Art. 144 ZGB; divorce venue and separate domicile of a spouse living apart: a spouse acquires an independent domicile only if the stay outside the husband's domicile is intended as a lasting autonomous residence within the marital relation. A residence chosen primarily to initiate and conduct divorce proceedings is merely provisional and lacks the intent of permanent stay required by Art. 23(1) ZGB; Art. 25(2) ZGB presupposes the continued existence of the marital bond and cannot be invoked where the separation serves only as a prelude to dissolution of the marriage. A positive jurisdiction conflict exists as soon as two courts handle the same dispute; the Federal Court may decide it directly under Art. 189(2) OG without exhaustion of all cantonal instances.
IV. GERICHTSSTAND FOR 22. 'Urteil vom 25. Ma.i 1916 i. S. Imfeld gegen Imfeld-lIuber und Luzern. Positiver Gerichtsstandskonflikt. Komnetenz de ; Bundesgerichts aus Art. 18H Abs. 3 OG; Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nich t erforderlich. -Gerichts- stand für die Ehescheidung (Art. 144 ZGB): Frage d('s selbständigen Gerichtsstandes der Ehefrau im Falle d,'s Getrenntlebens der Ehegatten. Mangel des 'Vohnsitz- erfordernisses der Absicht dauernden Verbleibens (Art. 23 Abs. 1 ZGB) bei einem separaten Aufenthalt der Ehefmu wesentlich nur zum Zwecke der Durchführung des Seht i- dungsprozesses. A. -Am 3. September 1915 reichte die Rekursbeklagte, Frau Emma Imfeld geb. Huber, indem sie als früher Kurhaus, in Lungern, nunmehr 'in Luzern, Dreilinden- . strasse 7, wohnhaft auftrat, beim Amtsgericht Luzern- Stadt gegen ihren Ehemann, den Rekurrenten Jos. Imfeld zum Kurhaus in Lungern, Scheidungsklage ein. Imfeld bestritt die Einlassungspflicht wegen Inkompetenz des Luzerner Richters unter Berufung darauf, dass seine :Frau gesetzesgemäss mit ihm in Lungern Wohnsitz habe. Demgegenüber machte Frau Imfeld geltend, sie sei auf Grund des Art. 170 Abs. 1 ZGB berechtigt, vom Ehemann getrennt zu leben, und habe ( seit Ende August 1915 in Luzern einen selbständigen Wohnsitz begründet. Dieser letzteren Argumentation pflichtete das Amtsgericht bei und verhielt den Ehemann zur Einlassung auf die Klage. Und mit E n t s ehe i d vom 22. Dez e m b e r 1 9 1 5 wies das Obergericht des Kantons Luzern (I. Kammer)
den Rekurs des Ehemanns hiegegen ab, indem es aU5 führte, nach den Akten sei anzunehmen, dass das weitere Zusammenleben mit Imfeld jedenfalls die Gesundheit, vielleicht auch den guten Ruf seiner Frau, die infolge hochgradiger Nervosität ruhebedürftig sei, ernstlich ge- fährdet hätte. und dass Frau Imfeld seit Anfangs Sep- tember in Luzern tatsächlich Wohnsitz genommen habe, so dass der luzernische Richter gemäss Art. 144 ZGB zur Beurteilung ihrer Klage zuständig sei. Inzwischen hatte Imfeld am 9. November 1915 seiner- seits am Gerichtsstande seines Wohnsitzes Lungern Scheidungsklage angehoben. Dieser hielt Frau Imfeld die Einrede bereits bestehender Streithängigkeit entgegen. Mit Urteil vom 5. Januar und 1. Februar 1916 ver- warf das Kantonsgericht des Kantons UnterwaIden ob dem Wald als erste Instanz diese Einrede und erklärte die Ehefrau für einlassungspflichtig, weil es, im Gegen- . satz zu den luzernischen Gerichten. zur Annahme ge- langte, dass die Voraussetzungen der Begründung eines selbständigen Wohnsitzes nach Massgabe des Art.
Abs. 1 ZGB für Frau Imfeld nicht gegeben gewesen seien und deren Aufenthalt in Luzern zudem nicht dem Vohn- sitzerfordernis der Absicht dauernden Verbleibens ent- spreche. sondern, wie sich aus den Umständen mit aller Deutlichkeit ergebe, nur ZU dem Zwecke gewählt worden sei, ort die Scheidungsklage anzuheben, was als offen- barer Rechtsmissbrauch gernäss Art. 2 ZGB keinen Rechts- schutz geniesse. Dieses Urteil zog Frau Imfeld durch Appellation an das Obergericht des Kantons Unter- waiden ob dem Wald weiter, dessen Entscheid noch aussteht. B. -Mit Eingabe seines Vertreters vom 7. März 1916 hat der Ehemann Imfeld gegenüber dem arn 8. Januar zugestellten Entscheide des luzernischen Obergerichts vom 22. Dezember 1915 rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, nachdem er diesen Entscheid zunächst im Wege der ziwilrechtlichen Be-
schwerde gemäss Art. 87 Ziff. 2 OG angefochten hatte, auf die jedoch das Bundesgericht mit Urteil vom 3. Fe- bruar 1916 nicht eingetreten war. Seine Rekursanträge lauten:
vorliegend der Umstand, dass das Obergericht des Kan- tons Unterwaiden ob dem Wald zu der ihm durch die Appellation der Rekursbeklagten gegen die erstinstanz- liehe Kompetenzbejahung des Kantonsgerichts unter- breiteten Frage noch nicht Stellung genommen hat, keineswegs, wie die Rekursbeklagte behauptet, gegen die derzeitige Existenz des Konfliktes. Uebrigens ist ein vernünftiges Interesse der Rekursbeklagten, sich der sofortigen Beurteilung des Kompetenzstreites auch mit Bezug auf den Obwaldner Richter zu widersetzen, nicht ersichtlich. Gegenteils ist sie an diesem Entscheide des Bundesgerichts insofern direkt mitinteressiert, als dadurch das von ihr beim Obwaldner Obergericht eingeleitete Appellationsverfahren auf alle Fälle überflüssig wird. Zudem hat sie ja selbst. ebenfalls auf pos i t i v e Erle- digung der Kompetenzfrage durch das Bundesgericht -allerdings im Sinne der Kompetenzerklärung der Lu zer ne r Gerichte -angetragen. Ebenso unbe- gründet ist auch der gegen die Zulassung des Rekurses überhaupt gerichtete Einwand der Rekursbeklagten. der Rekurrent habe sich dem Scheidungsverfahren in Luzern durch Einreichung einer einlässlichen Rechtsantwort nebst Widerklage schon vor der 'Rekurserhebung unter- zogen. Die fragliche Rechtsvorkehr ist nur zufolge pro- zessualen Zwangs und unter ausdrücklicher Wahrung der gesetzlichen Rechtsmittel gegen den obergerichtlichen Kompetenzentscheid getroffen worden. Hieraus eine Aner- kennung des luzernischen Gerichtsstandes abzuleiten. geht deshalb schlechterdings nicht an. 3. -In der Sache selbst handelt es sich um den durch Art. 144 ZGB geregelten Gerichtsstand der Ehescheidungs- klage, also um eine Gerichtsstandsfrage eidgenössischen Rechts, die der freien Kognition des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofes untersteht (Art. 189 Abs. 2 OG; vergl. dazu BGE 41 I N° 15 Erw. 1 S. 104 mit den dor- tigen Verweisungen). Laut Art. 144 ZGB ist für die Ehe- scheidungsklage der Richter am Wohnsitze des klagen- Gerichtsstand. N° 22. den Ehegatten zuständig. Danach wäre vorliegend die Kompetenz den Luzerner Gerichten zuzuerkennen, sofern die Rekursbeklagte im Zeitpunkte ihrer Klageeinreichung in Luzern, die am 3. September 1915 erfolgt ist, daselbst ihren Wohnsitz gehabt haben sollte. Denn der in diesem Falle damals in Luzern bestehende Scheidungsgerichts- stand der R e kur s b e k lag t e n würde dem Schei- dungsgerichtsstand des Re ku r ren t e n an sei ne m Wohnort, d. h. in Sarnen, vorgehelI, weil der Rekurrent seinerseits hier erst später, am 9. November 1915, Klage erhoben hat und zwischen den beiden, bei getrenntem Wohnsitz der Ehegatten nach Art. 144 ZGB an sich kon- kurrierenden Gerichtsständen mangels eiuer besondern abweichenden Bestimmung des hiefür allein massgeben- den Bundesrechts naturgemäss die Priorität der Anrufung des Richters entscheiden muss. Nun ist aber nach Lage der Akten richtigerweise anzunehmen, dass die Rekurs- beklagte i n Wir k I ich k ei t entgegen ihrer Behaup- tung am 3. September 1915 in Luzern nich t ihren Wohnsitz begründet hatte. Es kann deshalb die von den Luzerner Gerichten und vom Obwaldner Kantonsgericht in erster Linie erörterte und widersprechend gelöste Frage dahingestellt bleiben, ob sie überhaupt die in Art. 25 Abs. 2 ZGB normierte rech tl ich e M ög li c h- k e i t hiezu d. h. di Berechtigung, vom EhemallIl ge- trennt zu leben, sei es zufolge Ermächtigullg des Richters auf GrUlnd der Art. 169 Abs. 2 ZGB, sei es abgesehen hievon wegen Vorliegens eines der in Art. 170 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Gründe zur Aufhebung der eheli 'hen Gemeinschaft (verg!. hierüber BGE 1 I N° 15 Erw. 4 S. 105 ff. N° 42 S.302 und N° 66 S. 459 fI.), besessell hätte. Die Rekursbeklagte war tatsächlich, wie sich aus den Akten ergibt, gegen Ende August 1915 unter Mitnahme eines ihrer Kilider und der nötigsten Habseligkeiten aus der ehelichen Wohnung in Lungern nach Luzern über- gesiedelt. Am
weil nicht im Besitze der ordentlichen Ausweisschriften. zu wenden hatte, die Bewilligung zur Wohnsitznahme in der Stadtgemeinde Luzern für die Zeit bis 1. Oktober
enthalt der Ehefrau ist, gleich der gemäss Art. 145 ZGB nach Anbringung der Klage vom Richter erwirkbaren Wohnungsanweisung, für die das Gesetz dies ausdrück- lich sagt, zeitlich natur-und zweckgemäss nur für die Pro z e s s d aue r vorgesehen und in diesem Sinne bloss vorübergehnnder Natur, also nicht von der Absicht dauernden Verbleibens beherrscht, wie sie nach Art. 23 ZGB für die Wohnsitznahme wesentlich ist. Ein solcher Fall liegt aber hier vor. Der Umstand, dass die Rekurs- beklagte schon wenige Tage nach ihrer Ankunft in Luzern beim dortigen Richter ihre sehr umfangreiche, unzwei- felhaft bereits vorher vorbereitete Scheidungsklage ein- gereicht hat, beweist klar, dass sie zum Zwecke der Ein- leitung und Durchführung des Scheidungsprozesses dort- hin übergesiedelt ist. Ihre Absicht war, fürs erste wenig- stens, auf nichts anderes gerichtet, wie namentlich auch daraus erhellt, dass sie sich in Luzern nicht etwa von vornherein eine bestimmte Exil'tenz gesichert hatte, sondern daselbst tatsächlich erst nach einem Monat eine überdies, zum mindesten anfangs, sehr bescheidene und unsichere Erwerbstätigkeit fand. Ihr Aufenthalt in Luzern stellt sich im Hinblick auf seinen Zweck als ein biosses Provisorium dar ; der selbständige Wohnsitz des Art. 25 Abs. 2 ZGB aber setzt eine konsolidierte Situation voraus. Es geht schlechterdings nicht an, unter Verhältnissen vorliegender Art die Begründung eines selbständigen Wohnsitzes zu bejahen. Andernfalls hätte es, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berechtigung der Ehegatten, getrennt zu leben, unmittelbar vor der Ein- leitung des Scheidungsprozesses häufig gegeben sein dürften, die zur Scheidungsklage entschlossene Ehefrau in gewissem Umfange in der Hand, den Gerichtsstand des Prozesses nach ihrer subjektiven Konvenienz zu bestimmen. was dem Sinne des Art. 144 ZGB unzweifel- haft nicht entspräche. 4. -Gemäss der. vorstehenden Erwägung sind die .luzernischen Gerichte zur Beurteilung der bei ihnen einge-
reicnten. Scheidungsklage der Rekursbeklagten nicht zustandlg, sondern es ist der Scheidungsprozess der arteien vor den vom Rekurrenten angerufenen Ge- rIchten des Kantons Unterwaiden ob dem Wald durch- zuführen. Mit diesem Entscheide wird, wie schon bemerkt die im dortigen Verfahren hängige Appellation der Rekurs: bekl?gten gegen den erstinstanzlichen Kompetenzent- chnld gegnnstandslos; sie ist daher vom Obergericht . m dIesem Smne formell zu erledigen, worauf die materielle Instrucktion des Prozesses vor dem Kantonsgericht ihren Fortgang nehmen kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in folgendem Sinne gutgeheissen : a) Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern (I. Kanmer) vom 22. Dezember 1915 wird aufgehoben ... b) DIe Rekursbeklagte hat sich auf das vom Rekurren- ten m Kanton Unterwaiden ob dem Wald gegen sie ein- geleItete Prozessverfahren einzulassen, und es ist demnach ihre Appellation gegen das Urteil des Obwaldner Kantons- . ht 5. Januar genc s vom 1916 gegenstandslos. 1. Februar 23. Orteil vom 25. Ka.i 1916 i. S. Xottma.nn gegen Xottmann-Strebel und Aa.rga.'I1. Gerichtsstand für die Ehescheidung im Falle der Art. 147 und 148 Z G B. Kompetenz des StaatsgerichtShofs aus Art. 189 Abs. 30G. A. -Die Eheleute Kottmann-Strebel wohnten im Jahre 1903 in Muri (Kt. Aargau). Zu jener Zeit erhob der Ehemann daselbst Scheidungsklage, die dazu führte, dass das Bezirksgericht Muri mit Urteil vom 23. November 1904 die Ehe gemäss Art. 47 des BG über Zivilstand und Gerichtsstand. N° 23.
Ehe vom 24. Dezember 1874 auf die Dauer von zwei Jahren trennte. Seither hat eine Wiedervereinigung der Eheleute nicht stattgefunden. Im September 1913 reichte der Ehemaml von Langnau (Kt. Bern) aus, wo er damals seinen Wohnsitz hatte, während die Ehefrau seit dem Jahre 1910 wegen geistiger Erkrankung in der Irrenanstalt St. Urban untergebracht ist, beim Bezirksgericht Mud neuerdings Klage mit dem Hauptbegehren ein, die Ehe sei aus Schuld der beklagteu Frau gänzlich zu trennel!. Zur Begrüadung machte er unter Berufung auf die Art. 147 und 148, ( eventuell ) 142 u.144 ZGB, die gemäss Art. 8 SchiT ZGB anwendbar seien, geltend, seine Frau habe sich nach Ablauf der ge- richtlich verfügten Trenuungszeit wiederholt geweigert, an ihren ehelichen VOhllsitz zu kommen, was eine schwere Verletzung der ehelichen Pflicht bedeute, die zusammen mit dem früheren Streit und Vnfrieden und der gegeH- wärtigen Geisteskrankheit der Frau jede Aussicht auf Wiederherstellung des ehelichen Verhältnisses für alle Zu- kunft ausschliesse. Die Ehefrau liess auf Abweisung des Scheidungsbegehrens antragen, indem sie die Behauptung aufstellte, sie habe die "Tiederwereinigung unter aUllellln- baren Verhältnissen nie yenveigerL und ausserdem ein- wnlldte, auf die Art. 148 und 1-12 ZGB könne sich ihr Mnnn deswegen nicht herufen. weil er selbst die Schuld amI ehelichen Zerwürfnis trage, und die Voraussetzungen des Art. 1-11 ZGB seien nicht gegeben; eventuell ver- langte sie, es sei der :: Iaun als schuldiger Teil zu erklären. Das Bezirksgericht :: Iuri gelangte dazu, die Ehe gänz- lich zu scheiden und den Ehemallll als schuldigen Teil zu erklären. Allein das Obergericht des Kantons Aargau, an welches der Ehemaml wegen der letzteren Bestimmung und der entsprechenden Regelung der NebenfolgeIl ap- pellierte, hob mit M ehr h e i t s e 11 t s c h eid vom 3. Dez e m b e r 1 9 1,) das bezirksgerichtliche Urteil von Amtes wegen auf und wies die Klage wegen Unzu- ständigkeit des Gerichts VOll der Hand. Es führt aus : .