Art. 87 Ziff. 1 OG; Abgrenzung zwischen staatsrechtlichem Rekurs und zivilrechtlicher Beschwerde bei Streitigkeiten über die Befugnisse des Willensvollstreckers und die amtliche Teilung des Nachlasses. Entscheide von Administrativbehörden in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind als Zivilentscheide zu behandeln, soweit die Hauptfrage eine zivilrechtliche ist. Wo die Beurteilung davon abhängt, welchen Umfang das ZGB dem Willensvollstrecker einräumt und ob kantonale Mitwirkung ausgeschlossen ist, ist der Weg der zivilrechtlichen Beschwerde eröffnet; der staatsrechtliche Rekurs ist unzulässig. Rügen, die nur eine blosse Unrichtigkeit oder eine sekundäre, selbständig nicht tragende Begründung der kantonalen Entscheidung betreffen, vermögen daran nichts zu ändern (consid. 2–3).
Verhaftung auch in korrektionellen Fällen angeordnet werden soll, wenn der Angeschuldigte im Kanton keinen festen Wohnsitz hat, kann jener Auftrag nur als bedingter Verhaftsbefehl gedeutet und demnach in den Vorgängen vom 22. April 1916 auf dem Bahnhof Arth-Goldau ohne Zwang eine Verhaftung unter nachheriger Haftentlassung gegen Kaution gesehen werden. Ist dem so, so hat aber der Rekurrent dadurch den Anspruch auf Durchführung des . im Auslieferungsgesetz vorgesellenen Verfahrens ver- wirkt, ohne dass etwas darauf ankäme, dass der Kalltoll Schwyz durch die Haftentlassung die tatsächliche Gewalt über ihn wieder preisgegeben hat. Aus 81 in Verbindung mit 106 der schwyzerischen StPO ergibt sich, dass die vom Angeschuldigten zu leistende Kaution nicht nur als Sicherstellung für sein Ersnheinen vor den Strafbehörden.. sondern auch als Objekt für die Vollziehung des aus zu- fäl1enden Urteils zu dienen hat, sodass sie, soweit die Durchführung des Strafverfahrens bis zum Urteil und die Vollstreckung der durch dieses festgesetzten Geldleistun- gen in Frage steht, an Stelle der Persoll tritt und die Rechtslage insoweit dieselbe ist, wie wenn der Angeschul- digte selbst sich noch in der Macht des verfolgenden Kan- tOllS befände. Wie sich die Sache verhielte, wenll der Kan- ton Schwyz ein allfälliges verurteilendes Erkenntnis gegen die Person des Rekurrenten selbst vollziehen wollte, ist heute nicht zu entscheiden, da der Rekurs sich aus- schliesslich dagegen richtet, dass gegen den Rekurrentell im Kanton Schwyz überhaupt ein Strafverfahren ohne Auslieferung eröffnet werde. Dieser Anspruch ist aber nach dem Gesagten unbegründet; Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Organilation der Bundesrechtspllege. N° 51. XII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 51. Urteil ",om SO. November 1916
i. S. laumberger und lUst, gegen St. Gallen, BegienmJlrat. Anordnung amtlicher Erbteßung auf Begehren eines Erben unter Berufung auf die sie unter dieser Voraussetzung vor- sehende, auf den Vorbehalt des Art. 609 Abs. 3 ZGB sicb stützende Vorschrift des kantonalen EG, trotz Einsetzung eines Willensvollstreckers durch den Erblasser. Die Räge, dass die dem Willensvollstrecker durch das ZGB eiuge- .ällmten Befugnisse eine solche Massnabme ausschliesseu, ist durch zivilrechtliche Beschwerde und nicht durch staats- rechtlichen Rekurs geltend zu machen. A. -Am 29. April 1916 verstarb in Lachen-Vonwil Johamles Müller, alt Fabrikdirektor unter Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung, worin er als Willensvoll- strecker den Advokaten Dr. M. Rist in St. Gallen ein- setzte. Bei Eröffnung des Testamentes durch das Bezirks- amt Gossau erklärte Dr. Rist die Annahme des ihm erteil- ten Auftrages und begann auch in der Folge mit der Voll- mhung des letzten Willens, indem er das öffentliche Inventar begehrte, nach Ablauf der Eingabefrist die Ver- mächtnisse ausrichtete, eine Erbenversammlullg einberief, Guthaben einzog u. s. w. Am 17. Juli 1916 verlangte ein Erbe, JohalUl Evangelist Walliser, Knecht in LanggenwiL beim Bezirksamt Gossau amtliche Teilung, worauf das Amt den Wille.usvollstrecker aufforderte, ihm die sämt- lichen Vermögenstitel, Barschaft, Akten des Nachlasses u. s. w. sowie einen Bericht über den gegenwärtigen Stand der Nachlassliquidation und der Teilnng einzusenden. Dr. Rist weigerte sich, dieser Aufforderung nachzukom-.
386 Staatsrecht. men, weil darin ein unzulässiger Eingriff in seine Befug. nisse als Willensvollstrecker liege. Nach Einholung einer Ansichtsäusserung des kantonalen Justizdepartementes teilte ihm jedoch derBezirksammann am J. August 1916 mit, dass er an seinem Standpunkt festhalte und gestützt auf 119 EG zum ZGB die begehrte amtliche Teilung endgiltig anordne.. Der angeführte 119 EG lautet: Ausser in dem durch Art. 609 Abs. 1 ZGB vorgesehenen Falle ist auch auf Begehrell eines Erben durch den Bezirks- ammann eine amtliche Teilung vorzunehmen. Ergeben sich bei der amtlichen Teilung Widerspruche, so trifft der Bezirksammann die gutscheinende Entscheidung wld setzt eine Frist an, innert welcher der Richter angerufen werden kann. Bleibt die Frist unbenützt, so nimmt die Teilullg ihren Fortgang, die gerichtliche Anfechtung der abgeschlossenen Teilung bleibt vorbehalten. Dr. Rist rekurrierte hie.gegen inl Sinne des 32 EG an den Regierungsrat, indem er vorbrachte: nach Art. 518 in Verbindung mit Art. 595 und 596 ZGB komme im Falle der Bezeichllung eines Willensvollstreckers mangels einschränkender Verfügungen des Erblassers, die hier nicht vorlägen, die gesamte Nachlassliquidation, Verwal- tung wie Vornahme der Teilung diesem zu. Venn Johallll Evangelist 'Valliser mit einzelnen vom Willensvollstrecker getroffenen oder noch zu treffenden Massnahmen nicht einverstanden sei, so stehe es. ihm frei, dagegen nach Art. 596 Abs. 3 ZGB Beschwerde zu führen. Für eine amtliche Teilung durch das Bezirksamt bleibe neben der vom Erblasser angeordneten Willensvollstreckung kein Raum. Im übrigen frage es sich, ob überhaupt der Regie- rungsrat zuständig sei, eine Entscheidung über die Stellung von Art. 518 ZGB zu 119 EG zu treffen oder ob dies nicht eine (I Frage der richterlichen Kognition seLt Durch Entscheid vom 13. Oktober 1916 wies der Regie- rungsrat den Renurs im Wesentlichen mit nachstehen:der Begrundung ab :' die zwischen dem Willensvollstrecker des Johallnes :Müller und dem Bezirksamt Gossau ent- Organisation der Bundesrechtspflege. N° 51. 387 standene Meinungsverschiedenheit unterliege nicht der richterlichen Beurteilung, da mall es dabei nicht .. mit einem Rechtsstreit zwischell zwei Zivilpai-teien, sondern mit gegensätzlicheIl Auffassungen über die Befugnisse und den PIliehtenkreis einer admiIüstrativen Amtsstelle zu tun habe. Differenzen dieser Art seien durch Be- schwerde an die Auf!-'ichtsbehörde der betreffenden Amt. stelle auszutragen. Da das Bezirksamt seine Verfügung als Teilungsbehörde unter Berufung auf die ihm durch das EG zum ZGB eingeräumten Befugnisse getroffen und gegen auf dieses Gesetz gestützte Anordnungen des Be- zirksammanlls nach 32 ebenda an den Regierungsrat rekurriert werden könne, sei sonach dessen Zuständig- keit gegeben. III der Sache selbst sei richtig, dass nach Art. 609 Abs 1 ZGB die Behörde von Bundesrechts wegen nur auf Verlangen eines Gläubigers, der deH Allspruch eines Erbell auf eine allgefalle11e Erbschaft erworben oder gepfändet habe oder gegen ihn Verlust- scheine besitze , hei der Teilung mitzuwirken habe. Abs. 2 ehellda behalte aber dem kantonalen Recht vor, die amtliche Mitwirkung Hoch (I für weitere Fälle vorzu- 8ehen 1;. Da dieser Vorbehalt ganz allgemein wld aus- nahmslos laute, stehe es daher den Kantonen frei, dieselbe selbst ohne Begehren eines Erben, nicht Hur um eine richtige und billige Teilung herbeizuführen, sondern auch zu Steuerzwecken und dgl. eintreten zu lassen, wie dies übrigens in den Erläuterungen des Gesetzes- redaktorsausdrücklich anerkannt werde. Die in 119 des st. gallischen EG vorgesehene bezirksamtliche Teilung sei demnach nicht bloss eine kantonalrechtlich begründete sondern eine bundesrechtlich vorbehaltene und gewähr- leistete Rechtseinrichtung. Dafür, dass sie durch die Be- zeichnung eines Willellsvollstreckers seitens des Erblassers ausgeschlossen werde, biete das ZGB keinen Anhalts- punkt. Wäre dies die Meinung des Gesetzgebers gewesen, so hätte er offenbar nicht unterlassen, in Art. 609 Abs. 2 eine entsprechende Ausnahme zu machen. Auch könne
die Behauptung, dass in einem solchen Falle keinerlei Bedürfnis für ein amtliches Eingreifen in die Teilung bestehe, nicht als richtig anerkannt werden. Es sei sehr wohl denkbar, dass das Amt berechtigte Interessen der Erbmasse oder einzelner Erben oder der Allgemeinheit zu wahren habe, die vom 'Villensvollstrecker verkannt oder vernachlässigt würden. Es könnten Erbenversamm- lungen, Beschlussfassungen der Erben über die Erbbe- . rechtigung, die Ermittlung der Aktiven und Passiven, die Pflichtteilsrechte, die Erbschaftsquoten, die Ausglei- dmug des zu Lebzeiten Bezogenen und anderes mehr nötig werden, die ohne die amtliche Mitwirkung !licht stattfänden oder doch am besten amtlich veranlasst und geleitet würdeu. Dass dem Villensvollstrecker die ihm du'rch das ZGB eingeräumten Rechte nicht entzogen werden dürften und dass deren Ausscheidung von den Kompetenzen des Amtes Schwierigkeiten bieten könne, sei zuzugeben, bilde aber keinen Grund, die amtliche Iih irkung überhaupt auszuschliessen. Jene Befugnisse bezögen sich vornehmlich auf die Yollzugshandlungen, die Yerwaltung, Liquidation, Ausbezahlullg der Schulden, usrichtung der Yermächtnisse, Erbteile und Erbobjekte. Hievoll unterseheide sich wesentlich die leitende, orga- nisierellde, überwachende und entscheidende Tätigkeit der Behörde, welche besonders dann nötig werden könne, welln wie hier Differenzen zwischen den Erben bestünden. Bei gutem Yillen werde sich u,;schwer ein modus vivendi finden lassen, wie denIl auch das Bezirksaml erkläre, dass es den Beschwerdeführer ill seineIl Rechtell nichl zu beeinträchtigen beabsiehtige. Im übrigell könne das Amt die vom Beschwerdeführer verweigerte Vorlage der Akten, Vertschriftell u. s. w. auch noch aus einem andern Titel verlangen. N"ach Art. 518, 595 ZGB sei der Willensvoll- strecker einem amtlichen Erbschaftsverwalter gleichge- stellt und stehe daher gleich diesem unter der Aufsicht der Behörde, d. h. des Bezirksamtes. Diese Aufsicht sei yon Amtes wegen und auch ohne Begehren eines ErbeIl Organisation der Bundeuechtsptlege. N° 51. 389 auszuüben und erstrecke sich auf die gesamte Tätigkeit des Willensvollstreckers. Sie könne aber nicht geführt werden, wenn der Behörde die Akten, Bücher, Wert- schriften u. s. w. sowie bezügliche Berichte und Aus- künfte vorenthalten würden. B.-Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats hat Advokat Dr. Rist für sich und namens der Erben des Johannes Müller -mit Ausnahme des Johann Evangelist Walliser - am 13. November 1916 die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem An- trage, ihn als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Begrün- dung wird ausgeführt : a) Die Rekurrenten hielten daran fest, dass die Beur- teilung der Streitfrage, ob ( neben dem Willensvoll- strecker die bezirksamtliche Teilung zulässig sei , dem Richter und nicht den Verwaltungsbehörden zukomme, weil es sich dabei um die Feststellung der dem Willens- vollstreckerdurch das ZGB eingeräumten Befugnisse handle, für die Auslegung der einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen aber einzig die Gerichte zuständig seien. Der Rekurs an den Regierungsrat sei nur vorsichtshalber und diesem Standpunkte unpräjudizierlich, um nichts zu versäumen, ergriffen wurden. b) Auch materiell sei der angefochtene Entscheid unhaltbar. Die Rechtsstellung des Willensvollstreckers sei in Art. 517 und 518 ZGB genau umschrieben. Sie dürfe durch das kantonale Recht oder durch dessen falsche und willkürliche Anwendung weder eingeschränkt noch verändert werden. Hierauf laufe aber das Vorgehen der kantonalen Instanzen hinaus. Nach 199 des alten st. gallischen Erbgesetzes habe im Falle -der auf Be- gehren eines Erben anzuordnenden -amtlichen Teilung die ganze Erbschaftsverwaltung und Teilung in den Händen des Bezirksammanns gelegen. Es hätten ihm also alle Befugnisse zugestanden, die Art. 517 und 51 , ZGB dem Willensvollstrecker einräumten. 119 EG zum ZGB habe einfach dieses alte kantonalrechtliche Institut
Stsataredlt.; beibehalten. Auch heute' noch würden bei der bezir amtlichen Teilung Erbschaftsverwaltungund Teilung im ganzen Umfang vom Bezirksammann ausgeführt. Weder das EG noch die Praxis kennten eine Teilung, bei der dem Bezirksamt lediglich die leitende, organisierende, vermittelnde und entscheidende Tätigkeit -übrigens lauter unklare und nichtssagende Begriffe -zukomme, während andere Kompetenzen Drittpersonen zufielen. Die Anordnung der amtlichen Teilung trotz Bezeichnung eines Villensvollstreckers durch den Erblasser komme !'omit einer vollständigen Ausschaltung jenes, einem will- kürlichen Entzuge des ihm vom Erblasser erteilten Mandates und einer verfassungswidrigen Kompetenz- nmassung der Behörde gleich. Die vom Regierungsrat dagegen angeführten Erwägungen seien blosse Scheil!- grunde und beruhten auf einer vollständigen Verkennung von Inhalt und Sinn des Bundesrechts. Auch olme dass Art. 609 Abs. 2 ZGB dies ausdrücklich sage, sei klar, dass die hier vorbehaltene Einführung der amtlichen Mitwir- kung bei der Teilung für weitere Fälle durch die Kantone nur soweit statthaft sei, als das Bundesrecht sie nicht Felbst ausschliesse. Dies sei aber eben da, wo der Erblasser einen Willensvollstrecker ernannt habe, der Fall, weil dann dieser die Verwaltung und Teilung des Nachlasses auszuführen verpflichtet sei. Deshalb bestimme denn auch Art. 554 Abs. 2 ZGB, dass in den.Fällen des Ahs. 1 Ziff. 1-3 eben da, wenn ein Villensvollstrecker vorhanden sei. die amtliche Erbschaftsverwaltung diesem übergeben werden müsse. Was hier für die Verwaltung ausgesprochen werde, treffe aber in erhöhtem Masse für die Teilung zu. Evell- tuell dürfte jedenfalls die amtliche Mitwirkung inhaltlich Jnur so beschaffen sein, wie sie das Bur.desrecht vorsehe. Dieses räume aber in Art. 609 Ahs. 1 der Behörde durch- aus keine präponderierende, leitende Stellung ein, sondern umschreibe ihre Befugnisse dahin, dass sie an die Stelle des betreffenden Erben trete. Nur in diesem Sinne seien deshalb auch die Kantone befugt, die Mitwirkung der
Behörde 119ch. au, .weitere Fälle auszu4elmen. ille am .. liehe Teilung. wie sie das frühere st. gaUisehe Recht und das EG vorgesehen, sei nach delll ZGB überhaupt nicht mehr zulässig. Indem der Regierungsrat sie dennoch aufrechterhalten wolle, setze er in willkürlicher Weise (( das Bundesrecht zu Gunsten einer alten kantonalrecht- lichen Institution ausseI' Kraft. c) Ebenso sei die weitere Annahme, dass das Bezirksamt schon gestützt auf die ihm zustehenden Aufsichtsbe- fugnisse zu den an den Rekurrenten Dr. Rist gestellten Ansinnen befugt gewesen wäre, willkürlich und verfas- sungswidrig. Da Art. 518 ZGB den Willensvollstrecker einem amtlichen Erbschaftsverwalter im Sinne von Art. 595 ZGB gleichstelle, amtlicher Erbschaftsliqui- dator im Kanton St. Gallen aber nach 30 des EG der Bezirksammann sei. der dafür nach 32 der Aufsicht der Regierung unterstehe, müssten auch Beschwerden gegen den Willensvollstrecker an den Regierungsrat gerichtet werden. Dem Bezirksamt kämen gegenüber einem solchen .keinerlei Aufsichtskompetellzen zu. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
392 Staatsrecht. fassullgsmassigen Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt sein will, zur Begründung der Beschwerde nach Art. 178 Ziff. 31. c. gehört. 2. -Auch die weitere Frage der Zulassigkeit der ange- ordneten amtlichen Teilung entzieht sich der Beurteilung durch das Bundesgericht als Staatsgerichtshof. Aus der oben sub A gegebenen Tatbestandsdarstellung erhellt, dass die kantonalen Behörden -Bezirksamt und Regie- rungsrat -sich für diese Anordnung auf kantonales Recht, nämlich auf 119 des EG zum ZGB stützen, das nach ihrer Ansicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist, wahrend die Rekurrenten behaupten, dass das kantonale Recht, so wie es hier'angewendet worden sei, dem Bundes- recht widerspreche. Man hat es demnach mit einer Be- schwerde wegen Missachtung des Grundsatzes der dero- gatorischen Kraft des eidgenössischen gegenüber dem kantonalen Rechte zu tun, wie denn auch nach der Sach- lage ein anderer Beschwerdegrund hier nicht in Betracht fallen kann. Nach Art. 87 Ziff. 1 OG ist aber die Rüge der Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechts ge- genüber letztinstanzlichen, der Berufung nicht unter- liegenden kantonalen Entscheiden in .Zivilsachen durch das Rechtsmittel der zivilrechtlichen Beschwerde und nicht durch staatsrechtlichen Rekurs geltend zu machen. Als Zivilentscheide im Sinne der angeführten Bestimmung sind dabei noch dem Beschlusse des Gesamtbundesge- richts vom 16. November 1915 in Sachen Siegenthaler gegen Stofer (AS 41 11 S. 762 ff.) auch Entscheide von Administrativbehörden, insbesondere in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu betrachten, sofern es sich in der Hauptsache um eine Frage des Zivilrechts handelt. Diese Erfordernisse sind hier erfüllt. Zu entschei- den ist, ob der Nachlass des Johannes Müller durch den Willensvollstrecker allein oder unter Mitwirkung der Behörde zu teilen sei. Das ist aber eine Frage des Erbgangs nach dem ZGB und damit des Zivilrechts, weil ihre Beant- wortung von dem Umfang der Befugnisse, die jenes dem Organisation der Bundesreehtspllege. N° 51. 393 Willensvollstrecker einräumt und die unstreitig zivil- rechtlicher Natur sind, abhängt. Gleichwie sich der Willensvollstrecker für die Unzulässigkeit des behördli- chen Eingreifens ausschliesslich auf q.ie ihm nach dem ZGB zukommenden Rechte beruft, so verfolgt auch die Behörde mit diesem Eingreifen nicht etwa vom Erbgang unabhängige öffentliche Interessen, sondern will damit Funktionen ausüben, die im ZGB im Zusammhang mit der Ordnung des Erbgangs und als Bestandteil dieses geregelt und vorbehalten sind. Es frägt sich somit ledig- lich, wie der Konflikt zwischen den Rechten des Willens- vollstreckers einerseits und der amtlichen Mitwirkung der Behörde, wie sie das ZGB direkt oder durch Vermittlung des kantonalen Rechts als eine Art der freiwilligen Ge- richtsbarkeit beim Erbgang vorsieht, andererseits, zu lösen sei, d. h. ob und inwiefern jene Rechte die Aus- übung dieser freiwilligen Gerichtsbarkeit auszuschliessen vermögen. Die Bestimmung der Rechtsstellung des Wil- lensvollstreckers erscheint danach nicht etwa nur als präjudizielle Frage in einer administrativen Streitigkeit, sondern als der eigentliche Streitpunkt, durch dessen Entscheidung sich der ganze Anstand als solcher ohne weiteres erledigt, sodass die Voraussetzungen der zivil- rechtlichen Beschwerde in dem oben umschriebenen Sinne -Vorliegen eines Entscheides in einer Angelegen- heit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der sich auf eine Frage des Zivilrechts bezieht -gegeben sind. Ist dem so, so kann es aber nichts verschlagen, dass die Beschwer- deschrift sich zur Anfechtung des. regierungsrätlichen Entscheides nicht bloss auf den Grundsatz der derogato- rischen Kraft des eidgenössischen Rechts stützt, sondern daneben auch noch Art. 4 BV anruft. Da das Bundesge- richt als zivilrechtliche Beschwerdeinstanz bei der Ent- scheidung darüber, ob unznlässiger Weise kantonales statt eidgenössischen Rechtes angewendet worden sei, den Inhalt und Sinn des letztem frei zu ermitteln hat, ist es unzweifelhaft auch befugt. nachzuprüfen, ob dessen AS 41 I -1916
Staatlneht. Bestimmungen in willkürlicher und daher gegen Art. 4 BV verstossender Weise ausgelegt worden seien, wie denn auch diese Kompeteniattraktion auf einem verwandten Gebiete, bei der Ausscheidung der Rekurskompetenzen zwischen Bundersat und Bundesgericht stets anerkannt worden ist. 3. -Bei dieser Sachlage muss aber das Eintreten auch hinsichtlich der weiteren Rügen abgelehnt werden, die sich gegen die Annahme richten, dass der Bezirksammann schon als Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 595 Ahs. 3 ZGB vom Rekurrenten Dr. Rist die Vorlage der Akten. Wertschriften u. s. w. hätte verlangen können, weil es sich dabei nur um ein eventuelles, sekundäres Entschei- dungsmotiv handelt, das für sich allein nicht mit dem staatsrechtlichenRekurs angefochten werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs ",ird nicht eingetreten. Milltärorganbatkm. No 52.
ORGANISATION MILITAIRE
52. Orten des EasratiODshof'el vom 31 Oktober 1916
i. S. Schweiz. Bunäesanwaltschaft, Kassationsklägerin,
gegen
W'eilI, Kassationsbeklagter.
Art. 21 3 Ab s. 3 MO; eine strafbare Uebertretung dieser
Bestimmung liegt nicht nur bei rechtswidrigem Vorsatz,
sondern auch bei Fahrlässigkeit vor.
A. -Der Kassationsbeklagte Emil WeiH, Pferdehändler
in LangenthaI,
hat zugestandenermassen am 8. März 1915
ein durch
Eintrag in den Gemeindepferdestellungsbefehl
von Affoltern
auf Pikett gestelltes, vierjähriges, damals
ungebranntes, seither
mit den Hufnummern 1177/76 ge-
zeichnetes Pferd, das er
kurz vorher von Gottfried Dubach,
Landwirt in Affoltern, gekauft
hatte, dem Thad. Fritz,
Pferdehändler in Zug, weiterverkauft
und übergeben; olme
für diese Besitzesentäusserung die Bewilligung der
zu-
ständigen Militärbehörden eingeholt zu hnen.
B. -Durch Urteil vom 24. Juni 1916 hat die erste
Strafkammer des
Obergerichtes des Kantons Bern den
KassationsbekJagten.den das
SchweifIJ. Justiz.. und ,Polizei-
departement durch Verfügung vom 13. Dezember 1915
den Behörden des Kantons Bern zur Bestrafung wegen
Übertretung
des Art. 213 Ahs. 3 MO überwiesen' hatte,
von Schuld und Strafe freigesprochen. Das Obergericht