Art. 13 der Verordnung vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotelindustrie; Berechnung der Höchstdauer der Stundung bei periodisch kürzeren Zinsterminen. - Art. 5 regelt den Gegenstand, Art. 13 die zeitliche Ansetzung der gestundeten Kapitalzinse. Unter dem ältesten verfallenen Zins und dem dritten unbezahlten Kapitalzins ist stets der Jahreszins zu verstehen, auch wenn die Parteien halbjährliche oder vierteljährliche Zinsfälligkeit vereinbart haben (vgl. Art. 13 Abs. 3; Art. 818 ZGB). Die Nachlassbehörde bestimmt die Zahlungstermine unter Würdigung der beidseitigen Interessen; innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer besteht keine Pflicht, die Stundung bis an die obere Grenze auszudehnen. Eine bundesgerichtliche Überprüfung der Zweckmässigkeit findet nicht statt, sondern nur der Gesetzmässigkeit (Art. 26 der Verordnung i.V.m. Art. 19 SchKG).
190 Entscheidungen der Schuldbetreibungs verbunden ist. Lässt er sich trotzdem nicbt abhalten, so nimmt er damit dieses Risiko auf sich und hat es aus- schIiesslich sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich in der Folge ausser Stande sieht, die übernommenen Verbind- lichkeiten zu erfüllen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 35. Entscheid vom 17. Mai 1916 i. S. Joos-Pohl. Hotelierschutzverordnung. Berechnung der zulässigen Maxi- maldauer der Stundung für gestundete Kapitalzinse i. S. von Art. 13 der Verordnung, wenn die Parteien für die Verzinsung kürzere als jährliche z. B. vierteljährliche Ter- mine vereinbart hatten. A. -Auf der dem heutigen Rekurrenten Albert Joos- Pohl gehörenden Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen haften -ausser einer Anzahl heute nicht weiter in Betracht kommender nachgehender Hypotheken -zwei Schuldbriefe ersten und zweiten Rangs von 150,000 Fr. und 30,000 Fr., die der Kantonalbank Appenzell A.-Rh. für ein Darlehen von 180,000 Fr. an den Rekurrenten verpfändet sind. Dieses Darlehen ist verzinslich zu
% je auf 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. De- zember. Die bis zum
192 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- stundeten Zinsen und KapitaIrückzahlungen der nach- gehenden Hypotheken). H. (Bestellung eines Sachwalters und Kostenverfü- gung). ) In den Erwägungen des Entscheides wird im Anschluss an die Feststellung, dass die Voraussetzungen de Art. 1 der Verordnung für die Stundung vorliegen und diese dah( r gr,undsätzlich zu gewähren sei, ausgeführt: Immer- hin kann das nicht durchwegs im Sinne des vom Gesuch- steller aufgestellten Abzahlungsplanes geschehen, weil dort einerseits die Bestimmung des Art. 5 missachtet worden ist, wonach die Stundung für Kapitalzinse nur in dem Umfange verlangt werden kann, dass mit Ein- schluss bereits verfallener, unbezahlter Zinse, nach Ablauf der Stundung nicht mehr als drei Jahreszinse rückständig sind, und weil andererseits die Abzahlungs- termine für die Zinse von gestundeten Kapitalbeträgen so anzusetzen sind, dass nicht mehr als drei Zinse aus- stehen. Das Begehren des Schuldners ist deshalb im Sinne verstehender Ausführungen mit den zwingenden Vorschriften der Verordnung in Einklang zu bringen. B. -Gegen diesen Entscheid hat Joos-Pohl den Re- kurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es seien in Abänderung von Dispositiv Ia desselben die Zinsen des Darlehens der Kantonalbank . in dem vom Rekurrenten in seinem Gesuche vom 5. Februar d. J. beanspruchten Masse zu stunden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Vorinstanz die Art. 5 und 13 der Verordnung vom 2. November 1915 unrichtig aunelegt habe. Wenn Art. 5 Abs. 2 der Verordnung bestimmt, dass die Stundung für Kapitalzinse nur in dem Um- fange verlangt werden könne, dass nach Ablauf der Stundung nicht mehr als drei Jahreszinse rückständig sind, so heisst das, auf den Fall, wo vierteljährliche Verzinsung stipuliert ist, angewendet, dass die höchst- zulässige Stundung die ist, bei deren Ablauf nur 12 Quartal- zinse ausstehen. Das ist aber mit Bezug auf das Darle- und Konkurskammer. N° 35. .193 hen der Kantonalbank nicht schon am 1. März 1917 der Fall, sondern, weil der am 1. Dezember 1914 verfallene Quartalzins unbestrittenermassen noch voll bezahlt worden ist, erst frühestens am 1. Dezember 1917 und spätestens am 1. März 1918. Und wenn nach Art. 13 Abs.
194 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- langte -nämlich für die sämtlichen nach dem 1. De- zember 1914 fällig gewordenen und bis zum 1. Dezember 1917 fällig werdenden Quartalzinsen -grundsätzlich Stundung gewährt hat. Streit besteht nur über die Da u e r der letzteren d. h. über die Festsetzung der Termine, auf die die gestundeten Zinse zahlbar werden sonen. Massgebend hiefür ist aber nicht Art. 5, sondern Art. 13 der Verordnung, der vorschreibt. dass die Ab- zahlungstermine für gestundete Kapitalzinse von der Nachlassbehörde unter Berücksichtigung der beidseitigen Interesseu und Verhältnisse zu bestimmen, indessen so festzustellen seien, dass jeweiIen die Stundung für den ältesten verfallenen Zins sich auf nicht länger als drei Monate über den Verfall des dritten unbezahlten Kapital- zinses hinaus erstreckt-. Durch diese Beschränkung -wie übrigens auch durch die analoge in Art. 5 hinsichtlich des Gegenstands der Stundung aufgestellte - soll verhütet werden, dass der Gläubiger durch die Stundung das Pfandrecht für seine Zinsforderungen verliert, was dann eintreten würde, wenn dieselbe so ausgedehnt würde, dass mehr als drei Jahreszinse aufliefen, da nach Art. 818 ZGB das Grundpfand dem Gläubiger nur für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandver- wertungsbegehrens verfallene -Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins Sicherheit bietet. Unter dem ältesten verfallepen Zinsl) und dem ( dritten unbezahlten Kapitalzins l) im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Verordnung ist demnach stets, d. h. auch dann, wenn die Parteien für die Verzinsung kürzere -z. B. halbjährliche oder vierteljährliche -Termine vereinbart hatten, ein Jahreszins zu verstehen. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht in dem Urteile vom heutigen Tage in Sachen Michel gegen Basel-Stadt, auf dessen Erwägungen zu verweisen ist, die Vorschrift gegenüber der abweichenden Auffassung der kantonalen Instanz bereits ausgelegt . Siehc untcr XO 37. uno1 h. illiurskammer. N° 35.
Da die bis zum L Dezember 1914 verfallenen Zinse unbestrittenermassen bezahlt sind, als ältester verfallener (Jahres-) Zins im Sinne von Art. 13 Abs. 3 der Ver- ordnung demnach derjenige für die Periode vom 1. De- zember 1914 bis
196 Entscheidungen der SChuldhetreibungs- tundet . werden kann. Wie weit die Nachlassbehörde mnert dl?SeS ahmens in der Ausdehnung der Stundung gnhen WIll, hangt nach der oben wiedergegebenen Be- st ?g des Abs. 1 ebenda von einer Abwägung der beldseItinell I.nteressen und Verhältnisse ab. Nun sprechen aner WlchtIge Gründe dafür, die Stundung regelmässig mcht uber den Verfallstag des dritten unbezahlten Zinses auszudehnen, die weitere Frist von drei Monaten darüber hinaus, welche Art. 13 Abs. 3 zulässt, also nur ausnahmsweise oder doch nur gegen besondere vom Schuldner beizubringende Kautelen zuzugestehen, weil anderenfalls der Gläubiger in die Unmöglichkeit versetzt werden könnte, das Konkurs-bezw. Verwertungs- begehren innert der nach Art. 818 ZGB zur Wahrung des Bestandes des Pfandrechts erforderlichen Frist zu stellen und dadurch seine Interessen in erheblicher Weise gefährdet würden. (vgl. den Kommentar von JnEnER zur Verordnung Art. 13 No 3-5, wo die be- znghchen Verhältnisse einlässlich auseinandergesetzt smd). .. W nn . die Vorinstanz es abgelehnt hat, die Stundung fur. dIe emzelnen Zinse jeweilen. noch um die fragfichen dreI Monnte zu erstrecken, so hat sie demnach lediglich von dem Ihr durch Art. 13 Abs. -I eingeräumten Ermessen brnuch gen:acht und die Vorschriften der Verordnung III kemer Welse verletzt. Nur wenn dies zuträfe ihre En tscheidung also ge set z w i d r i g wäre, könnt das Bundesgericht sie aber aufheben bezw. abändern. Eine ?eberprüfung derselben auf ihre Angemessenheit steht Ihm nach Art. 26 der Verordnung in V fbindung mit Art. 19 SchKG nicht zu. Demnach hat die SChuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 36. . 197 36. Bntscheid vom 17. Ma.i 1916 i. S. Meister. Hotelierschutzverordnung. -Unmöglichkeit der Zahlung i. S. von Art. 1 derselben liegt bei der Rückzahlung grösse- rer Kapitalbeträge nur vor, wenn auch eine Neupl9zicrung des gekündeten Titels nicht oder nur mit unverhältnis- mässigen, die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers in Frage stellenden Opfern möglich wäre. Darauf gestützte Abweisung des Stundungsgesuchs infoJge der verbind- lichen Offerte des Gläubigers, das gekündete Kapital gegen eine etwas höhere Verzinsung als bisher weiter stehen zu lassen. -Umfang der Kostentragungspflicht des Schuldners nach Art. 24 der Verordnung. A. -Der Rekurrent Meister ist seit etwa acht Jahren Eigentümer des Hotels Stadthof in Zürich I, auf dem Hypotheken im Gesamtbetrage von 332,000 Fr. haften. Die Schuldbriefe im achten Rang von 14.000 Fr., im zehnten Rang von 15,000 Fr. und im elften Rang .von 78,000 Fr. stehen dem heutigen Rekursgegner W. Würs- dörfer in Köln zu. Die beiden ersten dieser Titel waren zur Rückzahlung auf den 31. Dezember 1914 fällig, vom letzten sind 3000 Fr. ebenfalls auf den 31. Dezember 1914 und 40,000 Fr. auf den 1. Juli 1915 verfallen, je weitere 3000 Fr. werden am 31. Dezember 1916 und 31. Dezem- ber 1917 rückzahlbar. Auf ein Gesuch des Rekurrenten, womit er verlangte: es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bundes- rats vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotel- industrie für die erwähnten Kapitalruckzahlungen bis ein Jahr nach Friedensschluss, eventuell bis spätestens 1. Juli 1918 Stundung zu erteilen, in der Meinung, dass im Falle eines Friedensschlusses vor dem 1. Juli 1916 die Rück- zahlung ein Jahr nach demselben erfolgen solle und dass die gestundeten Beträge zu 5 % zu verzinsen seien, hat die I. Appellationskammer des zürcherischen Ober- gerichts als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der zitierten Verordnung am 23. Februar 1916 be s ch los sen: