Expropriation compensation; customer loss and business disturbance: A claim for loss of clientele is admissible only to the extent that the loss is a consequence of the relocation of the business and of the lack of establishment at the new site; no compensation is owed for customers who depart because their own properties were expropriated, as such loss lacks adequate causal connection to the taking. The clientele of a business may constitute an economic value, but where it is already reflected in the traffic or rental value of the expropriated property, no separate additional indemnity is due (consid. 1).
244 Expropriationllfecht. N° 33. ist. Das trifft zweifellos zu für den Hauptfaktor, die Ertragsfähigkeit des Ladenlokales, da die Experten fest- stellen, dass auch andere Mieter mit gleichen Geschäfts- betrieben wie der Konsumverein den Mietzins von 1900 Franken anzulegen im Falle wären; dieser Zins wird daher für jeden Eigentümer, ohne Rücksicht auf die sub- jektiven Qualitäten der heutigen Expropriatin, dauernd zu beziehen sein. Etwas zweifelhafter ist die Sache hinsichtlich der von der Expropriatin selbst benutzten Wohnung, weil die Experten hier nicht angeben, welchen Massstab sie für die Wertung von 1550 Fr. anlegen; sie führen nur aus, dass die Expropriatin für einen gleich grossen Wohn- raum in gleicher Lage (aber nicht notwendig im Quartier Enge ) noch mehr, 1800 Fr., auslegen müsste. Es be- steht also kein sicherer Anhaltspunkt dafür, dass die Experten mit ihrem Ansatz von 1550 Fr. besondere sub- jektive Zuschläge gemacht haben, und wie grosse. Aber auch wenn sie darauf Rücksicht genommen haben sollten, dass eine so unmoderne, aber bestunterhaltene Wohnung nicht gerade für jeden dritten Mieter gleich grossen Wert hätte, wie für eine ältere Frau, und deshalb einen etwas höheren Betrag als denjenigen, den jeder andere Mieter dafür zahlen würde, angenommen hätten, so würden dadurch keine Rechtsgrundsätze verletzt. Einmal gibt es erfahrungsgemäss noch andere Liebhaber für derartige Wohlwäume und wenn man bei Bestimmung der Expro- priationsentschädigung richtigerweise immer auf die günstigste Verwertungsart abstellt, so darf auch hier die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass nicht nur gerade zu Lebzeiten der Frau Meyer ein Bewohner gefunden wird, dem diese Wohnung ebenso viel Wert bietet. Abgesehen davon dürfen aber auch rein subjektive, in den besonderen Verhältnissen des Enteigneten begrün- dete 'Vertfaktoren, wie Doktrin und Praxis stets ange- nommen haben, mitberücksichtigt werden, wenn sie nicht einen biossen Affektionswert, sondern einen eigentlichen Expropriationsrecht. N° 3'. 245 Vermögenswert darstellen (vergl. BURCKHARDT in Z. f. schw. R. 1913 S. 150 ff., JAEGER, Erläuternder Bericht zum Entwurf eines Zwangsenteignungsgesetzes S. 26, BGE 21 N° 137 E. 4, 32 II N0 74 E. 1). Und zwar trifft dieser Satz auch für solche subjektive Wertfaktoren zu, die allein mit der Liegenschaft, und nicht z. B. mit einem darin betriebenen Gewerbe zusammenhängen (vergl. die angeführten Entscheide des Bundesgerichts. sowie die bei EGER, a. a. O. S. 200 ff. und SEYDEL, a. a. O. S. 51 zi- tierten Entscheide des Reichsgerichts). 5. -Nach alle dem ist der Rekurs der Bahn abzuweisen und der Urteilsantrag der Instruktionskommission ohne weitere Beweismassnahmen zum Urteil zu erhebel!. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom 29. Februar 1916 wird zum Urteil des Bundesgerichts erhoben. 34. Auszug aus d.em 11rtei1 vom 19. Juli 1916 i. S. Schweizerische Bund.esbahDen gegen HäfJ1er. Schadenersatz wegen Kundenverlustes bei der Expropriation einer Liegenschaft, auf der ein Gewerbe betrieben wird. Keine Entschädigung wegen Vegzuges von Kunden infolge gleichzeitiger Expropriation ihr e r Liegenschaften. (Dem Expropriaten wird die ganze Liegenschaft, worin er eine Metzgerei betrieben hat, enteignet.) Was den Schadener atz für Geschäftsstörung und Kundenverlust betrifft, so ist auf die zutreffenden Aus- führungen in den beiden Urteilsanträgen zu verweisen. Für den aus der Verlegung des Geschäftes notwendig ent- tehenden Kundenverlust ist der Expropriat mit dem von den Gerichtsexperten angesetzten Betrag eines Jahresge- winne von 13,000 Fr. jedenfalls hinreichend entschädigt.
Expropriatlonsreeht. N° 34. In der deutschen Rechtsprechung wird bei Enteignungen eine besondere Entschädigung für Kundenverlust im all- gemeinen nicht zugenprochen (EGER, Enteignungsgesetz 3. Auf I. I S. 187 ff.). Wenn nun auch das Bundesgericht in einer bisherigen Praxis (vgl. AS 32 II S. 569 f.) nicht so weit gegangen ist, so kann ein Expropriat nach dem schweizerischen Expropriationsgesetz doch den Ersatz eines durch Kundenverlustentstehenden Gewinnausfalles nur :"oweit verlangen, als dieser deshalb entsteht, weil der Expropriat an einem neuen Geschäftsorte noch nicht genügend bekannt ist. Dass der Expropriat wegen des Wegzuges von Kunden aus expropriierten Liegenschaften keinen Schadensersatz beanspruchen kann, ist irri Entscheid der Schätzungskom- mission und im ersten Urteilsantrag bereits dargetan worden. Es mag hier noch hervorgehoben werden, dass er offenbar keinen rechtlichen Anspruch auf den Fortbe- stand der fraglichen Häuser hat, worin seine Kunden wohnen. Allerdings stellt die Kundschaft eines Genchäfts für den Inhaber einen wirtschaftlichen Vertfaktor dar, allein derselbe kommt in unserem Falle bereits zum Aus- druck im Verkehrs-oder Mietwert der Liegenschaft. Und soweit die Kundschaft von der bisherigen Lage des Ge- schäfte abhing, ist deI Expropriat für deren Verlust durch den Betrag von 13,000 Fr. genügend entschädigt. Zwischen einem allfälligen Schaden wegen Wegzuges von Kunden vor oder nach der Übernahme der Expropria- tion::.grundstücke durch die Bahn einerseits und der Ex- propriation gegenüber dem Expropriaten Häfner andrer- seits, fehlt sodann jeglicher rechtliche Kausalzusammen- hang; denn die behauptete Einbusse an Kunden ist keineswegs, weder direkt noch indirekt, die Folge der Enteignung Häfners. Wenn übrigens nach der Expro- priation wegen Enteignung anderer Grundstücke Kunden wegziehen, so hat dies für Häfner im wenentlichen nur Bedeutung. sofern er sich wieder im gleichen Quartier, Expropdatlonsreeht. N° Mo
bezw. in der Nähe des alten Genchäfts, ansiedelt; also be- findet er sich dann in gleicher Lage, wie jeder andere Geschäft"mann im Quartier, dessen Kunden infolge der Expropriationen der Bahn wegziehen, und er kann daher ebensowenig wie ein solcher für den erwähn ten Verdienst- ausfall Ersatz beanspruchen. OfDAG Offset-, Formular-und fotodruck AG 3000 Bern