BGE 42 III 331Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / III16.03.1916Partially Granted
Peter Halter challenged the enforcement office’s handling of rents from his pledged hotel during an extended general debt moratorium. After Volksbank Hochdorf filed a realization request, the office had first used collected rents for instalment payments, then shifted to distributing the remaining rents among mortgage creditors and requiring cash payments for later instalments. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that, once realization is requested, the office administers the property for all mortgage creditors and may not make premature distributions from the rents. Such allocation can only be settled in the distribution plan after realization. The debtor’s request to use rents for instalments was therefore rejected, but the office was ordered to cease all other payments from those rents.
Art. 155 SchKG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 3 SchKG; Verwaltung der gepfändeten bzw. zur Verwertung gelangenden Liegenschaft nach Stellung des Verwertungsbegehrens. Nach Anhebung der Grundpfandverwertung ist die Liegenschaft samt laufenden Miet- und Pachtzinsen vom Betreibungsamt von Amtes wegen für Rechnung der Gesamtheit der Pfandgläubiger zu verwalten. Die erst nach dem Verwertungsbegehren eingegangenen Erträgnisse bilden keinen dem betreibenden Gläubiger vorweg ausschliesslich verhafteten Vermögensbestandteil, sondern gehören zum allgemeinen Verwertungsergebnis; ihre Verwendung zu Abschlagszahlungen vor Realisation ist unzulässig, weil dadurch die Rang- und Verteilungsfrage in unzulässiger Weise präjudiziert würde (consid. 2).
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- der betreffende Pfandtitel nachträglich um soviel zurück- zuschreiben sein, wenn und sofern sich das heute noch als möglich erweist. Dagegen kann daraus der Masse nicht das Recht erwachsen, den entsprechenden Betrag nach- träglich von der Ersteigererin in bar ersetzt zu verlangen. da dies ein Zurückkommen auf die Abrechnung vom August 1913 bedeuten würde, welches sich jene nicht gefallen zu lassen braucht. Auf alle Fälle kann ihr diese Verpflichtung nicht einseitig durch die Verteilungsliste auferlegt werden, sondern müsste der Konkursverwalter, wenn er der Ansicht ist, von der Ersteigererin noch etwas fordern zu können, gegen sie auf dem ordentlichen Prozesswege vorgehen. . Das nämliche ist in Bezug auf die Grundsteuern für 1910 und 1911 und den Asseknranzbeitrag für 1911 zu sagen. Von diesen Beträgen war in den Steigerungsbedingun- gen überhaupt nicht die Rede. Sie können daher keines- falls übe r den Kaufpreis hinaus verlangt werden. Wenn der Konkursverwalter glaubt, sie nachträglich in der Veise als Pfandlasten in die Verteilung einführen zu können, dass er sie vorab, d. h. den vertraglichen Pfandrechten vorgehend, auf den Pfanderlös anweist und demgemäss den von der letzten Hypothek z!l überhindenden Betrag entsprechend herabsetzt, so berührt das die Rekursge- gnerin als Ersteigererin nur insofern, als dadurch wie- derum ihre Verpflichtung zur Barzahlung im gleichen Masse grösser würde. Damit würde aber erneut die Ab- rechnung vom August 1913 in Frage gestellt, wogegen sich der Ersteigerer mit Recht zur Wehre setzen kann. Jedenfalls könnte auch hier die Einforderung nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur im ordentlichen Pro- zesse geschehen. Dazu kommt, dass die Rekursgegnerin, weil zugleiCh Hypothekargläuhigerin, sich der Zuweisung einer Divi- dende an die fraglichen Forderungen auch noch aus einem weiteren Grunde widersetzen kann. Wie alle anderen For- derungen, die nicht aus den öffentlichen Büchern ersicht- und Konkuraluulliller. N-;;5. lieb sind, so müssen auch die mit einem -nicht einge- tragenen -gesetzlichen Grundpfandrecht ansge:üs:eten öffentlich-rechtlichen Ansprüche, um am LlqmdatlOns- ergebnis teilzunehmen, gemäss Art. 232 ScbKG ange- meldet und in den Kollokationsplan aufgenommen wor- den sein. Nur wenn derart ihr Bestand auch gegenüber en übrigen Gläubigern rechtsfräftig festgestellt worden 1st, dürfen sie bei der Verteilung berücksichtigt werden. Da diese Voraussetzung hier nicht zutrifft, indem der Kollo- kationsplan unter den Pfandlastell nur die auf der Liegel scbaft eingetragenen vertraglichen Pfandrechte und ke!- nerlei weitere Ansprüche aufführt, durften demnach dle streitigen Steuer- und Assekuranzbeinragsforderungell überhaupt nicht in den Verteilungsplan mgestellt wernell, und hat die Rekursgegllerin insofern mIt Fug deren VY eg- weisung verlangt. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskamlller erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abge- wiesen. 55. Entscheid vom 31. August 1916 i. S. Halter. A.t 3 und 5 des Bundesratsbeschlusses vom 23. November 915 betr. Befristung der allgemeinen Betreinun?sstundung. Kollision zwischen den dem Betreibungsamt m emer gemass den genannten Bestimmungen angehobenen Pfandverwer - tungsbetreibung nach Stellung des Verwertungsnegehrnns zustehenden Verwaltungsbefugnissen und den bel Gewäh- rung der allgemeinen Betreibungsstundung von der Nach- lassbehörde dem Sachwalter übertragenen Kompetenzen. Unzulässigkeit der Verwendung der beim Betreib.ungsamt als Verwalter der Liegenschaft eingegangenen Mlet-oder Pachtzinsen der verpfändeten Liegenschaft zu Abscnllags zahlungen an den betreibenden, oder die Gesammthelt der Hypothekargläubiger. A. Dem Rekurrenten Peter Halter ist nde 1914 von der zuständigen Nacblassbehörde eine -seIther mehrfach.
3:12 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- verlängerte -allgemeine Betreibungsstundung gewährt und dabei der Betreibungsbeamte von Hochdorf mit der Aufgabe betraut worden, die Pachtzinsen des dem Stun- dungsschuldner gehörenden Hotels zur Post in Hochdorf einzuziehen und zur Bestreitung der notwendigen Aus- gaben für die Liegenschaft sowie zu Abschlagszahlungen an die Zinsansprüche der Hypothekargläubiger zu ver- wenden. Gestützt hierauf hat der Betreibungsbeamte im Herbst 1915 eine erste Auszahlung vorgenommen und hiebei die bis dahin eingegangene Summe unter a 11 e Hypothekargläubiger nach dem Verhältnis der auf ihren Titeln rüc.k.. ;tälldigen Zinsbeträge verteilt, ohne dass dieser Verteilungsmodus vom Schuldner angefochten wor- den wäre. Nachdem dann durch den Bundesratsbeschluss vom 23. November 1915 betreffend Befristung der allge- meinen BetreibungssLulldung die Betreibung auf Grund- pfandverwertung ab 1. Januar 1916 für die seit zwei Jahren oder länger verfallenen Zinse grundversicherter Kapita- lien auch während der Dauer der Stundung zulässig er- klärt worden war, hat eine Hypothekargläubigel'in, die Volksbank Hochdorf, in den schon vor dem ersten StUll- dungsbeschlusse von ihr gegen Halter für Gültzinsen per 1913 eingeleiteten Betreibungen 287 und 409 anfangs Januar 1916 das Verwertungsbngehren gestellt. Auf Ge- such des Schuldners hat jedoch das Betreibuügsamt Hoch- dorf in Anwendung von Art. 1 der Kriegsnovelle vom 28. September 1914 die Verwertung nnter der Bedingung der Tilgung der betriebenen Schuld in monatlichen Ach- telsraten um sieben Monate hinausgeschoben und die beiden ersten dieser Ratenzahlungen, die am 25. Januar und 25. Februar 1916 zahlbar waren, aus den seit- her eingegangenen Pachtzinsen des Unterpfands, Hotel Post in Hochdorf, entnommen. Dagegen lehnte es das Ansinnen Halters, dasselbe auch in Bezug auf die weiteren Raten zu tun, ab, indem es den Stand- punkt einnahm, dass es auf Grund des Auftrages der Nachlassbehörde verpflichtet sei, alle Hypothekar- UUtl Konkurskammer. N° 55. zinsgläubiger gleich zu behandeln, und daher d.er Volks- bank Hochdorf von den Pachtzinserträgnissen mcht menr als den Bruchteil zuwenden dürfe. welcher dem Verhältms des Betrages ihrer Hypothekarzinsforderullg zu der Summe der Zinsforderungen der anderen Hypotl1eka:- gläubiger entspreche: dieses Treffnis. habe aber die Volksbank durch die bei den Raten vom 25. Januar llnd 25. Februar bereits erhalten. Dementsprechend hat s anfangs April 1916 den noch in seinen Hände befindlI- chen Rest der Pacl1tzinneingänge nach dem gleIchen Mas- stab wie bei der ersten Auszahlung vom Herbst 1915 unter die übrigen Hypothekargläubiger vertenlt und dem Schuldner mitgeteilt, dass es mangels Entnchtung der am 25. März in den Betreibungen der Volksbank verfal- lenen dritten Abschlagszahlung die Verwertung des Un- terpfandes anordnen werde. . Ueber dieses Vorgehen beschwerte sich Halter bel der Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, das Betreibungsamt Hochdorf sei anzuhalten, auch die per 25. März 1916 zahlbar gewesene und die künftig fällig werdenden ch telsraten in deli erwähnten Betreibungen aus den ell1ge- gangenen Pachtzinsen zu bes:reiten, l:tztel'e also vorab zur Deckung der Gläubiger Illlt (Betrelbungsvor:echte.lI zu verwenden. Beide kantonalen Instanzen WIesen lll- dessen die Beschwerde ab, die obere durch Entscheid vom 19. Juli 1916 mit der Begründung: wenn die Nachlass- behörde den Betreibungsbeamtell mit der Einziehung lId Verteilung der Pachtzinse unter die Hyponheknrzlll! gläubiger beauftragt habe, so habe sie damI , WIe .del Beamte mit Recht geltend mache, ohne Frage ellle glelch- mässige Behandlung all dieser Gläubiger bezweckt, Der Umstand, dass ein Gläubiger mit weniger Schonu,ng vor- gehe als die übrigen, dürfe nicht dazu fOOren, ihn vor diesen zu bevorzugen. Darauf laufe aber das Begenrell des Beschwerdeführers hinaus. Denn würde nach Ihm verfahren so fielen laut Feststellung des Betreibungs- amtes VO:l den bis Juni 1916 fälligen Pachtzinsen ganze
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 2250 Fr. allein der Volksbank zu, während für die anderen Hypothnkargnäubiger zusammen nur 450 Fr. verblieben, bwohllnre Zmsforderungen teilweise noch weiter zurück- hegen. Eme erart ungleiche Befriedigung wäre nur statt- haft, wenn Ie betroffenen Gläubiger sich damit einver- standen e.rkIarten. Dies sei aber nicht der Fall: vielmehr drohten sIe ebenfalls mit Betreibung wenn die Pacht . ert ag'" ht zms- r . Isse llIC prozentual zur Tilgung auch ihrer Zins- anspruche verwendet würden. B.. -Gegen den ihm am 25. Juli 1916 zugestellten Ent- scheId der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert der Schuldner Peter Halter an das Bundesgericht unter Auf- rechterhaltung seines Beschwerdebegehrens. Die von der Nacnlassbenörde dem Betreibungsbeamten als Sachwalter ernellne W Isun , die Pachtzinsen für die Hypothekar- glaubI?er emzuZIehen und unter sie zu verteilen, so wird a?-sgefunrt, habe nur Sinn gehabt, solange diese Gläu- bIger lUcht hätten betreiben können. Nachdem in der F .lg für ?ie vor 1914 verfallenen Hypothekarzinsen die oglIc.hkeIt er. Betreibung eröffnet worden sei, richte SIch dIe BefrIedIgung ausschliesslich nach den Pfän- dungs-. und Betreibungsrechten I) und müssten daher die Pnchtzmseingänge in erster Linie zur Tilgung der be- tnebennn Posten verwendet wnrden. Wollte man anders entschenden, so würde damit der Schuldner gezwungen, zur LeIstung der Abschlagszahlungen an den betrei- enden Pfanngläubiger sein fähren des Vermögen zu reali- SIeren. DaIlll würde aber die laufenden Gläubiger in ungerechtfertIgter Welse benachteiligt und der Zweck der Stundung, den Schuldner vor Verlusten, wie sie bei Ver- w: rtnng seiner Aktiven unter den gegenwärtigen Ver- haltmssen unvermeidlich seien, zu bewahren, vereitelt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in E r w ä gun g : Ursache des vorliegenden Streites ist die Bestim- mung des Bundesratsbeschlusses vom 23. November 1915. und Konkurskammer. N o 55. wonach ab 1. Januar 1916 die seit zwei Jahren oder länger verfallenen Zinsen grundversicherter Kapitalien von den Wirkungen einer dem Schuldner erteilten allgemeinen Be- treibungsstundung nicht mehr betroffen werden.Da infolge- dessen dafür trotz Bestehens einer solchen Stundung auf Pfandverwertung betrieben werden kann, ist so die Mög- lichkeit gegeben, dass es noch innert der Stundungsdauer zur Verwertung verpfändeter Liegenschaften des Stun- dungsschuldners kommt. Macht der Pfandgläubiger von den ihm dadurch eingeräumten Rechten Gebrauch und hat er einmal in der von ihm angehobenen Betreibung das Verwertungsbegehren gestellt, so treten damit selbstver- ständlich auch alle diejenigen Folgen ein, welche das Gesetz an diesen Akt knüpft. Es gelangt daher nach Art. 155 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 3 SchKG (Art. 102 Abs. 2 des ursprünglichen Gesetzestextes, der infolge eines Versehens jetzt noch in Art. 155 zitiert ist). die Liegenschaft mit diesem Zeitpunkt Ull ter die Verwal- tung des Betreibungsamtes, das demzufolge auch für den Einzug ihrer Erträgnisse -natürliche Früchte, Miet-und Pachtzinsen -zu sorgen hat und darüber nur in der Form und unter den Voraussetzungen verfügen darf, die sich aus den sein Verhalten als Vollstreckungsbehörde im Ver- wertUngsverfahren regelnden Gesetzesvorschriften erge- ben. Allfällige drunit im Widerspruch stehende Befugnisse, welche die Nachlassbehörde bei Bewilligung der allge- meinen etreibuugsstundung dem Sachwalter übertragen hat, können demgegenüber keinen Bestand mehr haben. Und zwar auch dann nicht, wenn, wie hier, als Sach- walter das Betreibungsamt bestellt worden war. Denn der Betreibungsbeamte darf natürlich nicht als Sachwalter Handlungen vornehmen, die mit seinen gesetzlichen Pflichten als Vollstreckungsbehörde nicht vereinbar sind. Wenn die Rekurrsschrift rügt, dass der vom Betrei- bungsamt Hochdorf und der kantonalen Aufsichtsbehörde eingenommene Standpunkt keine Rücksicht auf die Verän- derung der Rechtslage nehme, die seit Bewilligung der all-
336 Entscheidungen der SchUldbetreibungs- gemeinen Betreibungsstundung infolge des Bundesrats- beschlusses vom 23. November 1915, bezw. des darauf gestützten V erwertungnbegehrens der Volksbank Hoch- dorf eingetreten, so ist somit diese Kritik an sich begrün- det. Dagegen gehen die Schlüsse, welche der Rekurrent daraus ziehen will, fehl. Wie das Bundesgericht schon in dem Urteile i. S. '","eber gegen rischknecht vom 16. März 1916 (AS 42 III N° 31) entschIeden hat,' verschafft die Anhebung der Beb'ei- bung auf Grundpfal1dverwertullg dem betreibenden Gläubiger ein Vorrecht auf die Miet-oder Pachtzinsen der verpfnlldeten Liegenschaft gegenüber den anderen, nicht betreIbenden Pfandgläubigern nur für die Zeit von der Anhebung der Betreibung bis zum Verwertungsbegehren. Denn nur in diesem Stadium des Verfahrens ist, um die Pfandhaftung auf die Miet-und Pachtzinsen Zu erstrecken ein besonderes Begehren des betreibenden Gläubigers: bezw. die Beibringung der für den Erlass der Zahlungs- verbote nach Art. 152 Abs. 3 SchKG erforderlichen An- gaben durc ': ihn zu Handen desBetreibungsamtes nötig und darf daher 1I1 der Unterlassung der Betreibung bezw. der erwähnten Angaben ein Verzicht auf jene Haftung ge- sehen werden. Nach gestellten Verwertullgsbegehren trifft dins Folgerung nicht mehr zu; weil von da an, gleich WIe Im Pfännungsverfahren vom Momente der Pfändung an, das BetreIbungsamt, wie bereits ausgeführt, kraft sei- ner Stellung als Verwalter der Liegenschaft von Amtes wegeu die Mieter zu ermitteln und von ihnen die Miet- zinse zu erheben hat. Eben weil dieser Einzug zur Ver- waltung der Liegenschaft gehört, muss aber angenommen werden, dass er für Rechnung nicht nur des betreibenden, sondern aller Grundpfandgläubiger erfolgt. Denn gleich wie bei der Verwertung nicht nur die in Betreibung gesetzte, sondern auch die übrigen Pfandforderungen, soweit sie fällig sind oder durch das Steigerungsangebot nicht gedeckt sind, endgiltig liquidiert werden, weshalb der Steigerung vorgehendal1e auf der Liegenschaft haftenden Pfandlasten und Konkurskammer . N° 55. . 337 nach Bestand und Rang im Lastenbereinigungsverfahren festzustellen sind, so wird unzweifelhaft auch die Liegen- schaftsverwaltung vom Amt. nicht nur im Interesse des betreibenden, sondern der Gesamtheit der am Ergebnis der Verwertung beteiligten Gläubiger geführt. Die Miet- zinsen, welche während dieser Periode auflaufen, bil- den daher im Gegensatz zu delljenigen. welche in der Zeit zwischen der Anhehung der Betreihung lind dem Verwertungsbegehren fällig geworden sind. keill beson- deres, nur dem Zugri1Te des betreibendeIl Gläubigers unterliegendes Haftungsobjekt, sondern haben als Teil des allgemeinen Verwertullgsergebllisses zusammen mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst zur Befriedigullg aller Grundpfandgläubiger nach Massgabe ihrer Rangordnung zu dieneil. Geht man VOll dieser AutIassung aus, -und es besteht kein Grund, im vorliegenden Falle davoll abzuweichen -so muss es aber überhaupt als unzu- lässig betrachtet werden, dass das Betreibullgsamt aus den bei ihm als Verwalter der Liegellschaft eingegangenen Miet- und Pachtzinsen vor vollzogener Verwertung der Liegenschaft Auszahlungen an die Pfandgläubiger -gleichviel ob nur an den Betreibenden oder an alle zusammen -macht, weil die Frage, wem die entspre- chenden Beträge zukommen, erst im Zusammenhang mit der Verfügung über den Versteigerungserlös der Liegell- schaft, im Verteilungsplan, entschieden werden kann und eine solche vorzeitige Verwendung die Rechtslage in UII- zulässiger Weise präjudizieren würde. Es ist daher zwar das vom Rekurrenten gestellte Be- gehren, die betreffenden Summen zur Bestreitung der Ratenzahlungen nach Art. 1 der Kriegsnovelle an die Volksbank Hochdorf zu verwenden, mit den Vorinstanzen abzulehnen, zugleich aber das Betreibungsamt anzuwei- sen, im Sinne des Vorstehenden auch alle sonstigen Aus- zahlungen daraus an andere Gläubiger gänzlich einzu- stellen.
a38 Entscheidungen der Schuldbetrelhunga.. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen ab- gewiesen. 56. Entscheid vom 31. August 1916 i. S. ltümmin. Art. 123 SchKG und Art. 1 der Kriegsnovelle. Die dem Schuld- ner in der Pfaudverwertungbetreibung bewilligteu Raten- zahlungen dürfen nicht aus den nach Stellung des Verwer- tungsbegehrens vom Betrefbungsamt als Verwalter der Liegenschaft eingezogenen Mietzinsen bestritten werden. A. -In der von J. Ruckli in Luzern gegen den heutigen Rekurrenten Kad Kfunmin für 1800 Fr. verfallene Gült- zinse angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwer- tung hat das Betreibungsamt Horw am 13. Mai 1916 dem Schuldner von der Stellung des Verwertungsbegehrens durch, den Gläubiger Kenntnis gegeben, in der Folge dann aber In Anwendung von Art. 1 der Kriegsnovelle vom 28. Se?tember 1914 die erwertung unter der Bedingung der TIlgung der Schuld In monatlichen Achtelsraten um sieben Monate hinausgeschoben und am FUSse des be- treffenden Formulares bemerk"4 dass die Raten so- eit angängig )) jeweilen auS' den eingegangenen Miet- ZInsen des Unterpfands -Liegenschaft zum Meienrisli in Horw -entnommen werden sollteiI. Schon am 15. Juni 916 kam es dann aber gestützt auf einen bundesgericht- lichen EntscheId )) auf diese Anordnung zurück und for- derte Kümmin auf, die am 29. Juni 1916 verfallende Rate sowie die weiteren jeweilen bar einzuzahlen, ansonst die Verwertung vor sich gehen werde. Eine hierüber von Kümmin erhobene Beschwerde ist von beiden kantonalen Instanzen mit der Begründung abgewiesen worden, dass nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Weber 00,; Konkurskammer. N. 56. . 33 vom 16. März 1916 die vom Zeitpunkt des Verwertungs- begehrens auflaufenden Mietzinse, falls es zur Verwertung komme, nicht nur dem betreibenden, sondern allen Grund- pfandgläubigern verhaftet seien und daher nur dann zu Zahlungen auf die in Betreibung gesetzten Grundpfand- forderung verwendet werden dürften, wenn sie diese ganz zu decken und damit die Betreibung hinfällig zu machen vermöchten, was hier nicht der Fall sei. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass darauf nichts ankomme, weil die entgegengesetzte erste Verfügung des Betreibungs- amtes vom 29. Mai 1916 mangels Anfechtung innert der Beschwerdefrist rechtskräftig und unabänderlich ge- worden sei, halte nicht Stich. Aus dem Wortlaut der Ver- fügung folge unzweideutig, dass sie nur eine vorläufige gewesen sei und daher jederzeit im weiteren Verlaufe des Verfahrens wieder habe fallen gelassen werden können. B. -Gegen den ihm am 25. Juli 1916 zugestellten Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert Küm- min am 4. August 1916 an das Bundesgericht, indem er das im kantonalen Verfahren gestellte Begehren auf Auf- hebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom 15. Juni 1916, wonach er die in Betreibung 470 bewilligten Raten i bar einzuzahlen hätte , und Wiederherstellung der ur- sprünglichen anders lautenden Anordnung vom 29. Mai erneuert. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht i n E r.w ä g U 11 g : Wie die H. Zivilabteilung des Bundesgerichts in dem von der Vorinstanz zitierten Urteile in Sachen Weber gegen Frischknecht vom 16. März 1916 (AS 42 III N° 31) entschieden hat, verschafft die Anhebung der Betrei- bung auf Pfandverwertung dem betreibenden Gläubiger ein Vorrecht auf die Miet-oder Pachtzinsen der ver- pfändeten Liegenschaft gegenüber den anderen, nicht be- treibenden Pfandgläubigern nur für die Zeit von der Ein- leitung der Betreibung bis zum Verwertungsbegehren.