Art. 27, 36 Abs. 1 Starkstromgesetz; Art. 44 OR: Die Haftungsbefreiung des Betriebsinhabers tritt nur bei grobem Selbstverschulden des Verletzten ein. Leichtes Selbstverschulden schliesst den Anspruch nicht aus, sondern ist bei der Bemessung der Entschädigung als Mitverschulden zu berücksichtigen und kann zu einer angemessenen Herabsetzung führen. Die Beschränkung der Haftungsbefreiung auf grobes Selbstverschulden hebt die allgemeine schadensrechtliche Kürzung bei Mitverschulden nicht auf (consid. 2-4). Für eine im Ausland domizilierte Schuldnerin kann die Sicherstellung einer lebenslänglichen Rente verlangt werden; die Kaution bemisst sich nach dem mutmasslichen Kapitalwert der Rente.
gende Frau das unterste Trittbrett verlassen gehabt hätte und ihm die Abschätzung der in Frage kommenden Dis- tanz möglich gewesen wäre. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten kann aber ein Verschulden der Klägerin nicht auch darin gefunden werden, dass sie unzweck- mässig gekleidet und beschuht gewesen sei, da diese Be- hauptungen von der Vorinstanz als nicht erwiesen be- zeichnet worden sind. 2. -Fraglich kann unter diesen Umständen nur sein, ob das Verhalten der Klägerin als die einzige Ursache des Unfalles aufzufassen sei, oder ob daneben auch ein Verschulden der Beklagten vorliege bezw. der Unfall auch Iloch auf die dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche be- sondere Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Zum Ver- schulden hat die Klägerin der Beklagten hauptsächlich angerechnet, dass der Wagen und der Bahnhof im Zeit- punkt des Unfalles ungenügend beleuchtet und der Wagen unzweckmässig konstruiert gewesen sei. Nach den tat- sächlichen und für das Bundesgericht verbindlichen Fest- stellungen der Vorinstanz, die zum Teil auf das von der ersten Instanz eingeholte Expertengutachten abgestellt hat, treffen jedoch diese Behauptungen der Klägerin llicht zu, sodass, da andere die 'Beklagte belastende Mo- mente nicht nachgewiesen worden sind, von einem Ver- schulden der Bahn nicht gesprochen werden kann. Ebenso liegt aber auch keine Konkurrenz von Selbstverschulden der Klägerin und Betriebsgefahr vor, wie die Vorinstanz angenommen hat. Eine solche Ursachenkonkurrenz hat das Bundesgericht gewöhnlich nur dann als gegeben, erachtet, wenn der Verunglückte das Opfer der besondern Eile und Wucht geworden war, mit der beim, Eisenbahnbetrieb schwere Massen auf Schienengeleisen fortbewegt werden. Im vorliegenden Falle befand sich, aber der Zug im Momente des Unfalles noch gar nicht in. Bewegung; sodass diese Gefahr noch nicht gesetzt war;, Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Klä- gerin beim Absteigen vom Wagen von dem besonderen Haftpflichtrecht. N0 öl.
Hastgefühle befallen gewesen sei, das sich erfahrullgs- gemäss den meisten Personen, die mit dem Eisenbahn- betrieb in Berührung kommen, leicht mitzuteilen pflegt. Denn die Klägerin verliess den Wagen nicht, um noch schnell vor der Weiterreise irgendwelche dringende Ver- anstaltungen zu treffen, sondern sie tat es ohne besondere Veranlassung, wahrsnheinlich nur, um sich bis zur Ab- fahrt des Zuges noch ein wenig draussen aufzuhalten. Bei dieser Sachlage bestand aber für sie beim Verlassen des Wagens keine Veranlassung zu irgendwelcher Ueber- stürzung. Da endlich auch in der biossen Anlage der nor- mal gebauten Wagentreppe, auf der die Klägerin verun- glückte, keinerlei dem Eisenbahnbetrieb vor allen andern Betrieben eigentümliche Betriebsgefahr gefunden wer- den kann, ist daher die Klage wegen ausschliesslichen Selbstverschuldens der Klägerin gänzlich abzuweisen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, die- jenige der Beklagten gutgeheissen und in Aufhebung des Urteils des Appellationshofes des Kantons Bern vom 27. April 1916 die Klage gänzlich abgewiesen. 61. Orteil der II. Zivilabtellung vom 6. Juli 1916 i. S. Bey, Kläger, gegen Grossherzogl. bad. Sta.atseisenbahnen, Beklagte. Elektrizitätshaftpflicht. Herabsetzung der Entschädigung ,bei leichtem Selbstverschulden des Verletzten. A. -Anlässlich der Elektrifizierung der von der. Be- klagten betriebenen Wiesenthalbahn hatten die mit det' Erstellung der Oberleitung betrauten Siemens-Schuckert.,
Haltpßichtrecht. N° 61. Werke das Anstreichen der Leitungsmaste dem Maler- meister Müller in Weil (Grossh. Baden) übergeben. Am 30. Juni 1913, als der elektrische Betrieb bereits probe- weise begonnen hatte, erlitt der Kläger, der im Dienste des genannten Malermeisters stand, beim Streichen eines auf Schweizerboden befindlichen Mastes unter folgenden Umständen eine Verbrennung III. Grades des linken Un- terarms : Der Kläger hatte eine Reihe von Masten, die- sich zwischen Basel ulld Rieben befanden, und zwar VOll Riehen kommend, zu streichen. Während die Maste, die er bis dabin gestrichen hatte, nur ein e Leitung mit zwei ill gleicher Höhe verlaufenden Drähten trugen, waren an demjenigen Mast, an welchem der Unfall sich ereignete, sowie an dei! Masten, die der Kläger 11 ach diesem zu streichen gehabt hätte,-je zwei Leitungen in einer Verti- kaldistanz VOll etwa 1 Meter angebracht. In der obern I.eitung befand sich, wie der Kläger wusste, Starkstrom; die untere stand, wie der Kläger ebenfalls wusste, nicht unter Strom. Der Kläger halte vom Vorarbeiter die Weisung erhalten, Hur 1 Meter unterhalb der Leitungs- drähte zu streichen und nicht weiter hinaufzusteigen 1). Nach der Annahme des von den kantonalen Instauzen als massgebend erklärten technischen Gutachtens des lng. Oppikofer musste der Kläger diese Weisung. insoweit die Maste mit je zwei Leitungen in Betracht kamen, dahin verstehen, dass das Anstreichnll nur bis 1 Meter unterhalb der u n te r n Leitung stattzufinden habe. Der Experte ist auf Grund verschiedener Indizien dazu gelangt, und die Vorinstanzen haben sich dieser Annahme angeschlos- sen, dass der Kläger entweder den Ausleger oder dem- selben benachbarte Stellen des Mastes streichen wollte, I) den Mast auf der Geleiseseite bestieg und mit Hilfe des ) Rundholzes und unter Umgehung der Isolatorenkette ) bis zur Traverse hinaufstieg, also bis nahe unter die ) obern Drähte, dann mit dem linken Arm am Ausleger einhängte und -während er seine Aufmerksamkeit ) darauf richtete, nicht die unmittelbar über ihm Iiegende I ! Hattpßichtrecht. N° 61. 3tt am Ausleger angebrachte Leitung zu streifen -die Lei- ) tung Sp mit dem Handgelenk berührte. Nach dem massgebellden medizinischen Gutachten hat der Kläger infolge des Unfalls 13 Monate lang 100 %, während weiterer anderthalb Jahre 2/3 und für die Zu- kunft dauernd 1/
bis 1/ seiner Erwerbsfähigkeit ein- gebüsst. Sein durchschnittlicher Jahresverdienst hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz vor dem Un- fall 1237 Mk. 50 Pf. (250 Tage zu 9 Stunden mit 55 Pfennig Stundenlohn) betragen. Der Kläger ist im Mai 1884 geboren. B. -Durch Urteil vom 20. April 1916 hat das Appella- tionsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beklagte, welche vom Kläger u. a. auf Grund des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betr. die elektrischen Schwach-und Stark- stromleitungen auf Entschädigung belangt wurde, zur Zahlung von 1718 Mk. 75 Pf. als 2/S Entschädigung für vorübergehende Erwerbseinbusse. 290 Fr. 70 Cts. als 2/ S Entschädigung für Heilungskosten und Kleiderbeschä- digung, endlich zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente von 165 Mk. per Jahr als 2/ S Entschädigung für bleibende 20%ige Verminderung der Erwerbsfähigkeit, zahlbar jährlich postnumerando am 1. Februar, erstmals am
Zahlungen deutscher Versicherungsinstitute für den in
Betracnt kommendelt Unfall bereits entschädigt sei, so
ass mch mnhr ihm sondern höchstens jenen Ver-
slcherUlngsmsbtuten ein Anspruch (nämlich nach 1542
V? em Regressanspruch gegen die Beklagte) zustehe,
1st
fur das Bundesgericht dadurch erledigt, dass der kan-
tonale Richter jene Einrede, die erst nach Schluss des
Schriftenwechsels erhoben wurde, als
verspätet erklärt
hat. Gegenüber dieser prozessrechtlichen Entscheidung
beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf Art. 38 des Bun-
desgesetzes betr. die elektrischen Schwach-und Stark-
stromleitungen, wonach bei Streitigkeiten über Schaden-
ersatzanspruche aus diesem' Gesetze die Gerichte über
die Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen und übel'
die Höhe des Schadenersatzes nach freier Würdigung des
gesamten Inhaltes der Verhandlungen zu
entscheiden
haben, ohne an die Beweisgrundsätze der einschlagenden
Prozessgesetze gebunden
zu sein . Durch diese, wie durch
andere ähnliche Bestimmungen
der Bundesgesetzgebung
(vergl.
will nur der Grundsatz der f r eie n B ewe i s-
w
ü r d i gun g gewahrt, d. h. es will, wie speziell aus
dem Schlnssatz des zitierten Art. 38 deutlich hervorgeht,
nur verhmdert werden, das . der Richter sich in der
W
ü r d i gun g des vor h a n den e n und zug e-
las sen e n Prozesstoffes durch Regeln des kantonalen
Prozessrec?ts ( Beweisgrundsätze ) für gebunden erachte;
dagegen will dadurch denjenigen Regeln, die sich auf die
Z
usa m m e n s tell u n g des Prozesstoffs, insbeson-
dere auf die Unzulässigkeit verspäteter
Parteibehaup-
tunge!l benenen, -eine solche Regel enthält ja auch
das eldgenosslsche
Recht (in Art. a OG) -keineswegs
Abbruch getan werden.
2. -
In der Sache selbst ist heute nicht mehr bestritten
dass die Beklagte, als
Betriebsinhaber im Sinne de
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betr. die elektrischen
Schwach-und Starkstromanlagen, nach Massgebe dieses.
Haftpflichtrecht. N" 61.
Gesetzes für den dem Kläger erwachsenen Schaden haftet. Dagegen beruft sich die Beklagte auf den in Art. 27 da- selbst vorgesehenen Haftbefreiungsgrund des g roh e n SeI h s t ver s c h u 1 den s, sowie auf Art. 35, wonach die Haftpflicht ebenfalls ausgeschlossen ist, wenn der Ver- letzte sich unter wissentlicher Uebertretung von bekannt gegebenen Schutzvorrichtungen, Warnungen u. dgl. mit der elektrischen Anlage in Berührung gebracht hat )1. Was zunächst diesen letztern Standpunkt betrifft, so genügt es, festzustellen, dass die angeführte Gesetzes- bestimmung, analog Art. 4 des alten EHG, dem sie, wie Art. 7 des neuen EHG, nachgebildet ist, sich nur auf solche Fälle bezieht, in denen der Verletzte überhaupt nichts mit der ganzen, die Haftpflicht begründenden Ein r ich tun g, also hier mit der ganzen S t a r k - s t rom a nl ag e zu tun hatte, während die Frage, ob ein gerade an dieser Starkstromanlage beschäftigter Ar- beiter infolge wissentlicher oder leichtfertiger Nicht- beachtung bezüglicher Warnungen mit einem der strom- fübrenden D r ä h tein Berühung gekommen ist, unter dem Gesichtspunkte des SeI b s t ver s c h u 1 den s also in Anwendung des Art. 27 zu prüfen ist. Fragt es sich nun, ob dem Kläger in diesem Sinne ein Seibstverschulden. zur Last falle, und, wenn ja, welcheIl Grades sein Verschulden sei, so ist davon auszugehen, dass dem Kläger nach den, nicht aktenwidrigen Fest- stellungen des kantonalen Richters ausdrücklich verboten worden war, sich den Drähten I), also auch der untersten Leitung, auf weniger als einen Meter zu nähern, sowie dass der Unfall sich nach dem massgebendell Gutachten des Ing. Oppikofer nicht hätte ereignen können, wenn der Kläger nicht eben dieses Verbot übertreten hätte. Der Kläger hat somit in der Tat einer im Interesse seiner Sicherheit erlassenen Warnung zuwidergehandelt, lmd diese, ihm zum Verschulden anzurechnende Zuwider- handlung ist für den Unfall kausal gewesen. Andrerseits fällt in Betracht, dass, wie der Kläger wusste, nur die
Hattpflichtrecht. l"'0 61. o b e r e Leitung unter Strom stand, die Uebertretung jenes Verbots also nicht notwendig einen Unfall zur Folge hatte, namentlich aber, dass wiederum nach der verbind- lichen Annahme des erwähnten technischen Gutachtens, der Kläger offenbar nur aus dem Grunde dem Verbote zuwidergehandelt hat, weil er den ( Ausleger oder diesem benachbarte Stellen des Mastes streichen wollte. also aus U e b e r e i f er. Das Verschulden des Klägers erscheint somit nicht als ein schweres oder grobes im Sinne des Art. 27. 3. -Aus dem Gesagten ergibt sich die grundsätzliche Bejahung der Entschädigullgspflicht der Beklagten ; denn nach der angeführten Gesetzesbestimmung (Art. 27 des Starkstromgesetzes) bildet nicht schon jedes, sondern nur g r 0 b e s Selbstverschulden des VerletzteIl einen Haft- befreiungsgrund. Dagegen fragt es sich, ob wegen lei c h tell Selbst- verschuldens eine Her a b set z u H g der Entschädi- gung stattzufinden habe. Der Bejahung dieser Frage würde nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatz- rechts, wie auch speziell nach Art. 36 Abs. 1 des Stark- stromgesetzes, wonach für die Bemessung der Entschä- digungen die Bestimmungen des Obligationehrechts mass- gebend ) sind, kein Bedenken entgegenstehen, weull nicht nach dem bereits erwähnten Art. 27 des hier anzuwen- denden Spezialgesetzes, im ,Gegensatz zu allen andem schweizerischen Haftpflichtgesetzen, die vollständige Haftbefreiung des Betriebsinhabers auf den Fall g r 0 ben Selbstverschuldens des Verletzten beschränkt wäre. Mit Rücksicht auf diese letztere Gesetzesbestimmung könnte die Ansicht vertreten werden --und sie ist im vorlie- genden Falle vom Kläger vertreten worden -dass auch nur g r 0 b e s Selbstverschulden zu einer Her a b s e t- zu n g der Entschädigung führen dürfe; denII, da die Haftbefreiung, die nach den andern Haftpflichtgesetzen stets dann eintrete, wenn der Unfall durch Selbstver- schulden verursacht sei, nach dem Starkstromgesetz nur I Haftpflichtrecht. N0 ii . 3.95 bei g r 0 b c m Selbstverschulden stattfinde, so sei anzu- nehmen, dass überhaupt alle diejenigen Rechtsfolgen, die anderswo schon bei leichtem Selbstverschulden eintreten, im Anwendungsgebiete des Starkstromgesetzes erst bei g r 0 b e m Selbstverschulden Platz greifen. Demgegenüber ist indessen zunächst daran zu erinnern, dass im Anwendungsgebiet der übrigen Haftpflichtge- setze die Herabsetzung der Entschädigung wegen Mit- verschuldens f) nicht einfach deshalb stattfindet, weil diese Gesetze für den Fall, dass Selbstverschulden die aus- schJiessJiche Ursache eines Unfalls ist, vollständige Haft- befreiung vorsehen, sondern deshalb, weil die Herabsetzung der Entschädigung für die Fälle von Mitverschulden ,. durch positive Gesetzesbestimmungen angeordnet ist. Bei der Entscheidung der Frage, welchen Einfluss im Anwen- dungsgebiete des Starkstromgesetzes das (I Mitverschul- den habe, darf deshalb nicht einfach auf diejenige Ge- setzesbestimmung abgestellt werden, welche sich auf das SelbstverschuldeIl als aus s chI i e s s I ich e Ursache des Unfalls bezieht, sondern die Beantwortung jener Frage ist zunächst in einer b e s 0 n der n, speziell aui das Mitverschuldell ) des Geschädigten bezüglichen Ge- setzesbestimmung zu suchen. Eine solche Gesetzesbe- stimmung liegt hier in Art. 44 Abs. 1 OR vor, der gemäss Art. 36 Abs. 1 des Starkstromgeselzes analog anzuwenden ist, und der u. a. bestimmt, dass der Richter die Ersatz- pflicht ermässigen kann, wenn Umstäude, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung des Schadens eingewirkt ) haben. Muss zwischen der Anwen- dung dieser, die Streitfrage unmittelbar lösenden G'esetzes- bestimmung einerseits und allfällig möglichen, übrigens keineswegs zwingenden Schlussfolgerungen aus Art. 27 des Starkstromgesetzes andrerseits, wonach nur g r 0 b e s Mitverschulden zu berücksichtigen wäre, gewählt wer- den, so ist schon nach allgemeinen Interpretationsgrund- sätzen der die Streitfrage direkt lösenden Gesetzesbe- stimmung der Vorzug zu geben. Es kommt nun aber hinzu, AS 4t n -1916
396 Haftpßichtrecht. N° 61. dass es sich, wie die Entstehungsgeschichte der Art. 27 und 36 zeigt (vergl. BBl 1899 III S. 811, 813 und 816 Stenogr. BuH. der Bundesversammlung 1900, S. 618 und 662), bei der Beschränkung der Haftbefreiung auf die Fälle groben Selbstverschuldens einerseits und bei dem Hinweis auf die Bestimmungen des OR über die Bemes- sung des Schadenersatzes andrerseits um zwei von ein- ander völlig unabhängige gesetzgeberische Gedanken handelte. Mit der Beschränkung der Haftbefreiung auf die Fälle groben Selbstverschuldens wollte in der Tat weiter nichts als die voll s t ä n d i g e A b w eis u n g einer Haftpflichtklage wegen leichten Selbstverschuldens vermieden werden, weil eine solche vollständige Klagab- weisung in Anbetracht der besondern Gefährlichkeit der elektrischen Anlagen ) und der Unberechenbarkeit der Gefahr als stosselld empfunden wurde. Mit dem Hin- weis auf die Bestimmungen des OR über die Bemessung des Schadenersatzes wollten dagegen eine Reihe im OR enthaltener Grundsätze, deren Anwendbarerkläruug auf die Bemessung der Haftpflichtelltschädigungen schon Ge- genstand der Motion Brenner gewesen und zunächst für die Eis e 11 b ahn haftpflicht postuliert worden war. vorderhand - da die Revision des EHG sich in die Länge zog -wenigstens auf die Eie k tri z i t ä t s haftpflicht anwendbar erklärt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört aber u. a. gerade derjenige des damaligen Art. 52 (heutigen Art. 44) OR, wonach der Richter die Ersatzpflicht er- mässigen kann I), wenn auch dem Beschädigten ein Ver- schulden beizumessen ) ist, bezw. wenn Umstände, für die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehnng des Schadens eingewirkt haben . Mit Art. 36 Abs. 1 des Starkstromgesetzes hat also hinsichtlich der Berücksichti- gung des einem Verletzten zur Last fallenden Mitver- schuldens keine andere Lösung getroffen werden wollen, als dann später für die Eis e n b ahnhaftpflicht mnt Art. 5 EHG 1905, wonach der Richter die EntschädI- gung unter Würdigung aller Umstände angemessen er-
mässigen kann l), wenn den Getöteten oder Verletzten ein Teil der Schuld an dem Unfall trifft . Dass aber in dieser letztern Gesetzesbestimmung, welche gleichfalls die Ausführung eines der Motion Brenner zu Grunde liegenden Gedankens darstellt, unter einem Teil der Schuld an dem Unfall auch ein als Mitursache des Unfalls erscheinendes lei c h t e s Selbstverschulden zu verstehen ist, wurde nie bezweifelt und ergibt sich übrigens auch aus einem Vergleich mit Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes, woselbst ebenfalls und in demselben Sinne der nicht für alle Fälle ganz adäquate Ausdruck Teil der Schuld gebraucht ist. Diese sämtlichen Gesetzesbestimmungen, die sich auf die Herabsetzung der Entschädigung bei inem als Mitursache einer Schädigung erscheinenden Selbstverschuldell beziehen, stehen mit einander in engem Zusammenhang und sind der Ausfluss eines allgemeinen Grundsatzes des Schadenersatzrechts, welcher durch Art. 27 des Starkstromgesetzes offenbar auch für das An- wendungsgebiet dieses Spezialgesetzes nicht ausser Kraft gesetzt werden wollte. Neu und diesem Spezialgesetze eigentümlich war lediglich das in dem angeführten Art. 27 allerdings enthaltene Verbot der g ä n z I ich e n Abwei- sung der Klage wegen leichten Selbstverschuldens. Nur eine solche g ä n z; I ich e Verweigerung der Haftpflicht- entschädigung wurde als stossend empfunden, dagegen keineswegs die Anwendung des Grundsatzes, wonach Mitverschulden des Verletzten zu einer Her a b s e t- z u n g der Entschädigung führt. Ein, wenn auch nur leichtes Verschulden des Verletzten, durch welches der Eintritt des Unfalls begünstigt oder dessen Folgen erschwert wurden, ist somit im Anwen- dungsgebiet des Starkstromgesetzes ebensosehr durch einen Abzug von der Entschädigung zu berücksichtigen, wie im Anwendungsgebiet . der übrigen Haftpflichtge- setze oder bei der aquilischen Schadenersatzpflicht. Ob und inwieweit a n der e Bestimmungen des OR, als diejenige, wonach das Mitverschulden des Ge-
398 Haftpßichtreeht.. N° 61. schädigten zu einer Reduktion der Entschädigung führt, -insbesondere solche Bestimmungen, die im alten OR, das bei Erlass des Starkstromgesetzes noch galt, nicht enthalten waren, -ebenfalls auf die Elektrizitätshaft- pflicht analog anwendbar seien,braucht hier nicht ent- schieden zu werden. 4. - Im vorliegenden Falle ist der Anteil des dem Kläger zur Last fallenden leichten Verschuldens an der Verursachung des Unfalls mit der Vorinstallz auf 1/
zu veranschlagen ; denn nach den Feststellungen des tech- nischen Experten hätte der Kläger trotz der durch ihn begangenen Uebertretung des in Betracht kommenden Verbotes keine Verletzung erlitten, wenn er nicht offenbar. ( während er mit dem linken Arm am Ausleger einhängte und seine Aufmerksamkeit darauf richtete, nicht die un- mittelbar über ihm liegende, am Ausleger angebrachte Leitung L 2 zu streifen, aus Versehen oder Ungeschick- lichkeit die Leitung Sp mit dem Handgelenk berührt hätte . Die Uebertretung des Verbots, sich den Drähten auf weniger als einen Meter zu nähren, war somit in der Tat nur eine Mitursache oder Vorbedingung des Unfalls, als dessen Hauptursache ein unglücklicher Zufall er- scheint. Ein Abzug von bloss' einem Drittel erscheint daher als angemessen. 5. - In Bezug auf die Bemessung des Schadens ist den Ausführungen des kalltonalnn Richters, die, soweit tat- sächlicher Natur, nicht als aktellwidrig und, soweit recht- licher Natur, als zutreffend erscheinen, nichts beizufügen. Mit Recht hat sodann die Vorinstanz das Vorliegen eines Mitverschuldens der Beklagten, wie andrerseits auch dasjenige eines Verschuldens Dritter, verneint; denn durch die dem Kläger zugekommene Mitteilung, dass die Leitung unter Strom stehe, und durch das Verbot, sich den Drähten auf weniger als einen Meter zu nähern, hatten die in Betracht kommenden Personen alle ihnen im konkreten Falle obliegenden Vorsichtsmassregeln ge- troffen. Ob und eventuell welche dieser Personell (Vor- Haftpt1Jichtrecht. N° 61. arbeiter Mählin, Malermeister Müller, Siemens-Schuckert- Werke) als Dritte l) im Sinne von Art. 27 des Stark- stromgesetzes erscheinen, braucht daher nicht untersucht zu werden. Ob dem Kläger eine Rente oder aber ein Kapital zuzu- sprechen sei, war eine bIosse Angemnheitsfrage, bei deren Entscheidung in erster Linie die persönlichen und ökonomischen Verhältnisse des Klägers zu berücksichti- gen waren. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung, das Resultat dieser Berücksichtigung im vorliegenden Falle als unangemessen zu erklären. Dagegen kann, weil es sich um einen im Ausland domizilierten Schuldner handelt,die Sicherstellung der Rente verlangt werden. Dabei bestimmt sich die Höhe der Kaution nach dem mutmasslichen Kapitalwert der zugesprochenen Rente von 165 MX. per Jahr. Dieser Kapitalwert beträgt für den 32 jährigen Kläger nach Soldan Tab. III 2966 MX. 55 Pf. oder rund 3000 MX. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: ./ Die Berufung wird in der Hauptsache abgewiesen und das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt vom 20. April 1916 mit der einzigen Beifügung be- stätigt, dass die Beklagte die Zahlung der lebenslänglichen Rente von jährlich 165 Mk. durch einen Kapitalbetrag von 3000 Mk. sicherzustellen hat.