Art. 66 OR; Art. 249 Ziff. 3 OR; conditional gift in contemplation of marriage and revocation for non-performance of charge: A transfer made gratuitously on the condition that the donee marry the donor is not recoverable once the marriage has been concluded; the donor cannot recast the matter as unjust enrichment where the condition has been fulfilled. The donor's subjective purpose or motive, such as obtaining care for a child, does not amount to a contractual charge unless clearly agreed as such. Even where a charge is assumed, revocation under Art. 249 no. 3 OR requires unjustified non-performance; impossibility attributable to the donor, particularly where the donor is judicially found guilty of the divorce, excludes revocation (consid. 1-2).
Obligationenrecht.;N° 7(1 u ;K fes gerechtfertigt. erschiene, wenn manüb.erJIaqpt p.J eJ1lIlnn wollte, ein solcher sei gültig zUl tandegekO.m Ill .. D .nn der Wert und die Tauglichkeit der Kaufsnhe z . dem vorausgesetzten Gebrauche werden. durch die zalJ;lreichen Mängel nicht nur gemindert, sondern:geradnztt . aufgehoben. Hieran vermöchte auch dieBestimmungjm' Y lrtrage nichts zu ändern, dass ffu allfällige Mängelam G;ebäude keine Währschaft getra gen werde : ein.mahtm- . fjlsst die Wegbedingung üur die Mängel de;o Haut-es .. nicht d,er übrigen Liegenschaft, und sodann ist nach Att. 199 QIlcine Vereinbarung über Aufhebung oder Beschrän- Ucng' der Gewährspflicht ungültig, wenn der Verkäufer, wl;ls hier anzunehmen ist, dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. .. (4 .. :-Ist danach die Berufung gutzuheissen und die' Ipnge abzuweisen, so erübrigt es sich, die weiter v:omBe klngten erhobene Einrede des wesentlichen Irrtums heim Ve "tragsabschIusse zu prüfen. . .' Demnach hat das BUlläesgericht erkannt: . .oie Berufung wird gutgeheissell und damit, itl Aufht'-' bung. des Urteils des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 1916, die Klage g'cinzlich abgewiesen. : 76. Urteil der II. Zivilabteilung vomll Oktober:1916 i. S. Stegmüller, Beklagter, gege.n Stegmüller, Klä !ri. D.urcb den Ebeab.scbluss bedingte Schenkung de E.be JIlannes an seine Frau. Rückforderungsanspruch des, Scbenkers bei Scbeidung der Ebe. . . . .' .fA. Im Jahre 1913 tra,tderam 16. März 1852ge-' bornlle, . .verwitwete Beklagte zu d.er am 30; Oktober 1860 geb. )J:enel1/eben.faUs.verwitweten Klägerin in ein näheres, B AntschaftsverhiiltI).is .. D,er Bnklagt.emachte der Klä;,. .;Ul : nHeiratsai1träge;gegen deren Annahme die Klägerin f8Unrst 'Bedenken trug, weil der Beklagte eine dreissig- , 'iänige . pflegebedürftige geistesschwache Tochter hatte undzu jener Zeit im Rufe stand, mit einer gewissen Rosa Neuenschwauder Beziehungen zu unterhalten. Am 27 . .oktober 1913 trat der Beklagte der Klägerillsein , utha,ben bei der Solothurner Kantollal-Ersparniskasse iJn:Betrage von 845 Fr. 65 Cts. llebst4 % % Zins seit .1.;Jauuar 1913 ab; die Schuldnerin wurde von dieser Abtretung in Kenntnis gesetzt und das Guthaben auf den Namen der Klägerin umgeschrieben. Am folgenden Tf!:g meldeten die Parteien beim Zivilstandsamt Bärsch- ;wjL ihr Eheversprechen an. Während der' gesetzlichen Einspruchsfrist erhob Rosa Neuenschwander Einsprache gegen die Ehescbliessung mit der Begründung, der Be- klagte habe ihr die Ehe versprochen. Auf diese Einsprache hin äusserte die Klägerin die Absicht, vom Verlöbnis zurückzutreten; sie liess sich aber beschwichtigen, worau!' die ,Ehe am 12. November 1913 abgeschlossen 'llrdl . ; ,-.,Am 21. Mai 1915 reichte die Klägerin beim Richteraml orneck-Thinrstein Klage gegen den Beklagten ein, mit dnl'sie Scheidung der Ehe und Verurteilung des Beklagteu Bezahlung einer Elltschädigungs-und GenugtuuI1gs- summe von 5000 Fr. verlangte. Der Beklagte schloss auf .M-w,e:sung der Klage; eventuell, d. h. für den Fall der ,se1J.eidung, beantragte er Verurteilung der Klägerin zur RAck,erstattung des ihr' ron 27. Oktober 1913 zedierten Gu,thabens von 9845 Fr. 65 Cts. nebst Zins. ; I:ß. -Durch Entscheid vom 15. Dezember 1915 hat das Amtsgericht Domeck-Thierstein die Ehe der Parteien . tütztauf Art. 142 ZGB. geschieden, den Beklagten als huldigeI). Teil erklärt; zwischen den Litiganteudie Gü;tertrennung ausge prochen und sowohl das Begehren ' J;" . Klägerin auf Verurteilung des Beklagten . zur B.e- dung von 5000 Fr., als auch dM Begellren des Beklagten 11m. Verurteilung der KIägerin zur Rückerstattung, des P.getr,etenenBetrages vpn9845 Fr. 65 Cts. abgewiesen.
Obligationenrecllt. N 76. Durch Urteil vom 24. Mai 1916 hat das Obergericht des Kantons Solothurn das vor seiner Instanz allein noch streitig gewesene Begehren des Beklagten Ußl ftückgabe des der Klägerin zedierten Guthabens ebenfalls abge- wiesen. C. -Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Berufwlg an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag. die Klägerin sei gehalten. ihm das ihr am 27. Oktober 1913 zedierte Guthaben von 9845 Fr. 65 Cts. nebst Zins im ganzen Betrag, eventuell wenigstens zrun Teil zurück- zuerstatten. D. -In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte diesen Antrag erneuert; die Klägerin hat auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
brochen hätte, nicht aber, wenn die Erwartungen;:die der Beklagte an die Schenkung knüpfte, sich nicht, 00,.. füllen. :,; 2. -Wenn aber auch angenommen werden wollte. es liege eine Schenkung mit der AufIage an die KIägerm. vor, die schwachsinnige Tochter des Beklagten zu pflegen,: SO, müsste der Rückforderungsanspruch des Beklagten doch aus den VOll der Vorinstanz genannten Gründen abgewiesen werden. Diese Auflage konnte nur den Sinn: haben, dass die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Ehe .. frau des Beklagten. neben ihm und nicht etwa an seiner Stelle, diese Pflege auszuüben habe. Die Erfüllung dieser Auflage ist nun allerdings durch die Scheidung, der Ehe der Parteien unmöglich geworden. Gemäss Art. 249 Ziff.3 OR genügt jedoch die Tatsache allein, dass eine Auflage nicht erfüllt wird, nicht zum Widerruf der Sehen .. kUIlg, sondern es muss sich dabei um eine ungerecht.., fe rt i g te Nich terfüllung handeln, was hier nicht der. Fan ist. Zwar beruht die Scheidung zunächst auf dem freien 'VilIensentschluss der Klägelin d. h. auf dem Voll ihr, gestellten Scheidungsbegehren. Allein nach dem. rechtskräftigen Scheidungsurteil der ersten Instanz, ist der Beklagte als der an der Zerrüttung der Ehe schul- dige Teil erklärt und die Scheidung bezw. die Unmög- lichkeit der Erfüllung der Auflage durch die Klägerin daher von ihm und nicht von der Klägerin schuldhafter .... weise herbeigeführt worden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 1916 bestätigt.
77 Sentenza. 18 ottobre 1916 della. IIa sezione civUe nella c'ausa Akkumula.torenfabrik Oerlikon . eontro Ma.ssa. Ba.bbi. ,A( cordo delle parti sul valore deI litigio c sua intluenza stiW'appellabilita deHa causa. ---La stipulazione di obbW .. azione cambiaria non c per se stcssa produttiva di llovazione .. -Pi fronte aregolare iscrizione a pubblico registro il crcdito iscritto cd il diritto di pegno debbono ritenersi validi fino a prova dcl contrario. -Art. :'9. al, 2 OG; 116 CO; 9 e H37 ces. 0"1.. -Per garantire un debito di 22000 fr. verso diversi ereditori Roberto Rabbi in Lugano costituiva ipoteca sui suoi stabili. impianti elettrici ed accessori siti in Isone t' Medeglia eon brevetto notarile deI 25 ottobre 1912 nel quäle sono indicati ereditori nominativamente coll'am .. montare delloro credito. Il debito (prestito) fu divisQ in obligazioni parziali nominative di 500 fr. al 4 Yz % ehe il debilore rimise ai suoi creditori in proporzione deI loro aVl,re : l'Akkumulalorenfabrik ne ricevette dodici (N° 21- 32), corrispolldenti a 6000 fr. L'iscrizione deU' ipoteca eblfe luogo il 15 novembre 1912 : essa porta sul capitale l'omplessivo di 22000 Ir. e nOll fa menziolle di illteressL 1 '11 impiegato deHa Akkumulatorenfabrik, eerto Dressei. as:mnto come teste, ebbe a dichiarare ehe il credito deU'at- tJ'ite preesistcllte all'emissione dei titoli, era in origine di :-)900 Ir. per il quale il debitore aveva rilasciato delle ('ambiali ehe, insolutc, venivano poi rinllovate a sca- denza. Al 28 novembrc 1913 il debito Rabbi era ridotto a 3000 fr. per la qual somma il debitOl'c rinnovo uua cam- hiale a tre mesi (28 febbraio 1914), ehe poi cadde in pro- lesto per mam:anza di pagamento. Per questo importo lwudo Ja ereditrice escusso il debitore in via ordinaria di pignoramento, questi, COll lettere deI 29 aprile edel 25'maggio 1914 si lagnavadi questo modo di procedere. preteridendo ehe Ia ereditrice possedcsse garanzia ipote,:, rari:.l per tutto l'importo di 6000 fr.