Art. 31 BV; police measures in the field of children's cinema performances; wartime restrictions and educational supervision. A cantonal or communal authority may, under the police reserve of Art. 31 lit. e BV, refuse a general authorization for recurring children's cinema performances where the measure is limited to the war period and grounded on serious educational and public-welfare considerations. Federal review is restrained and intervenes only if the factual basis is manifestly untenable. Differential treatment vis-à-vis theaters, variety shows, or other youth-related matters does not violate equality where objective distinctions exist and the measure is tailored to the particular dangers of cinemas for children.
die Worte Extrapreise , Occasion , günstige Gelegen- heit)) darauf hingewiesen, dass es sich um eine ausnahms- weise günstige Kaufgelegenheit, um eine Herabsetzung der Preise handle. Das Wort Extrapreise )), das sich in der fettgedruckten Hauptüberschrift befindet, kann auf alle im Inserat unter besonderer Preisangabe angeführten Waren bezogen werden. Eine ausdrückliche Angabe der Zeit, für die der Verkauf vorgesehen ist, enthält das , Inserat allerdings nicht. Allein durch die Begrenzung des . Verkaufs auf bestimmte Warenvorräte, wie sie im Inserate angezeigt ist, wird das Publikum darauf aufmerksam gemacht, dass der Verkauf nur beschränkte Zeit dauere, nämlich von der Ankündigung bis zur Erschöpfung der angegebenen Vorräte. Das Bundesgericht hat sich in diesnm Sinne schon mehrmals ausgesprochen (Entscheide des Bundesgerichts i. S. Dreyfus gegen St. Gallen vom 19. November 1914, i. S. Nordmann gegen Luzern vom 4. Dezember 1914) und auch im Bericht des Regierungs- rates, den die Rekurrentin vorgelegt hat, wird dieser Standpunkt eingenommen. Wollte man übrigens auch in den Worten Gronse Posten Weisswaren )) keine genügepde Abgrenzung bestlIllmter Waren sehen, so läge eine solChe doch im Angebot von (t 2000 Meter prima Wäschestoffe I) und von 1 Posten Tischtücher und Servietten . Die Angabe Extrapreise i) weist ebenfalls auf die zeitlich beschränkte Dauer des Verkanfs hin. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Handels-und Gewerbefreiheit. N° 37.
270 Staatllt'eCht. indessen das Begehren ab. Ebenso beschloss die Zentral- schulpflege, an die sich Speck darauf wandte, am 13. Ja- nuar 1916, ( am Verbote regelmässiger Kindervorstel- lungen grundsätzlich festzuhaltell , indem sie sich hin- sichtlich der Begründung der Massnahme der Ansicht des Schulvorstandes anschloss, der in einer Verfügung vom 20. Dezember 1916, womit er den Kinematographen- besItzer die Veranstaltung je einer Kindervorstellung in der Ferienzeit vom 24. Dezember 1915 bis 3. Januar 1916 unter bestimmten Beschränkungen gestattete, darüber folgendes ausgeführt hatte: regelmässige, allwöchentlich in den verschiedenen Kinos der Stadt stattfindende Kin- dervorstellungen lägen nicht im Interesse der Schulju- gend, auf die ohnehin das unruhige Leben der Grosstadt verwirrend und zerstreuend einwirke. Dazu komme, dass seit Ausbruch des Krieges eine gewisse Verwilderung unter einem Teile der städtischen Schuljugend nicht, zu leugnen sei. Die auffällige Zunahme von Vergehen Schul- pflichtiger, namentlich von Gelddiebstählen zur Be- schaffung von Genussmitteln (Schleckereien, Zigaretten u. s. w.) rede hiefür eine deutliche Sprache. Bei Bewilli- gung regelmässiger Vorstellungen in den Kinos, zu denen die Kinder ungehindert Zutritt hätten, würde die Gefahr bestehen, dass manche Schüler sich die Mittel dazu auf nicht einwandfreie Art verschaffen oder doch Auslagen machen würden, die bei der gegenwärtigen Teuerung und grossen Inanspruchnahme der öffentlichen Unterstützung ohne Schaden unterbleiben könntCIl. Die Schulbehörde habe die Pflicht, solche Erwägungen zu berücksichtigen und danach zu handeln. Dagegen solle nicht bestritten werden, dass Kinovorstellungen mit gutgewähltem und nicht zu umfangreichem Programm den Kindern Freude bereiten könnten, wenn sie nicht regelmässig und häufig besucht, sondern als etwas Besonderes behandelt würden. VOll diesem Gesichtspunkte aus rechtfertige es sich, den Kinobesitzern die Veranstaltung von Kindervorstellungen Handels-und Gewerbefreiheit. N° 37.
während der bevorstehenden Festzeit in beschränktem Umfange ausnahmsweise zu erlauben. Eine gegen den Beschluss der Zentralschulpflege beim Stadtrat erhobene Einsprache hatte keinen Erfolg. Ebenso wurde der an die kantonalen Behörden (Bezirksstatthalter- amt und Regierungsrat) gericnete Rekurs verworfen, vom Regierungsrat durch Entscheid vom 25. August 1916 mit der Begründung : dem Rekurrenten sei zuzugeben, dass die Behörden auch in Ermessenssachen nicht nach Laune und Villkür verfahren dürften, sondern ihre Ent- scheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen hätten. Der Umstand, dass 26 der städtischen Verordnung die Bewilligung von Kil1dervorstellungen in das Ermessell des Schulvorstandes stelle, entbinde daher die Rekursinstan- zen nicht von der Pflicht, die angefochtene Massllahme nicht nur nach der rechtlichen Seite, sondern auch hin- sichtlich der tatsächlichen Grundlagen nachzuprüfen. Nun liege es aber in der Natur der Sache, dass die städtischen Sehulbehördell im vorliegenden Fall mit den in Betracht fallenden Verhälnissen besser vertraut seien als die Be- zirks- und kantonalen Instanzen. Der Regierungsrat könnte sich deshalb nur dann zur Gutheissung des Re- kurses entsnhliesseIl, wenn die Gründe, aus denen der Schulyorstand die Bewilligung regelmässiger Kindervor- stellungen versagt habe, nachgewiesenermassen nicht be- ständen bezw. nieht stichhaltig wären. Dies sei aber nicht der Fall. Es sei notorisch, dass sich seit dem Kriege eine gewisse Verwilderung unter der Jugend bemerkbar ge- macht und dass die Vergehen, insbesondere Diebstähle schulpflichtiger Kinder während dieser Zeit in aufsehen- erregendem Masse zugenommen hätten. Wenn die städ- tischen Schulbehörden befürchteten, dass bei Zulassung regelmässiger Kindervorstellungen manche Kinder, deren Eltern unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht ge- willt oder nicht imstande seien, ihnen das Eintrittsgeld zn verabreichen, verlockt werden könnten. sich dieses auf
unrechtmässigem Wege zu beschaffen, so lasse sich diese Befürchtung bei der allgemein bekannten Anziehungs- kraft der Kinos auf die Kinder nicht als grundlos und übertrieben bezeichnen. Auch der weiteren Erwägung, dass die Kinder bei der herrschenden Teuerung sehr wohl ohne Kinovorstellungen auskommen könnten und sich durch deren Nichtgestattung manche überflüssige Aus- gabe verhüten lasse, sei die Berechtigung nicht abzuspre- chen. Stelle sich demnach die Verweigerung der Bewilli- gung regelmässiger Kindervorstellungen während der Kriegs- und Teuerungszeit als eine im Interesse des öffent- lichen Wohles liegende Massnahme dar, so sei sie aber auch mit Art. 31 BV vereinbar. Ebenso behaupte der Rekurrent zu Unrecht, dass es gegen die Rechtsgleichheit verstosse, den Kinematographenbesitzern sogar Vorstel- lungen mit besonderem, behördlich geprüftem Programm zu verbieten, dagegen den Verkauf von Süssigkeiten, Ta- bak und Schundliteratur an Kinder und den Besuch von Theater-und Varietevorstellungen durch sie zu gestatten. Zwischen Theatern und Varietes einerseits und Kinema- tographen anderseits bestehe insofern ein wesentlicher Unterschied, als jene wegen der höheren Eintrittspreise und der Verlegung der Spielzeit auf die späteren Abend- stunden für die Kinder weniger in Betracht kämen und auch nicht die gleiche Anziehungskraft auf sie ausübten wie diese. Und bei den gelegentlichen Ausgaben für Schleckereiwaren und Tabak handle es sich doch weniger um eine eigentliche Gefahr als um eine blosse Unsitte, deren Bekämpfung dem Elternhaus und den Lehrern überlassen werden dürfe. Die aus dem Verkauf von Schundliteratur sich ergebenden schädlichen Folgen endlich, die allerdings nicht zu leugnen seien, könnten höchstens dazu führen, dagegen noch energischer einzu- schreiten und nötigenfalls neue Vorschriften zu erlassen: keinesfalls könne darin ein Grund liegen, die zum Schutze der Jugend erlassenen Bestimmungen über den Betrieb der Kinematographen weniger streng zu handhaben. Handels-und Gewerbefreiheit. Ne 37. 273' B. -Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats rich- tet sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde des J. Speck, mit der beantragt wird, es sei in Aufhebung jenes sowie der vorangegangenen Beschlüsse derPräsi- dentenkonferenz und der Zentralschulpflege festzustellen, dass der Rekurrent berechtigt sei, je am Samstag Nach- mittag Kindervorstellungen abzuhalten und die Bewilli- gung hiezu ohne Gründe, die in dem vorg henen Pro- gramm liegen, nicht verweigert werden dürfe. Als Be- schwerdegrund wird Verletzung von Art. 31 und 4 BV geltend gemacht. Auf die nähere Begründung, die sich im Wesentlichen mit den im angefochtenen Entscheid des Regierungsrats behandelten Vorbringen deckt, wird so- weit nötig, in den nachstehenden Erwägungen Bezug ge- nommen werden. C. -Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abweisung der Beschwerde angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
na c h dem ablehnenden Bescheide der Präsidentenkon- ferenz den zürcherischen Kinematographenbesitzern die Veranstaltung je einer Kindervorstelhmg wälrrend der Zeit vom 24. Dezember 1915 bis 3. Januar 1916 gestattet. Ferner darf aus dem Umstande, dass die Behörden sich für ihr Vorgehen wesentlich auf die ausserordentlichen Ver- hältnisse der Kriegszeit, die dadurch bedingte schlechte wirtschaftliche Lage mancher Bevölkerungsschichten und Gefahr einer Verwilderung der Jugend, berufen haben, geschlossen werden, dass der gefasste Beschluss nur vor- übergehenden Charakter haben und nur solange gelten soll, als jene ausserordentlichen Verhältnisse fortdauern, wie dies übrigens in der Schlussfolgerung des regierullgs- rätlichen Entscheides, dass das Verbot regelmässiger Kill- dervorstellungen w ä h ren d der ge gen w ä r t i gell Kr i e g s -und Te u e 1: u n g s z e i t durch Rücksichteil des öffentlichen Vohls gerechtfertigt sei, deutlich zum Ausdruck kommt. Fasst man die l 1assnahme so auf. als inhaltlich beschränkt auf die Veranstaltung regelmässigel' Kindervorstellungen und zeitlich auf den Kriegszustand, so ist sie aber bundesrechtlich nicht anfechtbar. Freilich ist richtig, dass das Bundesgericht in dem Ur- teile in Sachen Held gegen Neuenburg (AS 40 I N° 56 S. 179 ff.) ein von den neuellburgischen Behörden gegen- über den Kinematographenbesltzern erlassenes allge- meines Betriebsverbot, das lediglich mit der durch dell Krieg herbeigeführten schlechten wirtschaftlichen Lage und der daraus für die Behörden sich ergebenden Ver- pflichtung, die Bevölkerung vor überflüssigen Ausgaben zu bewahreu, begründet wurde, als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Erwägung, VOll der es hiebei ausging, nämlich dass ein solches Vorgehen auf eine UH- zulässige Bevormundung hinauslaufe und den Rahmen der den Kantonen durch Art. 31 litt. e BV vorbehaItcnen Befugnisse überschreite, trifft aber da, wo zum Schutze der Jugend getroffene l 1assnahmen in Frage stehen, Hieht zu. Der Jugend gegenüber hat der Staat als Orgallisatioll Handell-und G.werbdreihait. Ne 37.
der Gesellschaft eine besondere Aufgabe, diejenige der Erz i e h u n g, die sich nicht auf die Vermittlung von Wissen und Bildung durch Einrichtung von Schulen und Aufstellung des Schulzwangs beschränk . sondt1-n auch auf anderen Gebieten zur Geltung kommen kann, wo Erziehungspflicht . und Erziehungsrecht der Eltern und der Familie nach den Umständen nicht ausreichen. Wenn Staat oder Gemeinde von diesem Gesichtspunkte aus dazu' kommen, die Veranstaltung regelmässiger Vorstellungen für Kinder in den Kinematographen zu untersagen, so handelt es sich demnach dabei nicht um einen Eingriff, der bestimmt ist, die volkswirtschaftlichen Einwirkungen eines bestimmten Gewerbes zu korrigieren, sondern um eine zur Sicherung der Durchführung jener besonderen Aufgabe des Gemeinwesens bestimmte u?d. ?urch den Vorbehalt des Art. 31 litt. e gedeckte polizeIlIche l 1ass- regel, die nur dann als der erwähnten Verfassungsno:m zuwiderlaufend angefochten werden könnte, wenn es Ihr an der tatsächlichen Grundlage fehlen, ernsthafte und haltbare Erwägungen erzieherischer Natur, elch:. sne rechtfertigen, also nicht vorliegen würden. DIe Wurdl- gung dieser Frage kommt aber in erster Linie den kanto- HaIen Behörden zu. Das Bundesgericht könnte deshalb ihren Entscheid nur aufheben, wenn die von ihnen ange- führten Gründe offenbar unzutreffend oder zur Begrün- dung der getroffenen l 1assnahme unzureinhend wären. Dies kann aber hier nach den in den Beschlussen der Zen- tralschulpflege, des StadtratR, Statthalterants. und Re- gierungsrats enthaltenen Ausführ.ungen uI1m?glich gesagt werden. Soweit darin erklärt WIrd, dass dIe Vergehen, namentlich Gelddiebstähle Schulpflichtiger in der letzten Zeit auffällig zugenommen hätten, hat an es mit .einer rein tatsächlichen Feststellung zu tun, dIe ohne wC1teres hinzunehmen ist. Da klar ist, dass die regelmässige Ab- haltung von Kindervorstellungen einen Anreiz zu deren häufigem Besuche bilden müsste, ist demnach auc gegen die Sehlussfolgerung, dass damit die Versuchung, SIch das
Staatsrecht Geld dazu auf unrechtmässige Weise zu verschaffen, und die Gefahr einer noch grösseren Kriminalität geschaffen würde, nichts einzuwenden. Ebenso muss das Urteil, da- rüber, ob die Ausgaben für den Besuch des Kinematogra- phen als nützlich oder überflüssig zu betrachten seien, den dazu vorab berufenen Schulbehörden überlassen werden. Wenn diese gefunden haben, der Lehrgehalt solcher Vor- stellungen sei nicht derart, dass er die mit deren regel- mässigen Besuch verbundenen Auslagen zu rechtfertigen vermöchte, so hat das Bundesgericht keinen Anlass, einen anderen Standpunkt einzunehmen. 2. -Die weitere Rüge rechtsungleicher Behandlung ist bereits vom Regierungsrat in bundesrechtlich nicht anfechtbarer Weise zurückgewiesen worden. Es kann daher zu deren Widerlegung einfach auf seine Ausführun- gen, die sich zum Teil mit den Erwägungen des früheren bundesgerichtlichen Urteils in Sachen des heutigen Re- kurrenten (AS 39 I N° 2 S. 12 ff.) decken, vef viesen werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen .. Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. Nn 38.