Art. 4 of the Federal Council decree of 27 November 1915 concerning the sale of butter and cheese; sale for export purpose. A contract is prohibited only if the intended export constitutes an element of the agreement, or at least if the factual circumstances sufficiently establish an actual export intention at the time of conclusion. The mere domicile of the buyer abroad, the commercial use of the goods, or later statements do not suffice. The meaning of the term 'klauselfrei' cannot support export purpose without proof of its technical significance in the relevant trade (consid. 2). If the export-purpose objection fails, the seller is bound to perform and is liable in damages for non-performance, including the price difference from a cover purchase (consid. 3).
laubte Handlungen enthielt. Dieselbe Entscheidung war- endlich vom Reichsgericht auch auf Grund des gemeinen Rechts getroffen worden (Reichsger. in Zivilsachen 2.'l S. 160 f.). Demnach ist die vorliegende Klage gmndsätzlich güt- zuheissen, ohne dass zu der Frage Stellung genommen zu werden braucht, ob diese Lösung, auch abgesehen VOll dem festgestellten mittelbaren Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten eines jeden der drei Beklagten und dem eingetretenen Schaden, des hai b geboten wäre, weil die Klägerin sich in einer durch die Beklagten geschaffenen B ewe i s not lag e befindet. 5. - Was die Höhe des der Klägerin zuzusprechenden Schadenersatzes betrifft, so fällt in Betracht, dass zwar ein Vermögensschaden ziffermässig nicht nachgewiesen ist, dass jedoch die von der Vorinstanz verbindlich fest- gestellte, auf das Treffen der Knallkugel und deren Explosion zurückzuführende Körperschädigung offenbar erhebliche Auslagen vemrsacht hat, und dass die kon- kreten Umstände. insbesondere das den Beklagten zur Last fallende schwere Verschulden, ihr ganzes frivoles Verhalten und das Fehlen jeden Verschuldens auf Seite der Klägerin, eine Anwendung der Art. 54 und 55 alt OR rechtfertigen. Indem das Bundesgericht diese Umstände, wie Art. 51 vorsieht, frei würdigt, gelangt-es dazu, der Klägerin eine Entschädigupg von insgesamt 4000 Fr .. zuzusprechen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kau- tonsgerichts Wallis vom 18. April 1916 aufgehoben, und die Beklagten werden solidarisch zur Zahlung von 4000 Franken nebst 5 % Zins seit Inverzugsetzung an die Klägerin vemrteilt.
geleistet habe; die Beklagte habe daher die Ware ander- weitig verkauft. Auf dies setzte die Klägerin am 1. Fe- bruar der Beklagten zur Lieferunh Frist bis zum 3. d. M. an, unter Wahrung ihrer Schadenersatzanspruche. Die Beklagte liess die Frist unbenützt verstreichen und die Klägerin schloss am 10. Februar mit der Firma O. C. Schönenbergcr in Zürich einen Deckungskauf zum Preise yon 332 Fr. die 100 Kg. ab. Im vorliegenden Prozesse fordert sie von der Beklagten die Differenz zwischen dem Vertragspreis und dem Markt- preise zur Zeit des Deckungskaufes, den sie auf 330 Fr. beziffeIt, ein, also 9600 Fr., nebst Zins zu 5 % vom lu. Fe- bruar 1916 an. . Die Beklagte hat auf Abweisunp-' der Klage angetragen und zwar unter Berufung darauf, dass durch Art. 4 des Bundesratsbeschlusses vom 27. November 1915 betref- fend Verkauf von Butter und Käse der Abschluss von Käufen und Verkäufen über ... Speisefette zum Zwecke der Ausfuhr verboten ist, solange nicht eine Ausfuhr- bewilligung des Volkswirtschaftsdepartement!) erteilt ist . Der treitigc Vertrag sei also nichtig. Dies sei der wahre Grund ihrer Erfüllungsverweigerung. In der Korrespon- denz habe sie ihn nicht erwähnen wollen. Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat die Klage flurch Entscheid vom 9. Juni 1916 vollinhaltlich zuge- sprochen. Vor Bundesgericht erneuert die Beklagte ihren Antrag auf deren Abweisung. 2. -Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Kaufab- schluss zum Zwecke der Ausfuhr. im Sinne von Art. 4 des Bundesratsheschlusses vom 27. November 1915 nur dann vorliege, wenn die Ausfuhr )) der Ware irgendwie Vertragsinhalt bildet, also in irgend welcher Art zu einer der vertraglichen Leistungen gehört (vgl. in diesem Sinne den Ausdruck widerrechtlichen Inhalt in Art. 20 OR).- oder ob es genüge, dass die Ausfuhr lediglich die Bedeus tung eines Beweggrundes für den Vertragsabschlusi' besitzt, also der Vertrag in der (nicht Gegenstand eine Obligatlonenrecht. Ne 73. 4,83 vertraglichen Abrede bildenden) Absicht abgeschlossen wurde, die Ware zur Bewirkung ihrer nachherigen Aus- fuhr zu verkaufen bezw. zu kaufen. Auch bei der letztern Auslegung lässt sich mit der Vorinstanz nach der Lage des Falles nicht annehmen, dass hier wirklich eine Aus- fuhrabsicht obgewaltet habe. Weder der Vertrag selbst, nach Fassung und Inhalt, noch die Umstände des Falles, bieten die erforderlichen Anhaltspunkte, um auf eine solche Willensabsicht zu schliessen Der blosse Umstand, dass als Käuferin eine in Deutschland domizilierte Firma auftritt, die den gekauften Artikel in ihrem Betriebe verarbeitet, tut noch keineswegs dar, dass sie die Ware habe nach Deutschland verbringen wollen. Es kann ihr ebenso gut darum zu tun gewesen sein, sie in der Schweiz mit Vorteil weiterzuveräussern, was wegen der eingetre- tenen Preissteigerung auch tatsächlich möglich gewesen wäre. Oder sie mochte Willens sein, die Ware vorläufig in der Schweiz zu lagern, um sie dann später, nach Aufhe- bung des durch Art. 4 aufgestellten Verbotes und Wie- deraufnahme der ordentlichen Handelsbeziehungen, aus- zufühI en. Für diese Möglichkeit spricht zudem der Um- stand, dass die Klägerin der Beklagten auf deren Anzeige von der demnächstigen Versandbereitschaft der Ware mitteilte, diese solle in Zürich eingelagert werden. Gegen en angerufenen Art. 4 jedenfalls verstösst aber ein Verkauf zum Zwecke einer solchen erst späteren Ausfuhr nicht. In der heutigen Verhandlung hat sich die Beklagte hauptsächlich darauf berufen, dass die Ware als klau- selfrei verkauft worden sei. Allein dass dieses Wort einen bestimmten technischen Ausdruck der Handels- sprache darstelle, der sich auf Grund der durch die Kriegs- Jage entstandenen Ausfuhrbeschriillkungen gebildet habe, und in welchem Sinne es auf diese Beschränkungen Bezug nehme, lässt sich aus den Akten nicht ersehen. Das Verhalten der Beklagten vor der kantonalen Instanz spricht vielmehr für das Gegenteil. In ihrer Klage- beantwortung hat sie in keiner Weise behauptet, in der AS 42 11 -1916 33
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Verwendung des Wortes ( klauselfrei liege ein ndi für die Ausfuhrabsicht, sondern geltend gemacht, SIe sei erst nachträglich von dritter Seite, einem Herrn Sander auf das bundesrätliche Verbot aufmerksam gemacht worden. Ist dies richtig, so konnte sie, indem sie die Ware als klauselfrei I verkaufte, kaum daran gedacht haben. dass diese Kaufbedingung mit jenem ihr erst päter bekannt gewordenen Verbote zusammenhänge. Jeden- falls hätte sie ihren Rechtsstandpunkt in dieser Beziehung tatsächlich und rechtlich genauer substanziieren sollen. um den Richter über die für die Auslegung des Ausdruckes in Betracht kommenden besondern Verhältnisse des Handelsverkehrs aufzuklären. Andere für die Ausfuhr- absicht sprechende Indizien von irgend welcher Erheblich- keit lassen sich nicht anführen und die Einwendung der Nichtigkeit des Geschäfts muss daher mit der Vorinstanz schon als der tatsächlichen Grundlage entbehrend abge- wiesen werden, ohne dass zu prüfen wäre. welches die zivilrechtliche Bedeutung und Wirkung des in Art. I aufgestellten Verbotes sind. 3. - Hatte somit die Beklagte den Vertrag zu erfüllelt. so steht ihre Schadenersatzpflicht sowohl dem Grund- satze als der Höhe nach ausser Zweifel... (folgt Begrün- dung) ... Demnach hat das Bundesgericht erka.nnt: Die Berufung wird abgewiesen -und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 1916 bestätigt.
Januar: Er habe in der telephon ischen Unterredung angedeutet, dass er die Lieferung der zwei Wagen nur dann erledigen könnte, wenn die Klägerin ihm bei der Schweizerinhen Kreditanstalt ein übertragbares Akkre- ditiv für die zwei Wagen eröffne. Er habe nämlich ge- zwungener Weise ebenfalls solche Konditionen annehmen müssen. Die Klägerin antwortete am 20. Januar : Bei disponibler Ware, wie die hier ab Lagerhaus verkaufte, erübrige sich eine Krediteröffung. Der Gegenwert stehe gegen Vorwei-