Art. 499 ff. OR; Art. 17 der Verordnung vom 28. September 1914; Beschwerdelegitimation der Bürgen und Kompetenz der Aufsichtsbehörden: Der Bürge kann im Verhältnis zum Hauptschuldner weder im Beschwerdeweg die Tilgung der Hauptschuld durch Verwertung bestimmter Vermögenswerte erzwingen noch eine ihm nicht zustehende Vorzugsbehandlung der Gläubiger beanspruchen. Beschwerdebefugt ist nur, wer durch die angefochtene Verfügung in einem rechtlich geschützten Interesse beeinträchtigt wird. Die Frage, ob Mietzinse während der Betreibungsstundung einem Pfand- oder Privilegienrecht unterstehen, betrifft das materielle Recht und ist vom ordentlichen Richter zu entscheiden; die Aufsichtsbehörden dürfen lediglich Vorkehren zur Erhaltung des streitigen Vermögens treffen, nicht aber den Bestand des Privilegs vorwegnehmen (consid. 1-3).
94 Entscheidungen der Schuldbetreibungs per 15. Juni 1912, 427 Fr. 50 Cts. per 15. Juni 1913 und 427 Fr. 50 Cts. per 15. Juni 1914 ein Pfandausfallschein auszustellen ist, daßegnn nicht für die Kapitalforderullg von OO?O Fr. und dIe Zlllsforderung von 45 Fr. 10 Cts. per 23. JulI 1914. 19. Entscheid vom 10. Mä.rz 1916 i. S. Beichlin. Allgemeine Betreibungsstundung. Beschwerderecht des Sach- alters egen Verfügungen der Aufsichtsbehörde, welche dIe gememsame.? Interessen der Gläubiger beeinträchtigen. Begehren der Burgen des Pfandgläubigers, dass die während der dem Pfandsnhuldner geWährten allgemeinen Betrei- bnngsstundung emgehenden Mietzinsen der verpfändeten LIegenschaft vorab .zur Zahlung der Hypothekarzinsen verwendet werden. Legitimation zur Beschwerde. Inkom- petenz der Aufsichtsbehörden zur Beurteilung des Be- gehrens. A. -Die Firma Stärkle Schmid in Lachen-Vonwil h.at bei der Eidgenössischen Bank A.-G. in St. Gallen enIl Darnehen von 50,000 Fr. aufgenommen und als lcherheIt dafür zwei Hypothekartitel, haftend auf einer Ihr selbst gehörenden Liegenschaft in Lachen- Vonwil zu Faus.tpfand hinterlegt. Gemäss der bezügliche,: VerschreIbung erstreckt sich das Pfandrecht der Bank auf .. die. Titel mit Einschluss aller dazu gehörigen Ertragmsse (ausstehende und laufende Zinsen us v.) I). Ausserdem habe.n für. die fragliche Darlehensforderung nebst Akzessonen (he heutigen Rekursgegner Huao Lemm Eisenhändler, Karl Gschwend, Hafnermeist , und Portmann, Dachdeckermeister, alle drei in St. Gallen, Burgschaft geleistet. Nach Erlass der Verordnung des Bundesrats vom 28. September 1914 betreffend Er- gänzung u.nd Abänderung des Bundesgesetzes über Snhuldbetrelnung. und Konkurs für die Zeit der Kriegs- WIrren hat dIe FIrma Stärkle Schmid beim Bezirks- gericht Gossau um eine allgemeine Betreibungsstun- und Konkurskammer. N° 19. 95 dung im Sinne von Art. 12 ff. ebenda für sechs Monate nachgesucht und sie (wann, geht aus den Akten nicht hervor) bewilligt erhalten. Als Sachwalter wurde von der Nachlassbehörde der heutige Rekurrent Dr. Reichlin, Bezirksgerichtsschreiber in Gossau bezeichnet. Infolge- dessen stellten Lemm, Gschwend und Portmann in ihrer Eigenschaft als Bürgen der Eidg. Bank am 9. Januar 1915 an den Sachwalter das Begehren. es möchten die eingehenden Mietzinsen der Liegenschaft auf der die der Bank verpfändeten Titel hafteten (nach Analogie von Art. 806 ZGB) vorab zur Bezahlung der Hypo- thekar-bezw. Faustpfandzinse verwendet werden und erneuerten, vom Sachwalter durch Schreiben vom 11. Januar 1915 mit der Begründung abgewiesen, dass die Bank nicht Hypothekar -sondern lediglich Faustpfand- gläubigerip sei und als solche die Rechte aus Art. 806 ZGB nicht geltend machen könne, diesen Antrag auf dem Beschwerdeweg. Durch Entscheid vom 12. Februar 1915 hat die kan- tonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinne der Motive gutgeheissen. Aus den letzteren ist hervor- zuheben : gemäss geltender Praxis stehe das Beschwer- derecht allen Porsonen zu, deren rechtlich geschütztes J nteresse durch die angefochtene Verfügung beeinträchtigt werde. Die Frage, ob dies hier in Bezug auf die Be- schwerdeführer zutreffe, sei zu bejahen. In materieller Beziehung sei davon auszugehen, dass nach der Praxis auch Eigentümerpfandtitel verpfändet werden könnten, der in den Händen des Schuldners befindliche Titel also die Rechfskraft nicht nur durch die Begebung zu Eigentum, sondern auch durch diejenige zu Pfand erlange, wobei der Umfang seiner Geltung im einen wie im anderen Falle derselbe sei, indem er sich nach dem Wortlaut des Titels bestimme. Der. vom Sachwalter erhobene und oft gehörte Einwand, dass in einem solchen Falle Gegenstand des Faustpfandrechts nur das im Titel erwähnte grundversicherte Kapital und nicht
Entneheidungen der Sehuldbetreibungs- die darin versprochenen Zinsen bilden könnten, sei nicht zutreffend (was näher ausgeführt wird). Diese Zinsen müssten daher in ganz gleicher 'V eise berück- sichtigt werden, wie wenn ein vom Hypothekarschuldner einem Dritten zu Eigentum übergebener Titel als Faustpfand hinterlegt worden wäre. Nun erstrecke sich freilich nach Art. 806 ZGB die Pfandhaft nur auf die Miet- und Pachtzinsforderungen, die seit der Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung oder seit der Konkurseröffnung auflaufen. Darüber, wie es sich bei der Nachlassstundung, der die allgemeine Betreibungstun- dung hinsichtlich der Wirkungen gleichgestellt sei, ver- halte, sage des Gesetz nichts. Aus dem allgemeinen Grund- satz des Art. 17 der Verordnung, wonach während der Betreibungsstundung alle Rechtshandlungen unterlassen werden müssten, durch die einzelne Gläubiger, zum Nachteil anderer begünstigt würden, folge immerhin, dass die allgemeine Masse nicht auf Kosten solcher Gläubiger, die sich ohne die Stundung ein privatrecht- liches Vorrecht hätten verschaffen können, lukrieren dürfe. Das würde aber dann eintreten, wenn die während eines halben Jahres auflaufenden Miet-und Pachtzinsen dem Zugriff der Hypothekargläubiger ent- zogen und den Kurrentgläubiigern zugehalten würden. Diese Zinsen seien demnach in erster Linie für die Hypothekargläubiger (und an ihrer Stelle für die Faust- pfandgläubiger, wenn die Titel faustpfändlich hinterlegt seien) zu verwenden, es wäre denn, dass sonst hinrei- chende Mittel zu deren Befriedigung vorhanden seien, und es sei der Sachwalter deshalb anzU veisen, in diesem Sinne zu verfahren, wobei immerhin verstandnn sei. dass den Hypothekargläubigern ein solches Vorrecht erst von dem Zeitpunkte an zustehe, wo sie es ohne die allgemeine Betreibungsstundung nach Art. 806 ZGB hütten geltend machen können, und dass ein angemes- sener Betrag zur Bestreitung der besonderen Kosten und Konkurskammer l-i° 1 1. 97 der Verwaltung der Liegenschaft zurückbehalten werden müsse. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Dr. Reichlin als Sachwalter der Firma Stärkle Schmid an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und das damit geschützte Begehren der Beschwerdeführer Lemm und Konsorten abzuweisen. Er beharrt darauf, dass den Beschwerdeführern als biossen Bürgen der Pfandgläubigerin die Legitimation zur Beschwerde fehle, und sucht im weiteren unter einlässlicher Widerlegung der Erwägungen des pngefochtenen Entscheides darzutun, dass die darin vertretene Rechtsauffassung auch materiell unrichtig sei. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- muss, ist stets (vgl. aus ueuester Zeit AS 40 BI N 83 Erw. 1) anerkannt worden. Da es sich hier um eine Verfügung dieser Art handelt, indem der Ent- scheid der Vorinstanz einzelnen Gläubigern ein Vorrecht auf einen Teil der Erträgnisse des Vermögens der Schuldner einräumen will, während der SachwaltH behauptet, dass diese Erträgnisse den Gläubigern in ihrer Gesamtheit zukommen müssen, ist demnach auf den Rekurs einzutreten. 2. -In der Sache selbst ist mit dem Rekurrenten davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Beschwerde schon deshalb hätte abweisen müssen, weil die Beschwer- deführer Lemm und Mitbeteiligte als blosse Bürgen der Pfandgläubigerin Eidg. Bank A.-G., solange sie diese nicht befriedigt hatten, zur beschwerdeweisen Geltend- machung des von ihnen gestellen Begehrens überhaupt nicht legitimiert waren. Voraussetzung des Beschwerde- rechts ist, dass der Erlass der angefochtenen oder die Verweigerung der begehrten Verfügung durch das Amt, bezw. den Sachwalter vom Gesetz gewährleistete, also rechtlich geschützte Interessen des Beschwerde- führers beeinträchtigt. Hievon kann aber hier angesichts der Ordnung. welche das Verhältnis zwischen Bürgen, Gläubiger und Hauptschuldner in den dafür massge- ben den Bestimmungen der Art. 499 ff. OR gefunden hat, entgegen der Auffassung der Vorinstanz offenbar nicht die Rede sein. D:mach beschränken sich die Befugnisse des Bürgen in Bezug auf die Tilgung der Hauptschuld darauf, zu verlangen, dass der Gläubiger die Forderung innert der Fristen der Art. 502 und 503 OR rechtlich geltend mache, bei Fälligkeit der Hauptschuld von ihm Zahlung annehme und nach Empfang derselben die für die Hauptschuld bestellten Sicherheiten auf ihn übertrage (Art. 510, 508, 505 - wobei der Gläubiger nach Art. 509 für eine ihm zur Last fallende Minderung dieser Sicherheiten verant- wortlich ist -), sowie dass er ihn von einem allfälligen und Konkurskammer. N° 19.
Konkurse des Hauptschuldners zwecks Anmeldung sei- ner Regressforderung benachrichtige (Art. 511). Vom , Hau p t sc h u I d n e r kann der Bürge Sicherstellung und bei Fälligkeit der Hauptschuld Befreiung von der Bürg- schaft fordern, wenn der Hauptschuldner den mit dem Bürgen getroffenen Abreden zuwiderhandelt, oder in Verzug kommt oder wenn durch Verschlimmerung der Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners oder dunch dessen Verschulden die Gefahr für den Bürgen erheblIch grösser geworden ist, als sie bei Eingehung der Bürg- schaft war (Art. 512). Ein Recht, selbst gegenüber dem Hauptschuldner rechtliche Schritte zu tun, um ihn zur Zahlung der Hauptschuld an den Gläubiger zu zwingen, wird dem Bürgen vom Gesetz nirgends eingeräumt. Hierauf läuft aber das hier von den Bürgen gestellte und von der Vorinstanz geschützte Beschwerdebegehren, dass die eingehenden Mietzinsen vom Sachwalter vorab zur Tilgung d(-r verbürgten Pfandschuld zu verwenden seien, hinaus. Denn der Sachwalter wird dabei belangt als Vertreter der Hauptschuldnerin, deren Verfügungs- fähigkeit infolge der Betreibungsstundung nach dieser RiChtung beschränkt ist, und wenn die Bürgen es durchsetzen könnten, dass er dazu angehalten werde, müssten sie konsequenterweise auch den Schuldner, wenn er aufrechtstehend wäre und keine Stundung genösse, darauf betreiben können. Eine solche Betrei- bung wäre aber nach Massgabe der angeführten Grun sätze des Bürgschaftsrechts erst möglich. nachdem dIe Bürgen den Gläubiger befriedigt hätten und dadurch in dessen Rechte eingetreten wären. Solange dies nicht geschehen ist, braucht sich der Hauptschuldner eine Exekution durch die Bürgen nicht gefallen zu lassen, sondern kann sie auf die Geltendmachung der ihnea nach Art. 512 OR zustehende Rechte verwejsen. Es ist daher auch, ausgeschlossen, dass durch die Weigerung des Sachwalters in der allgemeinen Betreib
.lugsstundung, gewisse Vermögeilsobjekte des Schuldners zur TilgunlJ
tOO Entscheidungen der Schuldbetreibungs- der Hauptschuld zu verwenden, rechtlich geschützte Interessen des Bürgen verletzt werden. 3. - Der angefochtene Entscheid erweist sich dem- nach schon aus diesem Gesichtspunkte als nicht haltbar. Er muss aber auch aus dem weiteren Grunde aufge- hoben werden, weil die Vorinstanz damit die Schranken der den Aufsichtsbehörden zustehenden Kognitions- befügnis überschritten hat. Die eingehenden Mietzinsen vorab der Eidg. Bank zuzuweisen, wäre im Hinblick auf Art. 17 Abs. 6 der Verordnung vom 28. September 1914 nur dann zulässig, wenn sie dafür dnen beson- deren Rechtstitel (Privileg) geltend machen könnte, wie ihn die Beschwerdeführer durch die Behauptung, dass diese Zinsen der Bank mit ver p f ä n d e t seien. präten- dieren. Die Frage, ob .dies zutreffe, ist keine verfahrens- rechtliche, sondern eine solche des materiellen Rechts. Sie kann daher nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur im ordentlichen Prozessverfahren zum Austrag gebracht werden, dadurch, dass beim Richter auf Feststellung des Bestehens des Privilegs (Pfandrechts) geklagt wird (dass eine solche Klage auch Während der Betreibungsstundung angehoben werden könnte, steht ausser Zweifel, da die Stundung nur die Durchführung von Betreibungen, nicht die Prozessführung gegen den Schuldner ausschliesst). Die Aufsichtsbehörden können darüber nicht entscheiden und sind folglich auch nicht befugt, durch von ihnen dem Sachwalter erteilte Wei- sungen dem Urteile des allein kompetenten Richters vorzugreifen. Vas sie vom Sachwalter verlangen und anordnen können, ist lediglich, dass er nicht durch seine Handlungen die Realisierung der vom prozedierenden Gläubiger behaupteten Rechte vereitle uud dafür sorge, dass die Objekte, an denen das Privileg geltend gemacht wird, bis zum Austrag des Prozesses zurückbehalten werden. Hiezu hat sich aber der Sachwalter im vorlie- genden Falle, wie aus der in seinem Briefe vom 11. Ja- nuar 1915 enthaltenen Bemerkung, er habe der Firma und Konkurskammer. N° 20.
Stärkle Schmid Anweisung gegeben, die eingehenden Mietzinse aus den derselben gehörenden Häusern auf einen Separatkonto anzulegen, hervorgeht, von vorne- herein bereit erklärt. . Unter diesen Umständen ist es nicht nötig, auf die von der Vorinstanz für die materielle Gutheissung der Beschwerde angeführten Erwägungen weiter einzutreten. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskarnmer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Be- schwerde der Bürgen Lemm und Konsorten vom 13. Januar 1915 gegen die Verfügung des Sachwalters vom 11. Januar 1915 abgewiesen. 20. Arret du 17 ma.rs 1916 dans la rause Lugon. LP art 92 275. -Le debiteur, qui a souleve devant les ;utorites 'de surveiHance la question de saislssabilite des objets sequestres, n'a pas b:s.oin de soulever nouve,au cette question lors de 1a s3IsIe, quand elle a pas ete enc.ore tranchee definitivement a ce moment-la. A. -Sul' requete du recourant, Laurent Lugon a Monthey, suivie d'ordonnance du juge compctent, il a He procede, en date des 8 et 9 septembre 1914, au sequestre de divers objets mobiliers appartelnant au sieur JOS( ph Delbocca, tailleur en cette Jocahte: .ces operations fun'nt executees par.le pr pose aux falnht de St-Maurice, remplayant celUl de Monthey empeche. Le 15 du meme mois, le debiteurDelbocca aporte , plainte a l'autorite inferieure de sur:eillance en vue. de faire prollollcer l'insaisissabilite de vmgt-cmq des obJnt sequestres; par decision du 6 novembre, cntte auto:lte a admis la plainte pour la plus grande partJe des obJcts sur lesquels portait le recours.