Art. 31 and 4 BV; police regulation of clearance-sale advertisements; concept of clearance sale. A cantonal statute may subject clearance-sales to prior authorization in order to prevent unfair competition and deception of the public. The absence of an express statutory definition does not violate commercial freedom where the term has an ascertainable meaning in ordinary usage and settled administrative practice limits its application. An advertisement constitutes a clearance-sale announcement not only when the word itself is used, but also when it offers a specially favorable and temporally limited purchase opportunity for a specifically delimited stock of goods, even without an explicit statement of duration. The authorities may assess the overall content of the announcement; they need not confine the notion to statements containing false reasons or express time limits (consid. 1-3).
Hausierhandel fallend erklärt und ebenso die Hausier- patentpflicht für auf direkte Bestellungen erfolgte Waren- lieferungen von sesshaften Geschäften nach auswärts wie- derholt verneint (vergi. BBI 1895 I S. 226 Erw. 3 f. ; 1907 IV S. 583 Erw. 2; 1909 I S. 782 Ziff. 2 litt. b). Allein der entscheidende Unterschied des heutigen Tatbestandes gegenüber den Tatbeständen jener früheren Fälle, spe- ziell demjenigen des im übrigen durchaus gleichartigen Falles Worni-Frey, besteht darin, dass sich dort der Ver- kehr der Kunden jeweilen mit der Geschäftsniederlassung . selbst abspielte, während hier eben eine besondere Ver- anstaltung hiezu ausserhalb des Geschäftssitzes getroffen worden ist. Die Errichtung einer Einkaufsstelle vorlie- gender Art entspricht übrigens für den E i II kau f s handel völlig der Veranstaltung eines sog. Wanderlagers beim Ver kau f s haridel. Wanderlager aber dürfen nach feststehender bundesrechtlicher Praxis den Be- schränkungen des Hausierhandels unterstellt werden, wie denn speziell das zugerische Markt-und Hausiergesetz sie gleich dem (I eigentlichen Hausierverkehr als bewilli- gungsbedürftig und gebührenpflichtig erklärt. Auch diese ErWägung führt zum Schutze des angefochtenen Ent- scheides. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. HandeIs-und Gewerbefreiheit 36. tJrteü vom 3. November 1916 i. S. Magazine zum Globus A..-G. gegen den Polizeigerichts- präsidenten des Xantona Basel-Sta.dt. Art. 4 und 31 BV. Zulässigeit der polizeilichen Beschl'änkullJ der Ankündigung von Ausverkäufen. Bestimmung des Begriffs solcher Ankündigungen. Erfordernis der Aufnahme der Begriffsbestimmung in das die Beschränkung enthal- tende Gesetz? Liegt die Ankündigung eines Ausverkaufs vor auch ohne ausdrückliche Angabe der Zeit, für die pr vorgesehen ist '/ A. -Die Rekurrentin, die in Basel eine Zweignieder- lassung hat und dort ein Warenhaus betreibt, liess in der baslerischen Nationalzeitung vom 29. Juli 1916 ein Inserat erscheinen. worin sie unter Angabe der Preise zum Verkaufe anbot : Grosse Posten Weisswaren zu: Extrapreisen, Hemdentuche, Betttuchstoffe, Bettbazins, Bettdamaste, Tischtuchstoffe, Handtuchstoffe , Occa- sion 2000 Meter Prima Wäschestoffe erstklassige Fa- brikate von alten Abschlüssen, günstige Gelegenheit für Ausstattungen., I Occasion 1 Posten Tischtücher und Servietten l). In diesem Inserat erblickte der Polizei- gerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt die Ankündi- gung eines Teilausverkaufs und verurteilte daher die Rekurrentin am 10. August 1916, weil sie vom Polizei- departement die für Ausverkäufe erforderliche Bewilligung nicht erhalten hatte, auf Grund des 166 Ziff. 3 des baslerischen Polizeistrafgesetzes (Fassung vom 8. Juni 1916) zu 20 Fr. Busse. B. -Gegen diesen Entscheid hat die A.-G. Magazine zum Globus am 2. Oktober 1916 die staatsrechtliche Be- schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, der Entsebeid sei aufzuheben. Sie macht geltend. dass die Art. 31 und 4 BV verletzt seien, und führt zur Begründung aus: Dagegen, dass die Veranstaltung eines Ausverkaufs von gewissen Beding-
ungen, Bewilligungen und Abgaben abhängig gemacht und dass die Übertretung der Vorschriften über den Aus- verkauf unter Strafe gestellt werde, sei nichts einzuwenden. Der Grundsatz der Handels-und Gewerbefreiheit werde aber beeinträchtigt, wenn die Verfügungen über Aus- übung von Handel und Gewerbe so unklar gefasst seien, dass niemand sich der im Handel und Gewerbe üblichen Angebotsformen bedienen könne, ohne Gefahr zu laufen, , gebüsst zu werden. Nun könne in Basel der Inhaber eines Warengeschäftes kaum Reklame machen, ohne sich der Gefahr der Bestrafung auszusetzen; denn die baslerisehe Gesetzgebung bestimme den Ausverkaufsbegriff nicht selbst, sondern überlasse dessen Bestimmung dem Richter (vgl. Bericht des Regierungsrates zur III. Lesung des Gesetzes betr. unlautern Wettbewerb). Während früher in der Praxis mit Recht angenommen worden sei, dass ein Verkauf zu herabgesetzten Preisen nur, wenn er be- fristet sei, als Ausverkauf gelten könne, werde jetzt jedes öffentliche Angebot eines bestimmten Vorrats zu herab- gesetzten Preisen als Ausverkauf betrachtet. Um bestim- men zu können, was das Basler Gesetz über den unlau- tern Wettbewerb unter Ausverkauf verstehe, müsse man vom Zweck des Gesetzes ausgehen. Dieser bestehe in der Bekämpfung des unlautern Wettbewerbes. Danach könne nur verboten sein, das Wort Ausverkauf. oder einen gleichbedeutenden Ausdruck ohne polizeiliche Erlaubnis als Grundangabe bei Ankündigungen eines Verkaufs zu billigen oder herabgesetzten Preisen zu verwenden; denn die Grundangabe sei meistens das unlautere, unwahre Lockmittel für das unwissende Publikum und die Ursache der Schädigung der Konkurrenten. Nicht jeder Verkauf zu herabgesetzten Preisen sei somit ein Ausverkauf, ins- besondere nicht ein solcher, der ohne Befristung ange- kündigt werde (vgl. Bericht des Regierungsrates zur BI. Lesung des Gesetzes über den unlautern Wett- bewerb). Allerdings könne auch ein derartiger Verkauf einen unlautern Wettbewerb bedeuten; damit sei aber Handels-und Gewerbefreiheit. N° 36. 26l nicht gesagt. dass ein Ausverkauf vorliege, weil ein solcher Verkauf zu ermässigten Preisen oft aus andern Gründen als um einen Ausverkauf herbeizuführen veranstaltet werde. nämlich wegen allgemein bevorstehendem Sinken der Preise, wegen besonders günstigem Einkauf, wegen des Vorhandenseins von Resten oder eines übermässig grossen Lagers. Im vorliegenden Fall habe nun die Rekurrentin weder einen Ausverkauf, noch einen Verkauf zu ermässig- ten Preisen beabsichtigt, sondern sie sei durch zufällig günstigen Einkauf der Händler in die Lage gekommen, einen Teil ihres Lagers zu besondem Preisen als Occa- sion anzubieten. Wenn derartige Verkäufe den Ausver- käufen gleichgestellt werden wollten, so müsste dies zum mindesten deutlich gesagt sein. Aber eine solche Gleich stellung wolle das Gesetz mit Grund nicht. Die Angabe der Preise allein, auch in relativer Form (ermässigter Preis, Rabatt, Occasion usw.) , dürfe nicht von Vor- schriften abhängig gemacht werden, da sie im Handel gar nicht entbehrt werden könne. Geschähe dies doch, so handelte es sich um eine unerträgliche Bindung, von der aus es nur ein Schritt zur amtlichen Preisfestsetzung und PreisreguIierung wäre: ein Ziel, das offenbar dem Prinzip der Bundesverfassung schnurstracks zuwiderliefe . Allerdings könne durch Verkäufe mit herabgesetzten Preisen dasselbe Ziel wie durch Ausverkäufe erreicht wer- den, nämlich ein besonderes Herzudrängen des Publikums. Denselben Erfolg erreiche man aber auch durch geschickte Reklame, ohne dass man sich strafbar mache. Nur das unlautere Gebahren müsse bestraft werden; strafbar sei also bloss der, der unter un wa h ren Angaben einen Ver- kauf zu herabgesetzten Preisen ankündige. Das Inserat der Rekurrentin enthalte nun keine Zeitbestimmung. Nur bei den grossen Posten Weisswaren , also nicht einmal bei einer bestimmten Warenmenge, werde sodann VOll Extrapreisen gesprochen. . . . . . . . . . . . In dem von der Rekurrentin vorgelegten Bericht gibt .
der Regierungsrat des Kantons Basel-8tadt zu, dass der Mangel einer gesetzlichen Definition des Ausverkaufs- begriffs zu einem Zustand der Rechtmnsicherheit führe.
da dann die erwähnte Begriffsbestimmung dem Ermessen des einzelnen Polizeigerichtspräsidenten anheimgestellt sei. Ferner erklärt er, die Ankündigung, dass der Preis irgend einer Ware ermässigt werde, sei nur denn eine Ausverkaufsankündigung, wenn der Vorteil für einen konkreten Warenvorrat gewährt werde. C. -Der Polizeigerichtspräsident hat die Abweisung des Rekurses beantragt. Seinen Ausführungen ist folgen- des zu entnehmen : Der wirtschaftJiche Vorgang beim Ausverkauf bestehe darin, dass der Kaufmann einen be- stimmten Warenvorrat schneller und vollständiger, als es Bedarf und Nachfrage normalerweise ermöglichen, wegschafIen wolle. Um diesen Zweck zu erreichen, müsse er öffentlich eine günstige Kaufgelngenheit ankündigen und mitteilen, dass ein Warenlager soweit als möglich binnen kurzer Frist von einem bestimmten Zeitpunkt an geräumt werden solle. Als solche Ankündigung stelle sich das Inserat der Rekurrentin dar. Sie gebe darin an, dass eine aussergewöhnlich günstige Gelegenheit zum Kaufen vorliege. Das Angebot gelte vom 29. Juli 1916 an und zwar nur auf beschränkte Zeit, nämlich bis der letzte Meter der angegebenen Mengen ;crkauft sein werde. AUe Merkmale der Teilausverkaufsankündigung seien daher gegeben, die aussergewöhn1ich günstige Gelegenheit, das hestimmt abgegrenzte "Warenlager und die Zeitbescliräll- kung (vgI. Urteil des Appellationsgerichts i. S. Dreyfus vom 14. Februar 1916). Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
gerade auch das Basler Gesetz, das den unlautern'Wett- ewerb zu hekämpfen bestimmt ist, mit seiner polizei- lIchnn Regelung .der Ausverkäufe begegnen. DIe Rekurrentm behauptet nun aber, dass dieses Gesetz deshalb die Garantie der Handels-und Gewerbefreiheit verletze, weil es keine Bestimmung des Begriffs des Aus- verkauf enthält. Dem st. gallischen Nachtragsgesetz zum Gesetz uber den Marktverkehr und' das Hausieren vom ,23. November 1894 hat die Rekurrentin seinerzeit einen solchen Vorwurf nicht gemacht, obwohl auch dieses Gesetz enne enentliche Umschreibung des Ausverkaufsbegriffes mcht gibt, sondern sich in dieser Beziehung vom Basler Gesetz .nnr . dadurch unterscheidet, dass es in den Begriff des freIWIlligen Ausverkaufs ausdrücklich sogenannte Reklame-, . legenheits-:. und andere vorübergehende Massenverkaufe zu redUZIerten Preisen!) einschliesst. Der Snandpunkt der Rekurentin wird in diesem Punkte alIer- dmgs durch den Bericht des Regierungsrates zur dritten Lesung des Gesetzes in gewissem Sinne unterstützt allein' es kann doch ninht ges werden, dass der in' Frage s.tehende Mangel emer Begnffsbestimmung eine unerträg- hche Rechtsunsicherheit zur Folge habe, die mit dem Grundsatze der Handels-und Gewerbefreiheit unverein- bar wnre. Der Begri des Ausverkaufs ist keineswegs so unbestImmt, dass die Behörden bei der Anwendung der Vnrscnften. der 8-17 des ,Gesetzes notwendig zur Willkur getrIeben würden. Die Geschäfts- und Verkehrs- spranhe, der der Ausdruck entstammt, versteht darunter bestImmte Formen des Warenverkaufs, die sich vom nor- malen Handel unterscheiden. Der Gesetzgeber konnte daher, ohne der Willkür Tür und Tor zu öffnen, die Auf- ndung der Merkmale, die den Ausverkauf vom gewöhn- lIchen Verkauf unterscheiden, den mit der Anwendung es Gesetzes etrnuten Behörden überlassen, wie er ja uberhaupt bel semen Regeln allgemein an bestimmte, der Sprache des täglichen Lebens oder der Wissenschaft entnommene, genügend bekannte Begriffe anknüpft, ohne HandeI,-und Gewerbefreiheit N° 3n. 265 jedesmal eine Definition damit zu verbinden. Die Be- hörden, denen die Anwendung des Gesetzes obliegt, werden sich bei der Auslegung des Ausverkaufsbegriffes nicht nur an die Bedeutung des Wortes in der Sprache des täglichen Lebens halten, sondern dabei auch Grund und Zweck des Gesetzes und seiner einzelnen, den' Aus- verkauf regelnden Vorschriften berücksichtigen. Übrigens könnte schon deswegen nicht von einer unerträglichen Rechtsunsicherheit gesprochen werden, weil die Rekur- rentin ja selbst erklärt, jetzt werde jedes öffentliche An- gebot eines bestimmten Warenvorrats zu herabgesetzten Preisen als Ausverkaufsankündigung betrachtet. Danach besteht also eine feste Praxis in dieser Beziehung. 2. - Es fragt sich somit nur noch, ob der Polizei- gerichtspräsident dem Begriff des Ausverkaufs einen Tat- bestand unterstellt habe, der auch bei weitestgehender Gesetzesauslegung nicht als Ausverkauf angesehen werden kann, und daher aus diesem Grunde die Verfassungs- garantie der Handels-und Gewerbefreiheit und der Rechts- gleichheit verletzt sei. Nun ist der Polizeigerichtspräsident nach seiner Ver- nehmlassung davon ausgegangen, dass die Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des Gesetzes über den un- lautern Wettbewerb dann vorliege. wenn für eine be- schränkte Zeit eine aussergewöhnlich günstige Kauf- gelegenheit bekannt gemacht werde. Dabei handelt es sich nach der Auffassung des genannten Richters um einen Teilausverkauf, wenn nicht das ganze Warenlager, sondern nur ein bestimmt (z. B. nach Ort oder Waren- gattung) abgegrenzter Teil des Lagers zu ausnahmsweise günstigem Verkaufe ausgeboten wird. Der Standpunkt des Polizeigerichtspräsidenten stimmt im wesentlichen . mit demjenigen überein, den die Regierung in dem von der Rekurrentin selbst vorgelegten Bericht eingenommen hat. Insbesondere hat es die Regierung darin abgelehnt, die Verwendung des Ausdruckes Ausverkauf zu einem wesentlichen Merkmal einer Ausverkaufsankündigung zu ' AS ", I -t9t6
machen. Wie der Polizeigerichtspräsident mit Recht aus- geführt hat. ist der Zweck jeder Ankündigung einer aus- nahmsweise günstigen Kaufgelegenheit auf beschränkte ,Zeit der, einen Warenvorrat schneller, als es Bedarf und Nachfrage der Konsumenten normalerweise ermöglichen, zusetzell, . nd war sowohl dann, wenn das ganze Lager emes Geschaftes m der genannten Weise veräussert wer- den soll, als auch dann, wenn nur der besondere Verkauf bestimmter einzelner Waren in Frage steht. Durch eine Ankündigung der erwähnten Art wird die Kauflust des Punlikun:s während der angegebenen Zeit künstlich ge- steIgert, mdem es dazu verleitet wird, die bekannt ge- machte, nur für vorübergehende Zeit gewährte, besol:- ders gü.nstine Kaufgelegenheit auch für seine künftigen voraUSSIchtlIchen Bedürfnisse zu benutzen. Hiedurch wird für die in Frage stehende Zeit eine über den normalen Bedarf hinausgehende Nachfrage herbeigeführt. Der nor- male Handel wird damit zurückgedrängt und es werdell Schwankungen in die Preisverhältnisse gebracht, die die ruhige Entwicklung des Verkehrs stören (vgL KOHLER. Der unlautere Wettbewerb S.199 ff.). Dazu kommt, dass, wie schon unter Ziff. 1 ausgeführt worden ist, solche An- kündigungen einer günstigen Kaufgelegenheit auf kurze Zeit leicnt unwahr sein und damit zu einer Täuschung des PublIkums führen können. Aus diesen Gründen lässt sich vom Standpunkt des Art. 31 oder des Art. 4 BV gegen die Begriffsbestimmung des Polizeigerichtspräsi- denten nichts einwenden; insbesondere ist nicht einzu- sehen, weshalb ein Unterschied gemacht werden müsste je nachdem der Ausnahmeverkauf auf einen besonder günstigen Einkauf zurückzuführen ist oder nicht. Klar ist allerdings, dass nicht jede Ankündigung herabgesetzter Preise in Beziehung auf einzelne Warengattungen als Be- kanntmachung eines Ausverkaufs im Sinne des Gesetzes über den unlautern Wettbewerb angesehen werden dürfte' allein das hat der PoIizeigerichtspräsident auch nicht getan. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin führt Handels-und Gewerbefreiheit. N° 3t;. 267 die verfassungsmässige Garantie der Handels-und Ge- werbefreiheit und der Rechtsgleichheit keineswegs dazu, den Begriff des Ausverkaufs nach dem Gesetze üher den unlautern Vettbewerb auf solche Allkülldigungen eines Verkaufs zu herabgesetzten Preisen zu beschränken, die unwahre Angaben, insbesondere aueh über den Grund der Veranstaltung, enthalten, und aUe solche Ankündi- gungen unbeschränkt zu dulden, sofern sie den wahren Grund des besondern Verkaufs angeben. Den Behörden würde eine unmögliche Aufgabe zugemutet, 'wenn man von ihnen in jedem einzelnen Falle eiBe Entscheidung darüber verlangen wollte, ob die gemachten Angaben auf Wahrheit beruhten (vgl. BGE 38 I S. 73 L). Vom Stand- punkt aus, dass soweit möglich hierüber eine Prüfung stattfinden müsse, erscheint zudem die Aufstellung des Erfordernisses einer polizeilichen Bewilligung gerecht- fertigt. Das Basler Gesetz über den unlautern Wett- bewerb geht denn auch offenbar davon aus, dass vor Erteilung der Bewilligung eine gewisse Überprüfung der Wahrheit der gemachten Angaben stattfinden solle; es will damit nur in unlauterer Weise angekündigte Aus- verkäufe ganz unterdrücken, reelle Teilausverkäufe aber wenigstens zweimal im Jahre gestatten und zwar ohne irgendwelche Taxauflage, wenn der Verkauf 'nicht über drei Wochen dauert. Übrigens ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin in ihrem Inserate den Grund der angeblichen günstigenVerkaufsgelegenheit im allge- meinen nicht angegeben hat; lediglich in Beziehung auf die prima Wäschestoffe wird angedeutet, dass es sich um Einkäufe aus der Zeit vor dem Kriege handle. 3. -Das Inserat der Rekurrentin kann nun wohl ohne Zwang als Ankündigung eines Teilausverkaufs, die der polizeilichen Beschränkung unterliegt, aufgefasst werden. Wie sich aus dem Inserat ohne weiteres ergibt, wird darin nicht das ganze Warenlager des Basler Geschäftshauses zum Verkaufe ausgeboten, sondern nur gewisse Teile (einzelne Warenposten) dieses Lagers. Sodanll wird durch
die Worte ExtrapreiseI). Occasionl). günstige Gelegen- heit darauf hingewiesen. dass es sich um eine ausnahms- weise günstige Kaufgelegenheit. um eine Herabsetzung der Preise handle. Das Wort Extrapreise 1), das sich in der fettgedruckten Hauptüberschrift befindet, kann auf alle im Inserat unter besonderer Preisangabe angeführten Waren bezogen werden. Eine ausdrückliche Angabe der Zeit. für die der Verkauf vorgesehen ist. enthält das . Inserat allerdings nicht. Allein durch die Begrenzung des 'Verkaufs auf bestimmteWarenvorräte, wie sie im Inserate angezeigt ist, wird das Publikum darauf aufmerksam gemacht, dass der Verkauf nur beschränkte Zeit dauere, nämlich von der Ankündigung bis zur Erschöpfung der angegebenen Vorräte. Das Bundesgericht hat sich in diesnm Sinne schon mehrmals ausgesprochen (Entscheide des Bundesgerichts i. S. Dreyfus gegen St. Gallen vom 19. November 1914, i. S. Nordmann gegen Luzern vom 4. Dezember 1914) und auch im Bericht des Regierungs- rates. den die Rekurrentin vorgelegt hat, wird dieser Standpunkt eingenommen. Wollte man übrigens auch in den Worten Gronse Posten Weisswaren l) keine genüger:de Abgrenzung bestnnmter Waren sehen, so läge eine solChe doch im Angebot von 2000 Meter prima Wäschestoffe I) und von 1 Posten Tischtücher und Servietten . Die Angabe Extrapreise ) weist ebenfalls auf die zeitlich beschränkte Dauer des Verkaufs hin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Handels. und Gewerbefreiheit. N° 37.