Art. 26 Abs. 3 SchlT ZGB; Fortgeltung des bisherigen kantonalen Rechts bei auf mehreren Grundstücken lastendem Pfandrecht; Tragweite der altrechtlichen Einzinserei und des Einwerfungsverfahrens. Die Vorbehaltsklausel erfasst nicht bloss die eigentliche Pfandhaft im engeren Sinn, sondern auch die nach bisherigem Recht geregelte Art der Inanspruchnahme der mitverpfändeten Grundstücke, soweit sie mit dem System der subsidiären Haftung untrennbar verbunden ist. Die Anwendung von Art. 816 Abs. 3 ZGB auf altrechtliche Titel würde den gesetzlich vorbehaltenen Fortbestand des bisherigen Rechts weitgehend leerlaufen lassen. Der kantonale Gesetzgeber kann zwar keine Bundesnormen wieder in Kraft setzen; bleibt jedoch die Vorinstanz bei der Auslegung des kantonalen Rechts, ist dies im betreibungsrechtlichen Rekurs grundsätzlich nicht zu überprüfen (Erw. 1-3).
232 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- verhältnisses, wenn die Parteien es besonders vereinbaren. Im Zweifel, d. h. mangels Nachweises einer dahingehenden WiIIenseiriigung ist anzunehmen, dass sie lediglich (i zahl- lungshalber ) erfolgt sei, d. h. dass dem Gläubiger dadurch lediglich ein Mittel zur leichteren Realisierung sein.er For- derung an die Hand habe gegeben werden wollen. Durch die Entgegennahme des Wechsels treten mithin an Stelle des bisherigen einzigen Zahlungsanspruchs deren zwei, der erste beruhend auf dem ursprünglichen Rechtsver- hältnis, der zweite auf dem formalen Grunde des Wechsel- versprechens, die indessen beide das nämliche Ziel - die Befriedigung des Gläubigers für seine Forderung aus jenem kausalen Rechtsverhältnis -verfolgen und sich von einander nur äusserlich, durch das Gewand, in, dem sie auftreten, unterscheiden, weshalb bei Tilgung des einen durch Zahlung auch der andere ohne weiteres unter- geht (vgl. OSER, Kommentar zu Art. 116 N° II 2 und III, ADLER, Die Einwirkung der Wechselbegebun,g auf das kausale Schuldverhältnis in Zschr. f. Handelsrecht Bd. 64 S. 127 ff. Bd. 65 S. 141 sowie die dort zitierte Literatur). Gleichwie der Schuldner infolgedessen, wenn er nach Ausstellung des Wechsels die ursprüngliche, diesem zu Grunde liegende Schuld bezahlt hat, einer späteren Be- langnng auf Grund des Wechsels durch den Gläubiger und Wechselnehmer mit Erfolg den Einwand des Erlö- schens der Wechselverbindlichkeit entgegenhalten kann, so muss die nämliche Rückwirkung auch dann eintreten, wenn ihm für die kausale Schuld durch Verfügung der kompetenten Behörde Stundung erteilt, genau gesagt dafür ein zeitlich beschränktes Vollstreckungsverbot ausgesprochen worden ist, d. h. es muss durch eine solche Stundung nicht nur die Anhebung einer gewöhnlichen Betreibung auf Grund des ursprünglichen Schuldver- hältnisses, sondern auch die Geltendmachung des dem Gläubiger als Remittenten auf Grund des Wechselver- sprechens zustehenden Anspruchs im Wege der Wechsel- betreibung ausgeschlossen werden. Die Behauptung des und Konkurskammer. N0 48. Rekurrenten, dass er den in Betreibung gesetzten Wechsel zusammen mit anderen der Rekursgegnerin zu dem' Zwecke übergeben habe, dass sie sich daraus für die per
Entscheidungen der Schuldbetreibungs.
durch Vermittlung des Konkursamtes Kriens-Malters an
die heutige Rekurrentin Holztypenfabrik Roman Scherer
A.-G. in Luzern nachstehende Anzeige ergehen :
(l Den 1. Februar 1916 gelangt in Konkurssachen J.
Felder eie, die Liegenschaft Kupferhammer C und
) Pertinenzen, Kriens an die I. Konkurssteigerung. In den
) darauf haftenden Gülten N° 1-35 im Gesamtbetrage
von 100,000 Fr. ist die Wasserkraft, welche zu den
Liegenschaften Kupferhammerhof I
und 11 der Holz-
typenfabrik Roman Scherer A.-G. in Luzern mitver-
kauft wurde, mitverpfändet. Beim V erkaufe wurde auf
dieses Objekt (Wasserkraft) nichts verlegt, noch wurde
solidarisch mitverhaftet. Art. 22 und 25/26 SchlT zum
ZGB, 1 und 2 des Gesetzes betr. Abänderung des Ge-
I) setzes über das Handänderungs-und Hypothekarwesen
vom 8. März 1871. Es ist nun keine der auf Liegenschaft
I) Kupferhammer C haftenden Grundpfandforderungen
I) durch definitiv verbindliches Angebot gedeckt und ver-
) langen deshalb nachfolgende gefährdete Hypothekar-
gläubiger :
I) 1. Gut eie, Luzern, als Besitzer on zwei Gülten a
2000 Fr., angegeben 1. und 2. Juli 1906 und Gült VOll
2000 Fr., angegeben 10. Juli 1907 nebst Zinsen,
2. J. Huber, Sägerei, Kriens, als Besitzer von Gült
2000 Fr., angegeben 18. Juli 1907 nebst Marchzins,
I) 3. Hodel, Bösch eie als Pfandgläubiger der Gülten
Ziff. 29-33,des Verwertungsprotokolls, Fr. 10,000, an-
gegeben 12.-16. Juli 1907,
I) dass die mitverpflichtete Holztypenfabrik Roman
Scherer A.-G. entweder das mitverschriebelle Unter-
pfand (Wasserkraft zu den Liegenschaften Kupfer-
hammerhof I und 11) in die Steigerung einwerfe oder
dne vorgenannten Hypotheken auf der zu versteigernden
LIegenschaft gutbiete. Gestützt auf dieses Begehren
werden Sie rechtlich aufgefordert, innert 5 Tagen eine
' .. na Konkurskammer. N° 43.
,235
Erklärung darüher abzugeben, ob Sie das mitver-
schriehene
Unterpfand einwerfen oder dann die vor-
) genannten Hypotheken gutbieten. Geben Sie innert der
I) angesetzten Frist keine Erklärung ab, so gilt das Unter-
pfand, Wasserkraft, als eingeworfen und werden den
Hypothekargläubigern überdies alle Regressrechte gegen
Sie gewahrt. I)
Eine weitere Aufforderung gleichen Inhalts wurde der
Rekurrentin
so dann nachträglich am 2. Februar 1916
auch noch namens eines vierten Hypothekargläubigers
J. WilIman, Eisenhändler in Luzern zugestellt. Grundlage
beider Anzeigen sind die
32 und 33 des luzernischen
EG zum SchKG vom 30. Mai 1891, lautend:
32. Ergibt es sich,' dass eine Grundpfandforderung
I) im Pfändungs-(recte Pfandverwertungs-) verfahren der
l) betriebenen Forderung nachgeht oder im Konkursver-
I) fahren durch definitiv verbindliches Angebot nicht ge-
I) deckt ist und ist in beiden Fällen die zu steigernde
Liegenschaft mit anderen Liegenschaften in eine solche
nicht, gedeckte Hypothek mitverschrieben, so kann der
gefährdete Hypothekargläubiger durch den Betreibungs-
l) oder Konkursbeamten die Mitpflichtigen unter Anset-
I) zung einer Frist auffordern, entweder ihre mitverschrie-
benen Unterpfande in die Steigerung einzuwerfen oder
seine Hypothek auf der zu steigernden Liegenschaft
gutzubieten. I)
33. Bieten die Mithaften die Hypothek gut, so gilt
ihr Guthot als definitiv verb'indliches Angebot auf die
zu steigernde Liegenschaft.
Werfen sie dagegen ihre mitverschriebenen Grund-
stücke ein, so bilden dieselben einen integrierenden
Bestandteil der Liegenschaftssteigerung. -
Geben die Mithaften innert der angesetzten Frist keine
bestimmte Erklärung ab, so geIten die Grundstücke als
eingeworfen.
Mit Zuschriften vom 26. Januar 1916 und 4. Februar
1916 teilte darauf die A.-G. Roman Scherer der Konkurs-
236 Entscheidungen der Scbuldbetreibungs- verwaltung J. Felder eie mit, dass sie die Ein.werfungs- pflicht bestreite, einmal weil ein Einwerfungsfall ü1;ler- haupt nicht vorliege -(I die zu Kupferhammer I und II gehörende Wasserkraft sei durchaus selbständig, ein. selbständiges Recht und in keiner Weise mit Kupfer- hammer C mitverpfändet ) -sodann auch aus dem weiteren Grunde, weil die Bestimmungen des EG zum SchJ(G über die Einwerfungs-und GutbotspfIicht durch das ZGB und das EG zum ZGB aufgehoben und daher heute nicht mehr anwendbar seien. Zugleich betrat sie egenüber den Anzeigen auch den Beschwerdeweg, indem SIe unter Berufung auf die nämlichen Gründe das Begehren steIlte, es seien die der Beschwerdeführerin zugestellten Einwerfungs-bezw. Gutbotsbegehren samt den Zu- stellungsverfügungen des Konkursamtes Kriens-Malters aufzuheben, eventuell sei den Beschwerdegegnern Frist anzusetzen, um ihre vermeintlichen Solidarpfandrechts- an,sprüche gegen die Beschwerdeführerin einzuklagen. Durch Entscheid vom 20. März 1916 hat die obere kan- tonnle Aufnichtsbehörde in teilweiser Abänderung des erstmstanzhchen Erkenn.tnisses des Amtsgerichtspräsi- denten von Luzern-Land das Hauptbegehren der Be- , chwerde .abgewiesen, dagegen dem eventuellen Begehren m dem Smne entsprochen, dass sie den die Einwerfung verlangenden Hypothekargläubigern zur -gerichtlichen GeItendmachung der von ihnen behaupteten Pfandrechts- ansprücbe eine peremtorische Klagefrist von einem Monat ansetzte. Aus den Motiven des Entscheides ist hervorzuheben: Gemäss Art. 26 Abs. 3 SchlT zum ZGB und 134 Ziff. 10 des luzernischen EG zum ZGB bleibe für die unter dem alten Rechte errichteten Einzinserei- verhältnisse - um solche handle es sich hier -das bis- herige kantonale Recht vorbehalten. Dieser Vorbehalt umfasse auch das Einwerfungsverfahren im Konkurse, da letzteres eine Folge der Einzinserei sei und die Ein- werfung zu den Verbindlichkeiten des Einzinspflichtigen gehöre. Dass dem so sei, folge daraus, dass die Aufhebun.g und Konkurskammer N° 43. 237 der Einwerfungspflicht zur faktischen Beseitigung der Solidarhaft von in alten Gülten mitverschriebenen Unter- pfanden führen müsste, auf welcher Solidarhaft die Ein- zinserei im wesen.tlichen beruhe. Bei dieser Sachlage könne sich die Bestimmung von 134 Ziff. 15 des EG zum ZGB, die neben anderen Gesetzen u. a. mit dem Inkrafttre- ten des ZGB auch die 32-34 des EG zum SchKG als aufgehoben erkläre, nur auf neurechtliche Verhältnisse beziehen. obwohl dies darin ninht ausdrücklich gesagt sei. In diesem Sinne habe sich denn auch die Aufsichts- behörde bereits in einer Weisung an das Konkursamt Münster vom 11. Juni 1915 ausgesprochen. Die entgegen- gesetzte Auffassung der Beschwerdeführerin stehe mit der allgemein lautenden Anerkennung des Fortbestandes der altrechtlichen Einzinsereien, wie sie in Ziff. 10 des mehrerwähnten 134 ausgesprochen sei, in unlösbarem Widerspriuch. Das Fehlen eines entsprecbenden Vorbe- halts in Ziff. 15 ebenda köIlne deshalb nur als eine auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhende Lücke im Gesetz gedeutet werden, die von der zuständigen Auf- sichtsbehörde im Wege der Rechtssprechung auszufüllen sei. Für diese Auslegung spreche auch der Umstand, dass die Bestimmungen über das Einwerfungsverfahren seither im obigen Sinne -d. h. für altrechtliche Verhältnisse - in das am 1. Mai 1916 in Kraft tretende neue EG zum SchKG wieder aufgenommen worden seien und dass das eidgenössische Justizdepartement den ihm vorgelegte Entwurf dieses Gesetzes nicht beanstandet habe. Damit habe es sich implicite ebenfalls auf den Standpunkt ge- steIlt, dass es sich um die Uebemahme noch geltender und nicht um die Wiederinkrafterklärung aufgehobener kantonaler Rechtsvorschriften handle, wozu ja der kan- tonale Gesetzgeber nicht zuständig wäre. Die ergangene Einwerfungs-bezw. Gutbotsaufforderung sei daher grund- sätzlich zulässig. Ob die Beschwerdeführerin wirklich einwerfungspflichtig, d. h. ob das streitige Wasserrecht tatsächlich mit der zu verwertenden Liegenschaft Kupfer-
238 Entscheidungen der SChuldbetreibungs h,ammer C mitverschrieben sei, sei als Frage des mate- flellen Rechts .von den Gerichten und nicht von den Auf- sichtsbehörden zu entscheiden. Als klagepflichtig erschie- n abei die di Ein,,:erfung begehrenden Hypothekar- glnubIger, und lUcht dIe Konkursmasse, die ja für sich ke!ne Pfandrenhte beanspruche und am Streit unbeteiligt SnI, weshalb die von der ersten Instanz erlassene Klage- fnstansetzung entsprechend abzuändern sei. B. -Gegen diesen den Parteien am 13. April 1916 zuge- stellten Entscheid rekurriert die A.-G. Roman Scherer am 17. April 1916 an das Bundesgericht unter Erneuerung ihres prinzipalen Beschwerdebegehrens. Art. 26 Abs. 3 SnhIT zum ZGB. so führt sie aus, beziehe sich nur auf d Rege,lung der Pfandhaftung im eigentlichen Sinne. Fur das m Bezug auf die Ver wer tun g der mehreren Pfänder einzuschlageilde Verfahren gelte auch bei alt- r,echtIichen Titeln ausschliesslich das neue Recht, näm- hch ,Art. 816 Abs. 3 ZGB mld die einschlägigen Vor- schrIften des SchKG. Deshalb seien denn auch in 134 ZiIT. 15 des kantonalen EG zum ZGB die 32-34 des EG zum SchKG ausdrücklich als aufgehoben erklärt worden. Da ein Vorbehalt zu Gunsten der bereits be- st:henden Einzinsereien dabei nicht gemacht worden sei, musse angenommen werden, dass sich diese Ausserkraft- sntzung nicht nur auf neurechtliche. sondern auch auf dIe altrenhtlichen Verhältnisse erstrecke. Die Behauptung der Vonnstanz, dass die Nichtaufnahme eines solchen Vorbehalts auf einem bIossen Versehen beruhe, sei un- zntreffend. Es sei sehr wohl verständlich, dass man in Zlff. 10 des 134 zwar die m a t e r i e 11 e n Einzinserei- v?rschriften für altrechtliche Titel beibehalten. dagegen die f 0 r m e 11 e n in Ziff. 15 gänzlich aufgehoben habe, da nml eben für das formelle Verfahren die nötige Grund- lage - und zwar eine weit zweckmässigere -in Art. 816 Abs. 3 ZGB gegeben gewesen sei. Unter diesen Umständen könne auch der Wiederaufnahme der alten Einwerfungs- bestImmungen in das neue EG zum SchKG kein,e Be- und Konkurskammer . N° 43. . 239 deutung zukommen, da dem kantonalen Gesetzgeber zu einer solchen Wiedel:inkraftsetzung aufgehobenen alten kantonalen Rechts die Kompetenz gefehlt habe. Wenn die Rekursgegner glaubten. an der in Frage stehenden Wasserkraft Pfandrechtsansprüche zu besitzen, so hätten sie gegen die Rekurrentin im Wege der Pfandverwertungs- betreibung vorzugehen und in dieser den Bestand ihrer Forderung und des Pfandrechts nachzuweisen. Ein an- deres Verfahren sei unzulässig und bundesrechtswidrig. C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Ver- weisung auf die Motive ihres Entscheides Abweisung des Rekurses beantragt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach 1-3 des luzernischen Gesetzes vom 8. März 1871 betr. Abänderung des Gesetzes über das Handänderungs- und Hypothekarwesen in Verbindung mit 30 ff. des EG zum SchKG von 1891 beruht das pfandrechtliche Haftungsverhältnis, welches im Falle der Zerteilung eines bisher einheitlichen Grundstücks oder des Verkaufs ein- zelner von mehreren bisher dem gleichen Eigentümer gehörenden, gemeinsam verpfändeten Grundstücken ein- tritt, auf dem System der sog. Ein z ins e r ei. D. h. es sollen zwar die einzelnen Grundstücke nach dem Ver- hältnis ihres Werts je mit einem Teil der Pfandforderung belegt werden, gleichwohl aber alle solidarisch ) für die ganze FOIderung verhaftet bleiben, wenn und solange nicht der Pfandgläubiger dem Gerichtsoffizium ) erklärt, dass er die vorgenommene Verlegung anerkenne. Doch ist die Haftung nur in Bezug auf ein Grundstück eine unmittel- bare, hinsichtlich der übrigen lediglich eine subsidiäre, indem sich der Gläubiger für die Einforderung von Ka- pital und Zins zunächst ausschliesslich an den sog. Hauptzinser -als welcher im Zweifel derjenige gilt, auf dessen Grundstück die grösste Summe verlegt worden ist, -zu halten hat und die übrigen Mitverpflichteten
240 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- erst in Anspruch genommen werden können. wenn vom Hauptzinser Zahlung nicht erhältlich ist oder sich bei der gegen ihn gerichteten Zwangsvoilstreckuug die Gefahr ergibt, dass einzelne der Gesamt-Pfandforderungen zu Verlust kommen könnten. Trifft dies zu, d. h. gehen in der Pfandverwertungsbetreibung der in Betreibung gesetzten pfandversicherten Forderung noch andere nach oder ist im Konkursverfahren eine solche auf mehreren Grund- stücken verschiedener Eigentümer haftende Pfand- forderung nicht durch definitiv verbindliches Angebot gedeckt , so soll nach 32 und 33 des EG zum SchKG der gefährdete Pfandgläubiger verlangen können, dass die Mitverpflichteten entweder ihre mitverschriebenen GlUnd- stücke in die Steigerung des Hauptgrundstückes einwerfen oder seine Hypothek gutbieten. Der Inhalt der streitigen Vorschriften ist demnach nicht, wie die Rekurrentin be- hauptet, lediglich ein verfahrensrechtlicher, sondern in erster Linie ein materiellrechtlicher, indem dadurch einer- seits die Voraussetzungen näher umschrieben werden, unter denen die oben erwähnte subsidiäre Haftung der mitverpfändeten Grundstücke wirksam wird und gegen- über deren Eigentümern geltend gemacht werden kann, I andererseits bestimmt wird, dass bei deren Zutreffen die I sämtlichen verpfändeten Grundstücke rechtlich als E in- h ei t zu betrachten seien und als solche dem Verkaufsrecht des Pfandgläubigers unterliegen, woraus sich als Konse- quenz die Verpflichtung dei übrigen Einzinser zur Ein- werfung ihrer Liegenschaften in die Steigerung der Hauptliegenschaft ergibt. Wenn die Vorinstanz auf Grund dessen erklärt hat dass das t Einwerfungsverfahren sich als notwendige Folge der dem System der Einzinserei eigenen Art subsidiärer Haftung darstelle und mit ihr in untrennbarem Zusammenhang stehe, so erscheint somit diese Auffassung als durchaus zutreffend. Ist dem so, so dudte dasselbe aber für die unter dem alten Recht ent- standenen Gesamtpfandverhältnisse gleich wie die übrigen Bestimmungen über die Einzinserei beibehalten werden und Konkurskammer. N° 43. . 241 und ist durch das ZGB nicht aufgehoben worden, da nach Art. 26 SchlT zum ZGB da, wo das Pfandrecht sich auf mehrere Grundstücke erstreckt, die Pfandhaft sich weiter nach dem bisherigen Rechte bestimmt. Wollte man anders entscheiden und mit der Rekurrentin davon ausgehen, dass für das Vorgehen bei der Ver wer tun g mitver- pfändeter Grundstücke, weil' .es sich dabei nicht um eine Frage der Pfandhaft im eigentlichen Sinne, sonde um eine Verfahrensfrage handle, auch bel altrechthchen Titeln ausschliesslich das neue Recht massgebend sei, so würde damit in einem Falle wie dem vorliegenden dem Vorbehalt des Art. 26 Abs. 3 SchlT der grösste Teil seiner Bedeutung genommen. Denn das in Art. 816 Abs. 3 GB aufgestellte Prinzip, wonach im Falle des Bestehens ennes Gesamtpfands . der Pfandgläubiger gegen alle VerpflIch- teten zugleich im Betreibungswege vorgehen muss, hat zur notwendigen Voraussetzung, dass die aftung. aller mitverpfändeten Grundstücke nicht nur. elll? so.lIda , sondern auch eine g lei c h z e i t i g e seI, WIe dies fur die unter dem neuen Recht errichteten Gesamtpfand- rechte zutrifft. Seine Anwendung auf altrechtliche lu- zernische Pfandtitel müsste daher im Erfolge zur Besei- tigung des für solche grundsätzlich weitergeltenden Systems subsidiärer Haftung führen. ., Ob der kantonale Gesetzgeber befugt gewesen ware, von sich aus etwas anderes zu verfügen, d. h. auch für alt- rechtliche Titel die Unterstellung unter Art. 816 Abs. 3 ZGB vorzuschreiben, braucht nicht untersucht zu werden. Denn gesetzt selbst es wäre dies seine Absicht gewesen, so gälten in dieser Beziehung die Vorschriften des ZGB nicht kraft des Willens des eidgenössischen, sondern des- jenigen des kantonalen Gesetzgebers, nicht ls eidge- nössisches, sondern als kantonales Recht und lage daher darin, dass der angefochtene Entscheid im Wider- spruch dazu das alte Einwerfungsfahren noch anwendbar erklärt hat, noch kein Verstossgegen Bundesrecht. Darüber aber, ob das kantonale Recht richtig ausgelegt
242 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- wordnn sei, steht .dem Bundesgericht keine Kognition zu, da mIt dem betreIbungsrechtlichen Rekurse nach Art. 19 SchKG nur die Verletzung eidgenössischer Rechtsvorschrif- ten. gerügt werden kann. Nachdem die Vorinstanz ent- snhIeden hat, dass die Aufhebungsklausel des 134 ZIfi. 15 EG zum ZGB sich nur auf die nach dem 1. Januar 1 ,12 entstehenden Gesamtpfandverhältnisse, nicht auf frühnr egründete Einzinsereien beziehe, muss es daher dabeI seIn Bewenden haben. Demnach hat die SChuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 44. Entscheid. vom 9. Juni 1916 i. S. Vonlanthen. Vernauf einer gepfändeten Liegenschaft durch den Pfandungssnhuldner, Unterschied der Rechtstellung des rwerbers, Je nachdem die Pfändung im Gru n dbuch lllgetragen war oder nicht. Beweis der Eintragung' 1st durc den Einnrag oder den. amtlichen Auszug darübe; zu erbrIngen. Bel Nichteintragung ist nach art. 106 Sc h K G vorzugehen. Stellung des fandgläubigers, dem entgegen art. 153 Sch K kelne ,Ausfertigung des Zahlungsbefehles zugestellt wurde, In !lInslCht auf das bis zur Verwertung vorgeschrit- tene Betreibungsverfahren. A. -In der Betreibung No 151, die R. Koller-Kauf- ann gegen F. X. Schnyder beim Betreibungsamt Ober- klrch ngnhobe hntte, pfändete dieses Amt am 7. August
fur eIne GultZInsforderung die damals dem Betriebe- n gehörende Liegenschaft Feld )), auf der die fragliche Gult ruhte. Durch Kanfvertrag vom 17. und Fertigung vom 1S. November verausserte Schnyder die Liegenschaft a den Rekurrenten Vonlanthen, wobei die genannte ZInsforderung dem Erwerber überbunden wurde. Dieser und Konkurskamm r. N° 44. -243 behauptet, die Pfändung sei nicht nach Art. 101 SchKG und Art. 131 des luzernischen Einführungsgesetzes zum ZGB in der Hypothekakontrolle eingetragen gewesen und er habe auch sonst keine Kenntnis davon gehabt. Als in der Folge der Gläu.biger das Verwertungsbegehren stellte, erliess das Amt die Mitteilung hievon an den Rekurrenten als derzeitigen Eigentün;t,er der gepfändeten Liegenschaft. Daraufhin führte der Reku.rrent unter Berufung auf seine behauptete Unkenntnis von der erfolgten Pfändling Beschwerde mit dem Antrage, die Betreibung oder even- tuell die Mitteilung des Verwertungsbegehrens aufzu- heben. Nachträglich verlangte er ferner noch Durchfüh- rung des Widerspruchsverfahrens nach Art. 109 SchKG. B. -Die kantonale Aufsichtsbehörde hat über die anfänglichen Anträge des Beschwerdeführers durch Ent- scheid vom 2. Mai 1916 im Sinne des Eventualstand- punktes erkannt, also die angefochtene Mitteilung des VefWertungsbegehrens an den Rekurrenten aufgehoben und das Betreibungsamt zur Zustellung dieses Begehrens an den Betriebenen Schnyder verhalten. Den Antrag auf Eröffnung des Widerspruchsverfahrens hat sie durch Ent- scheid vom is. Mai verworfen. Zur Begründung führte sie aus: Aus einer Erklärung des Betreibungsbeamten (enthalten in dessen Rekursant- wort vom 22. April 1916), dass er die Pfändung am 7. Sep- tember gemäss Art. 101 SchKG der Hypothekarkanzlei mitgeteilt habe, in Verbindung mit einer Zuschrift dieser Kanzlei an das Betreibungsamt vom lS. September 1915, wonach sie für die fragliche Pfändung Vormerkungsge- bühren bezogen habe, müsse geschlossen werden, dass die Protokollvormerkung im Laufe des September, also vor der Verräusserung der Liegenschaft vorgenommen wor- den sei. Dadurch habe die mit der Pfandung für den Schuldner entstandene Verfügungsbeschränkung Wir- kung auch gegenüber später erwerbenen Rechten gut- gläubiger Dritter erhalten. Das Betreibungsverfahren müsse also ohne Rücksicht auf den Eigentumserwerb des AS 4i III -1916