Art. 1 of the Federal Council ordinance of 2 November 1915 on the protection of the hotel industry; eligibility for stay. The stay is granted only to the present owner of a hotel or business dependent on tourism whose payment difficulties are causally linked to the war and are without fault. A person who establishes or acquires such an enterprise after the outbreak of war, unless compelled by reasons independent of his will, assumes the known wartime business risk and cannot invoke the ordinance. Whether a predecessor might have fulfilled the statutory conditions is irrelevant; decisive is the situation of the current owner (consid. 1-2).
184 Entscheidungen der Schuldbetreibunga- Amte begangenen Fehlers sein. EiI?-e nachträgliche Frist- verlängerung i. S. von Art. 66 Abs. 5 SchKG durch die Aufsichtbehörde erscheint demnach nur dann statthaft, wenn die den Rechtsvorschlag enthaltende Erklärung zwar innert der gesetzlichen zehn Tage an die Adresse des Amtes aufgegeben, aber infolge der Entfernung des Wohnortes des Schuldners vom Sitze des Amtes diesem zu spät zugekommen ist: denn nur dann lässt sich sagen, dass der Schuldner an dem verzögerten Eintreffen keiner- lei Schuld trage. Wollte man sie auch da zulassen, wo schon die Aufgabe des Rechtsvorschlags verspätet erfolgt ist, so würde damit der ausländische Schuldner ohne Grund gegenüber dem schweizerischen begünstigt, was unmöglich der Wille des Gesetzes sein kann. Auch der im Ausland wohnende Betriebene muss wissen - da er im Zahlungsbefehl ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht 'VVird, -dass er, wenn er die Forderung oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machE!ll, bestrei- ten will, dies innert zehn Tagen seit Zustellung des Zah- lungsbefehls zu tun hat. Unterlässt er es, innert dieses Zeitraums überhaupt etwas vorzukehren, so hat er damit sein Einspruchsrecht verwirkt und ;l.ie Folgen seiner Säumnis an sich zu tragen. . 2. -Aus dem Gesagten folgt, dass die Fristverlänge- rung, welche die Vorinstanz dein Arrestschuldner Michael Kahn zwecks Validierung der in seinem Namen am 9. oder 10. März 1916 durch Dr. Stückelberg dem Betrei- bungsamt abgegebenen Erklärung bewilligt hat, vom Rekurrenten mit Recht als unzulässig angefochten wird. Denn jene Erklärungen waren lediglich die Ausführung des Auftrags, welchen der Schuldner in seinem Briefe vom 10. Februar 1916 an Dreifus-Brodsky diesem erteilt hatte. Dr. Stückelberg hat demnach nichts weiteres getan, als den im erwähnten Schriftstück enthaltenen Rechts- vorschlag zur Kenntnis des Amtes gebracht. Am 10. Fe- bruar 1916 waren aber seit der Zustellung des Zahlungs- befehls schon beinahe drei Monate verflossen. Anders und Konkurskammer N° 34,.
verhielte es sich nur, wenn der Schuldner, wie er hi dem streitigen Briefe behauptet, schon am 30. November
direkt an dasBetFeibungsamt geschrieben hätte, dass er die Forderung bestreite, diese Mitteilung aber trotz ordnungsgemässer Aufgabe zur Post aus irgend- welchen Gründen nicht an den Adressaten gelangt wäre. Dafür dass dies wirklich der Fall gewesen, ist aber in der Beschwerde irgendwelcher Beweis weder beigebracht noch auch nur mit einem Worte angeboten worden, weshalb es sich auch erübrigt, die Sache zur Vornahme von Erhe- bungen darüber an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheisen und demgemäss in Auf- hebung des angefochtenen Entscheides die Beschwerde des Arrestschuldners Michael Kahn vom 11. März 1916 abgewiesen. 34. Entscheid vom 17. K i 1916 i. S. A..-G. Hotel Cecil. Hotelierschutzverordnung. Kein Anspruch auf stundung des- jenigen, der ein Hotel erst na c h Ausbruch des Kriegs gegründet oder, ohne dazu zwecks Abwendung eines ihm sonst drohenden Verlusts oder aus anderen, von seinem Willen unabhängigen Gründen, wie Erbgang, gezwungen zu sein, überuommen hat. A. -Die Rekursgegner Geschwister Segesser haben im Jahr 1911 die ihnen gehörende Liegenschaft Haldenhof )), bestehend aus den Wohnhäusern Haldenstrasse 33 und 35 samt Oekonomiegebäude in Luzern, an einen gewissen G. Monglowsky verkauft. Monglowsky baute das Objekt in ein Hotel um, fiel aber schon 1913 in Konkurs. An der zweiten Konkurssteigerung vom 23. März 1914 wurde der Haldenhof )) um 550,000 Fr. an Ed. Meier-Maurer in Zürich zugeschlagen. Auf Rechnung des Steigerungs-
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- preises hatte der Käufer u. a. die 93 ersten auf der Liegen- schaft haftenden Gülten im Gesamtbetrage von 400,000 Franken, die sämtlich den Geschwistern Segesser zustehen, zu übernehmen; in den Steigerungsbedingungen -wie übrigens schon im Kollokationsplau -war dabei aus- drücklich bemerkt worden, dass ein Teil dieser Gülten auf spätere, d. h. nach der Steigerung liegende Termine ge- kündet sei. 234,667 Fr. 67 Cts. durch das Verwertungs- ergebnis nicht gedeckte Passiven kamen zu Verlust. Schon Anfangs 1915 hoben dann die Geschwister Segesser gegen Meier-Maurer für 2250 Fr. verfallene Gültzinsen die Pfändungsbetreibung an : im September und Oktober kam es zu weiteren Betreibungen auf Grundpfandver- wertung gegenüber dem Genaunten für 350 Fr. Brand- steuer, 11,992 Fr. 50 Cts. Gültzinsen und 18,375 Fr. Gültkapitalien, die inzwischen fällig geworden waren. Am 28. Oktober des nämlichen Jahres gründete darauf Meier- Maurer zusammen mit J. Häcki, Pächter des Haldenhof und Eigentümer des Hotels Wage in Luzern, sowie W. F. Eberle, Geschäftsagenten in Zürich die A.-G. Hotel.Cecil , als deren Zweck der Handelsregistereintrag und dIe Statuten .den Ankauf und Bntrieb der Liegen- schaft Hotel Cecil, früher Hotel Haldenhof, mit dem darin befindlichen (von Meier und Häcki eingebrachten) Inventar I) angeben. Laut 5 der Statuten übernahm die Gesellschaft beides -Liegenschaft und Inventar mit Wirkung ab 1. November 1915 um den Preis von 770,000 Fr., der wie folgt entrichtet wurde: 400,000 Fr. durch Ueberbindung der SchuldpfIicht für die den. Ge- schwistern Segesser zustehenden Gülten, 80,000 Fr. und 60,000 Fr. durch Errichtung je eines Schuldbriefs in diesem Betrage zu Gunsten von Meier bezw. Häcki, und ,,:eitere 125,000 Fr. bezw. 105,000 Fr. durch Hingabe emer entsprechenden Anzahl von. Aktien an die beiden Genannten. Die verbleibenden Aktien im Betrage von 25,000 Fr. wurden dem dritten und letzten Aktionär und Konkurskammer h O 34. . 187 Eberle als Provision für seine vielfachen Bemühungen um das Zustandekommen der Gesellschaft zugewiesen. Am 18. März 1916 stellte darauf die neue Gesellschaft bei der Justizkommission. des luzernischen Obergerichts als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der bundes- rätlichen Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie vom 2. November 1915 das Gesuch, es sei ihr gestützt auf die erwähnte Verordnun.g S tun dun g zu gewähren, für die zwischen dem
188 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Grade fahrlässig gehandelt und dadurch den Anspruch auf die Rechtswohltat der Stundung verwirkt. Oder sie hätten die Lage gekannt, dann hätten; sie auch wissen müssen, dass ohne reichliche Betriebsmittel das Unter- nehmen nicht über Wasser zu halten sein werde und keine Möglichkeit bestehe, die schon vor der Gründung gekün- deteIl Kapitalien zurückzuzahlen. Wenn sie sich gleich- wohl zum Ankauf und Betrieb des Hotels entschlossen hätten, so weise das darauf hin, dass die Gründung vor- nehmlich den Zweck verfolgt habe, den Hauptaktionär Meier-Maurer als früheren Eigentümer von der persön- lichen Haftung für die durch das Grundstück nicht gedeckten Kapitalzinsen und Kapitalraten zu befreien, zum Schaden der Geschwister Segesser, die sich sonst bei Verlusten in einem allfälligen Zwangsverwertungs- verfahren an ihn hätten halten können. Hiefür sprächen überdies auch noch eine Reihe weiterer Indizien (was näher ausgeführt wird). Man stehe somit nicht nur vor einer ökonomisch leichtfertigen Geschäftsgebahrung, son- dern vor einer geradezu dolosen Handlungsweise. B. -Gegen diesen Entscheid hat die A. G. Hotel Cecil den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage auf Aufhebung desselben und Gutheissung des von ihr gestellten Stundungsbegehrens. Zur Begründung wird ausgeführt, die Art, in der die Vorinstanz die Tat- sachen gewürdigt, und insbenondere die Schlussfolgerung, dass die Gründung der Gesellschaft lediglich die Entlas- tung Meier-Maurers zum Schaden der Geschwister Se- gesser bezweckt habe, seien unzutreffend und willkürlich. Nach den Akten stehe ausser Zweifel, dass der Haldenhof ohne den Krieg lebensfähig gewesen wäre und die einge- tretenen Zahlungsschwierigkeiten ihren Grund lediglich in der Kriegslage hätten. Wären demnach in der Person des Vorbesitzers die Bedingungen für die Stundung erfüllt gewesen, so könne aber auch die neue Gesellschaft darauf Anspruch erheben, da durch deren Gründung an den Verhältnissen nichts geändert worden sei. und Konkurskammer. N° 34. . 189 C. -Die Justizkommission des Obergerichts von Luzern hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht inErwägung: Nach Art. 1 der Verordnung vom 2. November 1915 kann die Stundung nur vom E i gen t ü m e reines Hotels oder ausschliesslich vom Fremdenverkehr abhän- gigen gewerblichen Betriebes verlangt werden. Da als Eigentümer des Hotels Cecil, ehemals Haldenhof, h.eune ausschliesslich die rekurrierende A.-G. Hotel CecIl 1ll Frage kommt, ist demnach lediglich zu prüfen, ob auf sie die Voraussetzungen, an welche die Verordnung die ErteiIung der Stundung knüpft, zutreffen. Darauf, ob dieselben beim früheren Eigentümer Meier-Maurer vor- handen gewesen wären, kann nichts ankommen. Was die Rekursschrift hierüber ausführt, fällt daher von vor- neherein als unerheblich ausser Betracht. Geht man hievon aus, so ist aber klar, dass die Vorin- stanz die Stundung mit Recht verweigert hat. Zweck der Verordnung ist es, die Hotelbesitzer zu schützen, welche in den Erwartungen, die sie in Bezug auf die Rendite ihres Betriebes hegen durften, durch den Ausbruch des Krieges getäuscht, durch dieses nicht vorauszusehende Ereignis also überrascht worden sind. Daher bestimmt aucb Art. 1 nicht nur, dass die Zahlungsschwierigkeiten in ursächli- chem Zusammenhang mit dem Kriege stehen, sondern verlangt überdies, dass sie u n ver s c h u 1 d e t sein müssen. Hievon kann aber dann nicht die Rede sein, wenn jemand ein Hotel erst nach Eintritt des Kringes gegründet, oder, ohne dazu zwecks Abwendung emes ihm sonst drohenden Verlustes oder durch andere von seinem Willen unabhängige Gründe, wie z. B. Erbgang, genötigt zu sein, übernommen hat. Wer sich auf ein solches Unternehmen einlässt, muss sich auch Rechen- schaft über das Risiko geben, welches damit angesichts der durch den Krieg geschaffenen wirtschaftlichen Lage
190 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- verbunden ist. Lässt er sich trotzdem nicht abhalten, so nimmt er damit dieses Risiko auf sich und hat es aus- schliesslich sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich in der Folge ausser Stande sieht, die übernommenen Verbind- lichkeiten zu erfüllen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 35. Entscheid vom 17. Mai 1916 i. S. Joos-Pohl. Hotelierschutzverordnung. Berechnung der zulässigen Maxi- maldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinse i. S. von Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die Verzinsung kürzere als jährliche z. B. vierteljährliche Ter- mine vereinbart hatten. A. -Auf der dem heutigen Rekurrenten Albert Joos- Pohl gehörenden Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen haften -ausser einer Anzahl heute nicht weiter in Betracht kommender nachgehender Hypotheken -zwei Schuldbriefe ersten und zweiten Rangs von 150,000 Fr. und 30,000 Fr., die der Kantonalbank Apptmzell A.-Rh. für ein Darlehen von 180,000 Fr. an den Rekurrenten verpfändet sind. Dieses Darlehen ist verzinslich zu
% % je auf 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De- zember. Die bis zum