Entscheidungen
Pfandes ein materiell besseres Resultat erreicht worden
wäre, als durch dessen Hingabe
an Zahlungsstatt, ins-
besondere ob sich für die Konkursmasse noch etwas er-
übrigt haben würde. Ausschlaggebend ist, dass durch
eine solche Hingabe an Zahlungsstatt die
Stellung der
Konkursmasse auf alle Fälle pro z e s s u a I i s c h
verschlechtert wird,
da nunmehr die Konkursverwaltung,
wenn sie das
Pfand-oder Retentionsrecht oder die Be-
rechnung des
Übernahmepreises nicht anerkennen will,
klagend auftreten muss, während sie sonst in der Lage
gewesen wäre, es auf eine Anfechtung des Kollokations-
planes, bezw. der Verwertungsoperation ankommen zu
lassen.
Sofern also die übrigen Voraussetzungen einer An-
fechtungsklage gemäss Art. 207
Ziff.2 erfüllt sind, muss
die Konkursmasse berechtigt sein, unabhängig von
der
Existenz oder Nichtexistenz eines Pfand-oder Reten-
tionsrechtes die Hingabe an Zahlungsstatt rückgängig
zu
machen. Die im Urteile des Bundesgerichts vom 22. Sep-
tember 1915 i. S. Schaller gegen Stoffel noch offen ge-
lassene Frage, ob eine Anfechtungsklage auf Grund des
Art. 287
Ziff. 2 nur beim Nachweis einer materiellen
Schädigung der Masse gutgeheissen werden könne, oder
ob schon die
Schaffung einer ungünstigem rechtlichen Si-
tuation genüge, ist somit im letztem Sinne zu beant-
worten.
Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass die
Beklagte den Anrechnungspreis der Anfangs August
von ihr übernommenen I) Waren, mit 12,341 Fr. 75 Cts.
an die Konkursverwaltung abzuliefern hat, und dass sie
mit der Geltendmachurig eines Retentionsrechtes auf den
Weg der Kollokationsklage zu verweisen ist, für den
Fall
nämlich, dass die Konkursverwaltung bei der nach-
träglich vorzunehmenden Kollokationsverfügung den Be-
stand eines solchen Retentionsrechtes nicht anerkennen
sollte.
In die s em Sinne ist die vorliegende Anfech-
tungsklage auch hinsichtlich des Postens von 12,341 Fr.
75 Cts. gutzuheissen.
der Zivilkammern. N° 99.
- -Zinsen sind nach feststehender Praxis nicht schon
vom Datum der anfechtbaren Rechtshandlung, sondern
erst von der Inverzugsetzung, im vorliegenden Falle vom
Vermittlungsvorstande (13. Sept. 1912) an, zu
berech-
nen. Die Beklagte ist somit zur Zahlung von 30,190 Fr.
90 Cts. nebst 5 % Zins seit 13. September 1912 an
die Klägerin verpflichtet, wobei letztere bei ihrer
Er
klärung bebaftet bleibt, dass sie, sobald ihr jene Summe
nebst Zinsen und Kosten bezahlt sein wird, die Be-
klagte mit der entsprechenden Forderung in V. Klasse
kollozieren wird. Die bereits erfolgte Kollokation für
den von Anfang an unbestrittenen
Betrag von 9717 Fr.
5 Cts. wird dadurch selbstverständlich nicht berührt.
Uber die eventuelle Anerkennung eines Retentions-
rechtes für den Betrag von 12,341
Fr. 75 Cts. (wodurch
die Forderung in
V. Klasse auf 17,879 Fr. 15 Cts.
9717 Fr. 5 Cts. reduziert würde) ist bereits in Erwägung
3 hievor das Erforderliche gesagt worden.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Berufung und Klage werden im Sinne der Erwägungen
gutgeheissen.
- UrteD der II. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1916
i. S. Schweizerische ltreditanstalt, Klägerin,
gegen
Konkursmasse Kandrino, Beklagte.
Pfandrecht an verzinslichen Forderungen. -
Begriff des
laufenden. Zinses im Sinne der Art. 216 alt OR
und 904 ZGB. Umfang der Pfandhaft, insbesondere im
Konkurse des Pfandschuldners.
A. -Die Klägerin hat sich am 14; Oktober 1909 von
ihrem
Schuldner Josef Mandrino eine Anzahl Gülten, die
diesem gehörten, verpfänden lassen. Die Verpfändungs-
454 Entscheidungen
urkunde ( Kreditvertrag ) enthielt folgenden, im For-
mular vorgedruckten. -Passus
Wenn nichts gegenteiliges bestimmt ist, zieht die
) Bank verfallene Kapitalien und Coupons zu Gunsten
) des Kontoinhabers ein; der Einzug der Gültzinse ist
Sache des Deponenten, jedoch ist die Bank berechtigt.
sich jederzeit den Bezug vorzubehalten.
Bei der Belehnung einer Anzahl anderer, in diesem
Prozess nicht in
Betracht kommender Gülten hat die
Klägerin im Gegenteil folgenden Passus in den Vertrag
aufnehmen lassen :
Das Pfandrecht erstreckt sich auf das ganze Pfand-
) objekt und die damit zusammenhängenden Rechte an
verfallenen, laufenden und zukünftigen Zinsen, Divi-
denden und sonstigen Nebenleistungen.
Im Konkurse des Josef Mandrino beansprucht nun die
Klägerin zu ihrer Deckung sämtliche seit der Konkurs-
eröffnung verfallenen Gültzinsen, während die Konkurs-
verwaltung ein Pfandrecht der Klägerin
nur an denjeni-
gen
Zinsen anerkennt, die im Momente der Verwertung
noch nicht fällig waren.
B. -Durch Urteil vom 13. Juli 1915 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern über die ( Rechtsfrage :
Ist festzustellen, dass im Konkurse des J. Mandrino
folgende seit der Konkurseröffnung verfallenen Gült-
zinse in den Pfandnexus qer Klägerin fallen und sind
der Klägerin zur Deckung ihrer Forderung an J. Man-
l) drino von der Beklagten auszuzahlen :
(folgt die Aufzählung der streitigen Gültzinsen im
Gesamtbetrage von 4905 Fr.) ?
erkannt:
Die Klage ist des gänzlichen abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende
Berufung
mit dem Antrag auf Schutz der Klage.
Die Bek1agte
hat Abweisung der Berufung beantragt.
der ZivUkammem. N° 99.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Gemäss Art. 3, 17 Abs. 2 und 35 Abs. 1 SchlT
ZGB ist die vorliegende Streitfrage, von der Auslegung des
Verpfändungsvertrags als solchen abgesehen, auf Grund
des
neu e n Rechts, also vor allem Art. 904 ZGB, zu
entscheiden.
2 -Nach Art.
904 ZGB, wie übrigens schon nach
Art: 216 alt OR, gilt beim Pfandrecht an einer verzinsli-
chen Forderung im Zweifel als
mitverpfändet nur
der laufende Anspruch . Dabei ist nicht gesagt, was
unter dem laufenden Anspruch zu verstehen, d. h. auf
welchen Z e i t P unk t das Laufen zu beziehen sei.
Die Kommentare stellen, meist ohne Begründung, auf
den
Zeitpunkt der Verwertung (S c h n eid e r F i c k
ad Art. 216 alt OR auf den Beginn der Verwertung ) ab.
Nach dem
Wortlaut der zitierten Gesetzesbestimmungen
würde es am nächsten liegen,
unter dem, als mitver-
pfändet geltenden laufenden Zins den im omente
der Ver p f ä n dun g laufenden, d. h. den ZInS vom
letzten Verfalltermin
vor der Verpfändung bIS zum
nächsten Verfalltermin n
ach dieser zu verstehen. Es
wären also von der Pfandhaft ausgeschlossen nicht nur
die im Zeitpunkt der Verpfändung bereits verfallenen
sondern auch alle diejenigen Zinsen, die im Zeitpunkt der
Verpfändung noch nicht zu laufen beg 0 nnen haben.
Indessen zeigt schon der Nachsatz des Art. 904
( und er
Gläubiger hat keinen Anspruch auf die verfallenen LeI -
tungen ), dass der laufende Zins nicht den Geg satz
zu den verfallenen Zinsen einerseIts und den z u k u n f -
t
i gen Zinsen andrerseits bilden soll,. sondern ass der
Gesetzgeber überhaupt nur an z w e 1. Katnonen Vnll
Zinsen dachte : an die laufenden emerseits und dIe
CI verfallenen andrerseits. Daraus liesse sich der Schluss
ziehen, dass der Gesetzgeber die zukünftigen
Zinsen als
selbstverständlich der
Pfandhaft unterworfen betrachtet
Entscheidungen
und aus die sem Grunde über sie nichts bestimmt habe,
oder aber,
und dies scheint der Standpunkt der Klägerin
zu sein : dass in dem laufenden Zins alle nicht ver-
fall e n e n, also; ausser dem im Momente der Verpfän-
dung laufenden, auch noch alle z u k ü n f t
i gen Zinsen
mitenthalten seien.
Der Begriff des laufenden )) Zinses
hätte somit hier einen ganz besondern, gegenüber dem
gewöhnlichen Sprachgebrauch e r w e i t e r t e n Sinn.
Indessen kann aus der Nichterwähnung der zukünftigen
Zinsen mindestens ebensogut der a n der e Schluss ge-.
zogen werden, dass die Ausscheidung zwischen den
( laufenden und den verfallenen Zinsen eben nicht
auf den Zeitpunkt der Verpfändung, sondern auf denje-
nigen der
Pfandver wer tun g vorzunehmen sei. Als-
dann lassen sich nämlich alle
Zinsen, die für die Pfandhaft
überhaupt in Betracht kommen könnten, unter die eine
der beiden
im Gesetze vorgesehenen Kategorien ( lau-
fende
) und verfallene Zinsen) subsnmieren. Zu dem-
selben Resultate würde endlich auch die in den
Erläute-
rungen (2. Auf!. II S. 331) gegebene Erklärung des
Ausdrucks
laufender Anspruch) führen, wonach in
je dem Zeitpunkt jeweilen der gerade in die sem
Zeitpunkt laufende Zins als mi1:verpfändet zu betrach-
ten wäre und die einzelnen Zinsanspruche mit ihrer
Fälligkeit aus der
Pfandhaft gelangen würden. Prak-
tisch macht es nämlich keinen Unterschied, ob ange-
nommen wird, die
vor der Verwertung verfallenen Zinsen
seien bis zu ihrem Verfall dem Pfandrecht unterworfen
gewesen,
in diesem Momente aber aus der Pfandhaft
gelangt , oder ob angenommen wird, sie seien dem Pfand-
recht überhaupt nie unterworfen gewesen. In beiden
Fällen
erhält der Pfandgläubiger schliesslich die näm-
liche Deckung, d. h. in bei den Fällen kann er ausser dem
Kapital bloss den im Momente der Ver wer tun g lau-
fenden
Zins zu seiner Befriedigung in Anspruch nehmen.
3. -
Da somit der Wo r tl a u t des Art. 904 ZGB,
wie schon derjenige des Art. 216 alt OR, verschiedene
der Zivilkammern. N° 99.
4iV
Auslegungen zulässt, und da auch die Entstehungsge-
schiehte der bei den Artikel keinen ganz sichern Aufschluss
über den LJmfang der Zinsenhaftung giebt. so ist die Ana-
logie zwischen den Zinsen einer Geldforderung und den
Früchten einer körperlichen Sache zu Hülfe zu nehmen.
Art. 892 bestimmt nun ausdrücklich. dass der Pfand-
gläubiger die natürlichen Früchte der zu Faustpfand
übergebenen Sache an den Eigentümer herauszugeben
hat, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein,
und dass denmach der Pfandhaft nur sol c h e Fruchte
unterliegen, die zur Zeit der Ver wer tun g Bestand-
teil der Pfandsache sind. Diese Gesetzesbestimmung
ist
allerdings, trotz der zwischen Sach-und Forderungsver-
pfändung bestehenden Analogie, auf die Forderungs-
verpfändung nicht ohne weiteres anwendbar ; denn nach
Art. 899 Abs. 2
steht das Forderungspfandrecht nur
ins 0 w e i t unter den Bestimmungen über das Faust-
pfand. als es nicht anders geordnet ist ; der Umfang
des Forderungspfandrechts
ist aber gerade in Art. 904 .
speziell geordnet . Allein zur Interpretation der letzt-
genannten Gesetzesbestimmung darf dennoch Art. 892
dan n herbeigezogen werden, wenn es sich darnm han-
delt, das diesen beiden Artikeln zugrunde liegende ge-
meinsame Prinzip zu ermitteln. Dieses gemeinsame Prinzip
geht nun dahin, dass das Pfandrecht im Zweifel keine
Antichrese ist, sondern das
Recht auf Bezug der Früchte
grundsätzlich dem Eigentümer verbleibt. Erst, wenn
infolge Nichtbezahlung der Schuld
und dadurch nötig
gewordener Verwertung des
Pfandes das Eigentnm an
diesem auf einen Dritten übergeht, soll dem Erwerber,
wie das Eigentnm
an der Sache selbst, so auch das Recht
znm Bezug der Fr ü c h te zustehen, aber, folgerichtig,
nur der jen i gen Fruchte, die noch im Momente der
Verwertung Bestandteil der Sache waren.
Dieser Satz
ist so sehr im Wesen des modernen Pfand-
rechts begründet, dass das ZGB ihn bei der Behandlung
des
,G run d pfandes als selbstverständlich voraussetzen
AS 41 111 -1915
Entscheidungen
und sieb darauf beschränken konnte, in Art. 806 eine
Ausnahme davon zu statuieren, die indessen ausdrücklich
nur für die z i v i I e n Früchte und auch für diese nur von
der Anhebung der Pfandbetreibung oder der Eröffung des
Konkurses
an gilt. Was sodann die n a tür I ich e u
Früchte einer verpfändeten unbeweglichen Sache, also
namentlich die Ernte betrifft, so ist der Grundsatz, wo-
nach deren Einheimsung ausschliesslich dem Eigentümer
der Pfandsache zusteht, dermassen in das allgemeine
Renhtsbewusstsein eingedrungen, dass die gegenteilige
Auffassung
überhaupt noch nie vertreten wurde. In
Bezug auf die (natürlichen oder zivilen) Früchte einer ver-
pfändeten
be weg 1 ich e n Sache wäre es dagegen.
weil hier der Besitz
an der Pfandsache auf den Pfand-
gläubiger übergeht, immerhin möglich gewesen, den
Bezug der Früchte (im Sinne ihrer Anrechnung auf die
pfandversicherte Forderung) dem Pfandgläubiger zu
überlassen. Das Gesetz
hat deshalb in Art. 892, wenig-
stens hinsichtlich der na tür I ich e n Früchte, die
Frage ausdrücklich
im entgegengesetzten Sinne geregelt.
während allerdings in Bezug auf die z i v
i I e n Früchte
(worunterz. B. der Mietzins für ein vom Faustpfand-
gläubiger im Einverständnis
mit" dem Schuldner an einen
Dritten vermietetes Schiff, Pferd oder Automobil zu
verstehen wäre) eine entsprechende Bestimmung fehlt.
Unter . diesen Umständen, kann der auf die zivilen
Früchte, d. h. die Zinsen einer verpfändeten Forderung
bezügliche
Art. 904 nicht anders ausgelegt werden, als
im Sinne einer weitern Spezialanwendung jenes in Art. 892
bereits
auf einen speziellen Fall angewendeten, beim
Grundpfand als selbstverständlich vorausgesetzten
Grund-
satzes, dass die Pfandhaft sich im Zweifel nicht auf die
vor der Pfanderwertung losgetrennten
Früchte der
'Pfandsache erstreckt.
Dass dies der wahre Sinn des Art.
904 Abs. 1 ist, dass
also
unter dem laufenden Zins nicht etwa der im
Momente der Verpfändung laufende und a 11 e z w i -
der Zivillo,mmern. N° 99.
sGhen Verpfändung und Verwertung auf-
lau f end e n Zinsen zu verstehen sind,geht übrigens
auch aus der in Abs. 2 beigefügten Ausnahme hervor.
Denn, wenn der
Ausdruck ( laufender Anspruch wirk-
lieh jenen, ihm von der Klägerin beigelegten weiten Sinn
hätte, wäre es nicht nötig gewesen, noch besonders Z.ll
bestimmen. dass die mit dem Haupttitel übergebenen, die
Zinsen verkörpernden Nebellpapiere, die ja in der egel
nichtfällige Zinsforderungen repräsentieren, als mItver-
pfändet gelten. . .
4.
-Aus den vorstehenden Ausführungen ergIbt sIcb,
'dass der Klägerin ein Pfandrecbt an den streitigen Miet-
zinsen jedenfalls n i ch tau f G run d des Art. 904
Z G B zusteht.
Die weitere Frage, ob das von der Klägerin beanspruchte
Pfandrecht sich aus dem Texte der
Ver p f ä n dun g s -
u r k
und e ergebe, ist von der Vorinstanz verneint
worden und vom Bundesgericht deshalb nicht zu
über-
prüfen, weil es -sich dabei um die Auslegung eines vor
dem 1. Januar 1912 abgeschlossenen Vertrages über
Verpfändung grundversicherter Forderungen
handel . Es
bleibt daher nur noch diejenige Frage zu entscheIden,
auf welche die Klägerin das Hauptgewicht legt, die Frage
nämlich ob nicht aus k
0 11 kur s r e c h t I ich e n
Gründe vom Momente der Konkurseröffnung an eine
Ausdehnung des
an einer verzinslichen Forderung be-
stellten Pfandrechtes auf die Zinsen dieser Forderung
anzunehmen sei.
Bei der Prüfung dieser Frage, die
in BGE 40 BI S.164 f.,
als eine solche des m a t e r i e 11 e n Rechts, ausdrück-
lich dem Entscheide des Zivilrichters vorbehalten wurde,
ist zunächst die von BECK in Schw. Jur.-Ztg.1t S. 165 f.
vertretene Auffassung zurückzuweisen, wonacb sich jene
Pfandrechtsausdehnung
schon aus Art. 219 Abs. 1
SchKG ergeben würde.
Es geht nicht an, unter dem
Ergebnisse der Verwertung der
Pfänder etw:u' andenes
zu verstehen, als den Steigerungserlös ; versteigert WIrd
460 Entscheidungen
aber ein Pfand nur mit dem im Momente der Ver s t e i -"
ger u n g laufenden Zins.
Die Klägerin
beruft sieh sodann zur Begründung ihres
Standpunktes einerseits auf die Analogie des Art. 806
ZGB, andrerseits auf Billigkeitsgründe .. Art. 806 bestimmt
nun in der Tat,. dass das Pfandrecht an einem vermieteten
oder verpachteten Grundstück sich auch
auf die von der
Konkurseröffnung
an laufenden Miet-oder Pachtzinse
erstreckt.
In dem Masse also, wie die grundversIcherte
Forderung während des Konkursverfahrens infolge Hin-
zutretens der Forderungszinsen anwächst (vgl. Art.
Ziff. 3 und dazu LEEMANNin Schw. Jur.-Ztg. 11 S. 222 t).
in demselben Masse wächst andrerseits nach Art. 806
durch Hinzutreten der Miet-oder Pachtzinse auch . die
Pfandsicherheit.
In analoger Weise möchte deshalb die
Klagerin das aus Art. 891 Abs. 2, 899 Abs. 2 ZGB und
209 SchKG sich ergebende Anwachsen der Forderung.
für welche eine Gült verpfändet wurde. durch das Hinztt-
'schlagen der Gültzinsen zu der Pfandsicherheit ausgleichen;
und diese analoge Gesetzesanwendung würde nach ihrer
Auffassung zugleich einem Gebote der Billigkeit ent-
sprechen
und verhindern. dass ,der Belehner von Gülten
.durch willkürliche Ansetzung des Verwertungstermins
.. Qder durch Verschleppung der Konkursliquidation ge-
schädigt werden könnte.
Demgegenüber genügt es.
-daran zu erinnern. dass kon-
kursrechtliche Aus-
und Absonderungsrechte nur kraft
positiver Gesetzesbestimmungen bestehen können. Ebenso
wie das Bundesgericht bereits die analoge Anwendung
der Art. 201 bis 203 SchKG abgelehnt und deshalb dem
Fiduzianten
im Konkurse des Fiduziars das Recht auf
Aussonderiung der dem Fiduziar zu Eigentum anver-
trauten Sache abgesprochen hat (BGE 39 II N° 136 ),
ebenso ist auch dem Pfandgläubiger das Recht auf
Absonderung der während des Konkurses losgetrennten
Früchte der Pfandsache insoweit abzusprechen, . als das
Sep.-Aug. 18 N0 85.
der Zivilkammern. N° 99.
Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme hievon statuiert.
Eine solche Ausnahme ist nun aber lediglich in Art. 806
ZGB vorgesehen und gilt danach ausschHesslieh für die
g 'r und versicherten Forderungen, -übrigens auch für
sie nicht etwa hinsichtlich a
11 e r Früchte, sondern blos:
hinsichtlich der Miet-oder Pachtzinse, d. h. der z i viI e 11
Früchte. In Bezug auf alle andern Früchte (natürliche
Früchte des Grundpfandes, natürliche und zivile Früchte
des Faustpfandes, Zinsen einer verpfändeten Forderung)
kann der Pfandgläubiger im Konkurse des Pfandschuld-
ners keine weitergehenden Ansprüche erheben, als ausser-
halb des Konkurses.
Handelt es sich also, wie im vorlie-
genden Falle, um die
Zinsen von verpfändeten Forderun-
gen, insbesondere um Gültzinsen,
so stehen dem Pfand-
gläubiger daran auch im Konkurse des Pfandschuldners
keine weitem Rechte zu. als diejenigen, die ihm nach
Art.
904 ZGB oh n e den Konkurs zustehen würden, d. h.
er hat an den vor der Verwertung fällig werdenden Gült-
zinsen
nur dann ein Pfandrecht, wenn er kraft des Ver-
pfändungsvertrages schon vor dem
Konnurse ein sol.ches
Recht besass. Eine Unbilligkeit liegt hienn deshalb mcht,
weil einerseits, wie bereits konstatiert, nach Art.
904 eine
vertragliche Ausdehnung
. der Pfandhaft durchaus zu-
lässig ist, andrerseits aber der Pfandgläubiger, wenn
er
sich mit dem Einzug der Gültzinsen nicht befassen und
auch sonst von deren Eingang unabhängig sein will, die
Belehnungsgrenze entsprechend tiefer ansetzen
kann und
wohl auch
. anzusetzen pflegt. Ausserdem hilft übrigens
gegen eine Verschleppung der Konkursliquidation das
Rechtsmittel der B e s c h
wer d e.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons .Luzern vom 13.
Juli 1915
bestätigt. .