Art. 11 EIG; jurisdiction is determined by the claim as instituted, not by the defendant's defenses. The special federal forum for disputes arising from application of Art. 5-10 EIG covers only the legal relationships governed by those provisions, namely the Confederation's public-law easement for telegraph and telephone lines and its duty to compensate damage resulting from that easement. It does not extend to a reverse claim based on Art. 41 OR for damage caused to federal lines by road or construction works. The fact that the unlawfulness of the damage may be assessed with reference to the EIG does not transform a common-law tort action into an EIG dispute (consid. 2-3).
Rekurrenten -das sich übrigens in der Tat nach Form und Inhalt als selbständige Scheidungsklage darstellt - mit Recht verneint hat und dass die diesem Entscheide wider:)prechende Gerichtsstandsnorm des 44 aarg. EG zum ZGB als bundesrechtswidrig gänzlich unhaltbar ist. Demnach. hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 24. Orteil vom l6. Juni 19l6 i. S. :Brüstlein Oie gegen Zürich, Obergericht. Klage des Bundes beim-kantonalen Richter aus Art. 41 OR gegen den Bauunternehmer einer Strassenbahn wegen Schä- digung der auf der Strasse befindlichen Schwachstrom- (Telephon-und Telegraphen-)Leitungen anlässlich der Bau- arbeiten. Berufung des Beklagten auf Art. 5-10 EIG, um die Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlungen zu bestrei- ten. Nichtzutretlen der Kompetenznormen von Art. 17 Abs. 6 und 11 EIG. A. -Die Rekurrentin Konunandit-Aktiengesellschaft John E. Brüstlein Oe mit Sitz in Zürich erstente im Jahre 1913 auf der bernischen Staatsstras!:le als Unter- nehmerin ä. forfait die elektrische Strassenbahn Steffis- burg-Thun-Interlaken. Das 'Zusamentreffen der für den Bahnbetrieb angelegten Starkstromleitungen mit den Schwachstromanlagen der Schweiz. Telegraphendirek- tion auf der Strasse machte eine Reihe von Sicherungs- massnahmen nötig, die unbestrittenerrnassen 42,000 Fr. gekostet haben. Die Rekurrentin hat s. Z. anerkannt, daran zu ' 'ja, also mit 28,000 Fr. beitragspflichtig zu sein und auch 20,000 Fr. schon bezahlt. Den Rest von 8000 Fr. hat die Eidgenossenschaft (Obertelegraphendi- rektion) infolge nachträglicher Bestreitung der Zahlungs- pflicht am 4. Oktober 1915 beim Handelsgericht des Kan- Gerichtsstand. Ne '24.
tons Zürich eingeklagt. Zugleich hat sie im nämlichen Verfahren gegen die Rekurrentin auch noch eine weitere Forderung von 3244 Fr. 95 Cts. abzüglich a conto erhal-. ten 2070 Fr. 50 Cts. nebst Verzugszinsen geltend gemacht,. über die in der Klageschrift Nachstehendes ausgeführt wird: Die zweite Forderung der Klägerschaft betrug ur sprünglich 3244 Fr. 95 Cts. nebst Zins ä 5 % seit 1. Ja- nuar 1914. Daran sind laut Schreiben der Spar-und Leihkasse Steffisburg vom 17. Juni 1915 und Postcheck vom gleichen Tage der Klägerschaft im Auftrag und für Rechnung der Beklagten 2000 Fr. nebst Zins, zusammen.
Fr. bnzahlt worden, sodass dieser Betrag in Abzug kommt. Die Forderung stützt sich darauf, dass während des Baues der elektrischen Bahnlinie Steffisburg-Thun"" Interlaken die Telegraphen-und Telephonanlagen der Klägerin längs des Thunersees gestört d beschädigt wurden. Das Detail ergibt sich aus den beIgelegten acht Rechnungen. Die erste über den Betrag von 822 Fr. 40 Cts. betrifft Reparaturkosten der Telephonlinie Interlaken- Beatenbucht und die Mehrkosten infolge der erforder- lichen Umleitung der Gespräche und zwar für die Zeit vom 24. Oktober 1912 bis 30. April 1913. Die zweite um- fasst entsprechende Arbeiten im Mai und Juni 1913 mit dem Betrag von 1066 Fr. 65 Cts. Dne dritte ber en Be- trag von 165 Fr. 15 Cts. bezieht slnh uf die eIt v?m
Cts. Die fünfte beschlägt die Hebung von VerWiCk- lungen und Drahtbrtlchen auf der Telephonlinie Thun- Interlaken auf der Strecke Gunten-Merligen, verursacht durch FeIsnprengungen der Bauunternehmung ; !erner die provisorische Kabellegung von Stange 51 55. dIe Draht- abnahme bei Gunten wegen Holzfällen, die Hebung ver- schiedener Störungen, die Unterbrechung dureh Felssturz. infolge der Sprengungen der Bahn, total 277 Fr. 90 Cts.,
Die sechste betrifft die Kosten der Hebung von Verwick- lungen der Telephonlinie auf der Strecke Gunten-Beatcn- bucht (35 Fr. 10 Cts.). Die siebente über 63 Fr. 65 Cts. beschlägt entsprechende Arbeiten im Glockenthal und auf der Strecke Thun-Beatenbucht. Die achte beträgt 389 Fr. 65 Cts. und betrifft die Kosten der Hebung von Verwicklungen und die Entschädigung für die durch die Felssprengungen der Bahn auf der Strecke Gunten-Ralligen zerstörten Telephondrähte. Die Klägerin offeriert den Be- weis dafür, dass alle verrechneten Auslagen tatsächlich gemacht "''luden und dass sie ausschliessJich durch den Bau der Bahn verursacht worden sind. ) In der KJagebeantwortungsschrift bestritt die beklagte Rekurrentin die Zuständigkeit df.s Handelsgerichts, weil ( s sich um einen nach Art. 11 und 17 des Bundesgesetzes helr. die elektrischen Schwach-und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (EIG) vom Bundesgericht als einziger Zivilgerichtsinstanz zu beurteilenden Streit handle. Die Klägerin ihrerseits umschrieb in der Vernehmlassung auf die Kompetenzeinrede den zweiten Klageanspruch näher wie folgt: Die Forderung wird daraus abgeleitet, dass -wie die Beklagte selbst im Eingang zu Ziff. 4 der Klagebe- antwortungsschrift ausführt -während des Baues der elektrischen Strassenbahlllillie - Steff.sburg- Thun -Inter- laken die Telegraphen-und Telephollleitungen der Klä- gerin mannigfach gestört und beschädigt wurden. Der Streit hat mit dem Elektrizitätsgesetz von 1902 nicht das mindeste zu tun. Wenn beispielsweise die Gegenpartei, um die rechtzeitige Eröffnung der Bahn zum Beginn der Fremdensaison zu forcieren und um Kosten zu ersparen, bei ihren zahlreichen Sprengungen die Leitungen der Klä- gerin nicht vor Zerstörungen und Schädigungen schützte, in der Erwartung, eine Zerstörung und Schädigung werde nicht eintreten, so ist es doch ganz klar, dass sie die Klägerin so gut und aus dem gleichen Rechtstitel zu ent- schädigen hat, wie z. B. den Eigentümer eines an der Gerichtsstand. N° 24.
Strasse stehenden Hauses, dem durch die gleiche Spren- gung die sämtlichen Scheinen zerstört orden sind. s handelt sich dabei ganz emfach um eme Haftung fur aquilisches Verschulden. -Nicht d s s . die Bekla baute, war widerrechtlich. sondern WIe SIe baute. Em Blick auf die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen, deren Beträge zusammen die Forderung von 3244 Fr. 95 Cts. ausmachen, zeigt, dass es sich um lauter solche widerrechtliche Schadenszufügungen, begangen zum min- desten durch grobe Fahrlässigkeit. handelt. Eventuell würde sich dies im Beweisverfahren noch ergeben. Durch Beschluss vom 21.Januar 1916 erklärte sich das Handelsgericht zur Behandlung der ersten Klagnforde rung unter Berufung auf Art. 17 EIG für unzuständIg, ver- warf dagegen in Bezug auf die zweite die erichnsstnds einrede mit der Begründung, dass es SICh hIer lUcht um die Anwendung des zitierten Spezialgesetzes handle wenigstens nicht soweit es zur Herstellnng .des ag fundamentes notwendig sei -sondern, WIe dIe Klagerm zutreffend bemerke, einfach um einen Anspruch aus ausser- kontraktlichem Verschulden (Art. 41 OR). Daran ändere die Tatsache nichts. dass die Beklagte die materielle Be- gründetheit des Anspruchs bestreite und sich daf anf Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes berufe. Fur dIe Bestimmung des Gerichtsstandes sei einzig die Natur des eingeklagten Rechts, niemals diejenige der dagegen er- hobenen Einreden massgebend. Einen dagegen gerichteten Rekurs der Beklagten wies das Obergericht am 10. März 1916 ab, indem es ausführte: Mit Recht hat das Handelsgericht sich daran gehal- ten dass die Zuständigkeit sich nach der Begründung de; Klage, nicht nach dem Inhalte einer Einrede richtet. In Betracht kommt also alle!n, dass die Handlungen der Beklagten an sich das Eigentum der Klägerin verletznen. Wenn indessen der Beklagten von Gesetzeswegen geWIsse Rechte zustanden die denen der Klägerin zuwider liefen, so wäre damit nnch nicht entschieden, dass auch die AS . 11 -19t
162 'StufmC'ht. Art, Wie die BeJdagte ihre R'8Chte ausübte, rechtmislig War luld sie' der Haftung für ihre Handlungen enthoben' ist. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes; über die Rechte der Beklagten' zu entscheiden, würde demnach nicht ausschliessen, dass aueh für eine Entscheidungs- befugnis des Handelsgerichtes noch Raum wäre. B . ...:... Gegen den ihr am 23. März 1916 zugestellten Entscheid des Obergerichts hat die Kommandit-Aktien- gesellschaft John E. Brüstlein : Oe am 15. Mai 1916 beim BundeSgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben und beantragt, es sei in Aufhebung desselben die von ihr er- hobene Gerichtsstandseinrede auch in Bezug auf die zweite von der Eidgenossenschaft eingeklagte Forderung für be- grundet zu erklären. Die Rekurrentin, so wird vorge- bracht, bestreite weder die Existenz des geltend gemachten Schadens noch dessen Höhe, wohl aber ihre Ersatzpflicht dafür, indem sie behaupte, nicht rechtswidrig, sondern rechtmässig gehandelt zu haben. Nach Art. 5 EIG dürfe sich zwar das Telephon unentgeltlich auf der Landstrasse niederlassen; es habe aber den Strassenzweck zu ach- ten und allen Schaden zu erntzen, den 'es durch seine Niederlassung verursache. Zum Strassenzweck gehöre auch die Erstellung einer elektrischen Bahn auf der Strasse; denn sie erhöhe die Brauchbarkeit der Strasse zum Transport und sei nicht möglich ohne die Einwilli- gung des Eigentümers der Strasse (hier des Staates Bern). Man habe es demnach dabei mit einer Verfügung des letzteren über das vom Bunde unentgeltlich in Anspruch genommene öffentliche Gut im Sinne von Art. 8 EIG zu tun. Diese Verfügung, welche Sprengungen Grabungen und andere Gewaltsamkeiten im notwendigen Gefolge habe, mache eine vor gängige Beseitigung. der Telephon- linie nötig, sofern letztere nicht allerlei Schaden zu leiden Gefahr laufen wolle. Ziehe der Bund es vor, mit der Linie zu bleiben, so nehme er auch die damit verbundene fahr auf, sich, ebensogut wie jeder andere, der ohne wohl el'lWorbenes' Privatrecht auf der Stelle verweile, wo ge Gerichtutand. N° 24.
sprengt oder eine andere für Dritte gefährliche Handlung vorgenommen werde. Diesen Rechtsstandpunkt leite die Rekurrentin te!ls aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen teils aus den erwähnten Art. 5 und 8 EIG ab. Es handle sich somit beim Entscheide darüber wesentlich um die rich- tige Anwendung und Auslegung der fraglichen Artikel. Hiefür sei aber in Art. 11 EIG das Bundesgericht als ein- zige Zivilgerichtsinstanz eingesetzt. Darauf, dass es nicht die Klägerin, sondern die Beklagte sei, welche sich auf das Spezial gesetz berufe, könne nichts ankommen. Aus- schlaggebend sei, dass sich der Streit darum drehe, Qh ein durch jenes beherrschter Anspruch vorliege oder nicht. Wenn ja -und darüber habe nur das Bundesgericht zu befinden -so werde letzteres in den bei ihm anhängig zu machenden Zivilprozesse die Forderung materiell be- urteilen : wenn nein, so werde es die Beurteilung ableh- nen und den Fall an die kantonale Instanz weisen. Bei der entgegengesetzten Auffassung des Handelsgerichts hätte es der Kläger in der Hand, durch die Art der Be- gründung der Klage die Kompetenz nach seinem Belieben zu verschieben, was unmöglich angehe. Auch die vom Obergericht seinem Rekursentscheid beigegebene selb- ständige Motivierung gehe fehl. Eine Eigentumsverletzung liege in jeder chadenszufügung. Es frage sich lediglich, ob sie berechtigter oder unberechtigter Weise erfolgt sei. Darüber enthalte nun aber eben, soweit Konflikte zwi- schen dem Bund als Inhaber von Telephon-und Tele- graphenleitungen und dem Strasseneigentümer inBetracht kämen, das EIG Spezialbestimmungen und die Anwen- dung dieser Bestimmungen sei der ausschliesslichen Obhut des Bundesgerichts anvertraut. Es sei daher auch einzig Sache dieses, darüber zu erkennen, ob der Strasseneigen- tümer oder der Dritte, der mit dessen Einwilligung über die Strasse zu' einem bestimmten Zweck verfügt habe, sich dabei innert den Schranken seines Rechts gehalten oder sie überschritten habe. C. -Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegen-
Staatareeht. bemerkungen verzichtet. Die rekursbeklagte Schweiz. Eid- gnnossenscnaft hat beantragt, auf die Beschwerde wegen NlChterschopfung des Instanzenzuges nicht einzutreten eventuell sie als unbegründet abzuweisen: ' Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In der Sache selbst bedarf es zunächst keiner Er- örtnrung, dass sich die Rekurrentin zur Begründung ihrer Genchtsstandseinrede nicht etwa auf die Kompetenz- norm des Art. 17 Abs. 6 EIG stützen kann. Denn diese bezient sich einzig auf Streitigkeiten über Umfang und VerteIlung der Kosten von techninchen Sicherungsmass- nahmen, die durch das Zusammentreffen von Stark-und Schwacnstromleitunnen oder von Starkstroinleitungen unter SIch notnendig werden. Solche Sicherungsmass- nahmen mussten allerdings an den Schwachstromanlagen der Telegraphendirektion auf der Staatsstrasse Steffis- burg-Thun-Interlaken infolge der Erstellung der elektri- schen Strassenbahn ausgeführt werden, und es stehen die Parneien auch hinsichtlich der Kostentragungsfrage im StreIt. In dieser Hinsicht hat sich aber das Handels- gnricht schon von sich aus als unzuständig erklärt und ,die Rekursbeklagte vor das Bundesgericht verwiesen. Der vorliegende Gerichtsstandsstreit betrifft einzig noch die Gerichtsstand. N° 24. 165 weitere Forderung der Rekursbeklagten für Schädigungen, die ihre Leitungen nicht infolge des Zusammentreffens mit der Starkstromleitung der Bahn, sondern infolge der Bauarbeiten der Rekurrentin, anlässlich der Erstellung der Bahnlinie erfahren haben. Hiemit hat aber Art. 17 EIG nichts zu tun, wie sich denn auch die Rekurrentin nicht etwa auf ihn, sondern lediglich auf Art. 11 ebenda beruft, der dem Bundesgericht die Beurteilung von Strei, tigkeiten, welche bei Anwendung der Art. 5 bis und ,mit
des Gesetzes entstehen , überträgt,. 3. -Die zitierten Art. 5-10, die sich in dem von den Schwachstromanlagen handelnden Teile des Gesetzes fin- den, statuieren öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän- kungen zu Gunsten des Bundes, indem sie ihm unter ge- wissen Voraussetzungen und innert gewisser Schranken das Recht einräumen, für die Erstellung von unter-und oberir- dischen Telegraphen-und Telephonlinien den öffentlichen Grund (öffentliche Plätze, Strassen, Fahr-und Fusswege, Kanäle, Flüsse, Seen und deren Ufer), den Luftraum über Privatgrundstücken. sowie das zu Bahnzwecken verwen- dete Gebiet der Bahngesellschaften unentgeltlich in An- spruch zu nehmen. In Bezug auf den Luftraum über Privat- grundstücken soll diese Inanspruchnahme dann und so- weit zulässig sein, als dadurch die zweckentsprechende Benützung der betreffenden Grundstücke und Gebäude nicht beeinträchtigt wird (Art. 6). In Bezug auf öffent- liche Strassen, Plätze usw. wird sie an die Beschränkung geknüpft, dass die Zwecke, für welche das in Anspruch genommene öffentliche Gut bestimmt ist, dabei zu wahren seien und dass, wenn dessen Eigentümer über es eine Ver- fügung trifft, welche eine Änderung oder Beseitigung der errichteten Linie nötig maeht, die eidgenössische Verwal- tung diese auf schriftliche Aufforderung hin ohne weiteres vorzunehmen hat (Art. 5 und 8). Hinsichtlieh des Bahn- gebiets wird in Art. 9 und 10 bestimmt, dass durch das Vorhandensein der Linie keine Beeinträchtigung des Bahnbetriebes und der sonstigen Benützung des Bahn-
gebietes)) eintreten dürfe und dass der Bund sie auf eigene Kosten zu verlegen habe, sobald sie sich der Erstellung neuer oder der Veränderung bestehender bahndienstlicher Einrichtungen hinderlich erweise t. In beiden Fällen, mag es sich nun um die Inanspruchnahme öffentlichen Guts oder von Bahngebiet handeln, soll ferner der Bund verpflichtet sein, allen durch Bau und Unter- halt der Telegraphen-oder Telephonlinie allfällig ent- stehenden Schaden zu ersetzen. Gegenstand der streitigen Bestimmungen ist demnach einzig die Regelung der öffent- lich-rechtlichen Dienstbarkeit, welche dem Bund für Er- stellung und Betrieb solcher Linien am Grundeigentum Dritter zusteht, nach Voraussetzungen und Umfang, so- wie der Ersatzpflicht, die ihn für den aus der Ausübung dieser Dienstbarkeit erwachsenden Schaden trifft. Die andere Frage, ob und inwiefern umgekehrt der Strassen- eigentümer oder ein Dritter, der mit seiner Ermächtigung üher die Strasse zu einem bestimmten Zweck verfügt. dem Bund für durch diese Verfügung verursachte Be- schädigungen der Telephonlinie einzustehen hat, wird darin nicht geordnet. Wenn und soweit eine solche Ersatz- pflicht besteht, kann sie somit nicht aus dem EIG, son- dern nur aus den Normen des gemeinen Rechts über die ausservertragliche Schadenszufügung hergeleitet werden. Von dieser Voraussetzung ausgehend hat denn auch die Klägerin und heutige Rekursbeklagte im kantonalen Verfahren ihren Anspruch begründet, indem sie ihn ausdrücklich als Schadenersatzforderung wegen wider- rechtlicher fahrlässiger Sa/ hbeschädigung im Sinne von Art. 41 ff. OR bezeicp.net hat, und ausschliesslich in diesem Sinne haben auch die kantonalen Instanzen die Klage entgegengenommen. Es wird also nicht etwa be- hauptet, dass die Schwachstromanlagen des Bundes einen besonderen, verstärkten Schutz gegen Schädigung ge- niessen, beispielsweise so, dass schon der blosse ursäch- liche Zusammenhang zwischen der Schädigung und der Tätigkeit des Beklagten die Ersatzpflicht begründen Gerichtsstand. N° 24.
würde; sondern die Klägerin verlangt Schadenersatz ausschliesslich nach den Regeln und im Rahmen des ge- meinen Rechts und anerkennt, dass ihr ein Anspruch darauf nur zusteht, sofern auch die übrigen Erfordernisse des Art. 41 OR -Widerrechtlichkeit der schädige!1 den Handlung und Zurechenbarkeit des Erfolges im Sinne eines vorsätzlichen oder doch fahrlässigen Verhaltens - gegeben sind. Bei dieser Art der Begründung der Klane spielt es aber grundsätzlich keine Rolle, dass man es m1t der Beschädigung gerade einer Schwachstromanlage des Bundes zu tun hat, dass diese Anlage auf einer öffent- lichen Strasse steht und dass die Schädigungen die Folge von Bauarbeiten auf der nämlichen Strasse sind. Der Anspruch wäre grundsätzlich derselbe, wenn ein a.nderns Objekt des Bundes in Frage stünde, oder wenn dIe LeI- tung sich nicht auf der Strasse, sondern daneben befände oder weun die Bahn nicht auf der Strasse, sondern auf eigenem Bahnkörper erstellt und hiebei die auf der Strasse stehende Leitung beschädigt worden wäre. Stellt man auf den Klageanspruch, so wie er erhoben worden ist, ab, so ist denmach klar, dass auch der Spezialgerichtsstand des Art. 11 ElG hier nicht zutrifft und dessen Anwend- barkeit VOll den Voriustanzeu mit Recht verneint worden ist, weil es sich dabei in keiller'Veise um die Anwendung der Art. 5-10 ebellda haudelt. Es frägt sich somit lediglich, ob nicht die Stellung, welche die Rekurrelltin als Beklagte gegenüber der Klage eingenommen hat, eine Verschiebung der Zuständigkeit bedinge. Auch dies ist zu verneinen. Freilich ist richtig, dass sich die Rekurrentin im Gegensatz zur Rekursbe- klagteIl zur Verteidigung auf die Klage wesentlich auf das EIG und zwar speziell auf dessen Art. 5-10 berufen hat, indem sie daraus gefolgert hat, dass die Schwachstrom- anlagen des Bundes auf der öffentlichen Strasse nur ge- duldet, gewissermassen zu Gast seien, dass ihre Interessen vor dem Strassenzweck zurückzutreten hätten und dass mithin, da zum Strassenzweck auch die Erstellung einer
elektrinche? Strassenbahn gehöre, der Bund während deren B.au mI seInen Anlagen zu weichen habe, wenn anders er Icht dIe daraus allfällig entstehenden Schädigungen auf sICh nenen wolle .. Die Berufung auf das EIG soll also dazu dIenen, das Vorliegen einer der Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht nach Art. 41 OR, nämlich der R e c t s w i d r i g k e i t der schädigenden Handlung zu bestreItnn.: es soll .damit dargetan werden, dass die in der Snhadlgung an sIch liegende Verletzung eines rechtlich geschutztnn Intenesses, nämlich des Eigentums des Bundes, deshalb mcht wI?errechtlich sei, weil die Rekurrentin, nach der Art, WIe das EIG die Rechte des Bundes in B:zug auf die Benützung der öffentlichen Strasse für snme. Sch hstromanlagen regle, zu den Handlungen, dIe dl Scha gul1g herbeigeführt, berechtigt gewesen und zu kenner weIteren Rücksichtnahme auf jene Anlagen verpflIchtet gewesen sei; daher, so wird gefolgert könne auch der allgemeine Grundsatz des Schadensersatnrechts dass, we einen gefahrbringenden Zustand schafft, di; zur 'Yerhutung von Schädigungen Dritter erforderlichen Vorslchtsmassnahmel1 zu treffen hat, hier keine Anwen- dung nden. Ist dem so, so können aber die fraglichen Vorbrlngen der Rekurrentin auf den Gerichtsstand kei- nen . Emfnuss ausüben, weil si an der Natur des im StrnIne lIegenden Anspruchs als eines gewöhnlichen aqmlischen SChadenersatzanspruchs nichts ändern die Kompetenz sich aber nach 'feststehender Regel,' von der auch, das Bundesgericht stets ausgegangen ist, nach dnm Klageanspruch, so wie er erhoben worden ist, und mcht nach der Verteidigung und den Einreden des Be- klagten bestimmt. Dnit soll nicht geleugnet werden, dass es Fälle gibt, wo dIe gedachte Regel nicht anwendbar ist sondern der einnn Spnzialgerichtsstand vorsehenden Knmpetenz norm dIe weItere Bedeutung beigemessen werden muss ass dieser nicht nur für gewisse, bestimmt charakteri Slerte Ansprüche, sondern für das auf Grund bestimmter Gerichtsstand. N° 24. Tatsachen zwischen zwei Rechtssubjekten entstandene Rechtsverhältnis überhaupt, hinsichtlich der Gesamtheit seiner Wirkungen gelten soll. So wird z. B., wenn Art. 5 EIG bestimmt, dass der Bund den aus Erstellung und Unterhaltung von Telegraphen-.und Telephonlinien auf Strassengebiet entittehenden Schaden zu ersetzen habe, wohl angenommen werden dürfen, dass damit das ganze Rechtsverhältnis zwischen dem Bund als Inhaber der- artiger Anlagen und dem Strasseneigentümer in Bezug auf solchen Schaden geregelt werden wollte und der Strasseneigentümer daher die Kompetenz des Bundes- gerichts nicht dadurch ausschalten kann, dass er seinen Ersatzanspruch rein aquilisch begründet oder den Bund als Werkeigentümer nach Art. 58 OR belangt. Im vor- liegenden Fall kann indessen von einem solchen als Ein- heit der Zuständigkeit des Bundesgerichts als einziger Zivilgerichtsinstanz unterstellten Rechtsverhältnis schon deshalb nicht die Rede sein, weil wie oben ausgeführt, das EIG die Beziehungen zwischen Bund und Strassen- eigentümer nur nach der einen Seite, nämlich nur soweit das Recht des ersteren die öffentliche Strasse für seine Schwachstromanlagen zu benützen und die Pflicht, den dadurch verursachten Schaden zu ersetzen, in Frage stehen, geordnet hat, während es über die andere Seite, nämlich über die Ersatzpflicht des Strasseneigentümers oder des Dritten, der mit dessen Einwilligung über die Strasse in einer bestimmten Weise verfügt, für den da- durch an den Anlagen des Bundes verursachten Schaden keinerlei Vorschriften enthält. Dass bei Beurteilung des Schadenersatzanspruchs nach Art. 41 OR gleichwohl un- ter Umständen nach einer Richtung -für die Frage der Widerrechtlichkeit - auf das EIG wird zurückgegangen werden müssen, ist nichts, was dem vorliegenden Fall eigen tümlich wäre und dazu führen könnte, anzunehmen, dass in Wirklichkeit nicht ein gemeinrechtliches, sondern ein auf Spezialgesetz beruhendes Rechtsverhältnis im Streite liege. Denn die Frage, ob eine Handlung wider-
rechtlich sei, kann nie aus Art. 41 OR selbst, der darauf keine Antwort gibt, sondern stets nur aus dem Inhalte der übrigen Rechtsordnung gelöst werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDESRECHTS FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL 25. Urteil vom 17. Juli iS1G i. S. Basler Versioherungsgesellsohaft gegen Feuersohaden, gegen Xa.nton Gla.rus. Ausscheidung"" der Kom pet e n z zur Beurteilung von Be- schwernen uber Verletzung des "Art. 2 Ueb.-Best. zur BV zWIschen Bundesrat und aundesgericht. -Verstoss kantonalen (glarllerischen) Yersicherull"srechts gegen die Art. 52 u. 53 des BG vom 2 April 1908 (VYG). A. -Am 2. Mai 1915 hat die Landsgemeinde des Kan- tons Glarus ein Gesetz betreffend die Feuerversicherung ?urch Privatgesellschaften erlassen, das folgende, hier In Betracht fallende Bestimmungen enthält: