-Prozeasreebt. N° 46.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts desKantonsSchafIhausen vom 17. März 1916
bestätigt.
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I. PERSONENRECHT
DROIT DES PERSONNES
47. Urteil aer I. Zlvilabtellung vom 27. Kai 1916
i. S. Stacltmusik ,,Ilarmonie
u
wem, Beklagte, gegen
Stadtmusik Lusern. Klägerin.
Unanwendbarkeit der firmenrech tlichen Bestimmun-
gen des OR auf die idealen Vereine. -Namenrecht,
Z G BAr t. 29 : Klage auf Unterlassung unbefugter
Namensführung, Voraussetzungen der Zusprechung. Ab-
weisung von Schadenersatz und Genugtuung .
A. -Durch Urteil vom 8. Februar 1916 hat das Ober-
gericht des Kantons Luzern über die Rechtsfrage:
- Ist der Beklagten gerichtlich zu untersagen. den
Namen Stadtmusik Harmonie Luzern zu führen ? )
- Eventuell hat sie die Bezeichnung Stadtmusik )
in ihrem Namen wegzulassen? )
- Hat sie der Klägerin eine Schadenersatz-und Ge-
I nugtuungssumme von 200 Fr. zu bezahlen?
erkannt:
- Die Beklagte habe die Bezeichnung Stadtmusik
in ihrem Namen wegzulassen. )
- Mit ihrer Schadenersatz-und Genugtuungsforde-
rung sei die Klägerin abgewiesen.
B. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht erklärt,
mit dem Antrag. es sei die
Klage
im vollen Umfange abzuweisen.
C. -Die Klägerin hat sich der Berufung angeschlossen
und Zusprechung des Begehrens um Bezahlung einer
Schadenersatz-und Genugtuungssumme von
200 Fr. be-
antragt.
AS 42 11 -1916
Personenrecht. ,,0 47.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -Die Klägerill ist im Jahre 1875 zur Pflege der Musik
gegründet worden und hat seither stets den Namen
Stadtmusik Luzern geführt. Unter diesem Namen liess
sie sich
im Jahre 1906 in das Handelsregistereintrageu.
Sie erhielt vom Stadtrat von Luzern zuerst aus der "Va-
genbachschen Stiftung und hernach auch aus dem städti-
schen Fonds für Bildungszwecke alljährlich Beiträge.
Im Jahre 1892 bildete sich in der Stadt Luzern eine
zweite Musikgesellsehaft,
zunächst unter dem Namen
Grütlimusik als eine Sektion des Grütlivereins; sie
trennte sich in der Folge von letzterem und nahm den
Namen Harmoniemusik Luzern an, den sie im Jahre
1900 in Musikverein Harmonie umänderte. Sie erhielt
ebenfalls einen jährlichen
Beitrag aus dem Wagenbach-
fonds. Anlässlich ihres 20. Stiftungsfestes,
im November
1912, legte sie sich
dann die Bezeichnung Stadtmusik
Harmonie Luzern bei, die sie seither führt und für sich
beansprucht, ohne sich in
das Handelsregister eintragen
zu lassen.
Schon im Jahre 1896 war es zwischen beiden Gesell-
:-;ehaften zu Reibereien gekommen, die sich im Jahre 1909
wiederholten und seit dem eidg. Musikfest. in Vevey im
Jahre 1912 wesentlieh yerschärftel1, worauf die Beklagte
aus dem eidg. Musikverein austrat. Die Klägerin erblickte
in der Kamellswahl der Beklagten einen Eingriff in ihr
)Jamens-und Firmenrecht und leitete gegen die Beklagte
die vorliegende Klage auf Untersagung der Führung des
.:' amellS Stadtmusik Harmonie Luzern . eventuell auf
Streichung der Bezeichnung Stadtmusik ) und auf Bl:-
zahlung einer Schadenersatz-und Genugtuungssumme
'"Oll 200 Fr. ein. Die Beklagte verlangte gänzliche Abwei-
sung der Klage. Diese wurde indessen von beiden kanto-
nalen Instanzen insofern geschützt, als die Beklagte ver-
Personenrecht. : 047. : ::17
halten V 'urde, die Bezeichnung ( Stadtmusik in ihrem
Namen wegzulassen.
-Da die Klägerin sich bei der Abweisung ilu'es
Hauptbegehrens durch die Vorinstanz beruhigt hat, ist
vor Bundesgericht nur noch streitig, ob die Beklagte ein
Recht darauf habe, die Bezeichnung ( S t a d t mus i k zu
führen,
und verneinendenfalls, ob die eingeklagte Schaden-
ersatz-und Genugtuungsforderung begründet sei oder
nicht. Dabei
ist selbstverständlich vom Tatbestand aus-
zugehen, wie
er von der Vorinstanz in einwandfreier
Veise festgestellt worden
ist; die VOll der Beklagten in
der bundesgerichtlichen
Instanz neu eingelegten Akten
können gemäss Art. a OG nicht berücksichtigt werden.
3. -
Der Vorinstanz ist ohne weiteres darin beizu-
pflichten, dass die Klägerin,
trotzdem sie seit 1906 als
Stadtmusik Luzern im Handelsregister eingetragen ist,
sich
nicht über Verletzung des Firmenreehtes beschweren
kann und die Berufung auf Art. 876 OR fehl geht. Die
Klägerin
ist ein idealer Verein; der geschäftliche Charakter
geht ihr ab. Sie erlangte die juristische Persönlichkeit auch
ohne Eintragung im Handelsregister, wie denn auch die
Beklagte Persönlichkeitsrechte besitzt,
trotzdem sie VOll
einem Registereintrag bisher Umgang genommen hat.
Ull hat das Bundesgericht bereits ausgesprochen, dass
die Bestimmungen des 33. Titels des OR, die VOll den Ge-
schäftsfirmen handeln,
ihrer Katur nach überall Bur die
ge s c h ä f t s t r e i ben den Personen betretten und
deren Beziehungen regeln ; auf die idealen Vereine sind
sie nicht anwendbar, auch wenn diese im Handelsregister
eingetragen sind. Vergl.
BGE 34 II S. 120 f. Die Sache ist
daher ausschliesslich auf Grund des von der Klägerin
weiter angerufenen Art. 29 ZGB, der
vom Recht auf den
Namen handelt, zu beurteilen.
4. -Da die juristischen Personell na eh Art. 53 ZGB aller
Rechte
und Pflichten fähig sind, die nicht die natürlichen
Eigensehaften des Menschen zur Voraussetzung haben,
318 Personenrecht. N0 47.
so steht ihnen auch das Recht auf den Namen zu. Nach
Art. 29 ZGB kann aber wer dadurch beeinträchtigt wird,
dass ein Anderer sich seinen
Namen anmasst, auf Un-
terlassung dieser Anmassung, sowie bei Verschulden
auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung
es rechtfertigt,
auf Leistung einer Geldsumme als Genug-
tuung klagen. 'Vie dIe Vorinstanz zutreffend ausführt,
hat dieses Recht zur natürlichen Voraussetzung, dass der
Name, für den der richterliche Schutz angerufen wird,
einen persönlichen, originalen
Charakter habe und sich
so
von dem Namen anderer Vereine unterscheide; der
"Same muss zur Individualisierung des Vereines
dienen, gleichviel
ob das von Anfang an der Fall gewesen
oder ob dieser Zweck
erst durch jahrelangen Gebrauch
des Namens erreicht wurde.
Die Beklagte
behauptet nun, der Name Stadtmusik
Luzern sei sprachliches Gemeingut und diene lediglich
dazu, den Wirkungskreis
der Klägerin und das Gebiet zu
hezeichnen,
aus dem sich ihre Mitglieder rekrutieren.
. llein das trifft nach den für das Bundesgericht verbind-
lichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jeden-
falls für die jetzigen Verhältnisse nicht zu.
Danach brachte
das langjährige Bestehen der Stadtmusik Luzern als
einzige Musik in
Luzern und ihre Mitwirkung bei fast
allen offiziellen Gelegenheiten es im Laufe der Jahre mit
sich, dass sie zu der Stadtmusi schlechthin wurde; es dürfe
für die Bevölkerung
von Luzern und Umgebuilg als notori-
sche
Tatsache bezeichnet werden, dass, wenn daselbst von
der Stadtmusik gesprochen werde, jedermann auto-
matisch an die Klägerin denke; iufolge ihrer hervorra-
genden
Anteilnahme am musikalischen Leben und ihrer
Beiziehung zu den meisten öffentlichen Anlässen habe sie
gewissermassen einen offiziellen
Charakter erhalten. Wenn
die Vorinstanz aus diesen unanfechtbaren Feststellungen
den Rechtsschluss zieht.
der Name Stadtmusik ) sei der
individuelle Rufname der Klägerin geworden und bedeute
nicht mehr, wie das etwa zu Anfang der Fall gewesen sein
mochte, eine blosse Herkunftsbezeichnung, so lässt sich
dagegen nichts Triftiges einwenden. Die Klägerin
hat
also ein Vorzugsrecht auf den Namen Stadtmusik Lu-
zern und ist gegen dessen Anmassung rechtlich ge-
schützt.
Es frägt sich weiter. ob ein unbefugter Eingriff in dieses
Recht der Klägerin darin zu erblicken sei. dass die Be-
klagte sich
den Namen Stadtmusik Harmonie Luzern )
beilegte. Auch diese
Frage ist mit den kantonalen Instan-
zen zu bejahelI. Denn das Wort Stadtmusik bildet
den
Hauptbestandteil des Namens der Beklagten, und
der Zusatz " Harmonie reicht nicht hin, um ihn gegen
den Namen
der Klägerin zu individualisieren, auch wenll
das 'V ort ( Harmonie nicht als musiktechnische Be-
zeichnung, sondern als
Phantasiename aufgefasst wird.
Es genügt hier auf die schlüssigen Ausführungen der Vor-
instanz zu verweisen, die von der Beklagten heute nicht
entkräftet worden sind. Der Einwand, dass in einer Reihe
' "on Schweizerstädten mehrere Musikvereine nebelleill-
allder mit der Bezeichnung ( Stadtmusik ) bestehen, ohne
dass es zu Unzukömmlichkeiten und gerichtlicher Unter-
sagung, den gewilhlten Namen zu führeH, gekommen sei,
kann nicht gehört werdell. Denn einmal trifft er nicht für
alle analogen
Verbältllisse zu, indem z. B. im Jahre 1909
dit' ( Stadtmusik Zürich I mit Erfolg einen Prozess
gegen die
( Stadimusik Zürich III durchführte; sodaull
sind die näheren
Verumständungen in den anderen Fällen
lieht aktenmässig festgestellt, und endlich besteht ja
kein Zwang, zur Vahl"Uug des Namensrechtes den ge-
richtlichen
Schulz anzurufen. Danach erweist sich die
Hauptberufung als unbegründet und es ist, in Bestäti-
gUlIg des angefochteneIl Urteils, der Beklagten die Füh-
rullg der Bezeichnung Stadtmusik in ihrem Namell zu
Ull tersagell, weil sie sich als eIn unbefugter Eingriff in die
Persönlichkeitssphäre der Klägerin darstellt.
3. -Dagegen lmllll die Schadenersatz-und Genug-
tuungsforderung
YOll 200 Fr., die von den kantonalen
320 Personenrecht. :1 0 48.
Instanzen abgewiesen worden war, von der Klägerin aber
neuerdings
mit der Anschlussberufung geltend gemacht
wird, nicht geschützt werden. Die Zusprechung einer
Schadenersatzsumme
ist schon deshalb ausgeschlossen,
weil nach einwandfreier Feststellung der Vorinstanz die
Klägerin es gänzlich unterlassen
hat, den Nachweis zu
erbringen, dass sie durch die Namensänderung der Be-
klagten wirklich
Schaden erlitten habe; in den Akten
fehlt hiefür jeder Anhaltspunkt. Allein auch zur Zuspre-
chung einer Genugtuungssumme fehlt es an den gesetz-
lichen Voraussetzungen der besonderen Schwere der
Verletzung
und des Verschuldens (Art. 49 OR). Die
Anschlussberufung ist dahet abzuweisen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Hauptberufung und die Anschlussberufung werden
abge'wiesen
und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 8. Februar 1916 wird in allen Teilen bestätigt.
48. Urteil der II. Zivilabteilung vom' 28. Juni 1916
i. S. W'aisenamt Hombrechtikon,' Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des "Itantons Zürich.
Art. 8 7 Z i f f. lOG; Zulässigkeit der zivilrechtlichcll
Beschwerde wegen Anwendung kantonalen oder auslän-
dischen anstatt eidgenössischen Rechtes bei Ver sc h 0 11 e n-
erklärung.
Art. 8 NA G; Voraussetzung für die Zuständigkeit der
schweizer Gerichte zur Ver sc h 0 11 e n erk 1 är u n g einer
Person ist, dass diese Person in der Schweiz he im a t -
b
er e c h ti g t sei. Art. 7 1 i t t. a NA G; Personen, für
die keine Heimatangehörigkeit und kein 'Vohnsitz nach-
gewiesen werden kann, unterstehen nur in Bezug auf die
Frage der per s ö nl ich e n Ha 11 d I u n g s f ä h i g k e i t
dem schweizerischen Recht.
A. -Der am 22. April 1855 geborene Ernst Bühler,
der ursprünglich in Hombrechtikon,
Kt. Zürich, heimat-
Personenrecht. );G 48.
berechtigt war, wanderte in früher Jugend nach Nord-
amerika aus ; nachdem er das amerikanische Bürgerrecht
erworben
hatte, wurde er durch Beschluss des Regierungs-
rates des Kantons
Zürich vom 7. November 1877 aus dem
Bürgerrecht des Kantons
Zürich entlassen. Im Jahre 1890
fiel ihm ein mittlererweile auf über 5000 Fr. angewach-
senes
Erbe von 3600 Fr. zu, worauf er vom Waisenamt
Hombrechtikon unter Vormundschaft gestellt wurde. Im
Jahre 1909 stellten die Präsumtiverben des Bühler beim
Obergericht des Kantons
Zürich das Gesuch um Aufruf
und Todeserklärung des Bühler, auf welches das Ober-
gericht mit Entscheid vom 22. Dezember 1909 wegen In-
kompetenz nicht eintrat.
B. -Im Jahre 1915 wurde vom Waisenamt Hombrech-
tikon gestützt auf Art. 550 ZGB neuerdings das Gesuch
um Aufruf und Verschollenerklärung des Ernst Bühler
gestellt. Durch Entscheid vom 22. Dezember 1915 ist das
Bezirksgericht Meilen
auf das Gesuch nicht eingetreten,
weil nach Art. 35 ZGB und nach Art. 8 NAG die Schwei-
zer Gerichte nur zur Verschollenerklärung solcher Per-
sonen zuständig seien, die das Schweizerbürgerrecht be-
sitzen, was bei
Ernst Bühler nicht der Fall sei. Gegen die-
sen Entscheid rekurrierte das Waisenamt Hombrechtikon
an das Obergericht des
Kantons Zürich. Das Waisenamt
machte geltend, dass allerdings die Verschollenerklärung
nach dem heimatlichen Rechte zu erfolgen habe
und der
heimatlichen Gerichtsbarkeit unterliege.
Im vorliegenden
Falle lasse sich
aber die Heimatangehörigkeit des Bühler
nicht
mehr feststellen. Nachgewiesen sei nur, dass Bühler
im Jahre 1877 Bürger der nordamerikanischen Union ge-
worden sei; dieses Bürgerrecht sei aber ein öffentlichrecht-
licher Begriff des Bundesstaates
und bestimme die Hei-
matangehörigkeit, die ein
egriff des Einzelstaates sei,
nicht. Nun sei
aber niemals bekannt geworden, welches
einzelstaatliche Bürgerrecht Bühler erworben habe. Bei
der Entlassung
aus dem Schweizerbürgerrecht habe Büh-
ler lediglich das Zeugnis beigebracht, dass er Bürger der