Art. 149 ZGB; intertemporal effect of divorce on the wife's surname; Art. 8 SchlT ZGB and Art. 30 ZGB. Art. 149 ZGB regulates only the surname consequences of divorces pronounced under the ZGB and does not retroactively determine the name of women divorced under prior law. The name effect of divorce is governed by the law applicable to the divorce itself; where the dissolution was decreed before the ZGB entered into force, the prior legal regime continues to govern the surname consequence. General rules on name changes under Art. 30 ZGB remain reserved, so an administrative recognition of a different surname cannot be granted without the requisite official authorization.
I. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE '64. Urteil der II. ZivilabteUung vom 28. September 1916 i. S. Leuenberger geb. Ma.thys, gegen Bern. 'nt. 149 ZGB bezieht sich nicht auf den Namen einer vor dem Inkrafttreten des ZGB geschiedenen Ehefrau. A. ,-Die Beschwerdeführerin, geb. Mathys, war vom 19. Dezember 1902 bis zum 27. Juni 1908, an welch letz- terem Tage ihre Ehe geschieden wurde, mit einem Alfred Leuenberger verheiratet. Seit ihrer Scheidung war sie unter dem Namen Elise Leuenberger in den Zivilstands- l"egistei'n eingetragen. Im Mai 1916 verlangte sie von dem Bürgerschreiber des Heimatortes ihres geschiedenen Ehemanns (Gemeinde' Rütschelen) die Ausstellung eines Heimatscheins auf den Namen Mathys. Dieses Begehren wurde von den Administrativbehör- deü, letztinstanzlich durch Entscheid des Regierungs;- rates vom 20. Juni 1916, abgewiesen, weil der Rekur- rentin nach Satz; 84 bern. ZGB der Name ihres geschie- denen Ehemanns zukomme und Art. 149 ZGB keine rückwirkende Kraft habe. B. Gegen den regierungsrätIichen Entscheid ist die' vorliegende zivilrechtliche Beschwerde eingelegt worden, mit der Begründung, dass kantonales statt eidgenös;- sisehes Recht und zudem das kantonale Recht unrichtig angewendet worden sei. Die Beschwerdeanträge lauten: 1: Die Besehwerdeführerin sei als berechtigt zu erklären.,' Ceu'FamilieIinamen Mathys rt'ichtsgültig zu führen. ' A.S 42 Il -1916
420 Famllienreeht. N° 64. 2. Der Regierungsrat des Kantons Bern sei anzuweisen,. der Beschwerdeführerin durch den Bürgerschreiber von Rütschelen einen neuen Heimatschein auf den Namen Mathys ausbtellen zu lassen. 3. Eventuell : Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Bern vom 20. Juni 1916 sei aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an den Regierungsrat des- Kantons Bern zurückzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
handelt (vergl. a. a. O. S. 64), unwirksam sind. Was dagegen die intertemporale Geltung jener Gesetzesbe- stimmung betrifft, so fällt in Betracht, dass die Frage nach dem Einfluss der Ehescheidung auf den von der Ehefrau zu tragenden Namen grundsätzlich dem näm- lichen Rechte untersteht, wie die Scheidung selbst. Diese Frage war deshalb (vergl. BGE 38 Ir S. 10 f.) gemäss Art. 8 Abs. 1 SchlT ZGB allerdings hinsichtlich sämt- licher seit dem 1. Januar 1912 ausgesprochenen Schei- dungen, -auch wenn der Scheidungsprozess schon vor jenem Zeitpunkt begonnen haUe und vielleicht sogai" vor dem 1. Januar 1912 bereits ein vodnstanzliches Urteil ergangen war, -nach dem neuen Rechte zu beantworten. Wurde dagegen die Scheidung selber noch unter dem alten Rechte ausgesprochen, so beurteilt sich auch die Wirkung der Scheidung auf den Namen der geschiedenen Frau noch nach dem alten Rechte, und diese Wirkung bleibt in der Folge ebenso anerkannt, wie nach Art. 8 A b s. 2 SchlT die Scheidung selbst. Hiemit könnte es bich nur dann anders verhalten, wenn das ZGB, statt einer bIossen Bestimmung über die Wir- kung der unter seiner Herrschaft auszusprechenden Scheidungen auf den Namen der Frau, eine Vorschrift enthalten würde, .wonach alle geschiedenen Frauen ihren früheren Namen zu tragen hätten. Eine solche Vorschrift findet sich jedoch im ZGB nicht. Insbesondere Art. 149. wonach die Frau im Momente der Scheidung den Namen den sie vor dem Abschluss der geschiedenen Ehe trug, t wiederannimmt ,. erhebt nicht darauf Anspruch, den Namen aller geschiedenen Frauen zu bestimmen, sondern in der Tat nur darauf, die Wirkung der unter der Herr- schaft des ZGB auszusprechenden Scheidungen auf den Namen der Ehefrau zu regeln. Allgemeine Vorschriften über den von geschiedenen Frauen zu tragenden Namen WÜrden übrigens ihren Platz nicht in dem Titel über die Ehescheidung, sondern in demjenigen über die natür- lichen Personen, insbesondere im Abschnitt über das
FamlIienreeht. N. 65. (1 Recht der Persönlichkeit gefunden haben. Diesel' Abschnitt enthält nun aber als hier in Betracht kommende Bestimmung einzig diejenige des Art. 30, wonach der Name, den eine Person bisher trug, nur mit obrigkeit- licher Bewilligung abgeändert werden kann. Gerade diese Vorschrift würde aber im vorliegenden Falle durch die Ausstellung einer amtlichen Urkunde auf den Namen Mathys ohne vorherige Bewilligung einer Namensände- rung verletzt. Für die Abweisung der Beschwerde genügt es indessen, dass nach dem Gesagten keine Bestimmung des eidgenössischen Rechts besteht, welche sich auf den im Allgemeinen von geschiedenen Frauen zu tragenden Namen beziehen würde, sondern nur eine solche, welche die Folgen der i n A n wen dun g des Z G B g e - fäll t e n S ehe i d u -n g s u r t eil e hinsichtlich des Namens der Ehefrau regelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. 65. tTrten der II. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1916 . i. S. 13irchler gegen St. Ga.llen. Verweigerung der Einwilligung zum Eheabschluss von Seiten eines nach Art. 386 ZGB ernannten proivsorischen Vor-. munds. A. -Der 72jährige, seit einigen Jahren verwitwete Beschwerdeführer beabsichtigt, eine nach den Feststel- lungen des Regierungsrates des Kantons St. Gallen wegen Vernachlässigung des Haushaltes, Liederlichkeit und Ehe- bruchs geschiedene, seither vorübergehend im Armenhaus versorgte, arbeitsscheue, dem Trullk ergebene, wiederholt wegen Diebstahls und Unzucht bestrafte Person Zll heiraten. Nachdem im November 1915 ein, noch heute:
hängiges Bevormundungsverfahren gegen ihn eingeleitet und ihm gestützt auf Art. 386 ZGB ein provisorischer Vormund beigngeben worden war, wollte der Beschwerde- führer die Verkündung der Ehe erwirken. Der proviso- rische Vormund verweigerte jedoch die Einwilligung zum Eheabschluss. B. -Gegen diese, vom Waisen amt Straubenzell und vom Regierungsrate des Kantons St. Gallen (von letzterm am 30. Juni 1916) gutgeheissene Verweigerung der vor- mundschaftlichen Einwilligung zum Eheabschluss richtet sich die vorliegende zivilrechtliche Beschwerde, in welcher behauptet wird, dass die angefochtene Massnahme ledig- lich aus konfessionellen Gründen und mit Rücksicht auf die erbschaftliehen Anwartschaften der Kinder des Be- schwerdeführers erfolgt sei. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag: Es sei in ) Aufhebung des regierungsrätlichen Entscheides die Ver- weigerung des Ehekonsenses als ungesetzlich zu er- klärell. I) Das Bundesgericht zieht in Erwägung: