Art. 56 OG, Art. 67 Abs. 3 OG; admissibility of a civil appeal in disputes concerning the appointment, qualification and method of appointment of liquidators. Questions relating to the mode of execution of liquidation are distinct from the fundamental issue whether liquidation must be carried out. Where the admissibility of the appeal depends on the value of the subject matter and the dispute is not for a fixed sum, the appellant must state the amount in dispute; the mandatory character of Art. 67 Abs. 3 OG makes omission fatal, even if the required value appears probable. Claims concerning the appointment of a liquidator are pecuniary in nature and capable of monetary estimation.
296 Prozessrecht. N° 44. der ohne Zustimmung aller Gesellschafter nicht abgegan- gen werden darf. Ein unentziehbares Recht auf Realtei- lung hat mithin das Gesetz dem einzelnen Gesellschafter nicht einräumen wollen und zwar wesentlich auch gerade aus dem oben erörterten, durch den vorliegenden Fall erhärteten Grunde, weil sich die Liquidation sonst oft- mals wirtschaftlich zweckwidrig gestalten müsste. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Han- delsgerichts des Kantons Aargau vom 25. November 1915 bestätigt. 44. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 19. Juli 1916 i. S. Müller Oie, Beklagte und Berufungskläger gegen Witwe Sophie Müller und Ions., Kläger und Berufungsbeklagte. Begriff der Z i v i 1 r e c h t s s t r e i ti g k e it nach Art. 56 OG: fallen darunter Streitigkeiten darüber, ob ein oder mehrere Ge seIl s c h a f t s 1 i q u'i d at 0 ren zu ernennen, ob die in Betracht kommenden Personen qualifiziert seien und in welchem Verfahren die 'Ernennung zu geschehen habe? Bei den genannten Streitigkeiten unterliegt der Streitgegenstand einer v,e r m ö gen s r e c h t I ich e n Sc h ätz u n g und daher ist nach Art. 67 Abs. 3 OG der S t r e i t wer t an zug e ben. Die Unterlassung dessen macht die Berufung unwirksam. A. -Am 1. April 1916 starb Hermann Müller-Köpf, das einzige Vorstandsmitglied der Kommandit-Aktien- gesellschaft Müller Oe in Basel. Am 13. April 1916 reichten die Erben des Verstorbenen (Witwe Sophie Müller- Köpf, Witwe Elisabeth Heer-Müller und Ernst Müller- Schmidlin) in Basel gegen die Firma Müller Oe Klage ein mit den Begehren : 1. Es sei festzustellen, dass die Kommandit-Aktien-Gesellschaft Müller Oe durch
,1 Prozessrecht. N0 44. 297 ' den Tod des einzigen Vorstandsmitgliedes Hermann Müller aufgelöst sei und sich in Liquidation befinde. I) 2. Es sei der Gesellschaft durch das Zivilgericht ein Liquidator zu bestellen und es sei als solcher die Schweizerische Treuhandgesellschaft zu bezeichnen. Zur Begründung des -einzig noch streitigen -zweiten dieser Begehren machten die Kläger geltend: Die Kom- mandit-Aktiengesellschaft sei eine Art der Kommandit- gesellschaft und es seien daher auf ihre Liquidation die für die letztere Gesellschaftsform, nicht die für die Aktiengessellschaft aufgestellten Gesetzesbestimmungen ergänzend anzuwenden, also die Art. 611 und 580 OR. Dem entgegen stellte sich die beklagte Firma, indem sie auf Abweisung des zweiten Klagebegehrens antrug, auf den Standpunkt, es sei die Liquidation nach den Vor- schriften über die Aktiengesellschaft durchz lführen und es habe demnach laut Art. 666 OR die Generalversamm- lung, nicht der Richter, die Liquidatoren zu wählen. B. -Das Appellationsgericht des Kantons Basel- Stadt hat als zweite Instanz durch Urteil vom 17. Juni 1916 erkannt: 1. (Gutheissung des ersten Klagebegehren.s seinem sachlichen Inhalte nach.) 2. Die Schweizerische Treuhandgesellschaft A.-G. in. Basel wird zum Liquidator der aufgelösten .Kommanditaktiengesellschaft ernan,n,t. 3. Der Handelsregisterführer in Basel wird angewiesen, die Auflösung der Gesellschaft und die Bestellung der Schweiz. Treuhandgesellschaft zum Liquidator in das Handelsregister einzutragen. ) 4. (Kostenpunkt.) Die Dispositive 2 und 3 beruhen auf den Erwägungen: Dem unbeschränkt haftenden Vorstandsmitglied der Kommanditaktiengesellschaft müsse die Gesellschafts- liquidation gemeinsam mit den von der Generalversamm- lung ernannten Liquidatoren zustehen, seinen Erben aber ein Mitspracherecht bei 'der Ernennung der Liquida- toren. Im Streitfalle sei die Ernennung dem Richter zu übertragen. Bei den schroffen Gegensätzen, die zwischen ,den Klägern und den Kommanditisten zu Tage getreten AS 42 II -1916 iO
Prozessreeht. N0 44. seien, wäre kein günstiges Ergebnis zu erwarten, welln die. Liquidation einem für die Kläger zu ernennenden Liqui- dator und dennvon der Generalversammlung zu bezeich- nenden Personen zusammen anvertraut würde. Es. empfehle sich daher einen gemeinschaftlichen Liquidator zu ernennen, der unabhängig von den bei den streitenden Parteien den Interessen beider Teile Rechnung trage, und als solchen eigne sich die Schweizerische Treuhand- gesellschaft. C. -Gegen dieses Urteil hat die beklagte Gesellschaft mit Eingabe vom 8. Juli 1916 die Berufung an das Bundes- gericht erklärt, mit den Anträgen:
Es seien der Generalversammlung der beklagten Gesellschaft, als deren oberstem Organe, die ihr statuta- risch und gesetzlich zustehenden Rechte, speziell das Recht auf die Wahl und die Abberufung von Liquida- toren, nach Art. 666 OR, zu wahren und festzustellen,. dass die Wahl der beiden in -der Generalversammlung vom 31. Mai 1916 gewählten Liquidatoren in aller Form Rechtens erfolgt sei und so Jange zu Recht bestehe, als nicht nach Abs. 3 des genannten Artikels in ordentlichem, nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung durch- geführten Prozessverfahren deren Abberufung durch richterlichen Urteilsspruch stattgefunden habe. 3. E v e n tue 11 sei, sofern dem Vorstand Müller ein selbständiges Recht auf Mitwirkung bei der Liquidation zugestanden werde und dieses in Form eines selbstän- digen Rechts auf Wahl eines Liquidators auf seine Erben übergegangen sei, gerichtlich festzustezen : a) dass die Beklagte wiederholt den Erben Müller aus. , i I f Prozessreeht. N° 44. 299 freien Stücken die Wahl eines Liquidators zugestanden habe; b) dass im übrigen dieses Recht auf Mitwirkung bei der Liquidation durch schwere Verfehlungen des Vorstimdes Müller gemäss Art. 676 Ziffer 3 OR verwirkt sei. 4. E v e nt u e 11 sei ferner, wenn dem Antrag der Kläger auf Bestellung eines Liquidators Folge gegeben werde, festzustellen, dass dieser nur eine physische und von den Parteien wirklich unabhängige Person sein dürfe und dass daher die Schweizerische Treuhandgesellschaft nicht als gemeinsamer Liquidator in Betracht kommen könne. 5. Endlich seien bestimmte den Vorinstanzen bereits vorgelegene oder ihnen gerichtskundige Akten -die näher bezeichent werden -beizuziehen. Deber den S t re i t wer t als Erfordernis der Zulässig- keit der Berufung enthält die Berufungserklärung keine Angaben. D. -Mit Eingabe vom 9. Juli 1916 haben sieben weitere Personen -Albert Lips in Zollikon. Nationalrat Dr. Rothenberger in Basel, Oberst Dr. von Albertini in Ponte, Henri Soller, Fabrikant in Olten. Frau Dr. Meta von Salis- VOll Albertini in Zürich, Dr. L. von Salis in Zürich und J. Baumann in Basel -mit der Behauptung dass sie Aktionäre der beklagten Bank seien, erklärt, sich nach Art. 66 OG, 26 der basler ZPG und Art. 16 BCP als N e ben i n t e r v e nie n t e n der Berufung anzuschlies- sen und die von der Beklagten gestellten Berufungsanträge auch zu den ihrigen zu machen. Sie sprechen sich des nähern über ihre AktivlegitiI1ltl- tion und die Passivlegitimation der Beklagten aus, fJ '- wähnen aber ebenfalls die Frage des Streitwertes nickt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
300 Prozessrecht. N° 44. Dispositiv 2 und der zweite Teil des Dispositives 3, sowie das den Kostenpunkt regelnde Dispositiv 4 für den Fnll, dass infolge Abänderung jener beiden Dispositive eme andere Kostenverteilung nötig wird. Sachlich dreht sich der Streit darum, ob die Anordnung der Vorinstanz, wonach sie die Schweizerische Treuhand- gesellschaft zum alleinigen Liquidato der eknagten Bank ernannte, der als gemeinschaftlIcher LIqUIdator beider Parteien unabhängig die beiderseitigen Interessen zu wahren habe, aufrecht bleiben solle oder ob diese Anordnung im Sinne der Beklagten abzuändern sei. Die . Abänderung hätte nach der Berufungserklärung der Be- klagten in der Weise zu erfolgen, dass die Bezeichnung von Liquidatoren lediglich Sache der beklagten Gesellschaft sei und die Wahlen solcher, die sie in ihrer Generalver- sammlung vom 31. Mai 1916 auf Grund VOn Art. 6660R getroffen hat, als güntig erklär rden. oner. eventuell dass statt eines gemeInsamen LIqUIdators fur Jede ParteI einer oder mehrere zu funktionieren hätten. oder dass jedenfalls die Ernen,nung der Scnweizerinchnn Treuhand- gesellschaft ium gemeinschaftlIchen LIqUIdator wnen mangelnder Qualifikation zur Ausnühr.ung des erteIlten Mandates rückgängig zu machen Bel. 2. -Nun lässt sich zunächst bezweifeln. ob man es bei der Beurteilung dieser allein noch in Betracht kom- menden Ansprüche der Beklagten mit einer Z iv i 1- s t r e i t i g k e i t nach Art. 56 OG zu tun habe. Als eine solche ist freilich laut dem Entscheide des Bundes- gerichtes vom 29. Januar 1916 i. S. A. Knoblauch ?egnn E. Knoblauch der Streit darüber aufzufassen, ob fur die Liquidation einer Gesellschaft überhaupt ein Liq.uidanor zu ernennen sei oder ob die Liquidation durch bIsherIge Gesellschafter zu erfolgen habe. Hier handelt es sich aber nicht um diese grundsätzliche Frage, sondern um die Art und Weise ihrer Lösung: Dass Liquidatoren zu ernennen seien, steht fest,und streitig ist nur. in welchem Verfahren dies zu geschehen habe (ob durch autonomen J
Gesellschaftsbeschluss oder durch richterlichen Akt), ob ein gemeinschaftlicher Liquidator bestellt werden solle oder, zur Wahrung der widerstreitenden Parteiinteressen, verschiedene Liquidatoren und ob endlich der von der Vorinstanz ernannte qualifiziert sei. Alles dies sind aber Fragen, die bloss die Voll ziehung der Liquidation be- treffen. 3. -Die Bernfung muss aber jedenfalls von der Hand gewiesen werden, weil der Vorschrift des Art. 67 Abs. 3 OG nicht genügt wurde, wonach in den Fällen, wo die Zulässigkeit der Berufung vom Verte des Streitgegen- standes abhängt und dieser nicht in einer bestimmten ti-eldsumme besteht, der S t r e i t wer t anzugeben ist. Der Anwendung dieser Bestimmung lässt sich nicht etwa entgegenhalten, man habe es mit einem Falle des Art. 61 OG zu tun, die Berufung sei also vom Streitwerte unabhängig, weil der Streitgegenstand keiner vermö- gensrechtlichen Schätzung unterliege. Den Streitgegen- stand bilden die verschiedenen Ansprüche, die von der Beklagten hinsichtlich der Bestellung und der Person des Liquidators (oder der Liquidatoren) erhoben werden. Diese Ansprüche sind vermögensrechtlichen Charakters und einer Abschätzung in Geld ( ihrer Natur nach fähig. Sollte eine solche. Schätzung praktische Schwierigkeiten bieten, so schliesst das doch die Anwendbarkeit des Art. 61 nicht aus (BGE 22 S. 1054,.2). In. der Tat hat die Beklagte ein ver m ö gen s r e c h t I ich e s Interesse daran, dass ein für die Wahrung ihrer Rechte geeignetes Liquidationsverfahren eingeschlagen werde und als Liqui- datoren. solche Personen funktionieren, die Gewähr für ein günstiges Liquidationsergebnis und für die gebotene und zulässige Berücksichtigung des Standpunktes der Beklagten hei Interessekollisionen mit den Klägern bieten. Zugleich ist zu erwägen, dass die Ansprüche, die sich auf die Ernennung des Liquidators beziehen, mit den Ansprüchen am Liquidationsvermögen und auf das Liquidationsergebnis zusammenhängen, deren Durch-
setzung sie ja dienen sollen. Nun würde es aber den Vorschriften des OG über die Statthaftigkeit der Berufung zuwiderlaufen, wollte man für Streitigkeiten betreffend die Bestellung des Liquidators die Berufung auch dann zulassen, wenn die Liquidationsmasse den Minimal- streitwert von 2000 Fr. nicht erreicht, so dass das in Betracht kommende Rechtsverhältnis nicht seiner Haupt- sache nach und sachlich, wohl aber in einem nebensäch- lichen, das Verfahren betreffenden Punkte Gegenstand einer bundesgetichtlichen Nachprüfung bilden könnte. Demnach hätte die Beklagte in ihrer Berufungsscprift den Streitwert nach Vorschrift des Alt. 67 Abs. 3 OG angeben, also ein e zifferinässige Schätzung darüber machen sollen, welches vermögensrechtliche Interesse sie daran habe, dass die noch streitigen Unteilsdisp()sitive im Sim e ihrer Begehren abgeändert werden. Nacb feststehender Rechtssprechung (vergl. BGE 28 II S. 167 f. und 326. PRAXIS des BlIndesgeIichtes I Nr. 116 WEISS, Berufung S. 106) ist die Bestimmung des Art. 67 Abs 3 OG zwingenden Rechtes, so dass ilnre Nichtbeobach- tung die Beiufung unwirksam macht. Daran ändelt es auch fdchts, wenn die WahrseI irlichkeit dafür spricht, dass der etfordelliche Streitwel t gegeben sei. 4. -Die Ans c b I u s s b-e ruf u n g der Neben- intervenienten enthält keine eigenen, besonders formu- lierte Berufungsanträge, sondern verweist lediglich auf die von der Beklagten gestellten. Ferner mangelt auch ihr eine Angabe über den Streitwert. Die oben entwickel- ten Gründe für die Unzulässigkeit der Berufung treffen daher gleicherweise auch auf sie zu. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten. I I t Prozessreeht. N° 45. 45. Urteil der n. Zivilabteilung vom 7. Juni 1916 i. S. Itradolfer, Beschwerdeführer,
gegen Gemeinderat Wettingen, beschwerdebeklagte Behörde. Art. 86 Z i f f. 3 0 G; die zivilrechtliche Beschwerde kann nicht nur in Bezug auf Art. 396 ZGB, sondern auch in Bezug auf die Frage der ö r t 1 i ehe n Z u s t ä n d i g k e i t der erkennenden Behörden bei B es tell u n g der V 0 r- m und s c h a f t und Auf heb u n g der Vor m u n d- s eh alt und Bei s t an d s ch aft bezw. B eir a t- s c h a f t ergriffen werden. A. -Der im Jahre 1850 geborene Rekurrent, der den Beruf eines Kalligraphen ausübt, wurde im Jahre 1909 vom Regierungsrat des Kantons Zürich, wo er sich damals aufhielt, wegen Querulantenwahns bevormundet. Nach- dem er in der Folge seinen Wohnsitz von Zürich nach Wettin gen , Kanton Aargau, verlegt hatte, verlangte er bei den aargauischen Behörden Aufhebung der Vormund- schaft. Das Bezirksgericht Baden holte ein Gutachten des Bezirksarztes über den Geisteszustand des Rekurrenten ein, welches zum Schluss gelangte, dass der Rekurrent zwar an Querulantenwahn leide, dass diese geistige Stö- rung aber nicht derart sei, dass sie die Bevormundung, sondern nur die Stellung des Rekurrenten unter Beirat- schaft rechtfertige. Hierauf hob das Bezirksgericht am 16. Februar 1915 die Vormundschaft über den Rekurren- ten auf und wies den Gemeinderat Wettingen an, dem Rekurrenten einen Beirat zu bestellen. Mit Eingaben vom 24., 27. April und 1. Mai 1915 beschwerte sich der Rekur- rent beim Regierungsrat des Kantons Aargau, der die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Mai 1915 abwies und dem Rekurrenten nahelegte, sich auf seine Kosten einer Oberexpertise über seinen geistigen Gesundheitszustand in der Heil- und Pflegeanstalt Königsfelden zu unterzie- hen und dann gegebepenfalls die Aufhebung der Beirat- schaft zu beantragen. Der Rekurrent gab dieser Einla-