Art. 23 OR; sale of real estate; essential mistake and fraudulent inducement. A purchaser who signs a deed believing that the entire advertised estate is transferred is in error where parts of the intended object are omitted through clerical mistake, even if he has only inspected the property superficially, provided he may rely on the seller's mandate to convey the whole estate (consid. 2). If the seller notices that the deed does not correspond to the parties' common intention, he must disclose the omission; silence in such circumstances constitutes deceit when it leads the buyer to conclude the contract. Where the buyer would not have contracted, at least not on the agreed terms, had he known the true scope of the transfer, the contract is non-binding for him and any counterclaim for the balance of the price fails (consid. 3-4).
Es frägt sich in erster Linie, ob der Kläger beim Abschluss des Kaufvertrages sich in einem wesentlichen Irrtume im Sinne von Art. 23 OR befunden habe und ob der Kauf deshalb für ihn unverbindlich sei. Die Vor- instanz hat einwandfrei festgestellt, dass die Nichtauf-
62;) ObUgaUonenrecht. N-93. nahme einzelner, zum ehemals Rüeggschen Wermatswiler .Gewerb gehörender Parzellen in den Kaufvertrag auf em Versehen des Urkundsbeamten zurückzuführen sei, während der Wille des Klägers darauf gerichtet war, das ganze zum Verkauf ausgeschriebene Heimwesen zu er- werben, und er den Vertrag in diesem irrtümlichen Glauben unterzeichnet hat. Dass er damals selber noch keine genaue Von,tellung darüber gehabt zu haben scheint, aus welchen Parzellen das Heimwesen sich im einzelnen zu- sammensetze, indem er es nur einmal oberflächlich be,. sichtigt hatte, steht der Annahme eines Irrtums nicht entgegen. Denn er wusste, dass das Notariat Uster vom Beklagten beauftragt worden war, das ga n z e ehemals Rüeggsche Wermatswiler Heimwesen auf ihn zu über- tragen; er durfte sich darauf verlassen, dass jener Auftrag genau ausgeführt würde, und den Vertrag ohne weitere Nachprüfung unterzeichnen. Ob nun jener Irrtum als ein wes e n tl ich e r anzusehen sei, braucht deshalb nicht entschieden zu werden, weil mit der Vorinstanz anzu- nehmen ist, er sei durch den Beklagten erregt worden, m: a. W. der Kläger sei durch abSIchtliche Täuschung seitens des Beklagten zu dem Vertragsschlusse verleitet worden. Immerhin mag bemerkt werden, dass verschie- dene Anhaltspunkte für die Annahme eines wesentlichen Irrtums nach der einen oder der andern Richtung vor- liegen, wobei sowohl der Irrtum über die Identität der Sacne, als derjenige über den Umfang der Leistung, als endlIch der Irrtum über den Sachverhalt (OR Art. 23 Ziff. 2, 3 und 4) in Betracht kommen könnten. 3. -: Dadurch dass der Beklagte dem Kläger verschwieg, dass dIe vom Urkundsbeamten aus Versehen nicht in den Kaufvertrag aufgenommenen vier Parzellen ebenfalls zu dem Wennatswiler Heimwesen gehörten, das den Gegen- stand des Kaufes bilden sollte, hat er ihn in den irrtüm- lichen Glauben versetzt, das Heimwesen umfasse nur die in der Kaufurkunde verzeichneten Liegenschaften. So wie die Umstände lagen, war er aber verpflichtet, die An-
. 6;';1 wesen den, insbesondere den Kläger als Käufer darüber aufzuklären, dass der aufgesetzte Kaufvertrag den Inten- tionen der Parteien nicht entsprach, indem ein Teil des Heimwesens nicht in die Urkunde aufgenommen war und daher im Eigentum des Verkäufers verblieben wäre, trotzdem er auch dafür den Kaufpreis vom Kläger be- zogen hätte. Zu seiner Entlastung behauptet der Beklagte nicht etwa, das Versehen des Urkundsbeamten nicht bemerkt zu haben, sondern er macht vielmehr geltend. die streitigen vier Parzellen seien im Einverständnis mit dem Kläger vom Verkaufe an diesen ausgenommen wor- den, was indessen nicht zutrifft. Ferner ist mit der Vor- instanz anzunehmen, dass der Kläger durch die Täu- schung zum Abschluss des Vertrages verleitet worden ist. Denn hätte er gewusst, dass jene vier Parzellen in Wirklichkeit nicht mitverkauft seien, so hätte er sicher- lich den Vertrag mit dem Beklagten nicht abgeschlossen. wenigstens nicht zu dem für den Erwerb des ganzen Heimwesens festgesetzten Preise. Dieser Schluss drängt sich umsomehr auf, als eine der ausgelassenen Parzellen, das sog. Mittelfeld, nur etwa 300 Meter vom Wohnhaus entfernt liegt, von einem abgerundeten Heimwesen, das erwerben der Kläger gewillt war, also schlechterdings 1cht die Rede sein konnte. 4. -Danach ist das Hauptklagebegehren zuzusprechen -das eventuelle Rechtsbegehren liegt nicht mehr im Streite -, und der Kaufvertrag als für den Kläger un- verbindlich zu erklären, was ohne weiteres zur Abweisung der Widerklage führt. Demnach hat das Bundesgericht er k an n t: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der I. Appellationskammer dei: Obergerichts des Kantons' Zürich vom 20. September 1916 bestätigt.