Art. 12 SchKG; Art. 1 of the wartime amendment; Art. 123, 155 para. 1 in conjunction with Art. 102 para. 3 SchKG: in mortgage enforcement, rents collected by the enforcement office after the realization request are part of the general realization proceeds. They are administered for the benefit of all mortgage creditors according to their rank and may not be applied in advance to the debtor's installment payments to the enforcing creditor. The office may only use rents accruing before the realization request for the enforcing creditor's benefit; thereafter, any allocation can be determined only in the distribution plan. A provisional contrary notice by the office, expressly reserved as temporary, creates no vested entitlement.
Entscheidungen der Sehuldbetre1bungs- Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen ab- gewiesen. 56. Entscheid vom 31. August 1916 i. S. Itümmin. Art. 12 SchKG und Art. 1 der Kriegsnovelle. Die dem Schuld- ner In der Pfandverwertungbetreibung bewilligten Raten- zahlungen dürfen nicht aus den nach Stellung des Verwer- tungsbegehrens vom BetreJbungsamt als Verwalter der Liegenschaft eingezogenen Mietzinsen bestritten werden. A. -In der von J. Ruckli in Luzern gegen den heutigen Rekurrenten Kar! Kfunmin für 1800 Fr. verfallene Gült- zinse angehobenen Betreibung auf Grundpfandverwer- tung hat das Betreibungsamt Horw am 13. Mai 1916 dem Schuldner von der Stellung des Verwertungsbegehrens durch. den Gläubiger Kenntnis gegeben, in der Folge dann aber m Anwendung von Art. 1 der Kriegsnovelle vom 28. Se?tember 1914 die erwertung unter der Bedingung der Tilgung der Schuld m monatlichen Achtelsraten um sieben Monate hinausgeschoben und am Fusse des be- treffenden Formulares bemerkt, dass die Raten 80- eit angängig jeweilen aUS" den eingegangenen Miet- zmsen des Unterpfands -Liegenschaft zum Meienrisli in Horw -entnommen werden sollten. Schon am 15. Juni 916 kam es dnn aber gestützt auf einen bundesgericht- lIchen EntscheId auf diese Anordnung zurück und for- derte Kümmin auf, die am 29. Juni 1916 verfallende Rate sowie die weiteren jeweilen bar einzuzahlen, ansonst die Verwertung vor sich gehen werde. Eine hierüber von Kfunmin erhobene Beschwerde ist von beiden kantonalen Instanzen mit der Begründung abgewiesen worden, dass nach dem Urteile des Bundesgerichts in Sachen Weber Uü-a Konklll'Skammer. N. 56. .331 vom 16. März 1916 die vom Zeitpunkt des Verwertungs- begehrens auflaufenden Mietzinse, falls es zur Verwertung komme, nicht nur dem betreibenden, sondern allen Grund- pfandgläubigern verhaftet seien und daher nur dann zu Zahlungen auf die in Betreibung gesetzten Grundpfand- forderung verwendet werden dürften, wenn sie diese ganz zu decken und damit die Betreibung hinfällig zu machen vermöchten, was hier nicht der Fall sei. Der Standpunkt des Beschwerdeführers, dass darauf nichts ankomme, weil die entgegengesetzte erste Verfügung des Betreibungs- amtes vom 29. Mai 1916 mangels Anfechtung innert der Beschwerdefrist rechtskräftig und unabänderlich ge- worden sei, halte nicht Stich. Aus dem Wortlaut der Ver- fügung folge unzweideutig, dass sie nur eine vorläufige gewesen sei und daher jederzeit im weiteren Verlaufe des Verfahrens wieder habe fallen gelassen werden können. B. -Gegen den ihm am 25. Juli 1916 zugestellten Ent- scheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert Kfun- min am 4. August 1916 an das Bundesgericht, indem er das im kantonalen Verfahren gestellte Begehren auf Auf- hebung der Verfügung des Betreibungsanltes vom 15. Juni 1916, wonach er die in Betreibung 470 bewilligten Raten , bar einzuzahlen hätte . und Wiederherstellung der ur- sprünglichen anders lautenden Anordnung vom 29. Mai erneuert. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht i n E r.w ä gun g : Wie die 11. Zivilabteilung des Bundesgerichts in dem von der Vorinstanz zitierten Urteile in Sachen Weber gegen Frischknecht vom 16. März 1916 (AS 42 BI N° 31) entschieden hat, verschafft die Anhebung der Betrei- bung auf Pfandverwertung dem betreibenden Gläubiger ein Vorrecht auf die Miet-oder Pachtzinsen der ver- pfändeten Liegenschaft gegenüber den anderen, nicht be- treibenden Pfandgläubigern nur für die Zeit von der Ein- leitung der Betreibung bis zum Verwertungsbegehren.
:340 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Denn nur in diesem Stadium des Verfahrens. ist, um die Pfandhaftung auf die Mietzinsen zu erstrecken. ein besonderes Begehren des betreibenden Gläubigers bezw. die Beibringung der für den Erlass der Zahlungs- verbote nach Art. 152 Abs. 3 SchKG erforderlichen An- gaben durch ihn zu Handen des Amtes nötig und darf daher in der Unterlassung der Betreibung bezw. der erwähnten Angaben ein Verzicht auf die Geltendmachung jener Haftung gesehen werden. Ist einmal das Verwertungsbe- gehren gestellt, so kommt nach Art. 155 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 102 Abs. 3 SchKG (102 Abs 2 des ursprünglichen Gesetzestextes, der infolge eines Ver- sehens noch heute in Art. 155 zitiert ist) die Liegenschaft unter die Verwaltung des Betreibungsamtes. Es hat daher VOll diesem Zeitpunkte, ebenso wie im Pfändungsver- fahren YOll der Pfändung an, das Betreibungsamt von A.mtes wegen die Mieter, sofern sie ihm nicht schon vorher bekannt waren, zu ermitteln und von ihnen die Mietzinse einzuziehen. Eben weil dieser Einzug zur Verwaltung der Liegenschaft muss aber angenommen werden, dass er für Rechnung a 11 e I' Grundpfandgläu- biger erfolgt. Denn gleich wie bei der Verwertung nicht nur die in Betreibung gesetzte Pfand forderung, sondern auch die übrigen, oweit sie fällig sind oder durch das Steigerungsangebot nicht gedeckt sind, endgiltig liqui- diert werden, weshalb der Steigerullgvorgehend die sämtlichen, auf der Liegenschaft haftenden Pfand- lasten nach Bestand und Rang im Lastenbereinigungsver- fahren festzustellen sind, so wird unzweifelhaft auch die Liegellschaftsverwaltung vom Betreibullgsamt nicht nur im In teresse des BetreibendeIl , sondern der Gesamtheit der 3ln Resultat der Verwertung beteiligten Gläubiger geführt. Die Mietzinsen, welche während dieser Periode auf- laufen. bilden daher im Gegensatz zu denjenigen, die zwischen der Anhebung der Betreibung und dem Ver- wertungsbegehren fällig geworden sind, kein besonderes. Tlur dem Zugriff des betreibenden Gläubigers unter- und Konkurskammer. N° 56.
liegendes Haftungsobjekt, sondern haben als Bestand- teil des allgemeinen Verwertungsergebnisses zusammen mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst zur Deckung aller Grundpfandgläubiger nach Massgabe ihrer Rangordnullg zu dienen. Hält man an dieser Auffassung fest -und es besteht kein Grund im vorliegenden Falle davon abzuweichen' -- so ist aber das Betreibungsamt nicht berechtigt, die bei ihm als Verwalter der Liegenschaft eingegangenen Miet- zinsen zur Bestreitung vom Schuldner dem betreibenden Gläubiger zu leistender Abschlagszahlungen im Sinne von Art. 123 SchKG bezw. Art. 1 der Kriegsnovelle zu verwenden, weil über die Frage, wem die betr. Beträge zukommen, erst nach vollzogener Verwertung, im Ver- teilungsplan entschieden werden kann und eine solche vorzeitige Verwendung die Rechtsstellung der übrigen Pfandgläubiger in unzulässiger Weise präjudizieren würde. Wenn das Betreibungsamt im vorliegenden Falle trotz- dem ursprünglich unrichtigerweise jenen Tilgungsmodus vorgesehen hatte, so konnte dies an der Rechtslage nichts ändern. Indem es seiner Verfügung ausdrücklich die Be- merkung soweit angängig) beifügte. hat es unzweideutig zu erkennen gegeben, dass es sie nicht als endgiltige be- trachte und sich die Befugnis vorbehalte, später, beim Verfall weiterer Raten auf sie zurückzukommen, sodass dem Rekurrenten schon aus diesem Grunde kein Recht darauf, dass auch in Zukunft so verfahren werde, er- wachsen konnte. Demnach hat die Schuldbetreibullgs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.