Art. 260 SchKG; avoidance claim and default interest in bankruptcy proceedings: the assignee of the avoidance claim may not, by unilateral waiver of the estate, alter the position of the non-participating defendant. In determining the amount recoverable, the dividend owed to the estate must be deducted from the challenged payment. The avoidance claim arises only upon prejudice to the estate, not already at the time of the challenged act; default interest on the returned sum therefore runs only from formal default, i.e. from a demand for restitution. Interest on the dividend portion begins only when the bankruptcy distribution is deemed completed and the other creditors have received their dividend (consid. according to the calculation of the court).
82 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 16. piese Aktiven. betragen somit 24,722 Fr. 35 8900 ::::; 33,622 Fr .. 35. Passiven. : 77,561 Fr. 35. 8900 86,461 Fr. 35. Die Dividende daher gleicb33,622 Fr. 35 : 86,461 Fr. 35 wie X : 100 38% (statt 31 %) : auf die übrigen Pro- zenten hat die Masse durch Abtretung des Anfechtungs- anspruches an den Kläger im Sinne von Art. 260 SchKG zu dessen Gunsten. verzichtet, ein Verzicht, an dem der Berufungsbeklagte nicht' mitwirken konnte und folglich für ihn auch keine Wirkung ausüben kann. 38 % von 8900 Fr. 3382. Die Klage ist demnach zuzusprechen für 8900 Fr. vermindert um den Betrag von 3382 Fr. Die Zinse der Summe von 8900 Fr. laufen nicht, wie die kantonale Instanz angenommen hat, vom 14. Juli 1908 d. h. vom rage der anfechtbaren Leistung an. Der An- fechtungsanspruch ist nicht an diesem Tage entstanden, sondern erst mit der Schädigung der Masse, also nicht vor der Konkurseröffnung. Verzugszinse aber trägt die zu Unrecht empfangene Summe erst vom Tage an, wo der Anfechtungsbeklagte in Verzug gesetzt worden ist: im vorliegenden Falle mit der Aufforderung vom 5. Mai 1909, die Leistung vom 14. Juli 1908 der Masse zurück- zuerstatten : eine frühere Mahnung ist den Akten nicht zu entnehmen. Es rechtfertigt sich, die Zinse der Summe von 3382 Fr. welche die Dividende darstellt, vom Tage des Konkursschlusses an laufen zu lassen d. h. vom Momente an wo anzunehmen ist, dass alle übrigen Gläubiger ihre Dividende erhalten haben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass die dem Kläger durch das angefochtene Urteil zuge- sprochene Summe von 8900 Fr. erst seit dem 5. Mai 1909 (statt seit 14. Juli 1908) mit 5% zu verzinsen ist und dass von dieser Summe der Betrag von 3382 Fr. nebst Zins zu 5% seit dem 28. Juni 1910 in Abzug zu bringen ist. Kreissehr. de. Bundesger. über Scbuldbetr. u Konkurs. N-17. 83 Kreisschreiban des Bundasgerieht.s an dia kantonalen Aufsieht.sbehörden über SehultlheLreibung u. Konkurs. -Cireulairas du Tribunal federal aux)utoriUs eanLonales da suryeillanea sur la poursuite pour datLes et la faillite. 17. Ereisachreiben Nr. 9 vom S. März 1916. Gegenstand: Vollzug des früheren Ereisschreibens Nr. S betreffend Fest- stellung der Entlassung im Militärdienst befindRcher Betreibungsachuldner. Durch Kreisschreiben vom 21. Dezember 1914 haben . wir Sie im Anschluss an den Rekursentscheid der Schuld- betreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts vom 2. Dezember 1914 in Sachen Berner Kantonalbank (AS 40 III. Teil Nr. 70) darauf aufmerksam gemacht, dass es Sache der Betreibungsämter sei, von sich aus den Zeitpunkt der Entlassung derjenigen Schuldner, denen gegenüber die Vornahme von Betreibungshandlungen gestützt auf Art. 57 SchKG suspendiert werden musste, aus dem Militärdienst festzustellen. Die Betreibungsämter wurden daher angewiesen, sich zu diesem Zwecke in solchen Fällen mit der zuständigen kantonalen Militär- behörde in Verbindung zu setzen, d. h. ihr die Namen der betreffenden Schuldner anzuzeigen und sie zu er- suchen, dem Amte von deren Entlassung aus dem Diensl sofort Mitteilung zu machen. Die Durchführung dieser Anordnung ist in der Folge auf Schwierigkeiten gestossen. indem einige kantonale MiIitärdirektionen die Erteilung der ihnen .zugedachten Auskünfte überhaupt verweigerten. andere erklärten, dass sie dazu nicht imstande seien, da sie von den Muta-
Kreisschreiben des Bundesgerichts tiOilen im Truppenbestand meist erst nach etwa fünf bis sechs Wochen und in vielen Fällen, wie z. B. bei Ver- setzungen, überhaupt keine Kenntnis erhielten. Von Seite eines Kantons wurde überdies darauf hingewiesen, dass zur Vornahme der verlangten Nachforschungen auf alle Fälle die blosseAngabe des Namens und der Wohnung des Schuldners nicht genüge, sondern dazu genauere Persona- lien. wie namentlich das Geburtsjahr, erforderlich wären. Aus den Verhandlungen, die wir darauf mit dem Schweizerischen Militärdepartement anknüpften, hat sich e;geben, ass diese Einwendungen insofern begründet smd, als dIe kantonalen Militärdirektionen zwar von den Entlassungen ganzer Einheiten jeweilen zum voraus unterrichtet werden, von der Entlassung ein z eIn er Wnhrmänner dageg:n in der Tat jeweilen erst nach einiger Zelt durch Kollekhvmonatsrapporte Kenntnis erhalten und auch dies nur dann, wenn der betreffende Wehrmann nach dem Einrücken bei der ursprünglichen Einheit ver- blieben ist, während ihnen über solche Wehrmänner, die nachträglich in eine andere Einheil versetzt worden sind, überhaupt keine Mitteilungen mehr zukommen. Ferner hat sich bestätigt, dass in der Tat die blosse Bezeich- nung des Namens und der Wohnung des Schuldners un- zureichend ist, und wenn üicht den Militärbehördell durch die verlangten Nachforschungen eine unverhäJt- nismässige Arbeit enstehen soll, daneben immer noch die militärische Einteilung und wenn möglich das Ge- burtsjahr angegeben werden sollten. .Andererseits hat das Schweizerische Militürdepartement mIt uns anerkannl, dass es Aufgabe deI' staatlichen Or- gane und nichl des Betreibungsgläubigers sei, dem Be- treibungsamte den Nachweis der Entlassung des Schuld- ners aus dem Dienste zu verschaffen, und sich bereit erklärt, zu diesem Zwecke ein Kreisschreiben an die kan- tonalen Militärdirektionen zu erlassen, durch das diese ngewiesen erden, den Betreibungsämtern oie bezüg- bcheJ Auskunfte zu erleilen. über Schuldbetreibung und Konkurs. N Q 17.
Voraussetzung dabei ist selbstverständlich, dass die Betreibungsämter in ihren Anfragen diejenigen Angaben machen, welche den Militärbehörden eine rasche und zu- verlässige Nachforschung ermöglichen. Zu diesem Zwecke werden die Aemter künftig bei allen Betreibungen, bei denen die Zustellung von Betreibungs- akten wegen Abwesenheit des Schuldners im Militär- dienst auf Widerspruch stösst, durch Befragung der Hausgenossen oder Angestellten des Schuldners dessen genaue m il i tä rische Ein teil ung und wen n mög- lich auch das Geburtsjahr festzustellen und diese Angaben in ihren AuskunftsgesucheIl an die kantnnale l lilitärbehörde den übrigen Personalien des Schuldnt'rs beizufügen haben. Ferner ,'erden die nämlichen Nachforschungen auch in aH denjenigen bereits pendelllell Betreibungen nach- geholt werden müssen, in denen die Voruahme von Be- treibungshandlungt 1I wegen Militärdienst des Schuldners be re i t s zeitweilig suspendiert werden musste, d. h. es wird auch in diesen naehträglich durch Befragung der oben genannten Persnnen die militärische Einteilung des Schuldners noch zu enllitteln und die Anfrage an die kantonale Militärbehörde durch Angabe hierüber zu er- gänzen seill. Um sich für die Kosten dieser nachträg- lichen "iachforschung zu decken, sind die Aemter be- rech I igt, vom Gläubiger einen Kostenvorschuss zu ver- langell, unter der Androhung, dass bei Nichtleistung desselbl'll die Vornahme der fraglichen Erhebungen und damit auch die Anfrage bei der MiIitärbehörde unter- bleiben müsst.e und damit. der Gläubiger der durch das geschilderte Verfahren gescha.ffenen Garantie dafür ver- lustig ginge, dass die von ihm gegen einen Militär an- gehobene Betreibung nach dessen Entlassung aus dem Dienst von Amtes wegen ohne weiteres fortgeführt werden könne.