Art. 136bis, 153 SchKG; effect of annulment of foreclosure auction on third-party acquirer’s title and renewed realization. The annulment of the adjudication in a mortgage realization proceeding removes only the enforcement-law effect of the auction, not the civil-law sales contract or the ownership transfer completed under it. Supervisory authorities are not competent to void such civil-law transactions. Where the acquirer from the auctioneer asserts that the property is no longer burdened by the mortgage and therefore cannot again be realized, he occupies the position of a third-party owner disputing the persistence of the pledge. In order to enable judicial determination of that objection, a payment order must first be served under Art. 153 SchKG; realization is suspended until the objection is judicially eliminated (consid. 2).
216 Entscheidungen der Schuldhetreibungs- die Rekursgegnerin. wie es gewöhnlich geschieht, die ein- fache Erklärung, Rechtsvorschlag zu erheben. abgegeben habe. 2. - Nun ergibt sich aus dem von der Rekursgegnerin vorgelegten Laufzettel, dass der eingeschriebene Brief am 16. März 1916 dem Betreibungsamte übergeben wor- den ist. Demgemäss ist davon auszugehen, dass das Be- treibungsamt rechtzeitig eine gültige Rechtsvorschlags- erklärung erhalten hat. Der Entscheid der Vorinstanz muss daher bestätigt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 39. Entscheid vom 22.:Mai 1916 i. S. Probst. Art. 136 bis SchKG. Wenn im Grundpfandverwertungsver- fahren der Zuschlag einer Liegenschaft aufgehoben worden ist, die Liegenschaft vom Ersteigerer aber bereits an einen Dritten veräussert worden war, so ist dem Dritten, der gel- tend macht, dass infolge seines E'igentumserwerbes eine Ver- wertung nicht mehr stattfinden könne, zur Geltendmachung seiner Einwendungen ein Zahlungsbefehl im Sinne des Art. 153 Abs. 2 SchKG zuzustellen. A. -In einer Betreibung auf Grundpfandverwertung, die die Basellandschaftliche Hypothekenbank gegen Albertine und Renee Räpple durchführte, wurde die ver- pfändete Liegenschaft vom Betreibungsamt Binningen an einer Steigerung vom 10. August 1915 der genannten Bank zugeschlagen. Diese verkaufte die Liegenschaft weiter an den Rekurrenten Gottlieb Probst, Mechaniker in überwil. Der Kaufvertrag wurde am 14. September 1915 in das Fertigungsprotokoll von Oberwil eingetragen. Da jedoch ein Hypothekargläubiger von der Steigerung seinerzeit nicht benachrichtigt worden war, so hob das und Konkurskammer. N° 39. .217 Bundesgericht als Oberaufsichtsbehörde am 13. November 1915 den Zuschlag vom 10. August 1915 auf. Das Be- treibungsamt machte dann im Amtsblatt vom 9. März
bekannt, dass am 13. April 1916 eine neue Steige- fJlIlg stattfinden werde. . . B. -Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, die Anordnung der Steigerung sei aufZu- heben. Er machte geltend: Durch die Fertigung vom 14. Sep- tember 1915 habe er gutgläubig das Eigentum an der Liegenschaft erworben. Das bundesgerichtliche Urteil habe diesen Eigentumserwerb nicht aufheben können. Eine Versteigerung der Liegenschaft sei daher ausge- schlossen. Diejenigen, die ein Interesse an der Wieder- holung der Steigerung gehabt hätten, könnten lediglich noch eine Schadenersatzklage erheben (vgl. JiEGER, Komm. Art. 136 bis S. 448). Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde durch Entscheid vom 18. April 1916 mit folgender Begründung ab : Da der Zuschlag vom 10. August 1915 aufgehoben worden sei, so müsse die Steigerung wiederholt werden. Das Bundesgericht habe sich über die weitern Folgen der Aufhebung des Zuschlags 'nicht ausgesprochen. Es könne nicht Sache der kanto- nalen Aufsichtsbehörde sein, den bundesgerichtlichen Entscheid zu ergänzen und in Beziehung auf die Ferti- gung vom 14. September 1915 irgend etwas zu verfügen. C. -Diesen ihm am 19. April 1916 zugestellten Ent- scheid hat der Rekurrent am 26. April 1916 unter Er- neuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weiter- gezogen. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Aufhebung des Zuschlags hat, wie der Rekurrent zutreffend ausführt, nicht zur Folge, dass sein auf Grund des Kaufvertrages mit der Basellandschaftlichen Hypo-
218 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- thekenbank erworbenes Eigentumsrecht an der verstei- gerten Liegenschaft ohne weiteres als dahingefallen zu betrachten wäre und demgemäss der Wiederholung der Verwertung nichts mehr im Wege stünde. Die Aufsichts- behörden können als Betreibungshandlung nur den mit der Zuschlagsverfügung eintretenden Eigentumserwerb aufheben. Dagegen haben sie keine Kompetenz zur Auf- hebung von zivilrechtlichen Kaufverträgen, die sich nicht als betreibungsrechtliche Verwertungshandlungen dar- stellen, und des auf Grund solcher Verträge vollzogenen Eigentumsüberganges. Ob infolge der Aufhebung eines Zuschlages und des darin liegenden Eigentumsüberganges das Eigentumsrecht eines Dritten, der die Sache vom Ersteigerer erworben hat, dahinfalle und ob überhaupt trotz des Eigentumser:werbes des Dritten der vor dem Zuschlag bestehende Rechtszustand an der Liegenschaft wieder auflebe. kann nur der Richter entscheiden. Nun behauptet der Rekurrent, das Eigentum an der Liegenschaft ohne die Pfandlast der Basellandschaftlichen Hypothekenbank erworben zu haben, so dass eine Ver- wertung zur Realisierung dieser letzteren nicht mehr möglich sei. Er befmdet sich also in der gleichen Lage wie ein Dritteigentümer, der eine Liegenschaft nach der Stellung des Verwertungsbegehnens ohne ein auf ihr früher lastendes Grundpfand erworben hat, und . den Bestand dieses Pfandes bestreitet. Um ihm die Möglichkeit zu geben, diese Bestreitung richterlichem Entscheide zu unterbreiten, ist somit auch in gleicher Weise vorzugehen, d. h. ihm durch Zustellung eines Zahlungsbefehls gemäss Art. 153 SchKG die Gelegenheit zu geben, die Forderung und das Pfand durch Rechtsvorschlag zu bestreiten. Solange dieser Widerspruch nicht gerichtlich beseitigt ist, kann daher auch eine Verwertung nicht stattfinden (vgl. AS Sep.-Ausg. 15 N° 53 , Ges.-Ausg. 41 III N° 53, 42 III N° 1). Ges.-Ausg.38 I No 97. : , und Konkurskammer. N° 40. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gut- geheissen. 40. Entscheid vom 31. Mai 1916 i. S. :Sommer. Art. 107 SchKG. Zulässigkeit der Verwertung trot d. r Häl.l- gigkeit eines Widerspruchsverfahrens '1 Der Stre .t u .e em Retentionsrecht an einer gepfändeten Sache fur fällIgen Mietzins steht der Verwertung der Sache nicht i Weg:. Das blosse Interesse des Pfandgläub.igers da:an, uber dIe Verteilung des Erlöses bei der VersteIgerung UD klaren zu sein, geniesst keinen Rechtsschutz. A -In der Betreibung N0 3135 des Rekurrenten A. Bommer in St. Gallen gegen Josef Horb, .Wirt zum Jäger in Romanshorn, pfändete das BetreJbunnsamt Romanshorn im Jahre 1915 eine Reihe von beweglIchen Gegenständen (N0 1-85 der Pfändungsurkunde). Am 20. Januar 1916 stellte der Rekurrent dns Verwertungs- begehren. Da aber A, Stauber in Zürich Im Februar 1916 für eine Mietzinsforderung von 800 Fr. die Retention dnr gepfändeten Gegenstände verlangte, so ahm das BetreI- bungsamt die verlangte Verwertung nncht vor, sondern leitete in Beziehung auf den RetentIonsanspru?h das Widerspruchs verfahren ein, Der Rekurrent bestnltt en r a "hnten Anspruch. Auch der Schuldner bestntt Ihn, e w t' . indem er in der von A. Stauber nach der Reten Ion em- geleiteten Betreibung Rechtsvorschlag erhob. B. -Trotz dieser Sachlage beharrte der Rekurrent auf seinem Verwertungsbegehren und erhob, da das Betreibungsamt dem Begehren nicht Folge geben wollte, Beschwerde mit dem Antrage, die Verwertung der unter N0 1-85 gepfändeten Gegenstände sei sofort zu voll- ziehen.