Debt enforcement; proof of Rechtsvorschlag by registered mail. A timely and valid objection may be established by circumstantial evidence if the lower authority may infer that, within the statutory time limit, the debtor handed to the post a registered letter addressed to the enforcement office containing an ordinary objection declaration. Such factual inference is binding on federal review unless arbitrary. If the postal evidence shows timely delivery to the office, the objection is deemed received in due time; no further formal proof of content is required absent contrary evidence.
212 Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- werdenden Halbjahreszinse müssten, weil nicht gestun- det, an diesen Terminen bezahlt werden. Analoges gilt für die I I. H Y pot h e k, bei der als einziger gestundeter Zins im Sinne von Art. 13 der Ver- ordnung infolge der Kündigung des Kapitals auf den 18. April 1916 derjenige für die Periode vom 15. April 1915 bis 18. April 1916 erscheint. Es hätte somit auch dieser entweder als Einheit bis zum 15. Juli 1918 oder sofern man ihn in Halbjahresraten zerlegen wollte, je zur Hälfte bis zum 15. Januar 1918 und 15. Juli 1918 ge- stundet werden können. Denn gesetzt selbst die in den Jahren 1917 und 1918 fällig werdenden, nicht gestun- deten sog. Verzugszinse würden dannzumal nicht so- fort bezahlt werden und müssten daher in Betreibung gesetzt werden, so würde der bis zum 18. April 1916 verfallene Zinsbetrag auch in diesem Falle d. h. wenn dafür erst 1918 betrieben werden könnte, gleichwohl noch Pfandsicherheit geniessen. Hätte demnach die Vorinstanz bei richtiger Auslegung des Art. 13 Abs. 3 der Verordnung dem Rekurrenten in erheblich weiterem Umfange Stundung gewähren können, so ist aber damit noc nicht gesagt, dass sie dies auch hätte tun m ü s sen. Art. 13 Abs. 3 bestimmt nur die Höchstdauer, für die überhaupt gestundet wer- den kann. Die effektive Dauer der Stundung, die im einzelnen Falle dem Schuldner innert dieses Rahmens zu erteilen ist, hängt nach Abs. 1 ebenda von einer Abwägung der beidseitigen Interessen und Verhält- nisse ab. Es steht demnach im Ermessen der Nachlass- behörde je nach dem Ergebnis, zu dem sie hiebei kommt. die Stundung auch auf eine kürzere Zeit zu beschränken. Da es sich dabei um eine Angemessenheitsfrage handelt, die als solche in die ausschliessliche Zuständigkeit der kantonalen Behörden fällt, kann es nicht Sache des Bun- desgerichts sein, in Fällen, wo diese auf Grund unrichti- ger Auslegung der Verordnung die Stundungsfrist kürzer als zulässig bemessen haben, jene Interessenabwägung und Konkurskammer. N° 38. .213 selbst vorzunehmen und ist daher die Sache in diesem punkte zwecks neuer Beurteilung auf Grund der oben umschriebenen richtigen Interpretation des Art. 13 Abs.
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Soweit sich der Rekurs auf die Verzinsung des am 18. April 1916 verfallenen, aber gestundeten Kapi- tals H. Hypothek im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 2. November 1915 bezieht, wird er abgewiesen, im übrigen dagegen dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 38. Entscheid vom 22. Mai 1916 i. S. Gebr. Buchwalter. Genügt es zur Annahme, dass ein gültiger Rechtsvorschlag vorliege, wenn der Schuldner nachweist, dass r innnrt der Rechtsvorschlagsfrist dem Betreibungsamt emen em- geschriebenen Brief gesandt hat? A. -In der Betreibung der Rekurrenten Gebr. Buch- walter, Südfrüchtehändler in Bern, gegen die Rekurs- gegnerin Frau Jochwet Fromer-Szymanski in Basel stellte die er das Betreibungsamt Bar,el-Stadt am 13. März 1916 den Zahlungsbefehl zu. Am 24. März teilte es dann den Rekurrenten mit, dass die Rekursgegnerin keinen Rechts- vorschlag erhoben habe, und vollzog am 6. April auf Be- gehren der Rekurrenten die Pfändung. B. -Hiegegen erhob die Rekursgegnerin Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Pfändung. Sie legte einen Postlaufzettel vor, wonach sie dem Be- treibungsamt Basel-Stadt am 16. März einen eingeschrie- benen Brief gesandt hatte und dieser am gleichen Tage
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- auf dem Betreibungsamt abgegeben und von einem Ange- stellten Schaub in Empfang genommen worden ist. In diesem Brief, behauptete die Rekursgegnerin, habe sie dem Betreibungsamt den Zahlungsbefehl mit einer Rechtsvorschlagserklärung zurückgeschickt. Das Betreibungsamt bemerkte zur Beschwerde: Nach dem Laufzettel müsse angenommen werden, dass ein Rechtsvorschlag erhoben worden sei, obwohl es die in Frage stehende Sendung trotz längerer Nachforschungen nicht aufgefunden habe. Eine eingeschriebene Sendung der Rekursgegnerin mit einer andern Mitteilung vom gleichen Tage finde sich nicht bei den Akten, so dass die Darstellung der Rekursgegnerill glaubwürdig sei. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt hiess durch Entscheid vom 20. April 1916 die Beschwerde gut und hob die Pfändung auf, indem sie ausführte: Aus dem Laufzettel geht soviel hervor, dass von der Firma E. Fromer tatsächlich unter dem 16. März 1916 ein Charge- Brief an das Betreibungsamt Basel aufgegeben worden ist. Da sich nun kein solches bei den Akten des Be- trtibungsamtes vorfindet, weder in der vorliegenden 'noch in irgend einer andern Sache, steht der Glaub- würdigkeit der Angaben der B-ekurrentin nichts ent- gegen. Es ist infolgedessen der Rechtsvorschlag als recht- zeitig eingereicht anzunehmen. C. -Diesen Entscheid haben die Rekurrenten am 6. Mai 1916 an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Begehren, die Beschwerde der Rekursgegnerin sei abzu- weisen. Sie machen geltend: Die Rekursgegnerin müsse b e- weisen, dass sie einen nach Form und Inhalt gültigen Rechtsvorschlag erhoben habe. Eine blosse Glaubhaft- machung genüge nicht. Ferner müsse bewiesen werden, dass der Rechtsvorschlag rechtzeitig dem Betreibungs- am t erklärt worden sei. Nun habe die Rekursgegnerin nur bewiesen, dass sie am 16. März einen Brief unbekannten Inhaltes an das Betreibungsamt gesandt habe. Hieraus und Konkurskammer. N° 38. . 215 könne nicht auf die Glaubwürdigkeit ihrer Behauptungen geschlossen werden. Es wäre mindestens erforderlich, dass die Rekursgegnerin ein Kopierbuch oder sonst etwas ähnliches vorlege, voraus sich ergäbe, dass am 16. März nicht ein blosser Briefumschlag abgesandt worden sei. Auf jeden Fall sei nicht gesagt, dass die Sendung einen gültigen Rechtsvorschlag im Sinne des Gesetzes enthalten habe. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
216 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- die Rekursgegnerin, wie es gewöhnlich geschieht, die ein- fache Erklärung, Rechtsvorschlag zu erheben, abgegeben habe. 2. - Nun ergibt sich aus dem von der Rekursgegnerin vorgelegten Laufzettel, dass der eingeschriebene Brief am 16. März 1916 dem Betreibungsamte übergeben wor- den ist. Demgemäss ist davon auszugehen, dass das Be- treibungsamt rechtzeitig eine gültige Rechtsvorschlags- erklärung erhalten hat. Der Entscheid der Vorinstanz muss daher bestätigt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 39. Entscheid vom SS. Mai 1916 i. S. Probst. Art. 136 bis SchKG. Wenn im Grundpfandverwertungsver- fahren der Zuschlag einer Liegenschaft aufgehoben worden ist, die Liegenschaft vom Ersteigerer aber bereits an einen Dritten veräussert worden war, .so ist dem Dritten, der gel- tend macht, dass infolge seines Eigentumserwerbes eine Ver- wertung nicht mehr stattfinden könne, zur Geltendmachung seiner Einwendungen ein Zahlungsbefehl im Sinne des Art. 153 Abs. 2 SchKG zuzustellen. A. -In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung, die die Basellandschaftliche Hypothekenbank gegen Albertiue und Renee Räpple durchführte, wurde die ver- pfändete Liegenschaft vom Betreibungsamt Binningen an einer Steigerung vom 10. August 1915 der genannten Bank zugeschlagen. Diese verkaufte die Liegenschaft weiter an den Rekurrenten Gottlieb Probst, Mechaniker in überwil. Der Kaufvertrag wurde am 14. September
in das Fertigungsprotokoll von überwiI eingetragen. Da jedoch ein Hypothekargläubiger von der Steigerung seinerzeit nicht benachrichtigt worden war, so hob das und Konkurskammer. N° 39. .217 Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde am 13. November 1915 den Zuschlag vom 10. August 1915 auf. Das Be- treibungsamt machte dann im Amtsblatt vom 9. März
bekannt, dass am 13. April 1916 eine neue Steige- rng stattfinden werde. . . B. -Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mIt dem Begehren, die Anordnung der Steigerung sei aufzu- heben. Er machte geltend: Durch die Fertigung vom 14. Sep- tember 1915 habe er gutgläubig das Eigentum an der Liegenschaft erworben. Das bundesgerichtliche Urteil habe diesen Eigentumserwerb nicht aufheben können. Eine Versteigerung der Liegenschaft sei daher ausge- schlossen. Diejenigen, die ein Interesse an der Wieder- holung der Steigerung gehabt hätten, könnten lediglich noch eine Schadenersatzklage erheben (vgl. JlEGER, Komm. Art. 136 bis S. (48). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde durch Entscheid vom 18. April 1916 mit folgender Begründung ab : Da der Zuschlag vom 10. August 1915 aufgehoben worden sei, so müsse die Steigerung wiederholt werden. Das Bundesgericht habe sich über die weitern Folgen der Aufhebung des Zuschlags 'nicht ausgesprochen. Es könne nicht Sache der kanto- nalen Aufsichtsbehörde sein, den bundesgerichtlichen Entscheid zu ergänzen und in Beziehung auf die Ferti- gung vom 14. September 1915 irgend etwas zu verfügen. C. -Diesen ihm am 19. April 1916 zugestellten Ent- scheid hat der Rekurrent am 26. April 1916 unter Er- neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter- gezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Aufhebung des Zuschlags hat, wie der Rekurrent zutreffend ausführt, nicht zur Folge, dass sein auf Grund des Kaufvertrages mit der Basellandschaftlichen Hypo-