dar, sondern nur eine Verwaltungshandlung; ein Verteilungsplan über die eingegangenen Beträge ist daher unzulässig (consid. 1).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- il Tribunale federale possa decidere questa questione direttamente, la sentenza querelata deve venir annullata e la causa rinvia1 a all'istanza cantonale per complemento d'istruzione nel senso dei considerandi e nuovo giudizio; prolluncia: Il ricorso e ammesso nel senso dei considerandi. 83. Entscheid vom 5. November 1915 i. S. Schlesinger. Art. 144 SchK G. Verteilung des vom Drittschuldner einer gepfändeten Forderung bezahlten Betrages ohne Begehren des betreibenden Gläubigers. -Unzulässigkeit der Vertei- lung der von Miet-und Pachtzinsschuldllern bezahltnn Bt träge, wenn die Miet-oder Pachtzinsforderungen nur als Akzessorium einer Liegenschaft gepmndet sind und die Be- treibung in Beziphung auf dip Liegenschafl dahingefalkn ist. A. --In einer Reihe von Betreibungen gegen deli Re- kurrenten Max Schlesinger, Kaufmanll in Zürich 6, wur- den unter anderem dessen Liegenschaften in Altstettell und Zürich 2 gepfändet. Diese Liegenschaften waren verpachtet. Dil:' Pachtzinsen für die Jahre 1911-1913 im Bf.trage von 521 Fr. 70 Cts. und 426 Fr. 40 Cts. wurden dem Betreibungsamt Zürich 6 abgeliefert. Dieses stellte am 29. Juli 1915 einen Verteilungsplan auf, worin es den Reinerlös aus den Pachtzinsen verschiedenen Pfändungs- gläubigern zuteilte, obschon diese nie die Verwertung der schon im Jahre 1909 gepfändeten Liegenschaften verlangt hatten. B. ---Hiegegell erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, der Vertdlungsplan sei aufzuheben und die vorhandene Barschaft ihm herauszugeben. Er machte geltend : Die Gläubiger hätten innert der gesetzlichen Frist von zwei J ahrcIl seit der Pfändung die Verwertung der Liegenschaften nicht verlangt. Infolge- und KonKur""ammer. 1';0 g:s. dessen seien ihre Betreibungen erloschen und eine Ver- teilung unzulässig. Auch für die Verteilung von barem Geld sei ein Verwertungsbegehren nötig, weil nach dem Betreibungsgesetze das Betreibungsamt jeweilen nicht vou Amteswegen, sondern nur auf Antrag des Gläubigers handle. Zudem seien die Pachtzinsen Teil der Liegen- schaftspfändung I), so dass zu ihrer Verteilung ein Be- gehren um Verwertung der Liegenschaft erforderlich gewesen wäre (vergl. BGE 36 I N° 81 ). Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde durch Entscheid vom 9. Oktober 1915 mit folgender Begründung ab : Bei einer Pfändung von barem Gelde habe das Betreibungsamt die Verteilung von Amtes wegen, ohne ein Verwertungsbegehren abzuwarten, vor- zunehmen. Bei einer solchen Pfändung komme eine Ver- wertung nicht in Frage und für die Verteilung sei ein Begehren nicht erforderlich. C. -Diesen ihm am 19. Oktober 1915 zugestellten Entscheid hat der Rekurrent am 29. Oktobt:;r 1915 recht- zeitig unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundes- gericht weitergezogen Die Schuldbetreibungs- und KOllkurskammer zieht in Erwägung: Wenn eine gepfändete Forderung vom Drittschuldner dem BetreibungsHmt bezahlt wird, so ist damit allerdings die Forderung ohne weiteres verwertet. Das Betreibungs- amt hat :n einem solchen Falle ohne ein besonderes Begehren des Gläubigers die Verteilung vorzunehmen, wenn die Teilnahmefrist abgelaufen ist. Ein Verwertungs-: begehren hätte in einem derartigen Falle keinen Sinn und für die Verteilung bedarf es eines hesonderen Begehrens nicht, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat. Allerdings hat das Betreibungsamt in einer Betreibung in der Regel die einzelnen Haupthandlungen nur auf ein besonderes Begehren des Gläubigers zu vollziehen. Dieser Sep.-ADsg. 13 No 41.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Gm. dsatz gilt aber insbesondere für die Pfändung und Verwertung. nicht für die Verteilung (vergl. Archiv :I N
Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen, der Verteilungsplan vom 29. Juli 1915 aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 6 angewiesen, das aus dem Einzug der Pacht- zinsen zur Verfügung stehende Geld dem Rekurrenten auszuhändigen. 84. Entscheid vom G. November 1915 i. S. Bohner. Art. 297 SchKG und Art. 17 Kriegsnovelle z. SchKG. Während einer Nachlass-oder allgemeinen Betreibungsstundung steht die Frist, vor deren Ablauf das Verwertungsbegehren nicht gestellt werden darf, nicht still. . ...4.. -Die Rekursgegnerin, St. Gallische Kantonalbank in St. Gallen, führt gegen den Rekurrenten Wilh. Rohner, Kaufmann in Lachen-Vonwil, zwei Betreibungen durch, eine auf Pfändung und eine auf Grundpfandverwertung. Am 5./6. Februar 1915 wurden für die Rekursgegnerin auf Grund einer Requisition des Betreibungsamtes Straubenzell Liegenschaften gepfändet. Der Zahlungsbe- fehl in der Grundpfandbetreibung war vom Betreibungs- amt Straubenzell dem Rekurrenten am 7. Oktober 1914 zugestellt worden. Nachdem diesem vom 23. Februar bis 23. August 1915 eine Betreibungsstundung nach Art. 12 der Kriegsnovelle gewährt worden war, stellte die Re- kursgegnerin im August und September 1915 in beiden Betreibungen das Begehren um Verwertung der Liegen- schaften. Das Betreibungsamt weigerte sich jedoch, den Begehren Folge zu geben, indem es den Standpunkt ein- nahm, dass der Lauf der Fristen der Art. 116 und 154 SchKG während der Stundung gehemmt gewesen sei. B. -Hiegegen erhob die Rekursgegnerip Beschwerde