Art. 142 SchKG in Verbindung mit Art. 138 und 139 SchKG; erneute Steigerung nach Kassation der früheren Versteigerung wegen Formfehlers: Eine neue amtliche Schatzung ist nicht vorzunehmen, sondern die Wiederholung hat grundsätzlich auf der ursprünglichen Schatzung zu beruhen. Das Lastenverzeichnis ist jedoch zu ergänzen um nach der kassierten Gant entstandene oder in den öffentlichen Büchern ersichtliche Grundpfandrechte; deren materiellrechtliche Zulässigkeit ist im Widerspruchsverfahren nach Art. 140 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 ff. SchKG zu prüfen. Eine vom gutgläubigen Dritterwerber geltend gemachte Ersatzforderung für notwendige oder nützliche Impensen kann im Lastenverzeichnis als streitige Vorzugsposition aufgeführt werden, damit Bestand und Rang dem zuständigen Richter unterbreitet werden.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
wird, so hat er auch kein rechtlich geschütztes Interesse
an einer Verschiebung der Verwertung bis zur Erledigung
des Streites über das Pfandrecht. Dieser Streit
hat in
einem solchen Falle keine Bedeutung für die Zulässigkeit
der Verwertung, sondern
nur für die Verteilung des
Erlöses;
er hat also lediglich die Natur eines Kolloka-
tionsstreites und
kann als solcher die Verwertung so
wenig hindern, wie ein Streit zwischen zwei Gruppen-
gläubigern über die Privilegierung einer Forderung.
Das
blosse Interesse des Pfandgläubigers daran, über die Ver-
teilung des Erlöses bei der Versteigerung im klaren zu
sein,
um sein Verhalten bei der Steigerung danach rich-
ten zu können, geniesst keinen Rechtsschutz, wie das
Bundesgericht schon mehrmals ausgeführt
hat, und ist
daher nicht ausreichend, um die Verwertung einzustellen
(Entscheid
Da nun im vorliegenden Fall das Retentionsrecht für
fälligen Mietzins geltend gemacht wird
und der Reten-
tionsgläubiger zudem die Betreibung eingeleitet
hat, so
hat dieser keinen rechtlichen Anspruch auf die Verschie-
bung der Verwertung.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
er k a n -n t:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Betreibungsamt
Romanshorn angewiesen,
de'm Verwertungsbegehren des
Rekurrenten in Beziehung
auf die in der Betreibung
N° 3135 unter N° 1-85 gepfändeten Gegenstände Folge
zu geben.
und Konkurskammer N° 41:
224 Entscileidungen der Schulduetreibungs- Der derzeitige Besitzer Gottlieb Probst, der die Lie- genschaft mit Fertigung vom 14. September 1915 er- worben hat, hat für den Fall der Entwehrung infolge Versteigerung eine Entschädigung von 9212 Fr. 95 Cts. t (für Aufwendung, entgangener Gewinn, Vergütung für (l Mobiliar etc.) angemeldet. Mit Rücksicht darauf ist 41 den Gantbedingungen folgende Bedingung aufgenommen worden: Der Ersteigerer hat den gegenwärtigen Besitzer Go1t- lieb Probst für seine Aufwendungen nach Art. 939 ZGB (l selbst zu entschädigen und es ist dieser Betrag in der Zuschlagsumme nicht inbegriffen. Dieses Lastenverzeichnis. wurde den Interessenten unter Verweisung auf Art. 140 SchKG zugestellt. B. -Innerhalb 10 Tagen nach Zustellung des Lasten- verzeichnisses erhoben die Geschwister Raepple bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde, weil: 1. der Schatzungswert der Liegenschaften herabgesetzt, 2. die Impensen-und Schadenersatzforderung des G. Probst berücksichtigt, 3. zugunsten der Basellandschaftlichen Hypothekenbank, neben dem alten, ein neues Pfand- recht aufgenommen worden sei. . C. -Durch Entscheid vom 18. April 1916 hat die kantonale Aufsichtsbehörhe diese Beschwerde in Bezug auf den ersten und dritten Punkt abgewiesen. In Bezug auf den zweiten Punkt hat sie erklärt, das Lastenver- zeichnis sei so zu verstehen und in dem Sinne zu präzi- sieren, dass die Forderung des Probst darin nur bis zum Höchstbetrage von 2134 Fr. 95 Cts. berücksichtigt sei. Soweit Probst mehr verlange, sei es seine Sache, even- tuelle Schadenersatzansprüche gegen weitere Personen geltend zu machen . Auch die Frage, ob die Forderung von 2134 Fr. 95 Cts. wirklich zu Recht bestehe, sei durch deren Aufnahme in das Lastenverzeichnis nicht präjudiziert; vielmehr habe sich der Ersteigerer dies- bezüglich mit Probst auseinanderzu.'3etzen . ( Im Sinne " und Konkunkammer. N° 41.
dieser Ausführungen wurde die Beschwerde abge- wiesen . D. -Durch Entscheid vom 22. Mai 1916 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesge- richts eine von Probst gegen die Ansetzung der neuen Versteigerung ergriffene Beschwerde in dem Sne er- ledigt, dass dem Beschwerdeführer zunächst, Wie dem Dritteigentümer eines Pfandes, im Sinne von Sep.-Ausg. 15 N0 53 eine Ausfertigung des Zahlungsbefehls zuzu- steHen sei, worauf es (wenn Probst Rechtsvorschlag er- hebe) Sache des Richters sein werde, darüber zu ent- scheiden, ob der gutgläubige Eigentumserwerb des Probst die Erneuerung der Steigerung hindere. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- i. S. Basler Kantonalbank betr. Grundpfandbetreibung Nees, Erw. 2) insofern eine Ergänzung des Lastenver- zeichnisses stattzufinden, als Grundpfandforderungen, die seit der kassierten Gant entstanden sind oder entstanden sein bollen, -vorausgesetzt, dass sie auf die zu erneu- ernde Aufforderung im Sinne des Art. 138 Ziff. 3 recht- zeitig angemeldet worden, oder aber aus den öffentlichen Büchern ersichtlich sind, -auf dem Lastenverzeichnis nachgetragen werden sollen. Dies trifft im Allgemeinen zu bei Zinsen, die seit der ersten Steigerung aufgelaufen sind (vgl. JAEGER, Note 3 zu Art. 142), im vorliegenden Falle aber auch bei dem seit der kassierten Gant in den öffentlichen Büchern eingetragenen Verkäuferpfand- recht der Basellandschaftlichen Hypothekenbank im Be- trage .von 27,000 Fr. Der Aufnahme dieser, aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Last in das Lasten- verzeichnis steht der Umstand nicht entgegen, dass der gleichzeitige Bestand dieser Grundlast und derjenigen Hypothek. auf Grund deren jene Bank die Grundpfand- betreibung angehoben hat, materiellrechtlich undenkbar ist, da ja diese beiden Lasten in einem ähnlichen Ver- hältnis zu einanderstehen, wie jene beiden Hypotheken der Basler Kantonalbank, auf deren gleichzeitige Be- rücksichtigung im Lastenverzeichnis der angeführte Ent- scheid der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer vom 2. Oktoker 1915 Bezug hatte. Es wird Sache der Interes- senten sein, im gerichtlichen Widerspruchsverfahren gemäss Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 ff. die Streichung jener in. das Lastenverzeichnis aufge- nommenen Hypothek von 27,000 Fr. zu erwirken, sofern die BaseJIandschaftliche Hypothekenbank nicht von sich aus in deren Streichung einwilligt, -was sie übrigens unbeschadet ihrer Interessen tun könnte, da sie diese Hypothek ja nur eventuell I), d. h. für den Fall der Nichtdurchführbarkeit der vorgesehenen neuen Steigerung beansprucht, also an deren Aufnahme in das vorliegende Lastenverzeichnis in Wirklichkeit kein Interesse hat. J : und Konkurskammer. N° 41.
228 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- den Beteiligten das Recht zusteht, innerhalb einer ihnen vom Betreibungsamt noch anzusntzenden Frist das von Probst beanspruchte, im Lastenverzeichnis berücksich- tigte Vorzugsrecht, wie auch den Bestand seiner lmpen- senforderung als solcher zu besLreiten, worauf das Ver- fahren gemäss Art. 106 ff. Platz zu greifen hat. 4. -In diesem Sinne und unter der Voraussetzung, dass nicht infolge des schon nach dem Entscheide der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer vom 22. Mai einzuleitenden richterlichen Verfahrens die in Aussicht genommene neue Steigerung überhaupt dahinfalle, ist der vorliegende Rekurs teilweise gutzuheissen. Demnach hat die Schuldbetieibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im -Sinne der Erwägungen teilweise begründet erklärt. 42. Entscheid vom 3. Juni 1916 i. S. Joos-Pohl. Hotelierschutzverordnung. Das in Art. 7 derselben als Folge der Stundung ausgesprochene 8etreibungsverbot ist vom Schuldner durch Beschwerde und nicht durch Rechtsvor- schlag geltend zu machen. Es gilt auch gegenüber einer Wechselbetreibung, welche gestützt auf einen für die gestundete pfandversicherte .Zinsforderung an die Ordre des Pfandgläubigers ausgestellten Wechsel von diesem an- gehoben worden ist. A. -Auf der dem Rekurrenten Joos-Pohl gehörenden Liegenschaft Kurhaus Walzenhausen haftet u. a. ein zu 4Y2% verzinslicher und in jährlichen Raten von 1000 Fr. rückzahlbarer Schuldbrief dritten Rangs im Betrage von 17,000 Fr., der der heutigen Rekursgegnerin Marie Biallas zusteht. Da die davon per 1. März 1915 verfallene Zins- und Kapitalrate nicht bezahlt wurde, hob Fräulein Biallas Ende April 1915 dafür die Betreibung auf Grund-
und KonklU'llkammer. N° 42.
pfandverwertung an und erwirkte gegenüber einem vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlage beim Präsidenten des Bezirksgerichts Vorderland die provisorische Rechts- öffnung. Durch Beschluss vom 27. März 1916 hat in der Folge, noch ehe in der genannten Betreibung das Fort- setzungsbegehren gestellt worden war, das Obergericht von Appenzell A. Rh. dem Rekurrrenten Joos-Pohl in Anwendung der bundesrätlichen Verordnung vom 2. No- vember 1915 betr. Schutz der Hotelindustrie für die Zinsen s ä m t I ich e r auf seiner Hotelliegenschaft las- tender grundpfandversicherter Kapitalien sowie für die davon in den Jahren 1915 und 1916 verfallenen bezw. fnlig werdenden Kapitalabzahlungen S tun dun g er- teIlt, gegenüber der Gläubigerin Marie Biallas in dem Sinne, dass der per 1. März 1915 verfallene Jahreszins auf den