Art. 177 ZGB; Art. 636 ZGB; SchlT Arts. 1, 2, 5, 8; intertemporal law and analogical application of the prohibition of contracts concerning future inheritances. Art. 177 ZGB does not apply retroactively to obligations validly assumed before 1 January 1912; earlier legal acts remain governed by prior law under SchlT Art. 1. Art. 636 ZGB, as an exceptional rule based on public order and morality, applies directly only where the inheritance itself is the object of the contract, and cannot be extended by analogy to a promise to pay a fixed debt contingent on the occurrence of an inheritance merely because such a promise may create a votum mortis. Exceptions concerning future death-related interests are not to be generalized where the legal order tolerates comparable interests in other fields.
190 Erbrecht. N° 29. H. ERBRECHT DROIT DES SUCCESSIONS 29. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 30. Kai 1916 i. S. Margaretha. Faderer, Beklagte, gegen J. J. Federers Erben, Kläger. Intertemporale Anwendung der Art. 177 und 636 ZGB. Ana- loge Anwendung des letztern Artikels auf ein unter der Bedingung des Anfalls einer bestimmten Erbschaft eingegan- genes Schuldversprechen. A. -Der am 21. April 1909 in Konkurs erklärte Ehemann der Beklagten war dem Joh. Jos. Federer, dessen Rechtsnachfolger die Kläger sind, aus Bürg- schaft etwas über 6000 Fr. schuldig; desgleichen dem Gebhard Hasler, der sich ebenfalls für ihn verbürgt hatte, etwas über 5000 Fr. ; einem dritten Bürgen (Ulrich Kurrer) einen kleinern Betrag. Am 29. April 1909 unter- zeichnete die Beklagte zusammen mit ihrem Ehemann folgenden Verpflichtungsschein ) : Durch Missgeschick, Worthrüchigkeit und Unglücks- ) fall, durch Feuerschaden, ist unterzeichneter Familien- vater Albert Federer und Ehefrau Margaretha Federer, ) geb. Winteler ökonomisch zahlungsunfähig geworden. )/ Da der Schwiegervater, Fridolin Winteler in Nieder- urnen, jede finanzielle Hilfe beim Erwerb der Liegen- ) schaft zur Papiere verweigerte und an Stelle dieser Hilfe die drei Freunde : Gemeinderatsschreiber Joh. Jos. Federer, mein Schwager Gebhard Hasler, zum Freihof, und Job. Ulrich Kurer, Mühlemacher, alle ) drei in Berneck, für Sicherheit der Kaufanzahlungen und Nachbriefe im Betrage von 13,000 Fr. als Bürgen j) für uns eingestanden sind und durch unser Missgeschick Erbrecht. N0 29. 191
eine Erklärung vor , (i dass sie die Deckung des Scha- dens... nur insoweit beanspruchen, als der Betrag des Erbbetreffnisses hinreiche.
C. -Nachdem gegen dieses Urteil nur die Beklagte appelliert hatte, erkannte das Kantonsgericht St. Gallen am 21. März 1916 : i'; ;.,' 1. Die Beklagte hat dEm Klägern den Betra? von 4758 Fr. 96 Cts. nebst 5% Zins von 4008 Fr. 95 Cts. seit
erbberechtigte Witwe Federer nicht klagend aufgetreten sei. Ueber die Be- schränkung der Rechte der Kläger auf die Höhe der der Beklagten zugefallenen Erbschaft ihres Vaters Fridolin Winteler spricht sich das kantonsgerichtliche Urteil nicht aus. D. -Gegen das kantonsgerichtliche Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: ... 2. -Art. 177 A.bs. 3 ZGB, auf welchen die Beklagte sich beruft, um' daraus die Unverbindlichkeit der von ihr unterzeichneten' Schuldverplichtungen abzuleiten, ist auf den verliegenden Fall deshalb nicht anwendbar, weil die Schuldverpflichtungen aus der Zeit vor dem Inkraft- treten des ZGB stammen. Ebenso wie Art. 5 SchIT,. wonach die Handlungsfähigkeit in allen Fällen nach den Bestimmungen des neuen Rechts zu beurteilen ist, nur auf die nach Inkrafttreten des ZGB abgegebenen. Erklärungen Bezug hat (Praxis I N° 266; BGE 38 n S. 416), so ist auch aus Art. ß SchlT, wonach, sobald das ZGB in Kraft getreten ist, alle Ehen in Bezug auf die Erbrecht. N° 29. : 193 persönlichen Wirkungen der Ehe unter dem neuen-Recht stehen , hinsichtlich der Fähigkeit der Ehefrau, sich zu Gunsten des Ehemanns zu verpflichten I), nur qer Schluss zu ziehen, dass Art. 177 ZGB auch auf solche Ehen anwendbar ist, welche vor dem 1. Januar 1912 abgeschlossen wurden, dagegen nicht der weitere Schluss, dass er auch auf Verpflichtungen anwendbar sei, die, vor jenem Zeitpunkte eingegangen wurden. Hinsichtlich solcher Verpflichtungen gilt vielmehr einfach Art. 1 SchlT, wonach die rechlicben Wirkungen von Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des ZGB eingetreten sind. sich nach dem bisherigen Rechte richten. Es ist denn auch bereits entschieden worden (vergl. Praxis UI S. 190 Erw.4), dass ein Geschäft, welches unter dem alten Recht ohne vormundschaftliche Genehmigung abge- schlossen werden konnte, nicht deshalb als rechtsun" 'irk- sam zu erklären ist, weil das neue Recht die Mitwirkung der Vormundschaftsbehörde verlangt. 3. -Anders verhält es sich mit der intertemporalen Anwendung des Art. 636 ZGB, auf Grund dessen die Be- klagte die Einrede erhebt, dass ein ungültiger Vertrag über eine noch nicht angefallene Erbschaft vorliege. Diese Gesetzesbestimmung ist als eine solche, die um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufgestellt wurde, nach Art. 2 SchlT auch auf diejenigen Fälle anwendbar, in denen der betreffende Vertrag zwar ':noch unter dem alten Recht abgeschlossen wurde, aber erst unter dem neuen Recht zur Beurteilung gelangt, oder doch jedenfalls auf diejenigen Fälle, in denen schon die Er- öffnung der Erbschaft nach dem Inkrafttreten des ZGB stattgefunden hat; letzteres deshalb, weil es sich um eine erbrechtliche Bestimmung handelt, für die Beurtei- lung erbrechtlicher Verhältnisse aber grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbanfalls massgebend ist (vergl. ip diesem Sinn Motive zum BGB U S. 186, Pandectes fraI' aises, s. v. Successions, N0 2421). Dagegen kann der Auffassung der Beklagten, dass die
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materiellen Voraussetzungen des Art. 636 im vorliegenden Falle erfüllt seien, nicht beigepflichtet werden. Zunächst bedarf es keiner Ausführung, dass die ange- führte Gesetzesbestimmung (die sich auf Fälle bezieht. in denen, wie es im französischen Text heisst, die Erb- schaft den Gegenstand des Vertrages bildet) auf den von der Beklagten und ihrem Ehemann unterzeichneten ( Verpflichtungsschein ) vom 29. April 1909 nicht direkt anwendbar ist; denn durch diesen wurde den Klägern kein Recht auf die Erbschaft des F. Winteler als solche, oder auf einen Teil dieser Erbschaft eingeräumt (sodass sie mit der Erbschaftsklage hätten auftreten oder sich einer Pfändung von Erbschaftsteilen hätten widersetzen kön- nen), sondern es wurde lediglich ein Schuldversprechen von dem Anfall der Erbschaft abhängig gemacht. Bei der Beurteilung der weitern Frage, ob Art. 636 ZGB auf den vorliegenden Fall a n a log anwendbar sei, ist davon auszugehen, dass das dieser Bestimmung zu Grunde liegende gesetzgeberische Motiv einerseits in dem Schutz des Erbanwärters gegen Ausbeutung, andrer- seits in der Beschränkung des als anstössig erscheinenden votum mortis liegt. Es wollte einerseits im Interesse des Erbanwärters verhindert werden, dass dieser die Erb- schaft weit unter ihrem wirklichen, erst nach dem Erb- anfall schätzbaren Werte abtrete, und andrerseits wollte im Interesse sowohl des Erblassers, als auch der Oeffent- lichkeit soviel wie möglich vermieden werden, dass eine zum Erblasser in keinem Verwandtschafts-oder sonstigen. persönlichen Verhältnis stehende Person ein Interesse an seinem Tod erhalte. Insofern es sich um den Schutz des Erbanwärters gegen Ausbeutung handelt, besteht kein Grund zur analogen Anwendung des Art. 636 auf den vorliegenden Fall. Die Beklagte hat sich nicht zur Leistung des Gegenwertes einer zukünftigen Erbschaft, also zu einer Leistung von unbestimmbarem Werte, gegen ein entsprechend niedrig angesetztes Entgelt verpflichtet, sondern sie hat die Erbrecht N° 29. : 195 Zahlung eines ganz bestimmten Betrages, dessen genauer Gegenwert zwar nicht ihr, wohl aber ihrem Ehemann bereits geleistet war, versprochen. Dabei bestand für die Beklagte auch nicht etwa die Gefahr, dass sie infolge unrichtiger Schätzung der Erbschaft sich zur Zahlung eines ihren Erbteil tatsächlich übersteigenden Betrages verpflichte. Denn nach einer von den Klägern im Pro- zesse verbindlich abgegebenen, von der Beklagten akzep- tierten Erklärung sollte die von der Beklagten über- nommene Schuld unter allen Unständen auf die Höhe ihres Erbteils bescpränkt sein. Was das andere gesetzgeberische Motiv des Art. 636, nämlich die Vermeidung oder Beschränkung des votum mortis betrifft, so ist nicht zu verkennen, dass durcr eine Schuldverpflichtung wie die vorliegende ein Interesse an dem Tode des in Betracht kommenden Dritten geschaffen werden kann, und dass sich von diesem Gesichtspunkte aus die analoge Anwendung des Art. 636 begründen liesse, wie denn auch in Frankreich auf Grund des Art. Art. 1130 ce (der allerdings die Ungültigkeit sogar für den Fall der Zustimmung des Erblassers aussp 'icht) schon blosse Versprechen, aus eiDer künftigen Erbschaft eine Schuld zu bezahlen, ungültig erklärt worden sind (Pand. fr. s. v. Suscessions, N° 2344 DALLOZ Art. 1130 N° 75 und LARoMBIERE I S. 250). Indessen kann daraus für das schweizerische Recht (wie übrigens schon für das gemeine Recht und dasjenige des BGB : WINDSCHEID- KIPP, 529 N° 4, und Kommentare zu 312 BGB) doch nicht die Konsequenz gezogen werden, dass jeder Vertrag, der ein solches, grundsätzlich zu vermeidendes Interesse an dem Ableben einer Drittperson begründet, ungültig sei. Denn die Rechtsordnung hat selber in verschiedenen Rechtsgebieten, sei es direkt, sei es indirekt, derartige Interessen als des Rechtsschutzes fähig anerkannt. So insbesondere in Art. 519 OR durch Zulassung der Ab- tretung der Rechte des Leihrentengläubigers, und zwar nicht nur der e r s t mal i gen Abtretung (die von
derjenigen Person ausgeht, auf deren Kopf die Rente gestellt ist), sondern auch allfälliger vom Zessionar oder dessen Nachmännern ohne Zustimmung des ursprüng- lichen Rentengläubigers vorgenommener Ahtretungen; -so dann in Art. 74 Ahs. 2 VVG, wonach der Lebens- versicherungsanspruch ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden kann ; -weiterhin durch Zu- lassung der Begründung von Nutzniessungen und Leib- renten in Testamenten (Art. 481 Abs. 1, 482 Abs. 1, 484 Abs. 3 ZGB), sowie durch Anerkennung des Instituts der Nacherbenschaft (Art. 488 ZGB); -ferner durch Zulassung der Pfändung und Zwangsversteigerung solcher Leibrenten, die nicht als unpfändbar b e s tell t worden sind (Art. 92 Ziff. 7 SchKG), sowie durch Zulassung der Pfändung und Zwangsversteigerung entbehrlicher Nutz- niessungen , Nutzniessungserträgnisse , Alimenta- tionsbeträge , Alterspensionen , Renten von Ver- sicherungs- und Alterskassen (Art. 93 SchKG) u. s. w. Ergibt sich aus diesen Beispielen, dass es praktisch unmöglieb ist, den dem Art. 636 ZGB zu Grunde liegenden Gedanken der Verpönung des votum mortis konsequent durchzuführen, und bleibt demnach jener Artikel eine Aus- nahmebestimmung, so muss auf dessen analoge Anwendung in Fällen von der Art des vorliegenden verzichtet werden. Das angefochtene Urteil ist daher zu bestätigen, -was jedoch nicht ausschliesst, dass die Klägm bei ihrer vor der I. Instanz abgegebenen und von dieser zu Protokoll genommenen Erklärung behaftet bleiben, wonach sie die Beklagte nur insoweit in Anspruch nehmen, ( als deren Erbbetreffnis hinreichen werde (sc. hinreichen werde, um die Kläger, den Gebhard Hasler und den Ulrich Kurrer zu befriedigen). Demnach hat das Bundesgericht .elkannti Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 21. März 1916 bestätigt.