Art. 768 OR; Art. 217 Abs. 1 SchKG; interest on protested bill-of-exchange claims during the heirs' disclaimer period and effect of partial satisfaction by a co-obligor’s pledged collateral. The running of default interest on a bill of exchange is not suspended by the heirs' disclaimer period; the heir remains provisionally liable, and a later disclaimer does not extinguish the fact of non-payment at maturity. For the purposes of Art. 217 Abs. 1 SchKG, the decisive element is the legal character of the payment in the creditor-debtor relationship, not the provenance of the funds. Accordingly, realization proceeds from collateral furnished by a co-obligor are to be treated as a payment by that co-obligor, even if the collateral originated from a third party or was enforced by realization (consid. 1-2).
G2 Entscheidg. der ScbuldbetrelbDBgB-u. Konkurakammer. N0 14- sich aus an Stelle des Amtes die Vornahme der fraglichen Handlungen hätte anordnen müssen. Da der Rekurs wegen Rechtsverweigerung nicht an dieBeachtung der zehntägi- gen Rekursfrist geknüpft ist, war demnach die kantonale Aufsichtsbehörde, auch abgesehen davon, dass die Ver- letzung einer zwingenden Gesetzesvorschrift in Frage stand, verpflichtet, auf die Beschwerde des Schuldners einzutreten, und durfte deren Behandlung nicht wegen Verspätung ablehnen. Der Rekurs ist demnach in dem Sinne begründet zu erklären, dass das Betreibungsamt Buttisholz angewiesen wird, das in Art. 4 und 5 der bundesgerichtlichen Ver- ordnung vom 10. Mai 1910 vorgesehene Verfahren einzu- schlagen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen begründet erklärt. EntSCheidungen der Zivilkammern. N0 15. 63, IlltsCheidUDgm tIer-lifiIklBHll8PB . -- des secUons ciYiles. 15. Urteü der n. Zivilabteüung vom 21. Ja.nuar 1915 i. S. ltonkursmasse 'l'rümpy, Beklagte gegen Weill-Einstein, Kläger.
Entscheidungen kontieren. An diese Summe zahlte der Kläger dem Schmi- dinger in bar 43,114 Fr. 40 Cts., während die übrigen 28,000 Fr. mit der ebenfalJs 28,000 Fr. ausmachenden Restforderung des Klägers aus dem Verkaufe des Hauses Kalkbreitestrasse Nr. 121 verrechnet wurde. Zur Sicher- steIlung seiner Verpflichtung als Indossant aus den beiden Wechseln gab Schmidinger dem K1äger am 25. Februar 1913 zwei der an Trümpy verkauften Grundschuldbriefe zu Faustpfand. Bei Verfall (1. August 1913) wurden die beiden vom Kläger diskontierten Akzepte mangels Be- zahlung protestiert, worauf der Kläger am 11. August 1913 für die Vechselforderung von 73,000 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 1. August 1913. sowie für 18 Fr. 70 Cts. Protestkosten und 243 Fr. 35 Cts. Provision gegen Schmi- dinger Betreibung auf Verwertung der beiden zu Faust- pfand erhaltenen Grundschuldbriefe einleitele, die er in der Betreibung am 8. Januar 1914 um 30,000 Fr. er- steigerte. Mittlerweile war Trümpy am 24. Mai 1913 gestorben. Ueber seinen Nachlass wurde das öffentliche Inventar aufgenommen, und, nachdem seine Erben er- klärt hatten, die Erbschaft nicht antreten zu wollen, am 27. November 191,3 der Konkur eröffnet. Zuerst widersetzte sich die Konkursverwal1 ung der Fortsetzung der Betreibung auf Pfandverwertung gegen Schmidin- ger; in der Folge vereinbarte sie aber mit dem Kläger, dass die beiden Grundschuldbriefe zur Versteigerung ge- laugen und vom Kläger um 30,000 Fr. ersteigert wer- den sollten. Im Konkurse des Trümpy meldete der Kläger am 10. Dezember 1913 die beiden Wechselforderungen von 48,000 Fr. und 25,000 Fr. an, nebst Zins zu 6 % vom 1. August bis 27. November 1913, sowie die beiden ben genannten Nebenforderungen. In der Anmeldung erklärte er, dass der neben Trümpy solidarisch haftende Indossant Schmidinger ihm zur Sicherung seiner ver- pflichtung zwei Grundschuldbriefe zu Faustpfand gege- ben habe, und verlangte (! als gang selbstverständlich , dass die gesamte Forderung kollozierL und demgemäss der Zivilkammern. Ne Ui. 5 die Konkursdividende bis zu seiner gänzlichen Befrie- digung auf der vollen Schuld ausbezahlt, die im Betrei- bungsverfahren gegen Schmidinger erhaltene Zahlung somit nicht in Abzug gebracht werde. Die Konkursver- waltung wies sowohl die angemddeten Forderungen als das beanspruchte Pfandrecht ab; eventuell erklärte sie, den aus den beiden Pfändern erlösten Betrag von den Forderungen abzuziehen und nur den Rest kollo- zieren zu wollen. Hierauf erhob der Kläger Klage über die Streitfragen :
Entscheidungen Zur Begründung dieser Streitfragen berief sich der Klä- ger auf die angeführten Tatsachen und auf Art. 217 SchKG. In Bezug auf Streitfrage 3 machte er insbesondere gel- tend, dass er im Konkurse des Akzeptanten Trümpy Aus- zahlung der Dividende für seine volle laufende Wechsel- forderung verlangen könne; was ihm aus dem Erlös des vom Indossanten und Mitschuldner Schmidinger bestell- ten Pfandrechts zugeflossen sei, berühre die Beklagte nur insoweit, als die Dividende auf der Gesamtforderung plus Pfanderlös den Gesamtforderungsbetrag nicht über- steigen dürfe. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage geschlossen; eventuell machte sie geltend, die Forderung des Klägers sei ohne die verlangten Zinsen vom 1. Au- gust bis 27. November 1913 und nur für denjenigen Be- trag zur Kollokation zUzulassen, welcher nach Abzug der vom Kläger im Betreibungsverfahren gegen Schmidin- ger empfangenen 30,000 Fr. übrig bleibe. B. -Durch Urteil vom 25. November 1914 hat die Rekurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich, vor welcher die Klage nur noch im Sinne des Eventu antrages der Beklagten bestritten war, erkannt, die Beklagte sei verpflichtet, di Wechselforderungen des Klägers im vollen Betrage von 73,000 Fr. nebst 6 % Zins seit 1. AugUst 1913 bis-zur Konkurseröffnung (27. November 1913) sowie 262 Fr. 05 Cts. Protestkosten und Provision zu kollozieren . C. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei im Sinne ihres Eventualantrages abzu- weisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
68 Entscheidungen wäre (vgI. RIVI:ERE, Pandectes frannaises, N° 2254 s. v. Successions)). Da nach Art. 175 SchKG der Konkurs erst vom Zeitpunkte an als eröffnet gilt, in welchem er erkannt worden ist, wirkt die Eröffnung auch nicht auf den Todestag des Gemeinschuldners zurück (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 193 SchKG Note 2 in fine); der Zinsen lauf ist somit während der Ausschlagungsfrist nicht gehemmt. 2. - Für die Entscheidung der weiteren Frage, ob von der Forderung des Klägers abzuziehen sei, was er in der Betreibung gegen Schmidinger erhalten hat, ist ent- scheidend, ob der in dieser Betreibung erhaltene Pfall- dnrlös als Zahlung des Mitverpflichteten Schmidinger im Smne des Art. 217 Abs. 1 SchKG anzusehen sei. Die Beklagte bestreitet dies, weil die Pfänder, aus deren Erlös die teilweise Befriedigung des Klägers erfolgte, im Eigentum Trümpys und nicht des Verpfänders Schmi- dinger gestanden seien. Nun ist aber nicht nachge",iesen, dass Trümpy Eigentümer der betreffenden Pfänder ge- worden ist. Die Grundschuldbriefe wurden allerdings durch Vertrag vom 27. Januar 1913 von Schmidinger an Trümpy verkauft. Ob aber damit schon nach dem dafür massgebenden deutschen Recht'die Grundschuldbriefe an Trümpy übergegangen seien, steht umso weniger fest, als nach dem Kaufvertrage Schmidinger . die Grundschuld- briefe bis zur Zahlung des Kaufpreises behalten und in eigenem Interesse verpfänden durfte, sodass die nach 1154 BGB notwendige Uebergabe der Grundschuldbriefe fehlte. Würde aber auch davon ausgegangen, dass ein Uebergang der Grundschuldbriefe an Trümpy stattge- funden habe, weil die Vorinstanz, die über diese nach ausländischem Recht zu beurteilende Frage endgültig zu entscheiden hat, einen solchen Uebergang stillschweigend anzunehmen scheint, so fehlt es doch jedenfalls an einem Nachweiss dafür, dass der Kläger als Gläubiger wusste, dass die ihm bestellten Pfänder nicht Eigentum des Verpfänders Schmidinger, sondern des Trümpy seien. der ZlviUcammern. N° 15. 69 Gegenüber dem Gläubiger trat nur der Verpfänder Schmi- dinger als Eigentümer der Pfänder (bezw. Berechtigten des verbrieften Grundschuldrechtes) auf, und es können daher auch die Exekutionsrechte des Gläubigers nicht dadurch beeinflusst werden, dass hinterher sich das ihm bestellte Pfand als im Eigentum eines Dritten stehend . erweisen sollte; gegenüber dem Gläubiger muss daher auch der Pfanderlös als Zahlung desjenigen betrachtet werden, der ihm gegenüber als Verpfänder auftrat. Art.
SchKG gewährt dem Gläubiger das Recht, seine Forderung trotz der Teilzahlung des Mitschuldners voll anzun:elden ohne jede Einschränkung; es liegt kein Grund vor, dIeses Recht auf die Fälle zu beschränken in denen die Teilzahlung aus dem Vermögen des Mit;chuldners herrührt. Nicht die Quelle, aus der das betreffende Zah- lungsmitLel stammt, kann dafür massgebend sein, ob die Zahlung als solche des Schuldners anzusehen sei, son- dern nur der Inhalt des Zahlungsgeschäftes stlbst. Han- delt es sich aber nicht um eine durch den 'Villen des Mitschuldners herbeigeführte Zahlung, sondern um eine durch Betreibung auf Pfandverwertung von ihm erzwun- ge.ne, so ist auch hier nicht massgebend, woher das MIttel zu dieser zwangswcisen Tilgung herrührt, sondern ob der Zwang sich gegen den Mitschuldner richtete, und d muss auch da bejaht werden, wo in der gegen den Mnschuldner gerichteten Faustpfandbetreibung von ihm besteHte Pfänder verwertet werden, die ohne Wissen des Gläubigers von einem Dritten herstammen. Demnach hat das Bundesgericht erkann t : Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Rekurskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 1914 bestätigt.