Art. 314 Abs. 1–2 ZGB, Art. 315 ZGB; paternity action and rebuttal of the presumption of paternity by immoral conduct of the mother. The exceptio plurium concumbentium requires proof sufficient to destroy the statutory presumption, but the action may also fail where the mother’s behavior establishes an unchaste lifestyle within the meaning of Art. 315 ZGB. Such lifestyle is present where, from the woman’s conduct, it is probable that she maintained sexual relations with several men so that fatherhood of the individual begetter can no longer be ascertained with certainty. Acceptance of money as payment for intercourse, especially coupled with haggling over the amount, is in principle a sufficient manifestation of such conduct (consid. 1).
H8
mit Ausnahme des Kostendispositivs aufgehoben und der Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 12. Juli 1916 wieder hergestellt, mit dem Beifügen, dass die Beklagte berechtigt ist, den Knaben Reiner Karl jedes Jahr während den Sommerferien für viel' aufeinander- folgende Wochen zu sich zu nehmen. 88. Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. Dezember 1916 i. S. I., Beklagter, gegen G" Klägerin. Art. 315 Z G B; Einrede des unzüchtigen Lebenswandels im Fall der Annahme eines pretium stupri durch die Kindsmutter . A. -Am 24. Oktober 1915 gebar die Klägerin in Lachen-Vonwil ein aussereheliches Kind Paul G., als dessen Vater sie den Beklagten auf Bezahlung eines Betrages von 250 Fr. gemäss Art. 317 ZGB sowie eines Beitrages von monatlich 30 Fr. an die Kosten der Er- ziehung und Pflege des Kindes, bis zu seinem .zurück- gelegten 18. Altersjahr, einklagte. Zur Begründung der Klage machte die Klägerin geltend, sie habe den Be- klagten bei einer Frau B. kennen gelernt, wo sie öfters
. FamlUenrecht. N° 88. die Kinder habe hüten müssen und in Abwesenheit der Frau B. wiederholt mit den Kindern im gleichen Zim- Jller wie der Ehemann B. geschlafen habe, zum letzten- mal zu Weihnachten 1914. Eines Tages habe sie eine mit dem Namen der Frau B. unterschriebene Ansichtskarte erhalten, worin sie eingeladen worden sei, bis 2 Uhr nach- mittags zu Frau B. zu kommen, wo sie erfahren habe, dass nicht Frau B., sondern der Beklagte die Karte geschrieben habe, weil er ihr etwas habe sagen wollen. Da der Beklagte bis 2 Uhr nicht gekommen sei, habe Frau B. sie bewogen, zusammen mit ihr am Abend den Beklagten auf seinem Zimmer aufzusuchen. Nach- dem sie dort mit dem Beklagten zusammengetroffen sei habe sich Frau B. sofort entfernt, worauf der Beklagte den Beischlaf mit ihr vollzogen habe. Zuerst stellte die Klägerin den Hergang als Vergewaltigung dar; später sagte sie aus, der Beklagte habe ihr die Knöpfe von den Hosen gerissen; sie habe gemeint, es sei Spass und ge- äussert, es sei gut, dass sie noch Sicherheitsnadeln bei sich habe. Nach dem Geschlechtsverkehr habe ihr der Beklagte 1 Fr. 50 Cts. gegeben, für das Nachtessen I , wie er gesagt habe. Sie habe das Geld nicht abgelehnt, sondern dem Beklagten erwidert, wenn sie so etwas ge- wollt hätte, so hätte sie mehr bekommen können; es habe genug Männer in der Stadt, (l die es einem antragen , man habe ihr schon einmal Ip Fr. angeboten. Der Beklagte, der auf Abweisung der Klage geschlossen hat, gibt zu, am 4. Februar 1915 mit der Klägerin ge- schlechtlich verkehrt zu haben, behauptet aber, die Klä- gerin habe um diese Zeit auch noch mit andern Männern geschlechtliche Beziehungen unterhalten und überhaupt einen unzüchtigen Lebenswandel geführt. Nach seiner Darstellung wurde ihm. die Klägerin von Frau B. zu- gehalten, weil die Klägerin schon vom Ehemann B . mit dem sie wiederholt zusammen im gleichen Zimmer geschlafen habe, schwanger gewesen sei. Als sie abends zu ihm auf sein Zimmer gekommen sei, habe sie ihm Famillenrecht. Ne 88. sofort den Beischlaf gewährt, aber erklärt, ( sie tue es nicht umsonst ; er habe ihr erwidert, viel könne er ihr nicht geben, weil er nicht viel verdiene. Ais er ihr 1 Fr. 50 Cts. gegeben habe, habe sie gesagt, sie bekomme sonst 10 Fr. oder sie habe auch schon 10 Fr. bekommen, war aber dann doch mit 1 Fr. 50 Cts. zufrieden. B. -Durch Entscheid vom 3. Oktober 1916 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Klage im Gegensatz zur ersten Instanzgutgeheissen und den Be- klagten zur Bezahlung von 30 Fr. monatlich an das Kind, bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr, und von 200 Fr. an die Mutter gemäss Art. 317 ZGB verurteilt. Die Vor- instanz hat die Einrede der mehreren Beischläfer als un- bewiesen abgelehnt und in Bezug auf die Einrede aus Art. 315 ZGB keinerlei positive Feststellungen über wesentliche Punkte gemacht, mit der Begründung, dass, auch wenn die Darstellung des Beklagten als richtig an- genommen werde, sie höchstens einen gewissen Leicht- sinn und einen Mangel an Intelligenz der Klägerin be- weise, aber noch nicht auf einen unzüchtigen Lebenswandel schliessen lasse. C. -Gegen diesen Entscheid hat der Beklagte die Be- rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag, die Klage sei abzuweisen; unter Kostenfolge aller In- stanzen zu Lasten der Kläger. D. -In der heutigen Verhandlung hat der Beklagte seinen Antrag erneuert; die Kläger, denen für das Ver- fahren vor Bundesgericht das Armenrecht bewilligt wor- den ist, haben auf Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da der Beklagte zugestandenermassen am 4. Februar 1915, also innerhalb der kritischen Zeit, der Klägerin bei- gewohnt hat. ist die gesetzliche Vermutung des Art. 314 Abs. 1 ZGB begründet. Die vom Beklagten zur Entkräf-
552 Familienrecht. No 88. tung dieser Vermutung gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB er- hobene Einrede der mehreren Beischläfer hat die Vor- instanz abgewiesen, weil nur bewiesen sei, dass die Klägerin zusammen mit den Kindern B. im gleichen Zimmer wie der Ehemann B. geschlafen habe und nicht ange- nommen werden könne, dass es bei diesem Übernachten zwischen ihr und B. zum Geschlechtsverkehr gekom- men sei. Ob diese Auffassung zutreffe und ob die Vor- instanz damit nicht die Anforderungen an den Beweis der exceptio plurium überspannt habe, kann dahingestellt bleiben, da die Klage jedenfalls auch gestützt auf Art. 315 ZGB wegen unzüchtigen Lebenswandels der Klägerin abgewiesen werden muss. Wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt hat (vgl. AS 39 II S. 687), genügt zur Annahme eines solchen Lebennwandels jedes Benehmen der Kindesmutter, aus dem mit Wahrschein- lichkeit geschlossen werden kann, dass sie gleichzeitig mit mehreren Männern geschlechtliche Beziehungen unterhielt, sodass die Vaterschaft des einzelnen Konstu- prators mit Sicherheit nicht mehr festgestellt werden kann. Ein Hauptfall solchen Verhaltens der Kindsmutter stellt nun aber gerade die Gestattung des Beischlafes gegen Geld dar, da die dadurch bekundete Auffassung des Geschlechtslebens es ohne weiteres wahrscheinlich macht, dass die Kindsmutter auch bei anderen Gelegen- heiten schon andern Mänl!ern den Umgang gestattet hat bezw. wiederum gestatten wird, womit jede sichere Feststellung der Vaterschaft ausgeschlossen ist. Zu Un- recht hat die Vorinstanz das Vorliegen eines unzüchtigen Lebenswandels mit Hinweis darauf verneint, dass es sich bei dem der Klägerin zur Last gelegten Verhalten um eine bloss einmalige Verfehlung gehandelt habe. Auch die nur einmalige Annahme eines pretium stupri kann genügend für die ganze Anschauungsweise der betreffen- den Frauensperson in Geschlechtssachen sprechen, ins- besondere, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, noch mit Feilschen über die Höhe des Preises verbunden ist. Dass, Faruilicmecht. S" 89. . 5;)3 :wie die Klägerin behauptet, der Beklagte das ihr gegebene Geld als für ihr Nachtessen bestimmt erklärte, vermag an der Natur der angenommenen Leistung natürlich nichts mehr zu ändern, da der Beklagte das Geld nur als Entgelt für die Gewährung des Geschlechtsaktesgegeben hat und auch die Klägerin selbst sich ihr Nachtessen :sonst kaum vom Beklagten hätte bezahlen lassen. Mit -diesem dirnen haften Geldannehmen stimmt denn auch das übrige Verhalten der Klägerin unmittelbar vor und nach der Beiwohnung durch den Beklagten in allen :Stücken überein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kan- tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Oktober 1916 .aufgehoben und die Klage abgewiesen. 89. Urteil der II. ZivUabteilung vom 27. Dezember 1916 i. S. Ge1y, Beklagter, gegen Fluck, Klägerinnen. Verhältnis der Prozessfähigkeit zur Handlungsfähigkeit. Un- fähigkeit eines Minderjährigen oder Bevormundeten zur selbständigen Verteidigung gegenüber einer Vaterschafts- klage. A. -Die Erstklägerin hat am 17. Januar 1916 in Schaffhausen (ihrem Wohnorte) ein uneheliches Kind ge- boren, als dessen Vater sie den Beklagten bezeichnet. Dieser ist am 5. Dezember 1896 geboren. Inhaber der elterlichen Gewalt über ihn war bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit seine in Genf wohnhafte Mutter. E. -Am 5. April 1916 fällte das Kantonsgericht Schaflhausen auf Grund eines Verfahrens, an welchem teilzunehmen die Mutter des Beklagten von Amteswegen keine Gelegenheit erhalten hatte, über die vorliegende,