Art. 288 Ziff. 1 SchKG; Verpfändung von Namen- und Ordrepapieren, insbesondere auf den Namen lautenden Schuldbriefen oder Gülten; Anrechnung des Pfanderlöses im Konkurs, wenn die pfandversicherte Forderung nicht voll gedeckt ist. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der skripturmässigen Verpfändung durch Indossament oder Abtretung auf dem Papier und der bloss ausserhalb der Urkunde vereinbarten Verpfändung. Nur bei einer Verpfändung, welche die Skripturrechte überträgt, wirkt die dem Papier innewohnende Publizität zugunsten des Pfandgläubigers; andernfalls erwirbt dieser nur die Rechte des Verpfänders und tritt im Konkurs mit der entsprechenden Beschränkung in die Stellung des Sicherungsnehmers ein. Die genaue Tragweite von Art. 288 Ziff. 1 SchKG und der Anrechnung des Verwertungserlöses hängt damit von der Form des Pfandrechtserwerbs ab.
278 Ents :heldungen tung, wenn die beiden Schuldbriefe durch Indossament oder Abtretungserklärung auf dem Papier verpfändet worden wären. Nur bei einer solchen skripturmässigen Verpfändung können die aus dem Schuldbrief nicht er- sichtlichen Gegenforderungen des Schuldners dem Pfand- gläubiger nicht entgegengehalten werden, der im guten Glauben, ohne Kenntnis dieser Gegenforderungen, die Skripturrechte in dem aus dem Papier sich ergebenden Umfang erworben hat. In diesem Sinne setzt Art. 866 ZGB, wonach der Schuldbrief seinem Wortlaut gemäss für jedermann zu Recht besteht, der sich in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat, bei Namenspapieren vor- aus, dass der sich beim Erwerb auf den Schuldbrief ver- lassende Erwerber so erworben habe, wie es das Gesetz in Art. 869 für Schuldbriefe vorschreib t. Ebenso schliesst Art. 872 ZGB, wonach der Schuldner nur solche Einreden geltend machen kann, die sich auf den Eintrag oder auf die Urkunde beziehen, oder ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger zustehen, die Geltendmachung von dem Verpfänder gegenüber begründeten Einreden nur gegenüber demjenigen Pfandgläubiger aus, der ein eigenes . Skripturrecht aus dem Papinr erworben hat; macht der Pfandgläubiger nur die Rechte des Verpfänders gegenüber dem Schuldner geltend, so kann ihm der Schuldner auch die Einreden gegen den Verpfänder ent- gegenhalten. Wenn nun auch bei Forderungen, die in Namenpapieren verurkundet sind, wie bei allen andern Forderungen, neben der Verpfändung durch Indossament noch eine gewöhnliche Verpfändung a usserhalb des Briefes zulässig ist (vgl. WIELAND, Komm. zu Art. 901 N. 3 c; für das deutsche Recht GIERKE, Deutsches Privat- recht II S. 1019 und die dort zitierte Literatur), so er- wirbt doch in einem solchen Falle der Pfandgläubiger die Rechte aus dem Papier nur, soweit sie dem Verpfänder zustehen, was zur Folge hat, dass der Schuldner dem Pfandgläubiger sämtliche dem Verpfänder gegenüber be- gründeten Einreden entgegenhalten kann (vgl. WIE- der Zivilkammern. N° 50.
LAND, Komm. zu Art. 901 ZGB N. 3 c). In concreto hat nun die Beklagte, welche die Beweislast für den Umfang des Pfandrechtserwerbes trifft, nicht bewiesen, dass die beiden Schuldbriefe durch Indossament oder Abtretung auf dem T i tel verpfändet worden sind; gegenteils geht aus dem allein bei den Akten befindlichen Schuld- brief von 30,000 Fr. hervor, dass dies für diesen Brief nicht zutrifft und es ist auch bezüglich des andern Briefes nichts gegenteiliges behauptet worden. Unter diesen Um- ständen ist, da die Beklagte nicht mehr bestreitet, dass die Kontokorrentforderung der Klägerin schon zur Zeit der Verpfändungsanzeige bestand, die von der Klägerin geltend gemachte Einrede der Kompensation zu schützen und die Klage in diesem Sinne gutzuheissen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 28. März 1916 bestätigt. 50. Urteil der II. Zivila.bteilung vom S. Juni 1916 i. S. Ma.yer, Kläger, gegen Eonkursmasse Jordy, Beklagte. Rechte des Vermieters im Konkurse des Mieters .. A. -Am 1. Januar 1913 schloss der Kläger als Ver- mieter mit dem Buchdrucker Stephan J ordy als Mieter einen Mietvertrag über die nach den Wünschen des Jordy erstellten Parterreräumlichkeiten in einem Neubau des Klägers in Ragaz ab. Der Mietpreis betrug 4600 Fr. per Jahr, praenumerando zahlbar in vier gleichen Raten je am ersten Tage eines KaIenderquartals ; der Vertrag sollte bis Ende 1928 unkündbar sein. Nachdem Jordy verschiedene Mal versucht hatte,eine stärkere Reduktion des Mietzinses oder eine Abkürzung
280 Entscheidungen der Vertragsdauer zu erreichen, liess er am 10. August 1915 dem Kläger den Mietvertrag auf Ende 1915 künden . Der Kläger nahm die Kündigung als vertragswidrig nicht an; Jordy beharrte aber darauf, unterliess es jedoch, eine am 16. August vor Vermittleramt anhängig gemachte Klage auf Aufhebung des Mietvertrages gerichtlich zu prosequieren. Am 13. Oktober 1915 wurde über Jordy der Konkurs erkannt. Damals standen die am 1. Juli und am 1. Oktober fällig gewordenen Mietzinsraten für das 3. und 4. Quartal 1915 aus. Der Kläger meldete folgende Forderungen an: a) Verfallener Mietzins vom 1. Juli bis 31. Dezember 1915 (inel. Nebenentschädi- gungen und Verzugszins). . . . . . . Fr. 2396 95 b) Laufender Mietzins vom 1. Januar bis 30. Juni 1916 (ind. Nebenentschädigungen) 2 534 70 c) Schadenersatz wegen Ausfall des Miet- zinses . . . . . . . . . .. 28750 d) Schadenersatz für Aufwendung von Baukosten. . . . . . . . . 30 000 e) Schadenersatz für nötige bauliche Ver- änderungen . . . . . . . . . : . 5 000 Die Konkursverwaltung anerkannte die Mietzinsforde- rung bis zum 31. März 1916, wies dagegen alle weitern Ansprüche des Klägers ab. B. -Durch Urteil vom '2.0./21. März 1916 hat das Kantonsgericht St. Gallen über folgendes Rechtsbegehren des Klägers: Es sei der Kollokationsplan im Konkurse des Stephan I) Jordy, Rngaz, in nachfolgendem Sinne abzuändern :
a) Fr. 28 750 -Schadenersatz infolge Ausfall an Mietzins, b) 30 000 -Schadenersatz infolgeAufwendungen von Baukosten, c) 5 000 -Schadenersatz infolge baulichen Ver- änderungen. erkannt: Die Forderung des Klägers wird im Betrage von 6000 Fr., zu kollo zieren in V. Klasse, geschützt, im I) übrigen wird die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist in der Hauptsache, wie folgt, begründet: a) In Bezug auf die Mietzinsforderung für das 2. Quartal 1916: Nachdem die Beklagte die Erklärung abgegeben habe, dass sie am 31. März 1916 vom Mietvertrag zurück- trete und die Mietobjekte auf diesen Termin räume, sei klar, dass der Kläger für die Zeit ab 1. April 1916 keinen Mietzinsanspruch mehr besitze. Vom Tage der Aufhebung des Mietzinsverhältnisses an erlösche dieser Anspruch, sofern' sie auf einen Kündigungstermin erfolge, was im vorliegenden Falle zutreffe. b) In Bezug auf die Schadenersatzforderung : Diese sei auf Grund des Art. 211 Abs.1 SchKG grundsätzlich gut- zuheissen, jedoch falle dem Kläger ein für den Schaden kausales Mitverschulden zur Last, weil er dem Gemein- schuldner zuviel Vertrauen entgegengebracht habe. Es sei ihm deshalb nicht der ganze Schaden zu ersetzen. C. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung, die Beklagte die Anschlussberufung an das Bundesgericht ergriffen, der Kläger mit dem Antrag auf gänzlichen Zu- spruch, die Beklagte mit dem Antrag auf gänzliche Ab- weisung der Klage. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Entscheidungen sei -der Kläger verlangt, dass sie bis Ende Juni 1916 kolloziert werde -ist davon auszugehen (vgl. BGE 27 II S. 46 f.), dass Mietzinsforderungen. zwar grundsätzlich erst nach Massgabe des dem Mieter gewährten Gebrauchs entstehen, dass sie aber im Konkurse immerhin soweit müssen geltend gemacht werden können, als dafür nach der bezüglichen Bestimmung des OR ein Retentionsrecht besteht; denn ein Retentionsrecht ohne Forderung ist undenkbar. Nach Art. 272 OR hat nun der Vermieter einer unbeweglichen Sache ein Retentionsrecht (! für einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins t. Unter (! einem verfaIJenen Jahreszins )) ist dabei -unab- hängig davon, wann die einzelnen Zinsraten fällig wurden, -der Mietzins für das verflossene Jahr zu ver- stehen; denn aus der Entstehungsgeschichte des Art. 272 (vgl. insbesondere Botschaft zum OR, vom 3. März 1905, S. 30) geht deutlich hervor, dass mit der Ersetzung der Worte (! für den Mietzins des verflossenen Jahres)) (in Art. 294 alt OR) durch die Worte für einen verfallenen Jahreszins (in Art. 1320 des Entwurfs von 1905 und in Art. 272 des definitiven neuen Gesetzestextes, bloss eine redaktionelle, keine materielle Aendeng getroffen wer- den wollte. Das (! verflossene Jahr ist nun aber, wie bis- her (vgl. HAFNER, Note 4 zu Art. 294), vom letzten Ziel)) an zurückzurechnen . Ist danach auch unter (! einem ver- fallenen Jahreszins )) im Sinne des Art. 272 neu OR der Mietzins für das vom letzten' Ziel zurückzurechnende Jahr zu verstehen -selbst wenn' noch ein weiterer Quartal-oder Semesterzins fällig sein sollte -, so kann unter dem laufenden Halbjahreszins desselben Artikels nur der Zins für das vom letzten (! Ziel an nach vor n zu rechnende halbe Jahr verstanden werden, und es ist also der Begriff des laufenden Halbjahreszinses )) davon ob die einzelnen Zinsraten post-oder praenumerando zahl bar waren, ebenso unabhängig wie der Begriff des ver- fallenen Jahreszinses . Im vorliegenden Falle war nun das letzte (! Ziel vor der Zivilkammern. ND 50. . 283 der Konkurseröffnung der 1. Oktober 1915 gewesen. Als (! ein verfallener Jahreszins erscheint deshalb (ohne Rück- sicht darauf, dass am Tage der Konkurseröffnung, näm- lich am 13. Oktober 1915, bereits auch der Zins für das 4. Quartal 1915 fällig war) der Zins für die Zeit vom
Für die Zeit nach dem 31. März 1916 besteht nach dem Gesagten zwar keine Mietzinsforderung, die als solche im Konkurse kolloziert werden könnte. Ebenso- wenig besteht eine dem Mietzins entsprechende Massa- schuld ; letzteres deshalb nicht, weil die Konkursmasse des Mieters nach Art. 266 OR, wie auch nach Art. 211 Abs.2 SchKG, zum Eintritt in den Vertrag (unter Sicher- heitsleistung) nur berechtigt, nicht verpflichtet ist, ein solcher Eintritt aber im vorliegenden Falle nicht statt- gefunden hat. Dagegen hat der Konkurs des Mieters an dessen Ver- pflichtung, den Mietvertrag zu halten, nichts geändert; denn eine dem Art. 295 OR entsprechende Bestimmung besteht für die Miete nicht. Nun hatte aber Jordy schon vor Konkursausbruch (durch einen Brief seines Anwalts vom 10. August 1915) kategorisch erklärt, den Miet- vertrag nicht länger als bis zum 31. Dezember 1915 halten zu wollen. Diese Kündigung hatte zwar der Kläger nicht (! angenommen ; andrerseits wurde sie aber auch von Jordy nicht zurückgezogen, und es blieb also bei der Erklärung des Jordy, dass er den Vertrag nicht länger als bis Ende 1915 halten werde. Auch als der Konkurs ausgebrochen war, erklärte weder J ordy noch die Konkurs-
Entscheidungen verwaltung, den Vertrag über den 31. März 1916 hinaus erfüllen zu wollen. Der Kläger hatte daher keine Veran- lassung, vom Gemeinschuldner oder von der Konkurs- verwaltung Sicherstellung im Sinne der Art. 211 Abs. 2 SchKG oder 266 OR zu verlangen. Vielmehr konnte er ?nnehr, mit oder ohne förmliche Auflösung der Miete 1m SInne des Art. 266, Sc h ade n e r s atz fordern und sich dafür in V. Klasse kollozieren lassen. Dies konnte er so- wohl gestützt auf Art. 97 OR, als auch gemäss Art. 211 Abs: 1 SchKG. Was speziell den erstgenannten Artikel betrIfft, so fällt in Betracht, dass die Beklagte den Beweis, dass dem Gemeinschuldner keinerlei Verschulden zur Last falle ) , nicht angetreten hat und übrigens auch nicht ätte enbringen kÖllInen. Dass aber auf die Nichthaltung emes MIetvertrages mfolge Konkurses des Mieters auch Art. 211 Abs. 1 SchKG anwendbar ist -ebenso wie auf die Nichthaltung eines Kau f vertrages infolge Konkurses es Käufers (vgl. JA;;GER, Note 5a zu Art. 211) -ergibt lch per arg. a contrario, und zwar zwingend, aus dem m Abs. 3 für den Pachtvertrag gemachten Vorbehalt. , 3. -,Zu ernetzen, bezw. als Konkursforderung zu kollo- ZIeren 1st, WIederum sowohl nach Art. 97 OR als nach Art. 211 Abs. 1 SchKG, das Erfüllungsinteresse d. h. im vorliegenden Falle die Differenz zwischen de ( uf dnn Zeitpunkt der KonkurseröfInung zurück zu- diskontIerenden) Gesamtbetrag der Mietzinse, die bei Haltung des Vertrages zu bezahlen gewesen wären, einer- seits, und demjenigen (ebenfalls zurückzudiskontierenden) Ertrag, den der Kläger nach Auflösung des Vertrages mit J ordy voraussichtlich erzielen wird oder doch zu erzielen in der Lage sein dürfte. Die Mietzinse, die bei Haltung des Vertrages vom
Entscheidungen Demnach hat das Bundesgericht erkannt: In ilweiser Gutheissung der Hauptberufung und in Abwelsung der Anschlussberufung wird die in V. Klasse zu kollozlerende Forderung des Klägers von 6000 auf 8000 . erhöht. Im übrigen werden beide Berufungen abgewIesen und das angefochtene Urteil bestätigt. . 51. Urteil der II. Zivila.btellung vom S. Junl 1916