Art. 20-22 der Verordnung zum Schutze der Hotelindustrie; Art. 4: Streitige Stundungsgesuche sind nach vorgängiger, von Amtes wegen vorzunehmender Instruktion in mündlicher Parteiverhandlung zu entscheiden; der Gesuchsteller hat Anspruch, zu den Einwendungen des Gläubigers gehört zu werden. Die Rechtsschriften dienen nur der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Eine einvernehmliche Verschiebung des Fälligkeitstermins gegen Zinsanpassung ist keine einseitige Stundung, sondern eine Prolongation der Schuld; der ursprüngliche Fälligkeitstermin wird aufgehoben und durch einen neuen ersetzt. Solche Forderungen auf Kapitalrückzahlung sind deshalb nicht schon wegen der vor dem 1. Januar 1914 liegenden Ursprungsfälligkeit vom Schutz der Verordnung ausgeschlossen (consid. 1-2).
10 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- braucht auf die Anfechtungsgründe, welche aus der angeb- lichen Abwesenheit des Rekurrenten Joos Florin im Militärdienst zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls hergeleitet werden, nicht weiter eingetreten zu werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäss in Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betrei- bungsamt Zürich 6 angewiesen, die angekündigte Ver- wertung in Betreibung 3740 bis nach rechtskräftiger Auf- behung des Rechtsvorschlags in Betreibung 3741 zu unterlassen. 3. Entscheid. vom ao. Ja.nua.r 1916 i. S. Meister. Verfahren bei Gesuchen um Stundung nach der Verordnung zum Schutze der Hotelindustrie. -Fallen unter Art. 4 der Verordnung auch Kapitalrückzahlungen, die ursprünglich vor dem 1. Januar 1914 fällig gewesen sind, deren Fällig- keitstermin aber auf die im Artikel angegebene Zeit ver- schoben worden ist '1 A. -Der Rekurrent J. Meister-Bühler ist Eigentümer des Gasthofes zum Stadthof -in Zürich, worauf u. a. Schuldbriefe zu Gunsten des Rekursgegners W. Würs- dörfer in Köln im Betrage ven 14,000, 15,000 und 78,000 Franken lasten. Die beiden ersten Forderungen sind ganz fällig und von der letzten ein Betrag von 43,000 Fr. Der Rekurrent stellte nun beim Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf die Verordnung betr. Schutz der Hotelindustrie gegen Folgen des Krieges vom 2. Novem- ber 1915 das Gesuch, es sei ihm für die erwähnten fälligen Kapitalrückzahlungen, sowie für die weiter bis 31. De- zember 1917 fällig werdenden Kapitalien) Stundung zu gewähren. Er machte geltend: Die Forderungen von 14,000 und und Konkurskammer. N-3.
15,000 Fr. seien am 31. Dezember 1914, von der For- derungvon 78,000 Fr. ein Betrag von 3000 Fr. ebenfalls am 31. Dezember 1914 und ein Betrag von 40,000 Fr. am
12BDtaCheldungen der Schuldbetrelbunp- der Hotelindustrieverordnung Auskunft verlangt noch nach Art. 22 eine mündliche Verhandlung angesetzt. Der angefochtene Entscheid sei aber auch materiell unrichtig. Schon lange vor dem ursprünglichen Fälligkeitstermin füt die 40,000 Fr. sei vereinbart worden, dass diese 40,000 Fr. für zwei weitere Jahre fest sein sollten, gegen Erhöhung der Zinsen von 4 % auf 4 % % . Dabei handle es sich nicht um eine gewöhnliche Stundung, sondern um eine neue Festsetzung des Fälligkeitstermins. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
gesuches aus den Anbringen des Gesuchstellers selbst zum vorneherein resultieren würde, wie die Vorinstanz anzu- nehmen scheint. Denn wenn sie ausführt, dass die Teil- forderung von 40,000 Fr. -für die nach ihrer Ansicht allein eine Zahlungsunmöglichkeit vorliegt -schon vor 1914 fällig gewesen und daher gemäss Art. 4 der Verord- nung von einer Stundung ohne weiteres ausgeschlossen sei, so beruht dies auf einer irrtümlichen Auslegung dieser Vorschrift. Wenn, wie der Rekurrent behauptet. die im Jahre 1913 eingetretene Fälligkeit durch Parteiverabre- dung, unter Erhöhung des Zinsfusses von 4 % auf 4 % %, um zwei Jahre hinausgeschoben worden ist, so handelte es sich dabei nicht um eine einseitige, vom Gläubiger erteilte Stundung, sondern um eine Pro Ion g a t ion der Schuld, durch welche der ursprünglich vorgesehene Fälligkeitstermin annulliert und weiter hinausgeschoben wurde, so dass der Rekurrent so wenig Anlass hatte, für diese Summe vor dem neuen Fälligkeitstermin sich um die Mittel zur Abzahlung umzusehen, wie wenn von Anfang an die Fälligkeit auf das Jahr 1915 vereinbart worden wäre. Daher liegt kein stichhaltiger Grund vor, eine solche Forderung auf Kapitalrückzahlung von der Vergünstigung der Art. 1 und 4 der Verordnu'ng auszu- schliessen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.