Art. 4 BV; mandatory electoral form and invalidity of an election conducted contrary to statute. Where the law prescribes election in the municipal assembly, the authorities may not substitute a ballot-box procedure on grounds of administrative convenience or general practice. The prescribed mode of voting is a material condition of validity because it safeguards the proper expression of the electorate’s will. A deviation can be disregarded only if any influence on the result is entirely excluded; this does not apply where the electoral result remains open to disturbance by the unlawful procedure (consid. 2).
noch weiter zu erleichtern, hat sich das Bundesgericht nicht zu befassen. Es genügt, festzustellen, dass ein Ver- stoss gegen Bundes-oder kantonales Verfassungsrecht, wie er im Falle Schlumpf gegen Baselland (AS 40 I N0 41) gegeben war und zur Gutheissung der Beschwerde nach Art. la Zift'. 5 OG erforderlich wäre, nicht vorliegt. J) (Gestützt auf diese Erwägungen ist der Antrag auf Kassation der Abstimmung abgewisen worden.) 8. Urteil vom 9. März 1916 i. S. Wiadamaiar und Mitbateiligte gegen Aargau. Die Durchführung eines offenbar gesetzwidrigen Wahl- verfahrens verstösst gegen die Garantie des Art 4 BV. A .. -Das Revidierte allgemeine Wahlgesetz des Kan- tons Aargau vom 22. März 1871 unterscheidet ( 1) zwei Arten von Vahlverhandlungen; die Wahlen werden ent- weder in Wahlversammlungen oder vermittelst der Wahlurnen vorgenommen. Die Wahlversammlung be- steht in der Einwohnergemeinde aus den stimmberech- tigten Einwohnern der Gemeinde; sie nimmt nach erfolgter Konstituierung die ihr obliegendEm Wahlen mit gleich- zeitiger Stimmabgabe aller Teilnehmer geheim oder offen vor. Bei den Wahlen vermittelst der Wah'urnen dagegen übt jeder Stimmberechtigte einzeln innerhalb der hiefür angesetzten Zeit unter Aufsicht des Wahlbureaus durch Einlage des Wahlzettels in die Urne sein Stimmrecht aus. Das aarg. EG vom 17. März 1891 zum SchKG bezeich- net die Einwohnergemeinde als Betreibungskreis und be- stimmt in 2 : Der Betreibungsbeamte und sein Stell- vertreter werden durch die Einwohnergemeinde- versammlung in geheimer Abstimmung gewählt. B. -Mit Verordnung vom 31. August 1915 hat der Regierungsrat des Kantons Aargau die Gemeinden ange- wiesen, die Neuwahl der Betreibungsbeamten und ihrer Politisches Stimm-und Wahlrecht. NO' 8.
Stellvertreter für die Amtsdauer vom 1. Januar 1916 bis 31. Dezember 1919 bis längstens den 30. November 1915 vorzunehmen, und dabei unter Verweisung auf 2 EG zum SchKG ausdrücklich bemerkt (ZifT. 4): Die Wahl hat in der Einwohnergemeindeversammlung mitte1st ge- heimer Abstimmung zu erfolgen und es sind hiefür die Vorschriften des revidierten allgemeinen aargauischen Wahlgesetzes vom 22. März 1871 .... massgebend. I) Hierauf ist dieser Wahlakt in der Gemeinde Gehenstorf auf Sonntag den 26. September 1915 angesetz4 jedoch vermittelst der Wahlurne (die in einem Teil der Gemeinde schon am Vortage aufgestellt wurde) vorgenommen wor- den, gleichzeitig mit einer vom Bezirksamt angeordneten, gesetzesgemäss durch Urnenabstimmung vorzunehmen- den Wahl in die Kirchenpflege der reformierten Kirch- gemeinde Gebenstorf-Birmenstorf-Turgi. und zwar mit dem Ergebnis, dass als Betreibungsbeamter bei einem absoluten Mehr von 107 Stimmen Blasius Buck mit 114 Stimmen -gegenüber 89 Stimmen, die auf den bis- herigen Amtsinhaber Adolf Pabst entfielen -gewählt wurde. Wegen dieses Wahlverfahrens haben sechs Stimmbe- rechtigte (Alb. Wiedemeier, a. Wagenwärter ; Lukas Killer, a. Gemeinderat; Hermann Küng, Landwirt; J os. Wiede- rneier, Statthalter; Alb. Wiedemeier, Schlosser, und Robert Wiedemeier, Sohn) beim Bezirksamt Baden zu Handen der kantonalen Direktion des Innem Beschwerde erhoben und Aufhebung des ungesetzlich durchgeführten Wahl- aktes verlangt. Die Direktion des Innem hat die Beschwerde. entgegen dem auf ihre Gutheissung abzielenden Bericht des Bezirks- amtes, mit der Begründung abgewiesen, dass die aller- dings zuzugebende Abweichung vom gesetzlich vorge- schriebenen Wahlverfahren hier deswegen keinen genü- genden Kassationsgrund bilde, weil keine Anhaltspunkte dafür vorlägen. dass dadurch das Wahlresultat wirklich beeinflusst worden sei. Und mit Be s chI u s s vom
rungsrätlichen Entscheides die Wahl des Betreibungs- beamten von Gebenstorf vom 25. /26. September 1915 als ungesetzlich und gegen Art. 4 BV verstossend aufzu- heben und der Regierungsrat einzuladen, eine Neuwahl gemäss 2 aarg. EG zum SchKG anzuordnen. Zur Be- gründung wird wesentlich geltend gemacht, die Behörden seien nicht berechtigt, eine Gesetzesvorschrift, solange sie in Kraft stehe, einfach nicht anzuwenden; dies be- deute Willkür und bilde ein Schulbej.spiel der Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze , die nicht nur formelle, sondern auch materielle Bedeutung habe, indem hier bei Durchführung der gesetzlich vor- geschriebenen Wahl in der Gemeindeversammlung mit freier Diskussion, statt der Urnenwahl mit der Agitation durch Wahlzettel, die Beseitigung des bisherigen, recht- schaffenen und verdienten Betreibangsbeamten nicht möglich gewesen wäre. D. -Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat Ab- weisung des Rekurses beantragt und sich dabei auf die Bemerkung beschränkt, es wäre unzutreffend, anzuneh- men, dass die Wahl des Betreibungsbeamten durch die Urne, statt durch die Einwohnergemeindeversammlung, nirgends anderswo, als in Gebenstorf, vorgekommen sei und dass die Rekurrenten sich über die bevorstehende Wahl nicht genügend hätten orientieren können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es steht unbestrittenermassen fest, dass die Wahlen der aargauischen Betreibngsbeamten und ihrer Stell- vertreter nach der Vorschrift des 2 EG zum SchKG
durch die Einwohnergemeindeversammlung ) -das heisst im wahlgesetzmässigen Verfahren in Wahlver- sammlungen ) , im Gegensatz zum Verfahren vermittelst der Wahlurnen -vorzunehmen sind. Der angefochtene Wahlakt der Einwohnergemeinde Gebenstorf ist somit in offenbar gesetzwidriger Weise als Urnenwahl durchgeführt
Politisches Stimm-und Wahlrecht. N0 8. 57 der Aus ü b u n g des anerkannten Stimm-oder Wabl- rechts in Frage steht, grundsätzlich als wesentliche Be- dingung für das Zustandekommen einer gültigen Wahl oder Abstimmung angesehen werden, da diese Formvor- schriften ihrem Sinne und Zwecke nach präsumtiv not- wendig sind, um die richtige Kundgebung des Willens der Stimmberechtigten zu gewährleisten. Anders zu ent- scheiden würde sich jedenfalls nur dann rechtfertigen, wenn die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahl- resultates durch die Abweichung vom gesetzlich vorge- schriebenen Wahlverfahren ganz und gar ausgeschlossem wäre (so die Entscheidungen des Bundesrates: SALIS, Bundesrecht,III N0 1179 S. 319 undN°1179aS.321 /322). Hievon kann aber vorliegend nach dem Stimmen ergebnis der streitigen Wahl doch wohl nicht die Rede sein. Folg- lich ist der angefochtene Beschluss des aargauischen Regierungsrates (der dievorgängige Verfügung der Direk- tion des Innern ersetzt hat und daher für das staats- rechtliche Rekursverfahren allein in Betracht fällt) im Sinne der Ungültigerklärung dieser Wahl aufzuheben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 11. Dezember 1915 aufgehoben und die am 25. /26. Sep- tember 1915 in der Gemeinde Gebenstorf vorgenommene Wahl des Betreibungsbeamten und seines Stellvertreters für ungültig erklärt wird.