Art. 46 VVG, Art. 67 OR, Art. 2 ZGB; limitation of premium claims and restitution of indemnities in case of knowingly false payroll declarations. The restitution of accident indemnities paid without legal cause does not arise from the insurance contract but from unjust enrichment; limitation therefore follows Art. 67 OR and begins with knowledge of the claim. Premium claims arising from underdeclared payroll are contractual claims subject to Art. 46 VVG, the limitation period running from the event giving rise to the payment duty and not from the creditor's awareness. However, where the debtor's intentional misinformation and concealment of records caused the creditor's ignorance and prevented timely action, reliance on limitation is barred by Art. 2 ZGB as abusive and, in substance, contrary to good faith.
VI. VERSICHERUNGSVERTRAGSRECHT CONTRAT D' ASSURANCE 104. t1rteil der II. Zivi1 bteUung vom aa. November 1916 i. S. Le Solen , Klägerin, gegen Diem, Beklagter. Art. 6 7 0 Rund 46 V V G; Ver jäh run g des Anspruchs des Versicherers auf R ü c k za h I u n g von dem Versiche- rungsnehmer geleisteten Unfallentschädigungen, die gemäss dem Versicherungsvertrag wegen wissentlich falscher Angaben des Versicherungsnehmers nicht geschuldet waren. sowie auf Nachzahl un g von zu wenig bezahlten Prämi en. Gegeneinrede der Uns i tt li eh k e it. A. -Am 9. Juni 1900 unterzeichnete der Beklagte, der in St. Gallen eine Metzgerei betreibt, einen Kollektiv- versicherungsantrag zu Handen der Klägerin, in welchem er auf die Frage: Erstreckt sich die Versicherung auf die Gesamtzahl des Beamten- und Arbeiterpersonals ? I antwortete: Auf die Metzgerburschen. I Laut Kollektiv- versicherungspolice N° 1832, die im Jahre 1910 durch Police N° 2322 ersetzt wurde, versicherte er sodann am 26. Juni 1900 seine Angestellten bei der Klägerin gegen Unfall. Nach Art. 1 Abs. 2 der Police N° 2322 hatten als Grundlage der Versicherung die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsantrag gemachten Angaben zu dienen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 der Police N° 1832 und Art. 4 Abs.3 und 4 der Police N° 2322 umfasst die Versicherung grundsätzlich alle bezahlten und gehörig eingeschriebenen Angestellten oder Arbeiter, welche der Versicherungs- nehmer beschäftigt oder während der Vertragsdauer be- schäftigen wird. Soll die Versicherung bloss einen Teil des Perbonals umfassen, so hat der Versicherungsnehmel' eine bezüllliche Erklärung abzugeben und bei der Unterzeich- Vetslcherungsvertragsreeht. N0 104. : 675 nung des Vertrages ein Namensverzeichnis der in der 'Ver- sicherung inbegriffenen Personen vorzulegen. Die Prämie war nach Massgabe der vom Beklagten seinen Angestellten bezahlten Arbeitslöhne zu berechnen. Sie musste jährlich zum voraus auf Grund eines schätzungsweise angenom- menen Minimalpauschalansatzes an Arbeitslöhnen bezahlt werden. Nach Ablauf eines Versicherungsjahres hatte der Beklagte der Klägerin die tatsächliche Höhe der Lohn- zahlungen mitzuteilen und eventuell, wenn die Lohn- summe den provisorisch. der Berechnung zu Grunde gelegten Betrag überstieg, eine Zuschlagsprämie in ent- sprechender Höhe zu bezahlen. Art. 4 Abs. 5 der Police N° 1832 bezw. Abs. 7 und 8 der Police N° 2322 bestim- men, dass jede wissentlich falsche Angabe, sowie jede be- wusste Verschweigung des Versicherungsnehmers, gestützt auf welche die Prämie für die Dauer des Versicherungs- vertrages niedriger angesetzt wird, zur Folge hat, dass der Versicherungsnehmer jedes Recht auf Unfallent- schädigung verliert, wogegen der Gesellschaft nichts- destoweniger das Recht auf alle verfallenen und im lau- fenden Jahre fällig werdenden Prämien, sowie auch auf sonstigen Schadenersatz gewahrt bleibt. Anfänglich be- trug der Prämiensatz laut Police N° 1832 4 % der vom Beklagten bezahlten Löhne; im Jahre 1903 wurde er auf 5 %, im Jahre 1910 laut Police N° 2322 auf 5,5 % und endlich im Jahre 1911 auf 6 % erhöht. Zur Feststellung der Jahresprämie 1913 verlangte die Klägerin vom Beklagten Einsichtgabe in seine Bücher und sonstige Geschäftsaufschriebe wie Lohnlisten, Arbeiter- verzeichnis usw., wozu sie auf Grund von Art. 4 Abs. 12 bezw. 15 der Policen berechtigt war. Der Beklagte wei- gerte sieh, diesem Ansuchen zu entsprechen, worauf die Klägerin auf Vorlage dieser Aufschriebe klagte und am 29. Oktober 1915 einen dieses Begehren schützenden Ent- scheid des Bezirksgerichts St. Gallen erwirkte. Für die Exekution dieses Urteils musste die Klägerin beimBezirks- gericht St.Gallen einen Amtsbefehl nachsuchen, gegen AS 4i II -1916 46
welchen der Beklagte ohne Erfolg an das Justizdeparte- Dient des Kantons St. Gallen rekurrierte. Die schliesslich unter Mitwirkung der Polizei beim Beklagten erhobenen ul'ld beim Bezirksgericht deponierten Bücher ergaben, dass die vom Beklagten über die definitive Lohnsumme sOwie über die Arbeiterzahl gemachten Angaben während den in den Büchern ersichtlichen Jahren unrichtige ge- wesen waren. Mit Klage vom 29. Juni 1915 verlangte daher die Klägerin vom Beklagten zunächst Nachzahlung der an Hand der Bücher ausgerechneten Zuschlagsprämie für die Jahre 1909 bis 1912 im Betrag von 1637 Fr. 79 Cts. nebst der noch nicht entrichteten Gesamtprämie für das Jahr 1912/13 mit 1893 Fr. 85 Cts. sowie Rückerstattung der dem Beklagten bezw. den von ihm versicherten Arbeitern ausgerichteten Unfallentschädigungen im Be- trag von zusammen 1740 Fr. 20 Cts. d. h. insgesamt 5271 Fr. 84 Cts. nebst 5 % Zins seit Fälligkeit der be- treffenden Prämienposten und Bezahlung der Entschädi- gungen. Nachdem die Klägerin auch von den Geschäfts- büchern des Beklagten aus den Jahren 1906 bis 1908 Einsicht hatte nehmen können, während denen der Be- klagte ebenfalls zu niedrige Lohnzahlungen angegeben hatte, verlangte sie mit Klage vom 13. Dezember 1915 weiterhin Bezahlung von 512 Fr. 55 Cts. Nachtrags- prämien nebst 5 % Zins seit Fälligkeit. Bezüglich eines Betrages von 59 Fr. 95 Cts., den die Klägerin zu wenig eingeklagt hat, sowie bezüglich weiterer Forderungen in Bezug auf die Versicherungsjahre 1900 bis 1905 behielt sich die Klägerin ein Nachklagerecht vor. Der Beklagte hat auf Abweisung beider Klagen geschlossen. B. -Das Bezirksgericht Si. Gallen hat durch zwei Urteile vom 31. März 1916 die beiden Klagen im vollen Umfang gutgeheissen. Durch Entscheid vom 6. Juli 1916 hat dagegen das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, das die beiden Prozesse im Wege der Klagenhäufung ver- einigte, die Rechtsbegehren der Klägerin nur im Betrag von zusammen 3028 Fr. 65 Cts. geschützt zuzüglich 5 %
Zins ab 1893 Fr. 85 Cts. vom 3. November 1913, ab 1106 Fr. a Cts. vom 13. Dezember 1913 und ab 28 Fr. vom 12. Juni 1913 an, und die Kosten dem Beklagten auferlegt. Das Kantonsgericht gelangte zu diesem Resul- tat, indem es annahm, dass die Prämiennachforderungen für die Versicherungsjahre 1906 bis Ende Oktober 1912 im Betrag von 512 Fr. 55 Cts. und 1637 Fr. 79 Cts., sowie die Rückforderungsklage betreffend einer Anzahl be- zahlter Entschädigungen gemäss Art. 46 VVG verjährt seien. C. -Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, a) die Klägerin mit den An trägen, die Klage sei im vollen Umfang gutzuheissen, eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten des Beklagten. b) der Beklagte mit den An trägen, die Klage sei gänzlich abzuweisen, eventuell sei die Sache zur Be- weisergänzung hauptsächlich über die Frage des Umfanges der Versicherung und des Einbezugs des weiblichen Dienstpersonals an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin. D. - In der heutigen Verhandlung haben die Parteien diese Anträge wiederholt und je auf Abweisung der gegne- rischen Berufung geschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Versieherungsvertragsreeht. N0 104. rungsnehmers imVersicherungsantrag der Versicherung als Grundlage dienen, so erklärt doch Art. 4 der beiden Policen. dass die Versicherung grundsätzlich alle bezahlten und gehörig eingeschriebenen Angestellten und Arbeiter des Versicherungsnehmers umfasse und dass, wenn bloss ein Teil des Personals versichert werden wolle, der Ver- sicherungsnehmer eine bezügliche Erklärung abzugeben und bei der Unterzeichnung des Vertrages ein Namens- verzeichnis der in der Versicherung inbegriffenen Per- sonen vorzulegen habe. Da ein solches Verzeichnis vom Beklagten nie vorgelegt worden ist und als massgebender Vertragsinhalt in ers1er Linie gilt, was in der Police ent- halten ist, so muss angenommen werden, dass der Be- klagte sein sämtliches Personal versichern wollte. Jeden- falls hat er durch vorbehaltslose Annahme der Police deren Inhalt stillschweigend genehmigt. In diesem Sinne bestimmt denn auch der (allerdings nur in Bezug auf die Police N° 2322 direkt zur Anwendung gelangende) Art. 12 VVG, dass wenn der Inhalt der Police oder ihrer Nach- träge mit den getroffenen Vereinbarungen nicht überein- stimmt, der Versicherungsnehmer binnen vier Wochen nach Empfang der Urkunde deren Berichtigung zu ver- langen habe, widrigenfalls ihr Inhalt als von ihm geneh- migt gelte. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszpgehen, dass der Beklagte verpflichtet war, :yn Ende eines jeden Ver- sicherungsjahres zwecks Festsetzung der definitiv ge- schuldeten Prämie sämtliche seinen Angestellten bezahl- ten Lohnbeträge anzugeben, was unbestrittenermassen nicht geschehen ist. Zu seiner Entschuldigung macht der Beklagte geltend, seine Lohnangaben seien sowohl durch mündliche Erklärung des Agenten Stähli der Klägeriß. als auch durch die Klägerin selbst genehmigt worden. Ob eine Genehmigung seitens des Stähli vorliege, kann in- dessen dahin gestellt bleiben, da er als blosser Agent zu einer solchen Abänderung der vertraglichen Bestim- mungen nicht kompetent gewesen wäre, gleichgültig, ob Verslcherungsvertragsreeht. NO 104. 6" dies in der Poliee selber ausdrücklich erklärt ist oder nicht. Dass aber die Klägerin durch Nichtbeanstandung der Lohnerklärungen sowie durch ihr Schreiben act. 6 die Vertragsverletzungen des Beklagten selbst gebilligt habe, trifft deshalb nicht zu, weil nach konstanter Praxis des Bundesgerichts (vergl. AS 30 II S. 1764) die Ver- sicherungsgesellschaften nicht verpflichtet sind, solche ihnen vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen nachzuprüfen, sondern sich gegenteils auf die Richtigkeit dieser Angaben verlassen dürfen. und weil die Erklärung in act.6 ganz offensichtlich von der (irrtümlichen) Vor- aussetzung ausgeht, die Lohndeklarationen des Beklagten hätten den tatsächlich bezahlten Löhnen entsprochen. Bei dieser Sachlage ist, da die von der Klägerin an Hand der Bücher des Beklagten gemachte Aufstellung der von ihm tatsächlich bezahlten Lohnbeträge rechnerisch nicht mehr angefochten wird, die Klage grundsätzlich jeden- falls insoweit gutzuheissen, als die Klägerin damit Be- zahlung der zu wenig entrichteten Prämien im Betrag von 1637 Fr. 90 Cts. und 512 Fr. 55 Cts. sowie der ganz noch nicht geleisteten Prämie von 1893 Fr. 85 Cts. für das Versicherungsjahr 1912/13 verlangt. Die Klage erscheint aber auch als Rückforderungsklage hinsichtlich der bezahlten Unfallentschädigungen grund- sätzlich ohne weitnres begründet, weil der Beklagte die zu niedrigen Lohnangaben nur wissentlich unrichtig gemacht haben kann, sodass sein Entschädigungsrecht nach Art. 4 der Police verwirkt war und er infolgedessen durch Bezug der Unfallentschädigungen ungerechtfertigt bereichert worden ist. Für seinen schlechten Glauben spricht vor allem die grosse Differenz zwischen den angegebenen und den tatsächlich bezahlten Löhnen, die auch dann auf- fallend bleibt, wenn angenommen werden wollte, der Be- klagte sei bei Angabe dieser Beträge von der Auffassung ausgegangen, die Versicherung umfasse nicht sein ganzes Personal und es sei daher nicht die volle Summe der tat- sächlich ausbezahlten Löhne anzugeben. Dazu kommt,
Versicherungsvertragsreeht. N° 104. dass sich der Beklagte bis zuletzt aufs hartnäckigste geweigert hat, der Klägerin Einsicht in sein Bücher und Aufschriebe zu geben, was angesichts der Police, die das Recht der Gesellschaft auf Einsichtnahme in diese Bücher ausdrücklich festlegt, nur gegen seinen guten Glauben ausgelegt werden kann. 2. -Fraglich kann daher bloss sein, ob, wie die Vor- instanz angenommen hat, der Beklagte der Klage die Einrede der Verjährung entgegenhalten könne. Hiebei ist zu unterscheiden zwischen den Begehren der Klägerin um Rückzahlung der geleisteten Entschädigungsbeträge für Unfälle; um Nachzahlung von Prämien für die Jahre 1906 bis 1912 und um 'Zahlung einer noch nicht beglichenen Prämie für das Versicherungsjahr 1912/ 13. a) Zu Unrecht hat sich.die Vorinstanz für die teilweise Verjährung des Begehrens um Rückzahlung der entrich- teten Unfallentschädigungen auf Art. 46 VVG berufen. Diese Betimmung ist nur auf Forderungen aus dem Ver- sicherungsvertrag ) anwendbar, d. h. auf Ansprüche, die sich kraft Gesetzes oder Vertrages als Rechte aus dem Versicherungsverhältnis als solchem ergeben. Diese Vor- aussetzung trifft hier nicht zu. Aus dem Versicherungs- vertrag folgt lediglich, dass die' Entschädigung nicht geschuldet wurde, weil der Versicherungsnehmer bei wissentlich falscher Angabe, deretwegen die Prämie zu niedrig angesetzt wird, jedes R,echt auf Unfallentschädi- gung verliert. Die Forderung auf die Rückzahlung der geleisteten Entschädigungen kann aber nicht aus dem Versicherungsvertrag-selber hergeleitet werden, sondern bestimmt sich ausschliesslich nach den Bestimmungen über die Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Insbesondere entscheidet sich daher auch die Verjährung der Rückforderungen nicht gemäss Art. 46 VVG sondern gemäss Art. 67 OR. wonach der Versicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von 10 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs . Versicherungsvert.ragsrecht. N° 104.
verjährt. Im vorliegenden Fall hat nun die Klägerin von ihrem Anspruch auf Rückzahlung der bezahlten 'Unfa entschädigungen erst.im Läufe des Jahres 1915 Kenntms erhalten, nachdem es ihr mit Hilfe der PolizeL gelungen war, Einsicht in die Bücher des Beklagten zu bekommen und ZU konstatieren, dass der Beklagte ihr während den in Betracht kommenden Versicherungsjahren wissentlich , falsche Lohnangaben gemacht hatte. Unter diesen Um- ständen kann die noch im Juni gleichen Jahres erhobene Klag der Klägerin auf Rückzahlung der geleinteten . Unfallentschädigungen nicht als verjährt bezeIchnet werden. b) Was die auf Nachzahlung der zu wenig bezahlten Prämien gerichtete Forderung der Kläge:in anbelangt, so handelt es sich dabei zweifellos um emen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, der in Art. 4 bestimmt, dass wenn die Prämie infolge wissentlich falscher Angabe des Versicherungsnehmers zu niedrig angesetzt worden ist der Gesellschaft das Recht auf alle verfallenen Prämien ge .ahrt bleibe. Soweit die Klägerin Nachzahlung von se!t -dem Inkrafttreten des VVG (1. Januar 1910) zu wemg 'bezahlten Prämienbeträgen verlangt, beurteilt sich daher die Frage der Verjährung gemäss Art. 46 YVG, .wonach Forderungen aus dem Versicherungsvertrag m. zwenJahren nach Ein tritt der Tatsache verjähren, welche dIe LeIstungs- pflicht begründet. Als solche die Leistungspflicht begrün- ,dende Tatsache ist im vorliegenden Fall der ,Ablauf der .einzelnen Versicherungsperioden zu verstehen, mit de ,die definitiven Prämienbeträge fällig wurden. Ob die ,Klägerin von dem Bestand dieser Prämienforderunn -schon damals Kenntnis gehabt habe, ist für den BeglJ1Il der Verjährung nicht ausschlaggebend, da dns setz dafür nur auf die Tatsache abstellt, die den EmtnU der Leistungspflicht begründet. 'Wie aus den Beratungen in den Räten hervorgeht (s. Sten.Bulb 1905 S. 217), wnllte man bei Aufstellung des Art. 46 VVG mit Rücksicht mcht nur auf den ordnungsmässigen Geschäftsbetrieb und auf
. Versicherungsvertragsrecht. N° 104.
die notwendige übersichtlichkeit der Vermögenslage des
Versicherers, sondern im Interesse auch des Versicherungs-
nehmers die Verbindlichkeiten aus dem Versicherungs-
vertrag rasch liquid gestellt sehen; diesem Zweck würde
es aber nicht entsprechen, als Anfangspunkt der Verjäh-
rungsfrist den Moment
der Kenntnisnahme von der Ent-
stehung des Anspruchs zu bezeichnen. Soweit sodann
. Prämien gefordert werden, die
vor dem Inkrafttreten des
VVG fällig wurden und für die am 1. Januar 1910 die
nach altem
Recht begründete Verjährungsfrist noch lief,
könnte es fraglich sein, ob Art. 46 VVG ebenfalls zur An-
wendung zu kommen habe, obschon er in Art.
102 VVG
nicht genannt ist. Die Enfscheidung dieser Frage kann
jedoch dahin gestellt bleiben, weil die Klägerin dem Ver-
jährungseinwand des Beklagten jedenfalls die
Ein red e
der Arglist entgegenhalten kann. In Verletzung seiner
Vertragspflicht
hat der Beklagte der Klägerin wissentlich
zu niedriege Lohnangaben gemacht und die Klägerin da-
durch in den Glauben versetzt, es ständen ihr
nur die
diesen Angaben entsprechenden Prämien beträge zu.
Da
die Klägerin nicht verpflichtet war, die Angaben des Be-
klagten auf ihre Richtigkeit zu prüfen,
hat daher der
Beklagte durch die Verheimlichung
der seinen Angestellten
tatsächlich bezahlten Löhne selber verschuldet, dass die
Klägerin ihre Prämiennachforderungen innerhalb der
Ver-
jährungsfrist nicht geltend machen konnte. Durch die
Weigerung, der Klägerin
Ein icht in seineBücher zu geben.
wozu
er nach dem Vertrag ausdrücklich verpflichtet war,
hat der Beklagte der Klägerin die rechtzeitige Geltend-
machung dieser Forderungen sogar direkt verunmöglicht.
Unter diesen Umständen verstösst die Anrufung der Ver-
jährung gegen Art. 2 ZGB und muss angenommen werden,
dass, solange die durch die wissentlich unrichtige Dekla-
ration des Schuldners bewirkte
Unkenntnis des Gläubigers
ohne dessen Verschulden andauert, sich auch der Schuld-
ner nicht auf die Verjährung berufen kann (vergl. Entsch.
des
Reichsgerichts.28 S. 133 f., 32 S. 143, 37 S. 283;
Versicherungsvertragsrecht. No 104. 683
SEUFFERTS Blätter für Rechtssprechung 1904 S. 487 f.) ..
Die Praxis hat, wie aus dem am letztgenannten Ort ab-
gedruckten
Entsc 1eid hervorgeht, '4ie Replik des Dolus
sogar in Bezug. auf solche Fälle zugelassen,
wo der Be-
klagte, im Gegensatz zum vorliegenden Fall, keinerlei
besondere Rechtspflicht zur Mitteilung des Bestehens des
Anspruchs hatte, während die Doktrin zum Teil noch
weitergegangen
ist und auch den bIossen frivolen Ver-
jährungseinwand, der gegen einen vom Schuldner selbst
als zu Recht bestehend anerkamiten gegnerischen An-
spruch erhoben wird, als gegen die gute
Sitte verstossend
und daher mit der Gegeneinrede der. Unsittlichkeit zu
bekämpfend bezeichnet
hat (vergl. ECKSTEIN, Einrede
der
Unsittlichkeit, in Archiv für bürgerliches Recht 39
S.398 1.). Zum gleichen Resultat müsste man übrigens
auch auf Grund der Erwägung gelangen, dass jedenfalls
der
Eintritt der Verjährung auf eine unerlaubte Hand-
lung im Sinne der Art. 50 aOR bezw.41 neu OR zurück-
zuführen und der Beklagte der Klägerin aus diesem Grund
zu Schadenersatz verpflichtet wäre (verg!.
ECKSTEIN"
nicht beglichenen
Prämie von 1893 Fr. 85 Cts. für die
Zeit vom November 1912 bis Dezember 1913
anbelangt,.
so ist die Einrede der Verjährung ohne weiteres deshalb
abzuweisen, weil die Klageeinreichung im
,Juni 1915
rechtzeitig d. h. vor Ablauf der zweijährigen Verjährungs-
frist des Art. 46
VVG erfolgt ist.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. die Be-
rufung der Klägerin
gutgehe!ssen und in Aufhebung des
Urteils des Kantonsgericht St. Gallen vom 6; J;uli 191
die Klage in Wiederherstellung der beiden Urteile des
Bezirksgerichts
St. Gallen vom 31. März 1916 zuge-
sprochen.