Art. 904 ZGB; pledge over interest-bearing claims; meaning of 'laufender Zins'; in principle only the interest running at the time of realization is covered, not interest already due or accruing before realization. The provision must be construed in analogy with Art. 892 ZGB, according to which the pledgee is entitled only to fruits still attached at realization. Bankruptcy does not create a broader pledge right over severed fruits or interest absent an express statutory basis. Art. 806 ZGB constitutes a special and non-analogical exception limited to rent and lease interest on pledged real estate.
Entscheidungen Pfandes ein materiell besseres Resultat erreicht worden wäre, als durch dessen Hingabe an Zahlungsstatt, ins- besondere ob sich für die Konkursmasse noch etwas er- übrigt haben würde. Ausschlaggebend ist, dass durch eine solche Hingabe an Zahlungsstatt die Stellung der Konkursmasse auf alle Fälle pro z e s s u a I i s c h verschlechtert wird, da nunmehr die Konkursverwaltung, wenn sie das Pfand-oder Retentionsrecht oder die Be- rechnung des Übernahmepreises nicht anerkennen will, klagend auftreten muss, während sie sonst in der Lage gewesen wäre, es auf eine Anfechtung des Kollokations- planes, bezw. der Verwertungsoperation ankommen zu lassen. Sofern also die übrigen Voraussetzungen einer An- fechtungsklage gemäss Art. 207 Ziff.2 erfüllt sind, muss die Konkursmasse berechtigt sein, unabhängig von der Existenz oder Nichtexistenz eines Pfand-oder Reten- tionsrechtes die Hingabe an Zahlungsstatt rückgängig zu machen. Die im Urteile des Bundesgerichts vom 22. Sep- tember 1915 i. S. Schaller gegen Stoffel noch offen ge- lassene Frage, ob eine Anfechtungsklage auf Grund des Art. 287 Ziff. 2 nur beim Nachweis einer materiellen Schädigung der Masse gutgeheissen werden könne, oder ob schon die Schaffung einer ungünstigem rechtlichen Si- tuation genüge, ist somit im letztem Sinne zu beant- worten. Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, dass die Beklagte den Anrechnungspreis der Anfangs August
von ihr übernommenen I) Waren, mit 12,341 Fr. 75 Cts. an die Konkursverwaltung abzuliefern hat, und dass sie mit der Geltendmachurig eines Retentionsrechtes auf den Weg der Kollokationsklage zu verweisen ist, für den Fall nämlich, dass die Konkursverwaltung bei der nach- träglich vorzunehmenden Kollokationsverfügung den Be- stand eines solchen Retentionsrechtes nicht anerkennen sollte. In die s em Sinne ist die vorliegende Anfech- tungsklage auch hinsichtlich des Postens von 12,341 Fr. 75 Cts. gutzuheissen. der Zivilkammern. N° 99.
454 Entscheidungen urkunde ( Kreditvertrag ) enthielt folgenden, im For- mular vorgedruckten. -Passus Wenn nichts gegenteiliges bestimmt ist, zieht die ) Bank verfallene Kapitalien und Coupons zu Gunsten ) des Kontoinhabers ein; der Einzug der Gültzinse ist Sache des Deponenten, jedoch ist die Bank berechtigt. sich jederzeit den Bezug vorzubehalten. Bei der Belehnung einer Anzahl anderer, in diesem Prozess nicht in Betracht kommender Gülten hat die Klägerin im Gegenteil folgenden Passus in den Vertrag aufnehmen lassen : Das Pfandrecht erstreckt sich auf das ganze Pfand- ) objekt und die damit zusammenhängenden Rechte an verfallenen, laufenden und zukünftigen Zinsen, Divi- denden und sonstigen Nebenleistungen. Im Konkurse des Josef Mandrino beansprucht nun die Klägerin zu ihrer Deckung sämtliche seit der Konkurs- eröffnung verfallenen Gültzinsen, während die Konkurs- verwaltung ein Pfandrecht der Klägerin nur an denjeni- gen Zinsen anerkennt, die im Momente der Verwertung noch nicht fällig waren. B. -Durch Urteil vom 13. Juli 1915 hat das Ober- gericht des Kantons Luzern über die ( Rechtsfrage : Ist festzustellen, dass im Konkurse des J. Mandrino folgende seit der Konkurseröffnung verfallenen Gült- zinse in den Pfandnexus qer Klägerin fallen und sind der Klägerin zur Deckung ihrer Forderung an J. Man- l) drino von der Beklagten auszuzahlen : (folgt die Aufzählung der streitigen Gültzinsen im Gesamtbetrage von 4905 Fr.) ? erkannt: Die Klage ist des gänzlichen abgewiesen. C. -Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung mit dem Antrag auf Schutz der Klage. Die Bek1agte hat Abweisung der Berufung beantragt. der ZivUkammem. N° 99. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entscheidungen und aus die sem Grunde über sie nichts bestimmt habe, oder aber, und dies scheint der Standpunkt der Klägerin zu sein : dass in dem laufenden Zins alle nicht ver- fall e n e n, also; ausser dem im Momente der Verpfän- dung laufenden, auch noch alle z u k ü n f t i gen Zinsen mitenthalten seien. Der Begriff des laufenden )) Zinses hätte somit hier einen ganz besondern, gegenüber dem gewöhnlichen Sprachgebrauch e r w e i t e r t e n Sinn. Indessen kann aus der Nichterwähnung der zukünftigen Zinsen mindestens ebensogut der a n der e Schluss ge-. zogen werden, dass die Ausscheidung zwischen den ( laufenden und den verfallenen Zinsen eben nicht auf den Zeitpunkt der Verpfändung, sondern auf denje- nigen der Pfandver wer tun g vorzunehmen sei. Als- dann lassen sich nämlich alle Zinsen, die für die Pfandhaft überhaupt in Betracht kommen könnten, unter die eine der beiden im Gesetze vorgesehenen Kategorien ( lau- fende ) und verfallene Zinsen) subsnmieren. Zu dem- selben Resultate würde endlich auch die in den Erläute- rungen (2. Auf!. II S. 331) gegebene Erklärung des Ausdrucks laufender Anspruch) führen, wonach in je dem Zeitpunkt jeweilen der gerade in die sem Zeitpunkt laufende Zins als mi1:verpfändet zu betrach- ten wäre und die einzelnen Zinsanspruche mit ihrer Fälligkeit aus der Pfandhaft gelangen würden. Prak- tisch macht es nämlich keinen Unterschied, ob ange- nommen wird, die vor der Verwertung verfallenen Zinsen seien bis zu ihrem Verfall dem Pfandrecht unterworfen gewesen, in diesem Momente aber aus der Pfandhaft gelangt , oder ob angenommen wird, sie seien dem Pfand- recht überhaupt nie unterworfen gewesen. In beiden Fällen erhält der Pfandgläubiger schliesslich die näm- liche Deckung, d. h. in bei den Fällen kann er ausser dem Kapital bloss den im Momente der Ver wer tun g lau- fenden Zins zu seiner Befriedigung in Anspruch nehmen. 3. - Da somit der Wo r tl a u t des Art. 904 ZGB, wie schon derjenige des Art. 216 alt OR, verschiedene der Zivilkammern. N° 99. 4iV Auslegungen zulässt, und da auch die Entstehungsge- schiehte der bei den Artikel keinen ganz sichern Aufschluss über den LJmfang der Zinsenhaftung giebt. so ist die Ana- logie zwischen den Zinsen einer Geldforderung und den Früchten einer körperlichen Sache zu Hülfe zu nehmen. Art. 892 bestimmt nun ausdrücklich. dass der Pfand- gläubiger die natürlichen Früchte der zu Faustpfand übergebenen Sache an den Eigentümer herauszugeben hat, sobald sie aufhören, Bestandteil der Sache zu sein, und dass denmach der Pfandhaft nur sol c h e Fruchte unterliegen, die zur Zeit der Ver wer tun g Bestand- teil der Pfandsache sind. Diese Gesetzesbestimmung ist allerdings, trotz der zwischen Sach-und Forderungsver- pfändung bestehenden Analogie, auf die Forderungs- verpfändung nicht ohne weiteres anwendbar ; denn nach Art. 899 Abs. 2 steht das Forderungspfandrecht nur ins 0 w e i t unter den Bestimmungen über das Faust- pfand. als es nicht anders geordnet ist ; der Umfang des Forderungspfandrechts ist aber gerade in Art. 904 . speziell geordnet . Allein zur Interpretation der letzt- genannten Gesetzesbestimmung darf dennoch Art. 892 dan n herbeigezogen werden, wenn es sich darnm han- delt, das diesen beiden Artikeln zugrunde liegende ge- meinsame Prinzip zu ermitteln. Dieses gemeinsame Prinzip geht nun dahin, dass das Pfandrecht im Zweifel keine Antichrese ist, sondern das Recht auf Bezug der Früchte grundsätzlich dem Eigentümer verbleibt. Erst, wenn infolge Nichtbezahlung der Schuld und dadurch nötig gewordener Verwertung des Pfandes das Eigentnm an diesem auf einen Dritten übergeht, soll dem Erwerber, wie das Eigentnm an der Sache selbst, so auch das Recht znm Bezug der Fr ü c h te zustehen, aber, folgerichtig, nur der jen i gen Fruchte, die noch im Momente der Verwertung Bestandteil der Sache waren. Dieser Satz ist so sehr im Wesen des modernen Pfand- rechts begründet, dass das ZGB ihn bei der Behandlung des ,G run d pfandes als selbstverständlich voraussetzen AS 41 111 -1915
Entscheidungen und sieb darauf beschränken konnte, in Art. 806 eine Ausnahme davon zu statuieren, die indessen ausdrücklich nur für die z i v i I e n Früchte und auch für diese nur von der Anhebung der Pfandbetreibung oder der Eröffung des Konkurses an gilt. Was sodann die n a tür I ich e u Früchte einer verpfändeten unbeweglichen Sache, also namentlich die Ernte betrifft, so ist der Grundsatz, wo- nach deren Einheimsung ausschliesslich dem Eigentümer der Pfandsache zusteht, dermassen in das allgemeine Renhtsbewusstsein eingedrungen, dass die gegenteilige Auffassung überhaupt noch nie vertreten wurde. In Bezug auf die (natürlichen oder zivilen) Früchte einer ver- pfändeten be weg 1 ich e n Sache wäre es dagegen. weil hier der Besitz an der Pfandsache auf den Pfand- gläubiger übergeht, immerhin möglich gewesen, den Bezug der Früchte (im Sinne ihrer Anrechnung auf die pfandversicherte Forderung) dem Pfandgläubiger zu überlassen. Das Gesetz hat deshalb in Art. 892, wenig- stens hinsichtlich der na tür I ich e n Früchte, die Frage ausdrücklich im entgegengesetzten Sinne geregelt. während allerdings in Bezug auf die z i v i I e n Früchte (worunterz. B. der Mietzins für ein vom Faustpfand- gläubiger im Einverständnis mit" dem Schuldner an einen Dritten vermietetes Schiff, Pferd oder Automobil zu verstehen wäre) eine entsprechende Bestimmung fehlt. Unter . diesen Umständen, kann der auf die zivilen Früchte, d. h. die Zinsen einer verpfändeten Forderung bezügliche Art. 904 nicht anders ausgelegt werden, als im Sinne einer weitern Spezialanwendung jenes in Art. 892 bereits auf einen speziellen Fall angewendeten, beim Grundpfand als selbstverständlich vorausgesetzten Grund- satzes, dass die Pfandhaft sich im Zweifel nicht auf die vor der Pfanderwertung losgetrennten Früchte der 'Pfandsache erstreckt. Dass dies der wahre Sinn des Art. 904 Abs. 1 ist, dass also unter dem laufenden Zins nicht etwa der im Momente der Verpfändung laufende und a 11 e z w i - der Zivillo,mmern. N° 99.
sGhen Verpfändung und Verwertung auf- lau f end e n Zinsen zu verstehen sind,geht übrigens auch aus der in Abs. 2 beigefügten Ausnahme hervor. Denn, wenn der Ausdruck ( laufender Anspruch wirk- lieh jenen, ihm von der Klägerin beigelegten weiten Sinn hätte, wäre es nicht nötig gewesen, noch besonders Z.ll bestimmen. dass die mit dem Haupttitel übergebenen, die Zinsen verkörpernden Nebellpapiere, die ja in der egel nichtfällige Zinsforderungen repräsentieren, als mItver- pfändet gelten. . . 4. -Aus den vorstehenden Ausführungen ergIbt sIcb, 'dass der Klägerin ein Pfandrecbt an den streitigen Miet- zinsen jedenfalls n i ch tau f G run d des Art. 904 Z G B zusteht. Die weitere Frage, ob das von der Klägerin beanspruchte Pfandrecht sich aus dem Texte der Ver p f ä n dun g s - u r k und e ergebe, ist von der Vorinstanz verneint worden und vom Bundesgericht deshalb nicht zu über- prüfen, weil es -sich dabei um die Auslegung eines vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossenen Vertrages über Verpfändung grundversicherter Forderungen handel . Es bleibt daher nur noch diejenige Frage zu entscheIden, auf welche die Klägerin das Hauptgewicht legt, die Frage nämlich ob nicht aus k 0 11 kur s r e c h t I ich e n Gründe vom Momente der Konkurseröffnung an eine Ausdehnung des an einer verzinslichen Forderung be- stellten Pfandrechtes auf die Zinsen dieser Forderung anzunehmen sei. Bei der Prüfung dieser Frage, die in BGE 40 BI S.164 f., als eine solche des m a t e r i e 11 e n Rechts, ausdrück- lich dem Entscheide des Zivilrichters vorbehalten wurde, ist zunächst die von BECK in Schw. Jur.-Ztg.1t S. 165 f. vertretene Auffassung zurückzuweisen, wonacb sich jene Pfandrechtsausdehnung schon aus Art. 219 Abs. 1 SchKG ergeben würde. Es geht nicht an, unter dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder etw:u' andenes zu verstehen, als den Steigerungserlös ; versteigert WIrd
460 Entscheidungen aber ein Pfand nur mit dem im Momente der Ver s t e i -" ger u n g laufenden Zins. Die Klägerin beruft sieh sodann zur Begründung ihres Standpunktes einerseits auf die Analogie des Art. 806 ZGB, andrerseits auf Billigkeitsgründe .. Art. 806 bestimmt nun in der Tat,. dass das Pfandrecht an einem vermieteten oder verpachteten Grundstück sich auch auf die von der Konkurseröffnung an laufenden Miet-oder Pachtzinse erstreckt. In dem Masse also, wie die grundversIcherte Forderung während des Konkursverfahrens infolge Hin- zutretens der Forderungszinsen anwächst (vgl. Art.
Ziff. 3 und dazu LEEMANNin Schw. Jur.-Ztg. 11 S. 222 t). in demselben Masse wächst andrerseits nach Art. 806 durch Hinzutreten der Miet-oder Pachtzinse auch . die Pfandsicherheit. In analoger Weise möchte deshalb die Klagerin das aus Art. 891 Abs. 2, 899 Abs. 2 ZGB und 209 SchKG sich ergebende Anwachsen der Forderung. für welche eine Gült verpfändet wurde. durch das Hinztt- 'schlagen der Gültzinsen zu der Pfandsicherheit ausgleichen; und diese analoge Gesetzesanwendung würde nach ihrer Auffassung zugleich einem Gebote der Billigkeit ent- sprechen und verhindern. dass ,der Belehner von Gülten .durch willkürliche Ansetzung des Verwertungstermins .. Qder durch Verschleppung der Konkursliquidation ge- schädigt werden könnte. Demgegenüber genügt es. -daran zu erinnern. dass kon- kursrechtliche Aus- und Absonderungsrechte nur kraft positiver Gesetzesbestimmungen bestehen können. Ebenso wie das Bundesgericht bereits die analoge Anwendung der Art. 201 bis 203 SchKG abgelehnt und deshalb dem Fiduzianten im Konkurse des Fiduziars das Recht auf Aussonderiung der dem Fiduziar zu Eigentum anver- trauten Sache abgesprochen hat (BGE 39 II N° 136 ), ebenso ist auch dem Pfandgläubiger das Recht auf Absonderung der während des Konkurses losgetrennten Früchte der Pfandsache insoweit abzusprechen, . als das Sep.-Aug. 18 N0 85. der Zivilkammern. N° 99. Gesetz nicht ausdrücklich eine Ausnahme hievon statuiert. Eine solche Ausnahme ist nun aber lediglich in Art. 806 ZGB vorgesehen und gilt danach ausschHesslieh für die g 'r und versicherten Forderungen, -übrigens auch für sie nicht etwa hinsichtlich a 11 e r Früchte, sondern blos: hinsichtlich der Miet-oder Pachtzinse, d. h. der z i viI e 11 Früchte. In Bezug auf alle andern Früchte (natürliche Früchte des Grundpfandes, natürliche und zivile Früchte des Faustpfandes, Zinsen einer verpfändeten Forderung) kann der Pfandgläubiger im Konkurse des Pfandschuld- ners keine weitergehenden Ansprüche erheben, als ausser- halb des Konkurses. Handelt es sich also, wie im vorlie- genden Falle, um die Zinsen von verpfändeten Forderun- gen, insbesondere um Gültzinsen, so stehen dem Pfand- gläubiger daran auch im Konkurse des Pfandschuldners keine weitem Rechte zu. als diejenigen, die ihm nach Art. 904 ZGB oh n e den Konkurs zustehen würden, d. h. er hat an den vor der Verwertung fällig werdenden Gült- zinsen nur dann ein Pfandrecht, wenn er kraft des Ver- pfändungsvertrages schon vor dem Konnurse ein sol.ches Recht besass. Eine Unbilligkeit liegt hienn deshalb mcht, weil einerseits, wie bereits konstatiert, nach Art. 904 eine vertragliche Ausdehnung . der Pfandhaft durchaus zu- lässig ist, andrerseits aber der Pfandgläubiger, wenn er sich mit dem Einzug der Gültzinsen nicht befassen und auch sonst von deren Eingang unabhängig sein will, die Belehnungsgrenze entsprechend tiefer ansetzen kann und wohl auch . anzusetzen pflegt. Ausserdem hilft übrigens gegen eine Verschleppung der Konkursliquidation das Rechtsmittel der B e s c h wer d e. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons .Luzern vom 13. Juli 1915 bestätigt. .