Art. 1 Hotel-Schutzverordnung vom 2. November 1915; Begriff der Zahlungsunmöglichkeit bei der Stundung grösserer Kapitalbeträge: Zahlungsunfähigkeit liegt nicht schon vor, wenn der Schuldner die fällige Summe aus eigenen Mitteln nicht aufbringen kann, sondern erst, wenn auch die übliche Neuplazierung des gekündigten Pfandtitels unmöglich ist oder nur unter unverhältnismässigen, die wirtschaftliche Existenz gefährdenden Opfern möglich wäre (consid. 1). Die in Art. 10 vorgesehene Verzinsung gestundeter Kapitalien regelt nur die Folgen bereits bewilligter Stundung. Weiterziehbar sind Entscheide in Anwendung der Verordnung nur wegen Gesetzesverletzung, nicht wegen blosser Unangemessenheit. Art. 24 begrenzt die Kostenauflage im Stundungsverfahren und schliesst insbesondere Stempelgebühren sowie eine aussergerichtliche Entschädigung gegen den unterliegenden Schuldner aus (consid. 2).
196 Entscheidungen der Schuldbetre1bungs tundet . werden kann. Wie weit die Nachlassbehörde Innert dl?SeS ahmens in der Ausdehnung der Stundung gnhen WlII, hangt nach der oben wiedergegebenen Be- stlnm:u?g des Abs. 1 ebenda von einer Abwägung der beidseItIg.en I.nteressen und Verhältnisse ab. Nun sprechen a?er wlchtIge Grunde dafür, die Stundung regelmässig lllcht uber den Verfallstag des dritten unbezahlten Zinses auszudehnen, die weitere Frist von drei Monaten darüber hinaus, welche Art. 13 Abs. 3 zulässt, also nur ausnahmsweise oder doch nur gegen besondere vom Schuldner beizubringende Kautelen zuzugestehen, weil anderenfalls der Gläubiger in die Unmöglichkeit versetzt werden könnte, das Konkurs-bezw. Verwertungs- begehren innert der nach Art. 818 ZGB zur Wahrung des Bestandes des Pfandrechts erforderlichen Frist zu stel.len und dadurch seine Interessen in erheblicher Welse gefährdet würden. (vgl. den Kommentar von JnE?ER zur Verordnung Art. 13 N0 3-5, wo die be- ghchen Verhältnisse einlässlich auseinandergesetzt SInd). .. W nn . die Vorinstanz es abgelehnt hat, die Stundung fur. dIe eInzelnen Zinse jeweiIen noch um die fragfichen dreI Monnte zu erstrecken, so hat sie demnach lediglich von dem Ihr durch Art. 13 Abs"1 eingeräumten Ermessen ebrnuch gen:acht und die Vorschriften der Verordnung In keInnr Welse verletzt. Nu.r wenn dies zuträfe, ihre Entscheldnng also gese tzwidrig wäre, könnte das Bundesgencht sie aber aufheben bezw. abändern. Eine ?eberprufung derselben auf ihre Angemessenheit steht ihm nach Art. 26 der Verordnung in Verbindung mit Art. 19 SchKG nicht zu. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 36. . 197 36. Entscheid vom 17. Ka.i 1916 i. S. Keister. Hotelierschutzverordnung. -Unmöglichkeit der Zahlung i. S. von Art. 1 derselben liegt bei der Rückzahlung grösse- rer Kapitalbeträge nur vor, wenn auch eine Neuplazicrung des gekündeten Titels nicht oder nur mit unverhältnis- mässigen, die wirtschaftliche Existenz des Gesuchstellers in Frage stellenden Opfern möglich wäre. Darauf gestützte Abweisung des Stundungsgesuchs infolge der verbind- lichen Offerte des Gläubigers, das gekündete Kapital gegen eine etwas höhere Verzinsung als bisher weiter stehen zu lassen. -Umfang der Kostentragungspflicht des Schuldners nach Art. 24 der Verordnung. A. -Der Rekurrent Meister ist seit etwa acht Jahren Eigentümer des Hotels Stadthof in Zürich I, auf dem Hypotheken im Gesamtbetrage von 332.000 Fr. haften. Die Schuldbriefe im achten Rang von 14,000 Fr., im zehnten Rang von 15,000 Fr. und im elften Rang ,von 78 OOO Fr. stehen dem heutigen Rekursgegner W. Würs- dörfer in Köln zu. Die beiden ersten dieser Titel waren zur Rückzahlung auf den 31. Dezember 1914 fällig, vom letzten sind 3000 Fr. ebenfalls auf den 31. Dezember 1914 und 40,000 Fr. auf den 1. Juli 1915 verfallen, je weitere 3000 Fr. werden am 31. Dezember 1916 und 31. Dezem- ber 1917 rückzahlbar. Auf ein Ge s u c h des Rekurrenten, womit er verlangte: es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bundes- rats vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotel- industrie für die erwähnten Kapitalrückzahlungen bis ein Jahr nach Friedensschluss, eventuell bis spätestens 1. Juli 1918 Stundung zu erteilen, in der Meinung, dass im Falle eines Friedensschlusses vor dem 1. Juli 1916 die Rück- zahlung ein Jahr nach demselben erfolgen solle und dass die gestundeten Beträge zu 5 % zu verzinsen seien, hat die I. Appellationskammer des zürcherischen Ober- gerichts als Nachlassbehörde im Sinne von Art. 17 der zitierten Verordnung am 23. Februar 1916 beschlossen:
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf 5 Fr. festgesetzt; die übrigen Kosten betragen: 9 Fr. 60 Cts. Schreibgebühren, 2 Fr. Stempel, 2 Fr. Zustellungsgebühr und Porto, 5 Fr. Weiterzugskosten. 3. Der Gesuchsteller hat die Kosten zu tragen. 4. Er hat den Gegner Würsdörfer für aussergerichtliche Kosten und für Umtriebe mit 40 Fr. zu entschädigen. In den Motiven wird zur Begründung ausgeführt: aus der vom Petenten eingereichten Vermögensaufstellung, worin nur für 10,000 Fr. Bankguthaben, Barschaft und Wertschriften figurierten, sowie aus seiner übrigen Sach- darstellung gehe hervor, dass derselbe auch abgesehen vom Kriege nicht in der Lage gewesen wäre, die ver- fallenen Kapitalien ganz oder auch nur zum grossen Teile aus eigenen Mitteln zurückzuzahlen, sondern darauf an- gewiesen gewesen wäre; die Schuldbriefe neu zu plazieren. Die begehrte Stundung könnte daher nur dann erteilt werden, wenn nachgewiesen wäre, dass ihm die Neu- plazierung gegenwärtig nicht möglich und dass diese Un- möglichkeit eine Folge der Kriegsereignisse sei. Das be- haupte nun allerdings der Rekurr('nt. Aus den Akten ergebe sich indessen das Gegenteil. Wie der Vertreter des Petenten an der mündlichen Verhandlung selbst aus- geführt, habe dieser bei den Versuchen, die Briefe neu unterzubringen, nur Zinsen bis zu 5 % % angeboten, während für nachgehende Schuldbriefe zur Zeit ein höherer Zins gefordert werde. Es könne daher nicht gesagt werden, dass er alles, was man ihm zumuten dürfe, getan habe, um die Plazierung zu ermöglichen. Aus den vom Impe- traten Würsdörfer eingelegten Briefen der Schweiz. Volks- bank d. d. 9. November 1915, worin diese sich anerboten, die Briefe gegen annehmbare Bürgschaft und Entrichtung der heute üblichen Kontokorrentzinsen voll zu belehnen, und eines gewissen Sevestre d. d. 10. November 1915, der versprochen, sie zu 6 % bis 6 % % unterzubringen, sowieendIich auch aus der vom Impetraten im Prozesse und Konkurskammer N° 36.
abgegebenen Erklärung, er sei bereit, der Volksbank ge- nügende Bürgschaft zu stellen und die fälligen Kapitalien bis ein Jahr nach Friedensschluss stehen zu lassen, wenn der Petent ihm den Zins ersetze, den er -Würsdörfer - selbst der Volksbank entrichten müsse, sei zu schliessen, dass dem Petenten die Neuplazierung sehr wohl möglich wäre, sofern er sich dazu verstehe, zu diesem Zwecke un- günstigere Bedingungen als bisher, d. h. eine höhere Ver- zinsung einzugehen, und dass das Stundungsgesuch ledig- lich bezwecke, diese Zinserhöhung auf den Impetraten abzuwälzen. Dies gehe aber aus mehrfachen Gründen nicht an. Einmal betrage die Differenz zwischen dem Zins von 5 % %, den der Petent zu zahlen bereit wäre, und dem von der Volksbank bezw. Sevestre geforderten Zins von 6 % oder 6 % % nur 1 oder 1 % % von 72,000 720 bis 900 Fr. im Jahr. Dass die Einkünfte seines Hotels die Bestreitung dieser Mehrausgabe nicht gestatteten, habe aber der Petent selbst nicht behaupten können. Ob er auch die Erhöhung des Zinsfusses der anderen Schuld- briefe, die bis jetzt nicht eingetreten sei, noch ertragen könnte, sei im gegenwärtigen Verfahren nicht zu prüfen. So dann sei die Erhöhung des Hypothekarzinsfusses eine allgemeine, treffe also nicht nur die Hotel-, sondern alle Grundeigentümer. Es bestehe daher kein Anlass, gestützt auf die Verordnung betreffend Schutz der Hotelindustrie dieselbe in einzelnen Fällen zu Gunsten eines Hotels- eigentümers auf einen Dritten abzuwälzen. Die durch Art. 1 der Verordnung für die Bewilligung der Stundung geforderte Voraussetzung der Zahlungsunmöglichkeit liege also nicht vor. B. -Gegen diesen den Parteien am 19. April 1916 zu- gestellten Entscheid rekurriert Meister an das Bundes- gericht mit dem Antrage auf Aufhebung desselben und Gutheissung des gestellten Stundungsbegehrens. Auf die Begründung des Rekurses wird, soweit wesentlich in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen werden.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- C. Die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Stundung, d. h. das Zutreffen der allgemeinen Voraus- setzungen des Art. 1 hiefür voraus, zu denen in erster Linie die Uninöglichkeit zu zahlen in dem oben um- schriebenen Sinne gehört. Nachdem der Hypothekargläubiger und heutige Rekurs- gegner Würsdörfer sich -nach der nicht aktenwidrigen und daher für das Bundesgerichi verbindlichen Feststel- lung der Vorinstanz -im Verfahren vor dieser verbind- lich bereit erklärt hat, seine Kapitalforderungen bis ein Jahr nach Friedensschluss stehen zu lassen, d. h. für diese Dauer mit dem Rekurrenten einen neuen Darlehens-und Pfandvertrag einzugehen, sofern letzterer ihm einen höhern Zins als bisher, maximal 6 %, % vergüte, könnte daher dem Stundungsgesuch nur dann entsprochen werden, wenn die Einkünfte des Rekurrenten aus dem Hotel- betriebe und seine sonstigen Hilfsmittel ihm nicht ge- statteten, diese Mehrbelastung zu tragen. Dass dem so sei, kann aber der Rekurrent ernstlich selbst nicht behaupten und lässt sich angesichts der unbestrittenen Tatsachen, dass die Differenz zwischen dem bisher bezahlten und dem künftig zu entrichtenden Zins nur 720 bis 900 Fr. jähr- lich beträgt und dass die Frequenz de Hotels Stadthof durch den Krieg nur unwesentlich zurückgegangen ist, auch wenn man' der durch die Teuerung bedingten Er- höhung der Betriebskosten Rechnung trägt, unmöglich annehmen. Wie sich die Sache verhielte, wenn auch die übrigen Pfandgläubiger, um einen gleich hohen Zins zu erhalten, ihre Schuldbriefe künden würden, ist nicht zu untersuchen, da im kantonalim Verfahren nicht geltend gemacht worden ist, dass eine solche Kündigung tatsäch- lich schon erfolgt sei. Die in der Rekursschrift an das Bundesgericht erstmals aufgestellte Behauptung, dass in- zwischen auch die Zinsen für die fünf ersten Schuldbriefe von zusammen 200,000 Fr. unter der Androhung sonstiger Kündigung um %, % erhöht worden seien, kann als novum nicht berücksichtigt werden. Selbst wenn man darauf Rücksicht nehmen wollte, würde dadurch übrigens am
202 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Ergebnis nichts geändert, da auch die daraus resultierende weitere Mehrausgabe von 500 Fr. sich unzweifelhaft noch im Rahmen der Opfer hält, die dem Rekurrenten ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden dürfen. . 2. -Muss somit der Entscheid der Vorinstanz in der Sache selbst bestätigt werden, so erweist sich dagegen ihr Kostendekret nach mehrfacher Richtung als anfecht- bar. Nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung sind die im Stundungsverfahren errichteten Schriftstücke -wozu in erster Linie selbstverständlich auch der Entscheid der Nachlassbehörde über das Stundungsgesuch gehört - s t e m p elf r e i. Ferner dünen nach Abs. 2 ebenda für das kantonale Verfahren vom Schuldner ausser einer Entscheidungsgebühr vQn 5 Fr. nur die in den allgemeinen Bestimmungen des Gebührentarifs zum SchKG, d. h. in den Art. 1-7 desselben vorgesehenen Gebühren erhoben werden. Da damit implizite auch die analoge Anwendung von Art. 58 T ausgeschlossen worden ist, darf im weiteren dem Schuldner, wenn er mit seinem Gesuche unterliegt, keine ausserrechtliche Entschädigung an die Gegenpartei aufgelegt werden. Es ist daher die Kontenauflage in der im Dispositiv angegebenen Weise zu berichtigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs gegen den Enfscheid in der Sache selbst wird abgewiesen. Dagegen wird der Kostenentscheid der Vorinstanz dahin abgeändert, dass von den dem Rekur- renten auferlegten rechtlichen Kosten die Posten von 2 Fr. für Stempelgebühr, 5 Fr. für Weiterziehungskosten, so- weit sie sich nicht als Schreibgebühren im Sinne von Art. 5 Tarif darstellen sollten, sowie die ausserrechtliche Entschädigung an den Rekursgegner von 40 Fr. gestrichen werden. r I j I und Konkurskammer N° 37.
4 %, bei vier Wochen Verspätung zu 4 % %, je auf