Art. 6 MSchG; likelihood of confusion between word marks; coexistence of BURSOLIN and BASOLIN. A trademark similarity exists only where the signs, viewed as source indicators, are sufficiently close that even an ordinary purchaser cannot reliably distinguish them. Shared syllabic structure, identical initial consonant, and common weak suffix do not suffice where the decisive vowels produce different sound, appearance, and meaning. For chemical products, the ending -lin has reduced distinctive force. If the word mark is admissible, a mixed mark containing the same word with additional figurative elements is a fortiori admissible. Relief not sought in the cantonal instance is inadmissible on federal appeal (consid. 6-8).
Markenschutz. NO 103. hatte, ohne irgend welchen prozessualischen Nachteil den Abstand erklären können (s. 41 der aargauischen ZPO). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass der Be- klagte dem Kläger 280 Fr. zu bezahlen hat. V. MARKENSCHUTZ PROTECTION DES MARQUES DE FABRIQUE 103. tTrteU der I. ZivilabteUung vom 9. Dezember 1916 i. S. Gesellschaft für Chemische Industrie, Klägerin und Berufungsklägerin. gegen Schaffhauser, Beklagten und Berufungsbeklagten. Klage wegen Mark ellrech ts verl etzu ng und zugleich wegen unI a u t ern We t t b e w-e r b es. Stellung der ein- zigen kantonalen Instanz,) des Art. 29 NI S c h G. -Aus- legung des Klage-und des Berufungsbegehrens. -Gemischte Marke Ba sol i n , gleichzeitig als reine Wort marke ge- braucht. Frage der Aehnlichkeit mit der reinen 'Vortmarke Bur sol in,).
Markenschutz. N0 lOS. zur Irreleitung der Käufers führe. In rechtlicher I Be- ziehung werde die Klage auf das MSchG und Art. 48 OR gestützt. Das Zivilgericht des Kantons Baselstadt als die nach Art. 29 MSchG zuständige einzige kantonale Instanz hat durch Urteil vom 22. September 1916 auf Abweisung der Klage erkannt. In der Urteilsbegründung erklärt es, nur auf die rein markenrechtliche Seite des Prozesses ein- zutreten, da für Ansprüche. wegen unlautern Wettbe- werbs der Instanzenzug anders geordnet sei. -In diesem Punkte ist das Urteil infolge Beschwerde der Klägerin durch Entscheid des baslerischen Appellationsgerichts vom 7. November 1916 dahin abgeändert worden, dass äas Zivilgericht angewiesen wurde, das Begehren der Kiä- gerin aus Art. 48 materiell zu behandeln. ) Das Zivilge- richt, erklärt der genannte Beschwerdeentscheid, sei zwar ohne weiteres berechtigt gewesen, vorerst nur über das Begehren aus rkenrecht abzusprechen, dagegen habe es das zweite, an sich gültig erhobene und also rechts- hängige Begehren nicht einfach aus dem Rechte weisen dürfen, wie dies laut den Motiven des zivilgerichtlichen t'rteils geschehen sei, während die Fassung des Dispo . sitivs sogar auf eine materielle Abweisung schliessen liesse. -Die vom Zivilgericht sachlich behandelte IJrage sodann wird von ihm dahin formuliert, dass .zu prüfen sei, ob die rke des Beklagten s!ch von der der Klägerin in einem den Erfordernissen des Art. 6 Abs. 1 und 2 MSchG genügenden sse unterscheide. Auf Grund näherer Aus- führungen, auf die, soweit nötig, noch zurückzukommen ist, gelangt das Gericht in seinen Schlusserwägungen zu dem Ergebnis : Das Begehren der Klägerin auf Unter- sagung des Gebrauchs der rke Basolin ) sei abzu- weisen, ebenso das Eventualbegehren, die Wortmarke Basolin ) zu verbieten, soweit sie als Produkt zur Be- handlung von Leder eingetragen sei. Die Klage sei daher in vollem Umfange abzuweisen. 2. -Das Zivilgericht hat den a n g e f 0 c h t e n e II Markenschutz. N0 loS. 669 E n t s c h eid als einzige kantonale Instanz in Marken- rechtssachen im Sinne von Art. 29M S c h G ausge- fällt und tatsächlich denn auch ausschliesslich über Ansprüche aus dem Gebiete des Markenrechts, 'uicht auch über solche wegen unlautern Wettbewerbs geurteilt. Man hat es also mit einem 1 e t z tinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 59 1 OG zu tun. Daran ändert auch nicht dass das Dispositiv des zivilgerichtlichen Urteils schlecht- hin auf Abweisung der Klage lautet und dass am Schlusse der Erwägungen erklärt wird, die Klage sei in vollem Umfange abzuweisen I). Hiebei ist der Vorinstanz offenbar eine ungenaue Ausdrucksweise unterlaufen, währerid ihr wirklicher Wille dahin gegangen ist, die Klage soweit unbeurteilt zu lassen, als sie sich auf den Art. 48 OR gründet, und sie soweit abzuweisen, als sie auf das MSchG gestützt wird. Es erhellt das deutlich aus den oben er wähnten weitern Urteilserwägungen. Dieser Inhalt muss übrigens dem angefochtenen Urteil auch auf Grund des nachherigen Beschwerdeentscheides vom 7. November 1916 gegeben werden, womit das Appellationsgericht als zUständige Heschwerdeinsatanz das Zivilgericht anweist, über das Begehren aus Art. 48 OR erst noch zu erkennen, und wonach es also nur das Begehren aus dem MSchG als beurteilt gelten lässt. Unerörtert bleiben kann, inwiefern die Auffassung des Appellationsgerichts, vor der einzigen Instanz im Sinne von Art. 29 MSchG könne in Verbindung mit der Markenrechtsklage eine solche aus unerlaubtem Wettbewerb rechtshängig. gemacht werden, zutreffend sei und inwieweit man eshiebei mit einer vom Bundes- gericht nachzuprüfenden Frage eidgenössischen Rechts zu tun habe. Denn dieser Punkt fällt für das Streitver- hältriis, wie es dem Bundesgericht durch die Berufung zur Nachprüfung unterstellt wird (unten Erwägung 3), ausseI' Betracht. 3. -In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre K 1 a g e beg ehr e n -die oben im Wortlaut wieder- gegeben wuroen -. dem Umstande angepasst, dass die
Markenschutz. N0 103. Vorinstanz durch den angefochtenen Entscheid die Klage nur zum Teil, in markenrechtlicher Hinsicht, erledigt hat. Sie ist mit dieser bloss teilweisen Erledigung des Falles einverstanden, was sich daraus ergibt, dass sie das Be- gehren, den Gebrauch der Bezeichnung Basolin auf Anpreisungen, Fakturen, Preislisten und dergleichen zu verbieten, fallen lässt. Dabei geht sie nämlich von der - auf ihre Richtigkeit nicht nachzuprüfenden -Auffassung aus, dieses Begehren betreffe Handlungen des unlautern Wettbewerbs. Nach der Meinung der Klägerin selbst sollen hienach ihre B e ruf u n g san t r ä gel e d i g - lieh noch marken rechtlichen Inhalt haben. 4. -Angefochten werden von der Klägerin zwei Mar- ken des Beklagten : einmal.die unteI N° 32984 eingetragene gern i s c h t e M a r k e ( Basolin und sodann die r ein e W 0 r t m a r k e ( Basolin , die nicht eingetragen ist und hinsichtlich der die Klägerin eine Verletzung ihrer eigenen Marke in dem Sinne behauptet, dass der Be- klagte das Wort Basolin für sich allein markenmässig verwende, also es auf seinen Erzeugnissen oder deren Verpackung als Herkunftszeichen anbringe. Aus dem Klagebegehren in seiner antänglichen Fassung ist freilich diese doppelte Anfechtung nicht klar ersichtlich (nämlich nur insofern, als einerseits das Begehren, die Bezeich- nung Basolin zu verbieten, auf die reine Wortmarke hinweist, anderseits das Begehien um teilweise Abände- rung der Eintragung N° 32984 sich nur auf die gemischte Marke Basolin beziehen kann). Vor Bundesgericht hat aber die Klägerin ihre Willensabsicht dadurch ver- deutlicht, dass sie ihrem anfänglichen Begehren noch einen Eventualantrag beifügte, des Inhalts: dem Be- klagten den Gebrauch einer von seiner Bildmarke ab- ",eichenden Marke, speziell den Gebrauch der Wo r t - marke ( Basolin zu untersagen. ) Danach beabsichtigt offenbar die Klägerin mit ihrem Hauptbegehren -nach Vornahme der oben erwähnten, den AllSpruch aus unlau- Markenschutz. N° 103. : 871 term Wettbewerb betreffenden Streichung die ge- mischte Marke anzufechten, mit ihrem Eventualantrage hinQegen die reine Wortmarke. Das Bundesgericht muss freilich bei der Prüfung des Falles den umgekehrten Weg einschlagen, nämlich vor allem auf das eventuelle Be- gehren eintreten, also untersuchen, ob ie reine W 0 r t - marke zulässig sei d. h. neben der remen Wortmarke ( Bursolin der Klägerin bestehen könne. Bejahenden- falls ist damit selbst auch dieZulässigkeit der gemischten Marke Basolin gegeben : diese unterscheidet sich ja in höherem Masse als die Wortmarke von der Markt"
"Markenschutz. N° 103. dungsvermögen verhältnismässig geringe Anforderungen gestellt Werden, auszuschliessen. Wesentlich differenzie- rend wirkt vor allem die Verschiedenheit der Buchstaben UR einerseits und A anderseits, die als Bestandteile der betonten Silbe und durch ihre zentrale Stellung hervortreten. Diese Verschiedenheit macht die Klang- farbe der beiden Worte beim Sprechen zu einer ganz andern une l ebenso den Eindruck der geschriebenen Worte auf das Auge. So dann schafft die Abweichung in den zwei Buchstaben auch eine begriffliche Verschie- denheit der Worte: Wer sich über die Bedeutung beider als Anhaltspunkt bei der Wiedererinnerung Rechen- schaft geben will, wird (wenigstens soweit das deutsch sprechende Publikum in-Betracht kommt) bei jedem an etwas ganz anderes denken, bei Bursolin) etwa an Börse , bei ( Basolin an Basel . Endlich ist zu bemerken, dass die Schlussilbe lin bei chemischen Präparaten stereotyp geworden ist, sie vermag also für sich allein keine irgendwie erhebliche individualisierende Bezeichnungskraft mehr zu entfalten und es gewinnen infolgedessen die zwei ersten Silben eine um so grössere Bedeutung und treten damit die namhaft gemachten Unterschiede umso schärfer hervor. Nach dem allem sind also die beiden Wortmarken Bursolin und Basnlin als nebeneinander zulässig apzusehen (vgl. auch BGE 27 II S. 627 Erwägung 5 und als Beispiel weitergehender Aehnlichkeit BGE 36 II S. 428 ff. betreffend die Marken Honneur und Bonheur ). 7. -Die von der Vorinstanz näher erörterte Frage der Na c h ahm u n g s a b sie h t fällt ausser Betracht, nachdem laut dem Gesagten feststeht, dass die für die Unzulässigkeit der angefochtenen Wortmarke erforder- liche objektive Aehnlichkeit fehlt. Bedeutungslos sind im weitem die Ausführungen der Vorinstanz darüber, dass bei beiden Parteien auch die Ver p a c k u n g und die Flaschen für die mit der Marke bezeichneten Erzeugnisse und ferner auch die F i r m e n b e z eie h nun gen Markenschutz. N° 103. verschieden seien. Endlich wird mit dem Gesagten auch eine Prüfung der Frage unnötig, inwieweit hinsichtlich der zu bezeichnenden Erzeugnisse das Ver wen dun g s- g e b i e t der beiden Marken sich decke und auch in dieser Hinsicht die nötigen Voraussetzungen für einen Anspruch wegen Markenrechtsverletzung gegeben wäre. 8. -Das Gesagte führt zunächst dazu. das eventuelle Berufungsbegehren der Klägerin insofern als sachlich unbegründet abzuweisen, als es sich im besondern auf Untersagung des Gebrauchs der reinen Wortmarke ( Basolin i) richtet. Sofern es darüber hinaus dahin lautet, dem Beklagten den Gebrauch einer von seiner Bildmarke abweichenden Marke zu verbieten, kann nicht darauf eingetreten werden. Ein solcher Antrag ist vor der kantonalen Instanz nicht gestellt worden und daher nach Art. a OG nicht mehr zulässig. Zudem fehlen in dieser Beziehung die erforderlichen Angaben und Nachweisungen. Das Hauptegehren sodann erledigt sich, wie schon bemerkt, damit, dass der Antrag um Verbot des Gebrauchs der reinen Wortmarke Basolin abgelehnt wird: Danach kann die Klägerin auch den Gebrauch der gemischten Marke N° 32984 nicht verbieten lassen 'und ebensowenig eine Abänderung oder Löschung des betreffenden Registereintrages verlangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Zivilgerichts des Kantons Baselstadt vom 22. September 1916 bestätigt.