Art. 10, 92, 102, 281, 284 SchKG; Art. 272 f. OR: retention inventory by the enforcement officer as administrator of seized real estate; scope of disqualification and hidden removal. The bailiff administering seized immovable property acts as an enforcement organ under statutory duty, not as creditor's mandatary, so Art. 10 SchKG does not preclude him from taking retention measures. Third-party ownership of goods situated in leased premises does not exclude their inclusion in the retention inventory; it merely gives rise, after realization proceedings are initiated, to the opposition procedure. Removal is 'hidden' when effected behind the landlord's back, so that the landlord may rely on the goods remaining in the premises. Exemptions under Art. 92 SchKG must be specifically substantiated; bare assertion is insufficient.
EnLscheidungen der Schuldbenreihungs-und Konkurskammer , rret8 de la Chambre des poursuites et des failliLes. 65, .Entscheid vom 5, October 1916 i. S. W'll'th und Betreibungsamt Bremga.rten, Aufnahme einer Retentionsurkunde durch das Betreibungsallll als Verwalter der gepfändeten Mietliegenschaft. Nicht- anwendb'arkeit VOll Art. 10 SchKG. -Behauptung de Beschwerdeführers, dass die retinierten Gegenstände Dritt- mannsgut seien. -Begriff der heimlichen Fortschaffung " i. S. von Art. 281 SchKG . . .---Die. heutige RekurrenLin Frau Wirth-Brunner bal auf den 1. Mai 16 die ihr gehörende, in verschiedenen Be- treibungell gegen sie gepfändete Liegenschaft zum Hir- lnH'hen in Bremgarten mit Zustimmung des Betreibungs- amtes an Jenn Gremiger, Metzger in Bremgarten vermietet . . m 3. Juli erfuhr der Bt'treibungsbeamtc VOll Brem- gartcu, Schaufclhühl. dass um glekllcll Tage die Haus- hi'llteriu des Gremiger, Frau Kucn. ein Klavier, zwei Betten, eincn Divan und ein Vertikow, die. sich in den gemieteten R umlichkeitell befanden auf einem Auto- mobil fortgeschafft und in eine ihr gehörende Wirtschaft .in WH (SI. Gallpu) verbracht hatte. Er erteilte daller. nachdem 'I' sich an Ort und Stelle VOll der Richtigkeit der ihm gemachten Angaben überzeugt hatte, dem Be- treibungsamt 'Vii den Auftrag, die genannten Objekte der Frau Kuell wegzunehmen und nach Bremgarten zu schicken, was geschab. Gestützt hierauf schritt er am 12. Juli zur Retention hezw. nahm die fraglichen Gegen- AS 4 111 -19H,
Entscheidungen der Schuldbetreibung,- stände mit in die gegen den Mieter Gremiger für den verfallenen und laufenden Mietzins errichtete Retentions- urkunde auf und stellte den Parteien eine Abschrift dieser zu. Im Kopfe dieses letztem Formulars ist als Mietzinsgläubigerin Frau Wirth-Brunner in Zürich, ver- treten durch das Betreibungsamt Bremgarten als amt- liche Liegenschaftsverwaltung der Vermieterin auf geführt. B. -SChOll am 8. Juli hatte il1z'wischen Frau Kuen gegen das Betrejbullgsamt Bremgarten bei der Aufsichts- behörde Beschwerde erho )en, mit dem Antrage, es sei die von demselben verfügte Beschlagnahme der wegge- schafften Gegenstände aufzuheben, indem sie geltend machte, dass diese nicht dem Gremiger, sondern ihr gehörten und überdies die Wegschaffuüg nieht heimlich erfolgt sei. In einer ani 22. Juli nach Zustellung der Retentionsurkullde eingereichten Eingabe brachte sie so dann weiterhin noch vor, dass die Retention auch deshalb gesetzwidrig sei, weil die Retentionsurkunde erst nach der 'Vegschatrung aufgenommen worden sei, es sich zudem bei einem Bett, dem KlaYier und dem Divan um Kompetenzstücke handle, ulld der Betreibungsbeamte infolge seiner Stellung als Vertreter ter l fietziusoläu- . b bigerin nicht befugt gewesen sei, in der Suche zu handeln, sondern seinen Stellvertreter damit hätte betrauen sollen (Art. 10 SchKG). Durch Entscheid vom 4. August 1916 hat die erstinstanzliehe AufsiGhtsbehörde die letztange- führte Einrede geschützt und denmach erkannt: (l L Die Verfügung des Betreibungsamts Bremgarten in Bezug auf Beschlagnahmung und Rückschafiung der in Frage kommenden Möbel der Beschwerdeführerill, ist aufge- hoben und sind demzufolge sämtliche in dieser Sache weiter erfolgten Handlungen und Zustellungen als nicht erfolgt zu betrachten. 2. Die sub 3-7 i11 der Retentions- urkunde aufgeführten Gegenstünde sind der Beschwerde- führerin frei zu geben. Einen dagegen von Frau Wirth- Bnmner und dem Betreibungsbcamtcn Schaufelbü1ll und Konkurskammer. Ne 65.
ergTiffenell Rekurs hat die obere Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom 6. September 1916 abgewiesen, indem sie zur Begründung im wesentlichen ausführte : als Verwalter einer gepfändeten Liegenschaft im Sinne von Art. 102 SchKG sei der Betreibungsbeamte zwar an sich befugt für den Einzug der Mietzinsen und die Erhaltung des dafür bestehenden Retentionsrechtes zu sorgen. Dagegen könne er die Retention nicht selbst vollziehen. sondern habe dies seinem Stellvertreter zu überlassen, weil er nieht zugleich als Gläubigervertreter , welche Eigenschaft ihm als Verwalter zukomme, und als Voll- streckungsbnamter Imndeln dürfe. Eine gegenteilige Auf- fassung vlürde daher mit Art. 10 SchKG in Widerspruch stehen. Das nämliche in noch weit stärkerem Masse dann, wenn die Retention vom Betreibungsamt nicht aus eige- nem Antrieb, sondern auf Begehren der Frau 'Virth- Brunner vorgenommen worden sei. C. -Gegen diesen, ihnen am 13. September zuge- stellten Entscheid rekurrieren Frau Wirth-Brunner und Schaufelbühl am 22. September an das Bundesgericht, mit dem Antrage, es sei in Aufhebung desselben die Beschwerde der Frau Kuen in vollem Umfange abzu- weisen. Die Schuldbelreibullgs-und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- vollstreckullgsverfabrens. Es kann dabeI' keine Rede davon sein, dass; wenn der Beamte in seiner Eigenschaft als Verwalter der gepfändeten Liegenschaft zum Zwecke der Erhaltung der gepfändeten Rechte, insbesondere der Mietzinsforderullgen Betreibungsl1andlungell, wie bei- spielsweise die Aufnahme eines Retcntionsverzeichnisses anzuordnen gezwungen ist, darauf Art. 10 SchKG An- wendung finde. Die hier dem Betreibungsbeamten a, wo er Vertreter oder Bevollmrichtigter des Betreibungs- gläubigers ist, auferlegte Ausstandspflicht bezieht sich lIur auf die FiiBe, wo dieser Hinderungsgrund in seiner Person besteht, kann sich dagegen nicht auch auf die Fälle erstrecken, wo ihm all) Vollstreckungsorgall wegen eiues an Vermögensrechten einer Person bestehenden Beschlagsrechts die Pflicht zur 'Va hrung dieser Vermii- gensrechte übertragen ist. 'VoJlte man die genannte Vorschrift auch hier anwenden, so wäre konsequenter- weise auch der Stellvertreter ausstandspflichtig, und es könnte die Retention überhaupt Jücht vollzoge1l werden, was für sich allein schOll genügt. um die Unrichtigkeit les angefochtenen Entscheides darzutun. 2. -Auch die übrigen Eillwendullgcll, welche die heutige Rekursgegllerin Frau KU 1l gegen die Rechtsbe- st.ändigkeit der Retentioll erhoben hat. kÜWlCllUicht als begründet erachtet werdcll. Klar ist die zunächst hill- sichtlich des Einwandes, dass die inventarisierten Sachen nicht Eigentum des Gremiger; sondern der Beschwerde- führerill seicH. Gemüss Art. 272 und 273 OR erstreckt sich das Retelltionsrceht des Vermieters grundsätzlich unter Vorbehalt der im letztgellannten Artikel erwähnten Ausnahmen auch auf die in die l 1ieträume eingebrachten Sachen Dritter. Die Tatsache, dass ein Dritter an einem G egenstande ein dingliches Recht anspricht, kauu daher dessen Eillbeziehullg in die Retention keineswegs aus- schliessen, sondern verpflichtet das Betreibungsamt nur, nach der Stellung des Verwertungsbegehrens das Wider- spmchsverfahren im Sinne der Art. 106 ff. SchKG einzu- ': und Konkurskamnter. Ne 65.
leiten (JA!.GER N° 6 zu Art. 283 SchKG; Sep.-Ausg. 5 N0 35 ). Im Beschwerdeverfahren kann die Retention aus diesem Grunde nicht angefochten werden. Was aber die weitere Behauptung anbetrifft, die Ge- genstände seien nicht ( heimlich l) fortgesnhafnt worden, so hat das Bundesgericht in dem UrteIle m Sachen Bosler (AS 41 BI N° 97) den Begriff der Heimlichkeit.)) i. S. des Art. 28 L l SehKG dahin umschrieben, dass dIe Fortschaffung daull als lwimliche ) sich darstell:, , enn sie hinter dem Rücken des Vermieters erfolgt Sel, dIeser sich also nach der Sachlage darauf habe verlassen dürfen, dass der Mieter die Sachen im betreUenden Zeitraum noch nicht aus den Micträumcl1 cntfemc ; dem Vernlicter könne keine hesondere Aufsicht über deli klieter zuge- mutet werden, vielmehr dürfe er darauf ver lrauc II , dass der Mieter seinen Mietbesitz in guten Trouen nnge- fährdet lasscn werde. Vnter Anwendung diesel' Begriffs- bestimmung auf den vorliegenden Fall, crsc?cinen die VoraussetzUlwen für die Rückschaffung unzweifelhaft als gegeben ; dClnl nach dem Mietvertrage Va ' eine InÜlldi gung frühestens au.f Enne September 1916 . l: enHnrt .! und es bestehen kcmcrlel AnhaltspunkLc dafm, das d,ls Betreibungsaml oder die Vermieleriu Frau Wirth- Brunner VOll einer Absicht des Mieters, die RüUllle früher aufzugebeu, erfahren hätten oder auch nnr hünten erfahreIl. können. Weshalb die Tatsache, dass dIe Ruckschaffung ohne die vorheriae Aufnahme einer Retenti.0nsurkunde. angeordnet wordnl ist, einen Grund für die Ungültigkeit der Retention bilden soll ist unverständlich. Zur 'Vahruug des Retentionsrechtes genügt es nach Art. 284 SchKG. dass innert der gesetzlichen zehntägigen Frnst seit der Fortschaffung das Begehren um Rückverbflnlgung er entfernten Gegenstände in die Mietsräume be11n zustan- digen Amte gestellt, und daraufhin nach vollzogener Rückverbringung das RetentionsvClzeichnis aufgenom- .. Ges.-Ausg. 23 I N0 56.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- men und dem Vermieter die Frist zur Anhebullg dCl' Betreibung angesetzt wird. Vorher ist die Inventarisie- rung überhaupt nicht möglich. Das Begehren endlich, dass ein Bett, das Klavier und der Divan als Kompetenzstücke aus der Retention zu entlassen seien, muss schon darum zurückgeweisen werden, weil die Rekurrentin es unterlassen hat, irgendwelche Ausführungen darüber zu machen, weshalb den adke- sprochenen Gegenständen Kompetenzqualität i. S. des Art. 92 SchKG zukommen soll, insbesondere aus welchen Gründen es sich dabei um unentbehrlichen Hausrat oder ( Berufswerkzeuge uac11 Ziff. 1-3 leg. eit. handeln könnte. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. KonkurskammCl erkannt: . Der Hekurs wird begründet erklärt und demgemäss III Aufhehung des angefochtenen Entscheides die Be- schwerde der FnIU Knen vom 8. und 22. Juli abgewiesen. 66. Arrit du 10 octobre 1916 dnns la" cause Bussy. Ob jet s ins ais iss abI es: renumeration de rart. 92 JnP est I i mit a t i v e; des poules et des lapins ne pen- vent done etre declarcs insaisissables. Les decisions de t 0 u t e s Jes autorites de surveilIanee (meme des autorites in f e r i e ure s) doivcnt Hre COIn- muniquees g rat u i t e 111 e II t aux parties. l.e 12 aOllt 1916, a la requete de Emile Bussy, l'office des poursuites de Morges a sequestre en mahlS du debiteur BOlluet-Perret a Chavanlles 3 poules, 9 lapins et une ins- tallation de poulailler et clapier, le tout taxe 69 fr. Le dllbiteur a porte plainte eil soutenant qua lesbiens saisis sont indispensables a son entretien ei a celui de sa familIe et partant insaisissables. L'autorite inferieure de surveiHance a admis Ia plainte und Konkurskammer. N° 66.
-par le motif que les animaux sequestres constituent en l'espece pour la famille du debiteur une ressource d'ali- mentation aussi indispensable que le serait une vache laitiere, 3 chevres ou 3 moutons et que des lors Hs sont insaisissables pour les memes raisons et au meme titre que les animaux expressement enumeres a l'art. 92 eh. 4 LP. Cette decision a ete communiquee par copie au crean- eier ( ontre remboursernent de 1 fr. 90. Bussy a reco:uru a l'autorite cantOllale superieure en" eOllcluant au rejet de Ia plainte et au remboursement de Ia somme qui lui a eM rec amee a tort po ur eopie du prononce. Par decision du 19 septembre 1916, l'autorite cantonale dc surveillance a ecarte le recours. Sur le premier point elle expose que les animaux sequestres representent pour Ia famille du debiteur une eertaine valeur alimentaire el qu'ils doivent done etre assimiles aux marchandises de- clarees insaisissables par I'art. 92 eh. 5 LP. Quant au rcmboursement des frais de copie du prononce, le recou- rant ne peut invoquer I'art. 3 de l'ordonnance du 3 no- vembre 1910, car eette disposition n'a trait qu'a Ia com- munication des decisiollS rcndues par les autorites can- tonales sllperiellres. Bussy a recouru au Tribunal federn eil reprenant les deux 'onclnsions enOllcees ci-dessus. Statuant sur ces faits et considerant eIl droit: II est de principc que l'enumeration des objeti insai- sissables contenue a l'art. 92 LP est limitatilJc : il serait contraire soit au texte precis de 1a loi, soit a Ia nature meme de cctte reglementation d'etendre par analogie le benefice de l'insaisissabilite a d'autres objets que ceux qni sont speeifies dans Ia liste de l'art. 92 (v. Archives I N0 35, Blätter für Zürich. Rechtsprechung N" F. 6 N° 126 ; cL J.-EGER Note 1A sur art. 92, BLU1 iENSTEIN p. 357,