Art. 46 SchKG; Art. 328, 329 ZGB, insbesondere Art. 329 Abs. 3; enforcement place for a municipal relief authority's recourse claim against supporting relatives. The right asserted by the public poor-relief authority is not an autonomous public-law claim, but the private-law support claim transferred by operation of law under Art. 329 Abs. 3 ZGB. The cantons may regulate only execution and implementation, not create an independent cantonal reimbursement claim. Such a claim must therefore be pursued at the debtor's domicile; the inter-cantonal enforcement-assistance concordat is relevant only for genuine public-law claims. The authority that grants support does not change the legal nature of the claim by asserting it in an administrative capacity.
408 Entscheidungen der SchuIdbetrelJ,)ungs- vorschlage. im Zweifel auf bei d e bezogen werden. Auf alle Fälle fehlt es an jedem, stichhaltigen Grunde ,um anzunehmen, dass sie eher das eine (die Forderung). als das andere (das Pfandrecht),benile. Es bleib 4aher nur die Wahl, entweder einen solchen RechtsvdrschIag man gels Spezifikation überhaupt als ungültig anzusehen, was durch die oben erwähnten Gesetzesbestinunungen aus- geschlossen wird. oder aber die beiden in Betreibung ge- setzten Rechte als dadurch gültig bestritten zu erachten. Dass mit der letzteren Lösung, die nach dem Gesagten vom Boden des geltenden Rechts als die einzig mögliche er;., scheint, gewisse Inkonvenienzen verbunden sind und eine andere Regelung vom praktischen Standpunkt aus viel- leicht empfehlenswerter wäre, kann nicht dazu führen, dem Schuldner im We-ge der Praxis eine Verpflichtung auf- zulegen. die mit dem dem Gesetze zu Grunde liegenden System im Widerspruch steht. Das Bundesgericht hat denn auch in zwei neueren Urteilen in einer der vorliegen- den verwandten Frage das Bestehen einer solchen Pflicht zur Präzisierung des Rechtsvorschlags ausdrücklich abge- lehnt, indem es entschied: die Bestimmung des Art. 265 SchKG brauche im Rechtsvorschlag nicht ausdrücklich angerufen zu werden, sondern es könne die hier vorge- sehene Einrede des mangelndenneuen Vermögens gestützt auf die allgemeine Erklärung, dass Recht vorgeschlagen werde, auch im RechtsöfiRungsverfahren oder ordentli- chen bezw. Aberkennungsprozess gültig noch erhoben werden (AS 40 III N° 51 und 88). 3. - Ist dem so, so folgt aber daraus ohne weiteres, dass das vom Rekursgegner Weiss erwirkte Urteil des Zivilgerichtspräsidenten zur Fortsetzung der Betreibung nicht genügt, weil' damit der Rechtsvorschlag nur in Bezug auf die Forderung und nicht auch in Bezug auf das dafür beanspruchte Pfandrecht beseitigt worden ist. Der Rekurs ist daher in dem Sinne begründet zu erklären, dass in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Beschwerde des Rekursgegners gegen die Zurückwei- und Konkurskammer . N" 91
sung seines Verwertungsbegehrens seitens des Betrei- bungsamtes abgewiesen wird. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. 91. Entsoheid. vom 10. Dezember 1916 i. S. Bürgerliches Armenamt Ba.sel. Art. 46 SchKG und 328, 329, insbesondere 329 Abs. 3 ZGB. Betreibungsort für die Forderung der Armenbehörde gegen die unterstützungspflichtigen Verwandten des von ihr Unterstützten auf Erstattung der geWährten Unterstüt- zung. Zivil-oder öffentlichrechtlicher Anspruch? A. -Auf Begehren des Bürgerlichen Armenamts der Stadt Basel erliess das Betreibungsamt Basel-Stadt am 6. Oktober 1915 gegen den heutigen Rekursgegner Samuel Thommen-Mohler einen Zahlungsbefehl für 37 Fr. 50 Cts. f Ersatzpflichtbeiträge per II., III. und IV. Quartal 1915 für Unterstützungen an den Bruder Hermann )). Der dagegen erhobene Rechtsvorschlag wurde vom baselstäd- tischen Rechtsöffnungsrichter am 26. Oktober 1915 be- seitigt. Als darauf das Betreibungsamt am 4. November 1915 dem Schuldner die Pfändungsankündigung ,zustellte, beschwerte sich dieser bei der Aufsichtsbehörde Basel- Stadt mit der Begründung, dass er seinen Wohnsitz in Neu-Allschwil, Kantons Basel-Land habe und daher gemäss Art. 46 SchKG dort betrieben werden müsse. Durch Entscheid vom 22. November 1915 hiess die Auf .. sichtsbehörde die Beschwerde gestützt auf nachstehende Erwägungen gut: Art. 43 SchKG lasse keinen Zweifel darüber zu, dass auch für die Vollstreckung öffentlich- rechtlicher Forderungen Bundesrecht gelte. Der Schuld- ner einer solchen Forderung sei daher gemäss den Bestim- AS oll 111 -1915 29
4.0 EntscbeldUbgeD der Sehuldhetreibuuga- mungen über den Betreibungsort grundsätzlich an seinem Wohnsitz zu betreiben. Wenn die bisherige bundesge- richtliche Praxis eine Ausnahme in dem Sinne zugelassen habe, dass gegenüber ausserkantonalen Schuldnern die Betreibung im Kanton, wo die Forderung entstanden sei, durchgeführt werden könne, so sei dies lediglich deshalb geschehen, weil sonst mangels einer interkantonalen Ver- pflichtung zur Rechtshilfe für öffentlichrechtliche An- sprüche der Schuldner durch Erhebung des Rechtsvor- schlags gegen den Zahlungsbefehl die Vollstreckung über- haupt hätte vereiteln können. Die gedachte Ausnahme sei . daher, wie das Bundesgericht in dem Urteile in Sachen Stadt Zürich gegen Zug vom 11. Februar 1915 (AS 41 III No. 11) festgestellt habe, durch den Abschluss des sogenannten Rechtshilfekonkordats dahingefallen. Danach leisteten sich die Kantone gegenseitig Rechtshilfe für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche des Staates und der Gemeinden sowie der den letzteren gleich- gestellten öffentIichrechtlichen Korporationen. Da es sich hier um eine solche öffentlich rechtliche Forderung hand- le und sowohl der Kanton Basel-Stadt als der Kanton Basel-Land dem Konkordat beigetreten seien, sei dem- nach das Betreibungsamt Basel-Stadt für die Betreibung nicht zuständig. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert das bürgerliche Armenamt der Stadt Basel n das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben das Betreibungs- amt Basel-Stadt anzuweisen, das Pfändungsverfahren gegen den Rekursgegner Samuel Thommen-Mohler durch- zuführen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die durch das Konkordat vom 18. Februar 1911 statuierte Rechtshilfepflicht sich nur auf die in Art. 1 Ahs. 2 Ziff. 1 bis 5 desselben näher bezeichneten öffentlichrechtlichen Ansprüche erstrecke. Zu diesen zähle aber der Ersatzan- spruch der Armenbehörde für gewährte Armenunter- stützungen, um den es sich hier handle. nicht. Es müsse daher für denselben trotz des Konkordates nach wie vor und Konkufskammer. N° 91.
die Betreibung am Orte der Entstehung des Anspruchs zulässig sein. Wenn die kantonale Aufsichtsbehörde den Entscheid des Bundesgerichts vom 11. Februar 1915 da- bin auslege, dass infolge des Inkrafttretens des Konkor- dats die Bestimmungen des SchKG über den Betreibungs- ort nunmehr für all e öffentlichrechtlichen Forderungen schlechthin gelten. so stehe diese Auffassung mit den Motiven des genannten Entscheides in offenbarem Widerspruch. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Da der Rekursgegner Samuel Thommen-Mohler unbe- atrittenermassen seinen Wohnsitz in Neu-Allschwil hat, kann er -die hier nicht zutreffenden Ausnahmefälle der Art. 51 und 52 SchKG vorbehalten -grundsätzlich nur dort betrieben werden. Basel-Stadt könnte als Betreibungs- ort nur dann in Betracht kommen, wenn Gegenstand der Betreibung ein -nicht unter das Rechtshilfekonkordat faHender -einer dortigen Behörde zustehender öffent- lichrechtlicher Anspruch wäre. Diesen Charakter hat aber die hier in Frage stehende Forderung nach den für ihre rechtliche Qualifikation massgebenden Art. 328 und 329, insbesondere Art. 329 Ahs. 3 ZGB. entgegen der von der Vorinstanz stillschweigend gebilligten Ansieht der Rekurrentin und des Betreibungsamtes nicht. Danach wird der Unterstützungsanspruch des Unter- stützungsbedürftigen gegen die unterstützungspflichtigen Verwandten entweder von ihm selber oder, (l wenn er durch die öffentliche Armenpfiege unterstützt wird. von der unterstützungspflichtigen Armenbehörde geltend ge- macht , Das ZGB hat also nicht nur das Verhältnis zwischen dem Unterstützungsbedürftigen und dessen Ver- wandten geordnet, sondern auch die Einwirkung, welcne die ö f f e n t 1 ich e Unterstützung des ersteren auf die Verpflichtungen der letzteren ausübt, in den Bereich lein er Rege1ung einbezogen. indem es als Folge derselben
.12 Entscheidungfa der SehuJdbetreibungs- die unterstützendeArJJlenbehörde in die Rechte des Unt stützten eintreten, d h. dessen Anspruch gegen die Yer- wandten von Gesetzes wegen auf ie übergehen lässt, Da eiJ.;t Vorbehalt zu Gunsten des. kantonalen Rechts dabei nh:ht gemacht worden ist, muss angenommen wt rden. dass die Regelung eine erschöpfende und abschliessende ist, die Ar menbehörde gegenüber den Verwandten des Unterstützten also nur die ihr durch Art, 329 Abs. 3 ZGB eingeräumteIl Rechte und keine weiteren geltend machen kann. pnnn die Befugnis des Gemeinwesens, für die von ihm gewährte Armenunterstützung den Rückgriff auf die Verwandten zu nehmen, kann, mag sie nun positivrechtIich im ein- zelnen so oder anders ausgestaltet sein, ihren Rech ts;.. grund nur in der aus dt;r Tatsache der Verwand schaft (Familienverbindung) folgenden Pflicht, dem in Not be.- findlichen Familiengenossen beizustehen, haben. Nach- dem das ZGB diese Pflicht durch die Vorschriften der Art. 328 und 329 zum Gegenstand der Bundesgesetz- gebung gemacht hat, steht es daher den Kantonen nicht zu, sie dadurch anders zu ordnen, dass sie der Armen- behörde durch verwaltungsrechtIiche Gesetze einen selb- ständigen, d. h. in seinen Voraussetzungen und seinem Umfang vom Bundesrecht unabhängigen kantonalrecht- lichen Rückerstattungsanspruch gegenüber den Verwand- ten des Unterstützten einräumen. Kantonale Bestim- mungen, welche sich hierauf beziehen, können demnach vor dem Bundesrecht nur insoweit Best2.nd haben, als sie sich als blosse Ausführungsvorschriften zu dem in Art. 329 Abs. 3 ZGB aufgesteUten Grundsatze darstellen. Der Anspruch der Armenbehörde gegen die Verwandten als solcher kann sich stets nur auf die letzterwähnte bundesrechtliche .Norm stützen. Dieser Ansicht scheint denn auch der baselstädtische Gesetzgeber gewesen zu sein. Denn sonst wäre es nicht erklärlich, weshalb er durch Art. 260 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB die bisher geltenden Bestimmungen des kantonalen Armen-Gesetzes über die Rück.erstattung der von der und Konkurskammer No 91. 4f3 Bürgergemeinde an Bürger gewährten Unterstützungen so abgeändert hat, dass sie nunmehr s?wohl hinsichtlich des Kreises der erstattungspfIichtigen Verwandten als des Umfangs der Ersatzpflicht gen au mit den Normen der Art. 328 und 329 Abs. 1 und 2 ZGBüber die ver- wand tschaftliche Unterstützungspflicht übereinstimmen. Ist dem so, so folgt daraus aber ohne weiteres, dass die Armenbehörde die unterstützungspflichtigen Ver- wandten an deren Wohnsitz zu betreiben hat. Denn der Anspruch des Unterstützungsbedürftigen gegen diese, inden sie zufolge der gewährten öffentlichen Unterstüt- zung eintritt und um dessen Geltendmachung es sich nach dem Gesagten allein handeln kann, ist seinem Wesen nach . als Verhältnis zwischen gleichgeordneten Rechtssub- jekten -unzweifelhaft ein solcher privatrechtlicher Natur und kann dadurch, dass er statt vom ursprünglichen Berechtigten durch eine öffentliche Behörde geltend ge- macht wird, selbstverständlich seinen Charakter nicht wechseln. Dass es den Kantonen nach Art. 329 Abs. 3 ZGB freisteht, seine Festsetzung einer Verwaltungsbehörde zu übertragen, ändert daran nichts. Auch den Verwaltungs- behörden können ausnahmsweise richterliche Funktionen übertragen sein. Massgebend dafür, ob ein Rechtsver- hältnis dem Privat-oder öffentlichen Rechte angehöre, ist nicht, welche Behörde zu seiner Beurteilung kompe- ten t ist, sondern einzig die innere Natur des Rechtsver- hältnisses selbst. Es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob die Begründung, mit der die Vorinstanz die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Basel-Stadt auch für den Fall des Vorliegens eines öffentJichrechtlichen Anspruchs verneint hat, zutreffe. Demnach hat die Schuldbetreibungs u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Motive abgewiesen.