Art. 26 der Verordnung vom 2. November 1915; Art. 19 SchKG; Art. 5, 10 Abs. 1-3, 13 Abs. 1 und 3 der Verordnung: Die Entscheide der kantonalen Nachlassbehörden im Verfahren des Hotelierschutzes sind bundesgerichtlich nur auf Gesetzmässigkeit, nicht auf Angemessenheit überprüfbar. Bei Art. 10 Abs. 3 liegt die Festsetzung der Zahlungstermine für auf gestundeten Kapitalien geschuldete Verzugszinsen im Ermessen der Nachlassbehörde. Art. 13 Abs. 3 ist dahin zu verstehen, dass für die Berechnung der zulässigen Höchstdauer der Stundung auf Jahreszinse abzustellen ist; vertraglich vereinbarte kürzere Zinsperioden sind unbeachtlich. Die Vorschriften bezwecken, die Pfandsicherheit für höchstens drei verfallene Jahreszinse zu wahren, und verlangen eine einheitliche Behandlung der Hotelbesitzer unabhängig von der Zinsperiode. Wo die Vorinstanz wegen unrichtiger Rechtsauffassung eine kürzere Stundung angeordnet hat, ist die Sache zur erneuten Ermessensausübung zurückzuweisen.
202 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- Ergebnis nichts geändert, da auch die daraus resultierende weitere Mehrausgabe von 500 Fr. sich unzweifelhaft noch im Rahmen der Opfer hält, die dem Rekurrenten ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz zugemutet werden dürfen. . 2. -Muss somit der Entscheid der Vorinstanz in der ache selbst bestätigt werden, so erweist sich dagegen Ihr Kostendekret nach mehrfacher Richtung als anfecht- bar. Nach Art. 24 Abs. 3 der Verordnung sind die im Stundungsverfahren errichteten Schriftstücke -wozu in erster Linie selbstverständlich auch der Entscheid der Nachlassbehörde über das Stundungsgesuch gehört s t e m p elf r e i. Ferner dürfen nach Abs. 2 ebenda für das kantonale Verfahren vom Schuldner ausser einer Entscheidungsgebühr vo.n 5 Fr. nur die in den allgemeinen Bestimmungen des Gebührentarifs zum SchKG, d. h. in den Art. 1-7 desselben vorgesehenen Gebühren erhoben werden. Da damit implizite auch die analoge Anwendung von Art. 58 T ausgeschlossen worden ist, darf im weiteren de Schuldner, wnnn er mit seinem Gesuche unterliegt, keme ausserrechthche Entschädigung an die Gegenpartei aufgelegt werden. Es ist daher die Kontenauflage in der im Dispositiv angegebenen Weise zu berichtigen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs gegen den Entscheid in der Sache selbst wird abgewiesen. Dagegen wird der Kostenentscheid der Vorinstanz dahin abgeändert, dass von den dem Rekur- renten auferlegten rechtlichen Kosten die Posten von 2 Fr. für Stempelgebühr, 5 Fr. für Weiterziehungskosten, so- weit sie sich nicht als Schreibgebühren im Sinne von Art. 5 Tarif darstellen sollten, sowie die ausserrechtliche Entschädigung an den Rekursgegner von 40 Fr. gestrichen werden. und Konkurskammer N0 37.
% %, bei vier Wochen Verspätung zu 4 % %, je auf
und 15. April 1916 verfallenen Abzahlungen von je 5000 Fr. an die H. Hypöthek nicht geleistet worden. Im ferneren ist das ganze Kapital 11. Hypothek gekün- det und dadurch fällig geworden auf den 18. April 1916. Auf ein am 10 November 1915 eingereichtes Gesuch des Rekurrenten, womit er verlangte:
204 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- es sei ihm in Anwendung der Verordnung des Bun- desrates betr. Schutz der Hotelindustrie vom 2. No- vember 1915 Stundung zu gewähren für die Kapital- zinsen, Abzahlungen und das Kapital selbst bis 1. April 1917, in der Meinung, dass die gestundeten Zinsen in vier gleichen Raten auf 1. Juli 1917, 1. Januar 1918,
und den 1. Juli 1917; 3. der am 1. Oktober 1916 verfallene Zins mit 11,250 Fr. am 1. Januar 1918, welcher Betrag zu verzinsen ist mit 5 % seit 1. Oktober 1916 auf den 1. April 1917, den
II. Die auf den 15. Oktober 1915, 15. April 1916 und 18. April 1916 verfallenen Zinsen ab der durch Grund- pfandverschreibung im zweiten Rang sichergestellten Schuld von 500,000 Fr. an die Handwerkerbank in Basel und zwar in der Weise, dass zu zahlen sind .
250,000 Fr. am 18. April 1920 und ferner 5 % ab 250,000 Fr. seit 18. April 1918 am 18. April 1919 und 18. April 1920. B. -(Bestellung eines Sachwalters, Kosten-und Mit- teilungsverfügung), Dieser Entscheid ist, soweit er sich auf die heute einzig noch streitige Festsetzung der Zahlungstermine für die gestundeten Kapitalzinsen und die Verzinsung des gestundeten Kapitals I!. Hypothek im Sinne von Art. 10 der Verordnung bezieht, wie folgt motiviert: a) In Bezug auf die I. Hypothek: ( Unter die Stundung fallen nach dem Begehren die Zinsen per
206 Entscheidungen der Schuldbetreibungs. 1916 und 1. April 1917. Der Betrag eines Halbjahres- zinses zu 4 % % ist 11,250 Fr. Der älteste unbezahlte verfallene Zins ist derjenige per 1. Oktober 1915; der dritte unbezahlte derjenige per 1. Oktober 1916; also darf nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung vom 2. No- vember 1915 jen er Zins nur bis 1. Januar 1917, d. h. drei Monate nach Verfall die ses Zinses gestundet werden. Darnach erscheint es am zweckmässigsten, die im Dispositiv zum Ausdruck kommende Zahlungsweise anzuordnen mit der in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 2. November 1915 vorgeschriebenen Verzinsung. b) In Bezug auf die II. Hypothek: Unter die Stundung fallen, da das ganze Kapital auf 18. April 1916 gekündet ist, noch die vertraglichen Kap it a I z ins e n per 15. Oktober 1915, 15. April 1916 und 18. April 1916 zu 5 % % ; die bei den ersten je mit 13,125 Fr. und der letzte mit 218 Fr. 75. Hier ist der älteste unbezahlte verfallene Zins derjenige per 15. Ok- tober 1915 und der dritte unbezahlte Zins infolge der Kündigung des Kapitals derjenige per 18. April 1916 (nachher handelt es sich nur noch um Ver zug s z ins e n ). Also darf die Stundung jenes Zinses siGh nicht über den 18. Juli 1916 erstrecken. Am z"jveckmässigsten stundet man ihn bis zum 15. Juli 1916; den zweiten Zins dann bis 15. Januar 1917 und den letzten, d. h. den kleinen Betrag von 218 Fr. 75, auch gleich auf diesen Tag. So ergibt sich die im Dispositiv -angeordnete Zahlungsweise samt Verzinsung nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung vom 2. November 1915. Der Zinsfuss für die Verzin- sung der gestundeten Zinsen kann nach Art. 10 Abs. 1 nicht höher als 5 % sein, trotzdem vertraglich ein Zins- fuss von 5 % % vereinbart war. Die Stundung des am 18. April 1916 fälligen Kapi- tal s kann gemäss Art. 13. Abs. 2 nicht über den 31. ezember 1920 hinausgehen. Es ist am zweckmässigsten. dIe Abzahlung in zwei Raten anzuordnen, von denen die erste am 18. April 1918 und die zweite am 18. April 1920 und Konkurskammer. N° 37.
zu zahlen ist (was näher begründet wird). Die gestunde- ten Kapitalbeträge sind wiederum Ilach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 2. November 1915 mit 5 %. nicht
% 010 zu verzinsen. Eine besondere Stundung dieser Verzugszinsen nach Art 10 Abs. 3 aber erscheint in casu nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr ist es angemes- sen, die Verzugszinsen von Jahr zu Jahr zur Zahlung kommen zu lassen, d. h. jeweilen auf den 18. April. Für die bei den vertraglichen Kapitalabzahlungen von je 5000 Fr. per 15. Oktober 1915 und 15. April 1916 braucht bei der oben getroffenen Regelung nichts be- sonderes mehr verfügt zu werden. Ihre Stundung liegt in der Stundung des ganzen Kapitals von 500,000 Fr. und für ihre Verzinsung ist richtig gesorgt, indem bis zum 18. April 1916 für das ganze Kapital der vertrag- liche Zins von 5 % 010 zu entrichten ist und von da ab der Verzugszins von 5° 10 laut Art.l0Abs. 1 der Verord- nung vom 2. November 1915, wieder ab dem ganzen Kapital, soweit es nicht durch die erste Ratenzahlung getilgt wird. B. -Gegen diesen Entscheid hat Michel den Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, ihn dahin abzuändern, dass die Zahlungstermine für die Zinsen der I. und ll. Hypothek im Sinne seines Gesuches vom 10. November 1915 festgesetzt werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Auslegung, welche die Vor- instanz dem Art. 13 Abs. 3 der Verordnung gegeben, und die Art, wie sie zwischen vertraglichen und Verzugszin- sen unterschieden habe, unrichtig seien. Unter dem ältesten verfallenen Zins und dem dritten unbezahlten Kapitalzins t im Sinne der erwähnten Bestimmung seien nach deren Zweck und Zusammenhang Jahreszinsen zu verstehen. Auf die zufällige Tatsache, dass die Parteien kürzere Zinstermine vereinbart hätten, könne nichts ankommen. Eine andere Auffassung hätte zur Folge, dass der Hotelier der in Halbjahresterminen zu zinsen habe, nur eine kürzere Stundung erhalten könnte, als
208 Entscheidungen der SchuIdbetreibungs- derjenige, der seine Zinsen jährlich zu zahlen habe. Der Wille der Verordnung sei es aber ohne Frage, alle Hotel- eigenthÜßler, die auf Stundung Anspruch erheben könn- ten, gleich zu behandeln. C. -Das Zivilgericht Basel-Stadt hat auf Gegenbe- merkungen verzichtet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
jedoch so anzusetzen seien, dass insgesamt nicht mehr als drei Zinne ausstehen. Er beschränkt sich demnach darauf, die M a x im al d aue r festzulegen, während dereil diese Zinsen gestundet werden k ö n n e n: ob dafür überhaupt Stundung gewährt werden soll oder nicht und wenn ja, für wie lange, wird innert dieser Schranke vollständig ins Ermessen der Nachlassbehörde gestellt. Ein rechtlicher Ans p r u c h des Schuldners auf Stun- dung,wie ihn Art. 1 der Verordnung für die gewöhnlichen vertraglichen Kapitalzinse und die Kapitalrückzahlungen selbst unter den dort umschriebenen Voraussetzungen statuiert, besteht hier nicht. Nachdem andererseits auch die Vorinstanz die Stundung dieser Verzugszinse nicht etwa gestützt auf die irrige Ansicht, dass sie rechtlich nicht zulässig wäre, sondern als durch die Umstände des Falles nicht gerechtfertigt , nicht angemessen verweigert hat, muss es somit dabei sein Bewenden haben. 3. --Anders verhält sich die Sache hinsichtlich der zweiten oben erwähnten Kategorie von Schulden, der Zinsen der I. Hypothek per 1. Oktober 1915, 1. April und 1. Oktober 1916, 1. April 1917 und der H. Hypo- thek per 15. Oktober 1915, 15. und 18. April 1916. Denn hier hat die Vorinstanz die weitergehenden Anträge des Rekurrenten ausdrücklich deshalb abgelehnt, weil eine längere Stundung als die von ihr verfügte nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung unstatthaft wäre. Diese Auf- fassung ist aber rechtsirrtümlich. Zweck der in Art. 13 Abs. 3 aufgestellten Beschrän- kung ist es zu verhüten, dass infolge der Stundung der Gläubiger das Pfandrecht für seine Zinsforderungen verliert. Diese Folge würde aber dann eintreten, wenn die Stundung so ausgedehnt würde, dass mehr als drei Jahreszinse aufliefen, weil. nach Art. 818 ZGB das Grundpfand dem Gläubiger nur für drei zur Zeit der Konkurseröffnung oder des Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten Zinstag laufenden Zins Sicherheit bietet. Mit Rücksicht darauf
Entscheidungen der SchuIdbetreibungs- hat die Verordnung in dem zitierten Artikel bestimmt, dass die Zahlungstermine für gestundete Kapitalzinse so ftstzustellen seien, dass jeweilen die Stundung für den ältesten verfallenen Zins sich auf nicht länger als drei Monate über den Verfall des dritten unbezahlten Kapi- tal zinses hinaus erstrecke. Mit dem Ausdrucke (I Zins. bezw. Kapitalzins kann demnach hier stets, d. h. auch dann, wenn die Parteien für die Verzinsung kürzere Termine verabredet hatten, nur ein Ja h res z ins ge- meint sein. Wollte man mit der Vorinstanz auf die ver- traglich vereinbarten Zinsperioden abstellen, so käme man zum Ergebnis, dass die nach der Verordnung zu- lässige Maximaldauer der Stundung eine verschiedene wäre, je nachdem die grundpfandversicherten Kapitalien bisher jährlich oder in kürzeren Terminen - Halb-oder Vierteljahresraten -zu verzinsen waren. Für eine solche ungleiche Behandlung der einzelnen Hoteleigentümer liesse sich aber kein sachlicher Grund anführen. Für die vorstehend vertretene Auslegung spricht überdies auch der Zusammenhang der Verordnung, insbesondere deren Art. 5, welcher vorschreibt, dass die Stundung für Ka- pitalzinsen nur in dem Umfang verlangt werden könne, dass mit Einschluss bereits yerfallener, unbezahlter Zinse nach Ablauf der Stundung nicht mehr als drei Jahreszinse rückständig seien. 'Wenn hier bei Umschrei- bung des 'Gegenstands der Stundung ausdrücklich auf Jahreszinse abgestellt wird, so muss das nämliche auch für die Bestimmung der D aue r der Stundung nach Art. 13 Abs. 3 gelten, da die ratio bei der Vorschrif- ten. derjenigen des Art. 5 und des Art. 13 Abs. 3 dieselbe Ist. Aus dem Gesagten folgt zugleich auch, dass Art. 13 Abs. 3 unter dem dritten u n b e z a hit e n Kapitalzins einfach den dritten im Z e i t P unk t der B eh a n d - lung des Stundungsgesuchs noch nicht bezahlten Jahreszins versteht und nicht etwa die Erstreckung der Stundung für den ältesten Zins bis zum Verfall des dritten davon abhängig machen will, dass und Konkurskammer N° 37. .2.11 auch dieser dannzumal nicht bezahlt werden wird rn. a. W. dass auch für ihn Stundung verlangt und erteilt wor- den ist, was hier, da das Stundungsgesuch des Rekur- renten sich nur auf die bis zum 1. April 1917 verfal- lenden Zinsen bezog. nicht zutreffen würde. Eine andere Auslegung würde mit dem Grundgedanken der Verord- nung, die Stundungsmöglichkeit zeitlich so weit auszu- dehnen, als es ohne Gefährdung der Pfandrechte der Gläubiger angeht, in unlöslichen Widerspruch geraten. Da die Zinsen der I. H Y pot h e k zu Gunsten der zinstragenden Ersparniskasse bis zum
212 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- werdenden Halbjahreszinse müssten, weil nicht gestun- det, an diesen Terminen bezahlt werden. Analoges gilt für die I I. H Y pot h e k, bei der als einziger gestundeter Zins im Sinne von Art. 13 der Ver- ordnung infolge der Kündigung des Kapitals auf den 18. April 1916 derjenige für die Periode vom 15. April 1915 bis 18. April 1916 erscheint. Es hätte somit auch dieser entweder als Einheit bis zum 15. Juli 1918 oder sofern man ihn in Halbjahresraten zerlegen wollte, je zur Hälfte bis zum 15. Januar 1918 und 15. Juli 1918 ge- stundet werden können. Denn gesetzt selbst die in den Jahren 1917 und 1918 fällig werdenden, nicht gestun- deten sog. Verzugszinse würden dannzumal nicht so- fort bezahlt werden und müssten daher in Betreibung gesetzt werden, so würde der bis zum 18. April 1916 verfallene Zinsbetrag auch in diesem Falle d. h. wenn dafür erst 1918 betrieben werden könnte, gleichwohl noch Pfandsicherheit geniessen. Hätte demnach die Vorinstanz bei richtiger Auslegung des Art. 13 Abs. 3 der Verordnung dem Rekurrenten in erheblich weiterem Umfange Stundung gewähren können, so ist aber damit noch nicht gesagt, dass sie dies auch hätte tun m ü s sen. Art. 13 Abs. 3 bestimmt nur die Höchstdauer, für die uberhaupt gestundet wer- den kann. Die effektive Dauer der Stundung, die im einzelnen Falle dem Schuldner innert dieses Rahmens zu erteilen ist, hängt nach Abs. 1 ebenda von einer Abwägung der beidseitigen Interessen und Verhält- nisse ab. Es steht demnach im Ermessen der Nachlass- behörde je nach dem Ergebnis, zu dem sie hiebei kommt. die Stundung auch auf eine kürzere Zeit zu beschränken. Da es sich dabei um eine Angemessenheitsfrage handelt, die als solche in die ausschliessliche Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt, kann es nicht Sache des Bun- desgerichts sein, in Fällen, wo diese auf Grund unrichti- ger Auslegung der Verordnung die Stundungsfrist kürzer als zulässig bemessen haben, jene Interessenabwägung und Konkurskammer. N° S8. .213 selbst vorzunehmen und ist daher die Sache in diesem Punkte zwecks neuer Beurteilung auf Grund der oben umschriebenen richtigen Interpretation des Art. 13 Abs.
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Soweit sich der Rekurs auf die Verzinsung des am 18. April 1916 verfallenen, aber gestundeten Kapi- tals II. Hypothek im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 2. November 1915 bezieht, wird er abgewiesen, im übrigen dagegen dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 38. Entscheid vom 22. Mal 1916 i. S. Geer. Buchwalter. Genügt es zur Annahme, dass ein gültiger Rechtsvorschlag vorliege, wenn der Schuldner nachweist, dass er innert der Rechtsvorschlagsfrist dem Betreibungsamt einen ein- geschriebenen Brief gesandt hat? A. -In der Betreibung der Rekurrenten Gebr. Buch- walter, Südfrüchtehändler in Bern, gegen die Rekurs- gegnerin FrauJochwetFromernSzymanski in Basel stellte die er das Betreibungsamt Ba el-Stadt am 13. März 1916 den Zahlungsbefehl zu. Am 24. März teilte es dann den Rekurrenten mit, dass die Rekursgegnerin keinen Rechts- vorschlag erhoben habe, und vollzog am 6. April auf Be- gehren der Rekurrenten die Pfändung. B. -Hiegegen erhob die Rekursgegnerin Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung. Sie legte einen Postlaufzettel vor, wonach sie dem Be- treibungsamt Basel-Stadt am 16. März einen eingeschrie- benen Brief gesandt hatte und dieser am gleichen Tage