Entscheidungen
deshalb exmittiert wurde, sowie dass er bei niemand mehr
Kredit genoss. Er konnte somit nicht im Zweifel darüber
sein, dass Sauter
vor dem Konkurs stehe, zumal dann,
wenn e r, der Beklagte, ihn zur Zahlung oder Hinterle-
gung des seiner Geschäftseinlage
Kaution ) entspre-
chenden Betrages zwang. Die vom Beklagten ausgespielte
Strafklage qualifiziert sich
unter diesen Umständen ge-
radezu als ein Mittel, um den übrigen Gläubigern des Sau-
ter zuvorzukommen,
und zwar als ein -von der pau-
lianischen Anfechtbarkeit abgesehen -äusserst wirk-
sames
Mittel; denn dank jener Strafklage und der da-
durch erreichten
( Hinterlegung ) der 4000 Fr. würde der
Beklagte
für den Betrag seiner Geschäftseinlage voll be-
friedigt, während alle übrigen Gläubiger
mit einer KOll-
kursdividende vorlieb nehmen müssten, die nach der
Schätzung des Konkursamtes bloss etwa 2
% betragen
würde.
Die Gutheissung des Anfechtungsstandpunktes
hat
nach den Ausführungen in Erw. 1 und 2 ohne weiteres
d('ll Schutz der Klage zur Folge.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt uud
die Klage in dem Sinne gutgeheissell, dass die streitigen
4000 Fr. nebst allfälligem Zinszuwachs in die Konkurs-
masse fallen
und in erster Lirne zur Deckung der Forde-
rung des Klägers zu dienen haben.
der Zivilkammern. N° 62.
62. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 5. Juli 19l6
i. S. Höbe! und Genossen, Kläger,
gegen
:Bossha.rd, Steiner v CJe, Beklagte.
Art. 260 SchKG: Begriff der gerichtlichen Klage in der
Verfügung einer Konkursverwaltung, wodurch den Abtre-
tungsgläubigern Frist zur Geltendmachung der abgetre-
tenen Ansprüche durch gerichtliche Klage mit Verwir-
kungsfolge angesetzt wird.
A. -Im Konkurse über Franceschetti und Pfister in
Zürich trat das Konkursamt Aussersihl am 31. Januar
1911 verschiedenen Konkursgläubigern. darunter den
Klägern, u. a. die Anfechtungsansprüche der Masse gegen
die Beklagten im Sinne des Art.
260 SchKG ab. Die
Kläger Nöbel, Verena Lauffer,
Frau Pfr. Hauri und Luise
Lauffer erwirkten darauf vom Friedensrichteramt Zü-
rich 2
am 27. Februar 1911 eine Weisung an das Bezirks-
gericht Zürich über folgende
Streitfrage: Ist die Be-
) klagte verpflichtet, an die Klägerschaft als Zessionare
der Konkursmasse Franceschetti und Pfister, in Zürich,
zu Handen der Konkursmasse 1 Wechsel auf Utobau-
genossenschaft im Betrage von 3000 Fr. herauszugeben
) und dafür die entsprechende Forderung in Klasse Y
kollozieren zu lassen, oder aber den Betrag des Wechsels
mit 3000 Fr. nebst 5 % Zins seit heute zu bezahlen ?
Am 10. März 1911 erliess das Konkursamt Aussersihl
ein Zirkular an die Abtretungsgläubiger, aus dem fol-
gende Stelle hervorzuheben
ist: Im Interesse einer mö-
glichst baldigen Erledigung der daherigen Anfechtungs-
klagen, sowie im Interesse der beteiligten Cessionare
,. selbst, setzen wir Ihnen hiemit eine mit dem 2 1. M ä I' Z
) a. c. Z u E 11 d e geh e II d e F r ist an, innerhalb
welcher Sie diese sämtlichen Allfechtungsansprüche
) durch Einreichung gerichtlicher Klage geltend zu
machen haben, u n t erd e r A n d roh u n g, das s
S 0 n s t Ver z ich tau f die seI ben a n gen 0 m-
Entscheidungen
m e n w ü r d e. Der Kläger Vieli ersuchte darauf am
21. März 1911 den Friedensrichter des Kreises Zürich 2
um Durchführung des Sühneverfahrens über die gleiche
Streitfrage, wie diejenige der übrigen Kläger, und erhielt
am 25. März 1911 die Weisung an das Bezirksgericht
Zürich. Sämtliche Kläger reichten die Weisung aber erst
im März 1914 dem Bezirksgericht Zürich ein.
B. -Durch Urteil vom 9. Februar 1916 hat die erste
Appellationskammer des Obergerichts des
Kantons
Zürich die Klage wegen Verspätung abgewiesen.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 25. Mai
1916 die Berufung
an das Bundesgericht erklärt mit den
Anträgen, es sei zu erkenne.n :
Die Beklagte ist verpflichtet, an die Klägerschaft als
) Cessionare der Konkursmasse Franceschettiund Pfister
) in Zürich zu Handen der Konkursmasse einen Wechsel
auf die Utobaugenossenschaft im Betrage von 3000 Fr.
herauszugeben und dafür die entsprechende Forderung
); in Klasse V kollo zieren zu lassen, oder aber den Betrag
des Wechsels mit 3000 Fr. nebst 5% Zins seit 21. März
1916 zu bezahlen I , eventuell sei die Sache zur Durch-
führung eines Beweisverfahrens
und zu neuer Entschei-
dung
an die VOlinstanz zurückzuweiseiI.
Die Beklagten haben
beantragt, auf die Berufung sei
nicht einzutreten, eventuell sei-sie abzuweisen
und das
obergerichtliche
Urteil zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
- -(Zulässigkeit der Berufung.)
---Wie die Vorinstanz auf Grund der bundesgericht-
lichen
Praxis (AS 37 I N° 68 ) zutreffend ausgeführt hat,
war die Verfügung des Konkursamtes Aussersihl, wodurch
es den Abtretungsgläubigern
zur Erhebung der Klage
eine Verwirkungsfrist ansetzte,
gültig.
Zur
Bestimmung der Tragweite dieser Fristansetzung
Sep.-Ausg. 14 XO 39.
der Zivilkammern. N° 62.
ist davon auszugehen, dass zur Zeit ihres Erlasses eine
allgemeine Vorschrift, wie sie später im offiziellen
Ab-
tretungsformular aufgestellt wurde, dass für die gericht-
liche Geltendmachung der abgetretenen Rechte eine
Frist anzusetzen sei, noch nicht bestand. Es stand also
im Belieben des Konkursamtes, eine solche Fristanset-
zung zu erlassen oder nicht. Demgemäss
hat die Vorin-
stanz mit Recht die Auffassung vertreten, dass die in
Frage stehende Fristansetzung nicht olme weiteres gleich
wie die im Betreibungsgesetz aufgestellten Klagefrist-
bestimmungen ausgelegt werden könne, sondern dass sich
die Auslegung der Fristansetzung vom
10. März 1911 auf
den dabei vom Konkursamt erklärten Willeusinhalt
stützen müsse, wobei die besondern Umstände des Falles
zu berücksichtigen sind. Indem
nun das Konkursamt
verlangte, dass innert der angesetzten
Frist die ( Ein":
reichung der gerichtlichen Klage) stattfinden müsse,
wollte es, wie es noch ausdrücklich betonte, eine
( mög-
lichst baldige Erledigung der Anfechtungsklagen
) her-
beiführen. Hieraus muss geschlossen werden, dass das
Konkursamt
-jedenfalls soweit es sich um Klagen han-
delt, die im Kanton
Zürich zu erheben waren -unter
der Klageeinreichung nicht die Anrufung des Friedens-
richters, sondern 'die Übergabe der friedensrichterlichen
Weisung
an das zuständige Gericht verstand; denn da
das zürcherische Zivilprozessgesetz für die Einreichung
der Weisung beim
GericJIt keine Verwirkungsfrist auf-
gestellt
hat und die Rechtshängigkeit in Fällen, wo ein
Sühneverfahren vorgesehen ist, erst
mit der Einreichung
der Weisung beim Gerichte eintreten lässt, so wurde der
Zweck der Fristansetzung, die möglichst rasche Erledi-
gung
der streitigen Ansprüche, dadurch, dass während
der angesetzten
Frist bloss der Friedensrichter angerufen
wurde, nicht erreicht. Dies zeigt deutlich gerade der
vorliegende Fall,
wo die Kläger drei volle Jahre ver-
streichen liessen, bis sie sich endlich
zur Einreichung
der Weisung beim Gericht entschlossen.
Entscheidungen
Die Einwendung der Kläger, dass auf Grund des 124
zürch.
ZPO eine Fristansetzung für die Einleitung des
Sühneverfahrens genügend gewesen sei,
um den Zweck,
den das Konkursamt im Auge hatte, zu erreichen, ist
nicht durchschlagend. Die erwähnte Gesetzesbestimmung,
die einem Beklagten das
Recht gibt, von der zuständigen
Gerichtsstelle die Ansetzung einer
Frist zur Einreichung
der
'Veisung zu verlangen, besteht ausschliesslich im Inte-
resse des Beklagten. Die Fristansetzung des Konkurs-
amtes Aussersihl erfolgte
aber? wie in allen solchen Fällen,
weniger im Interesse der Personen, gegen die sich die
abgetretenen Ansprüche richteten, als vielmehr
im Inte-
resse der Konkursmasse und der Gemeinschuldner, um
eine Verzögerung in der Durchführung des Konkurses zu
vermeiden.
Auch die
Dauer der angesetzten Frist bildet kein Indiz
dafür, dass das
Konkursamt nur zur Einleitung des
S ü h n e
ver f a h I' e II s ine Frist habe ansetzen wollen.
Abgesehen davon, dass der Friedensrichter nach
119
zürch.
ZPO die 'Veisullg auf Verlangen des Klägers so
rasch ausfertigen muss, dass sie womöglich rechtzeitig
dem Gerichte eingereicht werden kann, wenn hiefür eine
Frist besteht, ist die Behauptung der' Kläger, die Ein-
reichung der Weisung beim Gerichte wäre innert der ange-
setzten
Frist einzelnen Abtretullgsgläubigern unmöglich
gewesen,
nicht richtig. Die Abtretung haUe für alle gleich-
mässig schon
am 31. Januar 1911 stattgefuhden und
damit war für sie, wenn sie die abgetretenen Ansprüche
geltend machen wollten, der Weg der Klage
gegeben.
Diejenigen, die bis zum 10. März, dem Tage der FIist-
ansetzung, nichts taten, können nich1 gestützt auf diesen
Umstand verlangen, dass ihnen eine längere Frist ange-
setzt
und sie somit besser gestellt werden, als die andern,
die nach der Abtretung ohne weiteres den Prozessweg
eingeschlagen haben.
Übrigens wäre es Sache der Auf-
sichtsbehörden und nicht der Gerichte, über die Ange-
I
L
der Zivilkammern. N° 62.
messenheit einer Klagefrist, wie der vorliegenden, zu
entscheiden.
3.
-Übrigens ist das Resultat kein anderes, auch
wenn
man vom gegenwärtigen Rechtszustand ausgeht,
wonach das
Konkursamt gesetzlich verpflichtet ist, den
Abtretungsgläubigern eine Klagefrist anzusetzen, wofür
auf den neuern Entscheid des Bundesgerichts
i. S. Hinden-
Blumer vom
17. Dezember 1914 (AS 40 III S. 435 ff.) zu
verweisen ist, der sich auf eine nach
dem Abtretungsfor-
mular angesetzte Klagefrist bezieht. Indem die Kläger
sich auf den
Standpunkt stellen, dass die von der Vor-
instanz angeführten Entscheidungen über die Bedeutung
der
im SchKG enthaltenen Klagfristen (AS 33 II N° 66
und 35 II N° 15 ) auch für den vorliegenden Fall mass-
gebend seien, übersehen sie, dass die Konkursverwaltung
die Dauer der Klagefrist, die sie den Abtretungsgläu-
bigern ansetzt,
nach freiem Ermessen unter Berücksich-
tigung der besondern Verhältnisse des einzelnen Falles
bestimmen, also in einer Sache kürzer, in
einer andern
Sache länger ansetzen
und dass sie sogar unter Umstän-
den noch nachträglich auf ein besonderes Gesuch hin die
schon angesetzte
Frist verlängern kann, sofern dies nur
allen den Abtretungsgläubigern gegenüber geschieht, die
sich in der gleichen Rechtslage befinden
-dass man es
also hier, im Gegensatz zu den Fällen in
dca zitierten Ent-
scheidungen, nicht mit festen gesetzlichen, sondern mit
beweglichen und ,eränderlichen Fristen zu tun hat. Die
Konkursverwaltung
kann somit insbesondere bei der Be-
messung der
Frist auch auf die Zeit Rücksicht nehmen,
die
nach der in Frage stehenden kantonalen Zivilprozess-
ordnung nötig ist,
um die Rechtshängigkeit der Klage zu
bewirken. Infolgedessen
hat es nichts stossendes, wenn
einerseits in einem
Kanton -unter der gerichtlichen Gel-
tendmachung, von der das Abtretungsformular spricht,
die Anrufung des Friedensrichters verstanden wird, weil
Sep.-Ausg. 10 No ;)4 und 12 :-;:0 22.
376 Entscheidungen
dort, sollen nicht bestimmte Rechtsnachteile eintreten,
der Prozess innert einer gewissen
Frist vor das erkennende
Gericht gebracht werden muss,
und wenn andrerseits in
einem andern Kanton,
wo eine solche Verbindung des
Vermittlungs-mit dem eigentlichen Gerichtsverfahren
nicht besteht, nur durch die Einleitung des zuletzt ge-
nannten Verfahrens innert der Klagefrist diese Frist ein-
gehalten wird. Im letzten Fall muss und kann die
Frist
so ausgedehnt werden, dass trotz der DurcI!ührung des
Sühneverfahrens noch genügend Zeit für die Einreichung
der Klage beim Gericht bleibt, was nötigenfalls auf dem
Beschwerdeweg erzwungen werden kann, und wenn die
Konkursverwaltung nachträglich sieht, dass das Vermitt-
lungsverfahren mehr Zeit in Anspruch nimmt, als sie vor-
ausgesehen hatte, so kann sie auch die
Frist verlängern.
Diese Anpassungsfähigkeit fehlt bei den vom Gesetzgeber
im Betreibungsgesetz geregelten Klagefristen, die unab-
änderlich in der Regel nur zehn Tage dauern.
Die Ansicht der Kläger, dass in einem Falle
wie dem
vorliegenden zwei Fristen anzusetzen seien, eine für die
Anrufung des Friedensrichters und eine zweite für die
Einreichung der Weisung,
steht nicht im Einklang mit
Ziffer 6 des Abtretungsformulars ; denn' diese spricht nur
von ein e r Fristansetzung una geht also davon aus,
dass innerhalb dieser einzigen-Frist diejenigen Hand-
lungen vorgenommen werden müssen, die eine gericht-
liche Geltendmachung im
Sinqe des Formulars darstellen.
Demnach
hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der
ersten Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom
9. Februar 1916 bestätigt.
der Zivilkammern. N° 63.
- Urteü der II. Zlvüabteüung vom 17. Juli 1916
i. S. Frau Neuatitter, Klägerin, gegen Grazer Selbst-
hüfeverein und Mith., Beklagte.
Auch wenn die Gütertrennung gerichtlich angeordnet worden
ist, ist ein Ehegatte befugt, für alle seine Forderungen an
den anderen die Anschlusspfändung nach Art. 111 SchKG
zu erwirken. -Die Frage, ob und für welche Forderungen
ein Vorzugsrecht nach Art. 219 Klasse 4 besteht kann nicht
in dem in Art. 111 Abs.2 SchKG über die Rechtsbeständig-
keit der Anschlussforderungen vorgesehenen Verfahren er-
hoben werden. -Art. 244,173,174 und 176 ZGB; Art. 111,
146, 148 und 219 SchKG.
A. -Zwiscben den in Züricb wobnbaften Ebeleuten
Josef und
Emma Neustätter-Eidlitz, die am 27. Novem-
ber
1893 in Wien sich verebelicbt batten, wurde durcb
gericbtlicben Bescbluss vom 28. Mai 1914 die Gütertren-
nung angeordnet und am folgenden
- Juni publiziert.
Am 24. Juni und 23. Juli 1914 sind beim Ebemann zu
Gunsten einer Gruppe von sechs Gläubigern (darunter
die Beklagten
mit Forderungen von ca. 9000 Fr., laut
Betreibungen N° 1186 und 2031), Pfändungen vorgenom-
men worden, wobei Mobiliar im Schatzungswerte
von
4100 Fr. und Liegenschaften in einem solchen von 7300 Fr.
mit vorgehender Kapitalbelastung von 30,000 Fr.) ge-
pfändet wurden. Die Klägerin erklärte am 3. August 1914
für eine Frauengutsforderung von
18,000 Fr. den An-
scbluss an diese
Pfändungen und da die Anschlusserklä-
rung von den Beklagten recbtzeitig bestritten wurde, bob
sie, am 29. August, beim Einzelrichter von Züricb Klage
an auf Anerkennung ibrer Anschlusspfändung im Sinne
des Art. 111 Abs. 3 ScbKG und des entsprecbenden
Frauengutsprivilegs gemäss.Art. 219 Klasse
IV SchKG.
Zur Begründung fübrte sie
im wesentlicben an : Sie habe
ausser einer Aussteuer in verscbiedenen Malen bares Geld
für den Gesamtbetrag von 19,040 Fr. in die Ebe gebracht
und
zwar:
A8 4 III -1916