Art. 213 Abs. 3 MO; strafbarkeit der Entäusserung eines auf Pikett stehenden Pferdes ohne Bewilligung auch bei Fahrlässigkeit. Bei diesem spezifischen Verwaltungsdelikt ist der objektive Tatbestand erfüllt, sobald das auf Pikett stehende Pferd ohne Zustimmung der zuständigen Militärbehörden veräussert wird; die Strafbarkeit setzt nicht rechtswidrigen Vorsatz voraus. Art. 11 BStrR findet subsidiär nur Anwendung, soweit es der Natur der Sache nach angeht; bei Delikten zum Schutz der Militärverwaltung und der Landesverteidigung kann Fahrlässigkeit genügen (vgl. consid. 1-2).
3 Staatencht. BestimmUIlgen in willkürlicher und daher gegen Art. 4 BV verstossendei' Weise ausgelegt worden seien, wie Eienn auch diese Kompeteniattraktion auf einem verwandten Gebiete, bei der Ausscheidung der Rekurskompetenzen zwischen Bundersat und Bundesgericht stets anerkannt worden ist . . 3. -Bei dieser Sachlage muss aber das Eintreten auch hinsichtlich der weiteren Rügen abgelehnt werden, die sich gegen die Annahme richten, dass der Bezirksammann schon als Aufsichtshehörde im Sinne des Art. 595 Ahs. 3 ZGB vom Rekurrenten Dr. Rist die Vorlage der Akten. Wertschriften u. s. w. hätte verlangen können, weil es sich dabei nur um ein eventuelles, sekundäres Entschei- dungsmotiv handelt, das für sich allein nicht mit dem staatsrechtlichen Rekurse angefochten werden kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Militärorgani ation. No 52.
ß. STRAFRECHT -DROIT PENAL I. MILITÄRORGANISATION ORGANISATION MILITAIRE 52. tTrten des Xassationshofes vom 3l OktOber 1916 i. S. Schweiz. Bundesanwaltsollaft, Kassationsklägerin, gegen Wem, Kassationsbeklagter. Art. 213 Ab s. 3 MO; eine strafbare Uebertretung dieser Bestimmung liegt nicht nur bei rechtswidrigem Vorsatz, sondern auch bei Fahrlässigkeit vor. A. -Der Kassationsbeklagte Emil Weill, Pferdehänd'ler in LangenthaI, hat zugestandenermassen am 8. März 1915 ein durch Eintrag in den Gemeindepferdestellungsbefehl von AfioItern auf Pikett gestelltes, vierjähriges, damals ungebranntes, seither mit den Hufnummern 1177/76 ge- zeichnetes Pferd, das er kurz vorher von Gottfried Dubach, Landwirt in Afioltern, gekauft hatte, dem Thad. Fritz, Pferdehändler in Zug, weiterverkauft und übergeben, ohne für diese Besitzesentäusserung die Bewilligung der zu- ständigen Militärbehörden eingeholt zu hnben. B. -Durch Urteil vom 24. Juni 1916 hat die erste Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Bern den Kassationsbeklagten,.den das Schwei2. Justiz.. und ,Polizei- departement durch Verfügung vom 13. Dezember 191:5 den Behörden des Kantons Bern zur Bestrafung wegen Übertretung des Art. 213 Ahs. 3 MO überwiesen; hatte, von Schuld und Strafe freigesprochen. Das Obergericht
396 Strafrecht. ging davon aus, dass nicht nachgewiesen sei, dass der Kassationsbeklagte von der Pikettstellung des Pferdes Kenntnis gehabt habe, gegenteils müsse angenommen werden dass er im Glauben gewesen sei, das Pferd be- finde siCh nicht auf Pikett. Zu diesem Glauben sei er da- durch verleitet worden, dass das Pferd erst vier Jahre alt gewesen sei, keine Hufnummern aufnewies habe, u?d dass die bezüglichen Vorschriften nn krItischen ZeIt- punkt dem ublikum nicht gehörig zur Kenntnis ge- bracht gewesen seien. C. -Gegen dieses Urteil hat die Bundesanwaltschaft im Auftrag des Bundesrats die Kassationsbeschwerde a? das Bundesgericht ergriffen; mit dem Antrag, das UrteIl sei aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen. D. -In seiner Vernehmlassung hat der Kassations- beklagte auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Der Kassationshof zieht in Erwägung:
-Gemäss Art. 213 Abs. 3 MO darf vom Tag der Verkündung der PikettsteIlung an niemand, der in eige- nem oder eines Dritten Namen in Pferd besitzt, sich ohne Erlaubnis der eidgenössischen Militärbehörden dieses Besitzes entäussern. Unter der Verkündung der Pikett- steIlung ist die Verkündung des Bundesrats zu v der gemäss Art. 213 Abs. 1 MO tHe PikettsteIlung rf . Diese Verkündung ist nun zu Anfang der Moblllsation erfolgt, sodass, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht gesagt werden kann, die cbezilglichen Vorschriften. seien dem Publikum im kritischen Zeitpunkt nicht ge- hörig zur Kenntnis gebracht I) ge'V'fesen. Da auch feststeht, dass das Pferd, das der Kassationsbeklagte verkauft hat, tatsächlich auf Pikett stand und der Kassationsbeklagte sich des Besitzes daran ohne Erlaubnis der eidgenössi- schen Militärbehörden entäussert hat, ist daher der objek- tive Tatbestand des Art. 213 Abs. 3 MO erfüllt. : lilitärorganisation. No 52.
-Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, kann dahingestellt bleiben, ob, wie die Kassationsklägerin geltend macht, der Übertretung des Art. 213 Abs. 3 MO eventueller rechtswidr:ger Vorsatz zu Grunde liege, da jedenfalls Fahrlässigkeit angenommen werden muss und zur Bestrafung des Kassationsbeklagten genügt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen handelte es sich bei dem in Frage stehenden Pferd um ein vierjähriges Tier, dessen Alter dem Kassationsbeklagten bekannt war. Da nach dem PferdesteIlungsbefehl für das Jahr 1915 nur Pferdefohlen u n t er vier Jahren von der Stellungspflicht ausgenommen waren, musste der Kassationsbeklagte, der nicht gewöhnlicher Pferdebesitzer, sondern Pferdehändler ist, wissen, dass das Tier auf Pikett stand. Wollte er das Pferd ohne Ermächtigung der zuständigen Militärbehörden veräussern, so hatte er daher die Pflicht, sich darüber, ob es aus der Pikettpflicht entlassen worden sei, zu er- kundigen, was nicht geschehen ist. Unter diesen Um- ständen hat der Kassationsbeklagte beim Verkauf des Pferdes zum mindesten fahrlässig gehandelt. was auch die Vorinstanz selber stillschweigend anzunehmen scheint. Wenn sie trotzdem den Kassationsbeklagten freige- sprochen hat, so geschah es offenbar nur, weil sie davon ausging, die Strafbarkeit der Zuwiderhandlung gegen Art. 213 Abs. 3 MO erfordere rechtswidrigen Vorsatz. Diese Auffassung trifft nicht zu. Beim Vergehen nach Art. 213 Abs. 3 handelt es sich um ein spezifisches Ver- waltungsdelikt. Gefährdet werden durch die Verletzung dieser Bestimmung nicht so sehr die öffentliche Ruhe und Ordnung als die Interessen der Militärverwaltung und damit indirekt diejenigen der Landesverteidigung. In solchen Fällen entspricht es der Natur der Sache, dass dem äussern Erfolg der stranaren Handlung eine erhöhte Bedeutung beigemessen wird und die Frage der Schuld- form mehr in den Hintergrund zu treten hat (vgl. AS 31 I S. 700, 41 I S. 550). Gegen diese Auffassung kann nicht auf die in Art. 213 Abs. 4 MO angedrohte Strafe hinge-
wiesen werden. Wenn auch diese Strafe, wenigstens in ihrem Maximum, als eine verhältnismässig hohe bezeichnet werden muss, SO. hat es doch nach dem Gesetz die Mei- nung. dass in erster Linie Geldbusse ausgesprochen und nur in schwereren Fällen (wie bei Vorsatz) damit Gefängnis verbunden werden solle. Ebenso kann sich der Kassations- beklagte auch nicht auf Art. 11 BStrR berufen, der als Regel nur die Bestrafung der vorsätzlichen strafbaren Handlungen oder Unterlassungen kennt. Allerdings findet der allgemeine Teil des BStrR subsidiär auch auf die in den Bundesspezialgesetzen geordneten Delikte An- wendung, jedoch nur insoweit, als dies der Natur der Sache nach angeht (vgl. AS 33 I S. 201 und die dort genannten weiteren Entscheide des BG, sowie RENoLD, Bundesverwaltungsstrafrecht. S. 50 f.). Die Natur der Sache spricht nun aber gerade hier gegen eine Anwendung des Art. 11 BStrR, da, wie bereits ausgeführt worden ist, dem Interesse, dessen Schutz Art. 213 Abs. 3 MO bezweckt, durch Beschränkung der Strafbarkeit auf vorsätzliche Begehung des Delikts nicht gedient wäre. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 24. Juni 1916 aufgehoben und die Sacbe zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurüokgewiesen. . Organisation der Buneareehtspßege. N° 53. H. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE 53. Urteil dl8 Itassatiol'1Shofes vom as. November 1916 i. S. Siiicltl!n, Kassationskläger, gegen Senn und Baaler, Kassationsbeklagte.
Leg i ti m a ti 0 n zur K ass a ti 0 n sb es eh wer d e, OG Art. 161 und 146. Anwendbares Recht; Voraussetzungen. A. -Der Kassationskläger Stücklin ist Pächter des Jagdreviers Bettingen. Als solcher hat er am 20. Okto- ber 1916 beim baselstädtischen Polizeigericht Strafan- zeige erstattet gegen die Kassationsbeklagten Senn, Wald- bannwart der Gemeinde Bettingen, und Basler, Gemeinde- präsident daselbst, weil ersterer das Abschiessen von Am- seln gestattet habe und letzterer den Abschuss vornehme; hierin erblickte der Kassationskläger eine Uebertretung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1904 über Jagd uud Vo- gelschutz, Art. 21 Ziff. 6 litt. a und Ziff. 5 litt. a. An der Verhandlung vom 27. Oktober 1916 vor dem Polizeigericht Basel-Stadt haben teilgenommen: die Kassationsbeklagten als Verzeigte, der Kassationskläger als Anzeiger (Privatverzeiger ) und der Staatsanwalt. Dieser beantragte Freisprechung; die Verzeigten ver- zichteten auf das Wort; der Kassationskläger hatte keinen Antrag zu stellen. Das Gericht entsprach dem Antrag auf Freisprechung durch Urteil vom selben Tage. B. -Gegen dieses Urteil hat der Kassationskläger rechtzeitig und formrichtig beim Bundesgericht Kassa- tionsbeschwerde erhoben, mit dem Antrag auf Aufhebung und auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur