Art. 806 ZGB; Art. 102 and 135 SchKG; rent claims attached to mortgaged immovables in foreclosure proceedings: the rent lien of the mortgage creditor is subsidiary and serves only to secure any deficit on the principal real security. Rents accruing before the filing of the foreclosure request are to be included in the overall realization result, but only the foreclosing mortgagee may invoke the special lien. Non-foreclosing mortgage creditors derive neither direct nor indirect advantage from that lien; the distribution of the sale proceeds must therefore be computed as if the initiating mortgagee were first satisfied from the sale price and only the remaining shortfall were covered by the rents. Rents falling due after the foreclosure request form part of the common realization mass for all mortgage creditors according to rank (consid. 1-3).
404 Entscheidungen deJ' SchuJdbetreibungs- 69. Entscheid vom 20. Oktober 1916 i. S. '.roggweller. Kollision zwischen den Beschlagsrechten der Pfändullgsgläu- biger an den Mietzinsen der gepfändeten Liegenschaft und dem Pfandrecht der Grundpfandgläubiger nach Art. 806 ZGB. l Iassgebende Grundsätze für die Verteilung. W A. -Heinrich Toggweiler-Kölliker in Zürich 2 war Eigentümer der Liegenschaften Zähringerstrasse 1 ( Zum Predigerhof in Zürich 1 und Huttenstrasse 52 in Zürich 6. Auf der ersten hafteten an grundversicherten Kapitalien: Fr. 172,000 zu Gunstell der Schweiz. Lebensversicherungs- und Rentenanstalt Zürich, ) 88,000 zu Gunsten der Schweiz. Bodenkreditallstalt Zürich, ) '10,000 zu Gunsten von F. Bertschinger in Wallisellell, ) 50,000 zu Gunsten von Guhl Oe, Bankgeschäft in Zürich. Die zweite war belastet mit drei Schuldbriefen YOIl : Fr. 65,000 zu Gunsten der Hypothekarbank Winterthur, 25,000 zu Gunsten des E. Götz-Niggli in Zürich, 15,000 zu GUllsten des Toggweiler selbst (verpfändet bei der Inkasso- Effektenbank Zürich). Beide Liegenschaften sind :!m 20. und 21. Januar 1915 aus Auftrag des Betreihungsamts Zürich 2 VOll den Be- treibungsämtern Zürich 1 und 6 in verschiedenen gegen Toggweiler gerichteten laufenden Betreibungen gepfändet worden. Die Ehefrau des Schuldners .Amalie Toggweiler- Kölliker hat sich diesen Pfändungen (Gruppe 176 des Betreibungsamtes Zürich 2) für eine (anerkannte) FraueIl- gutsforderung von 10,000 Fr. angeschlossen. Ferner sind vorher und nachher gegen Toggweiler fol- gende Betreibungen auf Grundpfandverwertung ange- hoben worden : und KoDkurskalllllulf. ;:.C ) . . i05 in Bezug auf die Liegenschaft Zähringer- strasse 1 : am 19. Juni 1914 von der Bodenkreditanstalt für 2500 Fr. am 1. April 1914 verfallene Kapitalabzahlung auf dem Schuldbrief zweiten Rangs, am 23. Oktober 1914 von derselben für 2500 Fr. Kapital- abzahlung per 1. Oktober 1914, am 23. April 1915 von F. Bertschinger für 25,000 Fr. Kapital des Scl1uldbriefes dritten Rangs und 1800 Fr. Kapitalzins davon per 1. Oktober 1914, am 12. Juni 1915 von der Bodenkreditallstalt für 2500 Fr. Kapitalabzahlung per 1. April 1915 und 2320 Fr. Halh- jahreszins per 1. April 1915, am 26. Juni 1915 von der Renteuanstalt für 800 Fr. Saldo des per 1. Juli 1914 verfallenen Zinses und 4300 Fr. Halbjahreszins per 1. Januar 1915 auf dem Schuldbrief ersten Rangs, am 3. Juli 1915 VOll derselben für 4085 Fr. Halbjahres- zins per
'lOH Entscheidungen der Schuldbetreibungs- ämtern den Erlass entsprechender Zahlungsverbote an die Mieter erwirkt. Gegen den Zahlungsbefehl Götz-Nigglis vom 14. Mai 1915 schlug der Schuldner Recht vor, weil das Kapital erst auf den 26. Oktober 1915 gekündet und daher noch nicht fällig sei. Die darauf dem Gläubiger vom Betreibungsamt Zürich 6 im Sinne des bundes- gerichtlichen Kreisschreibens vom 23. Oktober 1913 ge. setzte Frist zur Beseitigung de Recbtsvorschlags im Wege der Rechtsöffnung oder ordentlichen Forderung - klage ist unbenützt abgelaufen. Die Liegenschaft Zähringerstrasse 1 ist in der Folgt auf das von der Bodenkreditanstalt am 3. Juni 1915 gestellte Verwertungsbegehren vom Betreibungsamte Zürich 1 auf öffentliche Steigerung gebracht und an der zweiten Gant vom 7. Oktober 1915 um 295,000 Fr. an den Inhaber des Schuldbriefs dritten Rangs F. Bert- schillger zugeschlagen worden. Ferner hatte das Betrei- hungsamt an seit dem
408 Entscbeidungen der Schuldbetreibungs-
)) l) j n ban I': die eingegangenen Mietzinsen ) Summe. . Fr. 332 70 107 95
65,000 1,083 3;-) 3,581
410 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Betreibung ein weitergehendes Anrecht auf sie gesichert, an sich auch aus dem Erlös der Liegenschaft befriedigt werden könnte, d. h. ob der betreffende Gläubiger in die- sem Falle zuerst auf den Steigerungserlös oder auf die Mietzinsen anzuweisen sei. Diese Frage sei im letzteren Sinne zu entscheiden. Die Mietzinsen bildeten den Ertrag der Pfandsache ; es sei daher nur natürlich, dass sie, wie der Ertrag in erster Linie zur Verwertung komme,- auch vor dem Erlös aus der Substanz der Sache verteilt würden . Auch erscheine es als gerecht, dass der Pfand- gläubiger, der sich durch das zeitliche Vorgehen seiner Betreibung ein Vorrecht auf die Mietzinsen verschafft habe, zunächst einmal aus dem ihm allein haftenden Pfande befriedigt werde, damit für die übrigen Gläubiger vom Steigerungserlöse der Liegenschaft möglichst viel übrig bleibe I). Gehe man so vor, so könne der nach- gehende Pfandgläubiger, der sehe, dass die Mietzinsen SChOll für die Befriedigung des vorgehenden nicht aus- reichten, eine überflüssige Betreibung unterlassen. Jeden- fan wäre es durch nichts gerechtfertigt, wenn infolge einer anderen Verteilung ein Teil der Mietzinse dem Schuldner zu- käme. Das Betreibungsamt Zürich 1 habe demnach richtig gehandelt, als es die Mietzinsen der LiegenschaftZähringer-1 strasse vom 1. Januar bis 1. April 1915 der Bodenkredit-' anstalt zw' Deckung ihrer am 18. Juli 1914 und 22. Oktober 1914 in Betreibung gesetzten Forderungen von je 2500 Fr. zugewiesen habe. Da die Mfetzinseinnahmen während jener Periode weniger als diese Summe ausmachten, könnten demnach die Pfändungsgläubiger darauf keinen ' nspruch machen. Dass die später verfallenen Mietzin. eu infolge der von Bertschinger am 23. April 1915 ange- . lnbenen Betreibung ausschliesslich den Grundpfand- gläubigern zukommen, anerkenne die Rekurrentin durch die Fassung ihres Beschwerdebegehrens selbst. Die Miet- zinsen der Liegenschaft Huttenstrasse 52 wären nach dem Gesagten in erster Linie der Hypothekarbank " Vinterthur für die am 7. Dezember 1914 in Betreibung und Konkurskammer. N° 69.
gesetzten 1787 Fr. 50 Cts. zuzuweisen gewesen. Aus der in der Beschwerdeantwort des Betreibungsamtes Zürich 6 enthaltenen Aufstellung folge, dass dadurch die sämt- lichen Eingänge bis Ende April 1915 aufgezehrt würden. Was nachher verfallen sei, habe vorab für die Forderung des Götz-Niggli von 562 Fr. 50 Ch. (Betreibung vom 27. April 1915) und. die weitere Forderung der Hypo- thekarbank Winterthur von 1787 Fr. 50 Cts. (Betreibung vom 8. Mai 1915) gehaftet, sodass bei richtiger Verteilung alle Mietzinsen den Hypothekargläubigern und zwar hauptsächlich der Hypothekarbank Winterthur zukämen. Wenn das Betreibungsamt Zürich 6 nicht so vorgegangen sei, sondern alle Mietzinsen dem Götz-Niggli zugeteilt habe, obwohl er daran ein Pfandrecht nur für 562 Fr. 50 Cts. gehabt habe, so könne die Rekurrentin daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten. weil das Endergebnis bei korrektem Vorgehen kein anderes gewesen wäre. in- dem dann infolge der Zuweisung der Mietzinsen an die I. Hypothek Götz-Niggli eine entsprechend niedrigere Baarzahlung an den Steigerungspreis hätte leisten müssen. Das Beschwerdebegehren sei demnach in Bezug auf beide Liegenschaften abzuweisen. D. -Gegen diesen, ihr am 7. August 1916 zugestellten Entscheid rekurriert Frau Toggweiler-Kölliker am 16. Au- gust 1916 wiederum an das Bundesgericht, indem sie au der in ihrer Beschwerde vertretenen abweichenden Rechts- auffassung festhält. Die Schuldbctreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
412 Entscheidungen der Schuld,petreibungs- worden ist I), was nach Art. 152 Abs. 2 SchKG nur durch eine,Anzeige des Betreibungsamts geschehen kann. Voraus- set2:ungfü die Entstehung und das Wirksamwerden des Pfandrechtes des Grundpfandgläubigers an den Mietzinsen ist demnach, dass er für eine grundveIsicherte Forderung die Betreibung auf Grundpfandverwertung anhebt und zu- gleich dem Betreibungsamte die nötigen Angaben über Namen der Mietzinsschuldner, Höheund Fälligkeitstermine der Mietzinse usw. macht. da sonst das Amt zum Erlass der Zahlungsverbote nach Art. 152 Abs. ScllKG nicht ver- pflichtet ist (AS Sep.-Ausg. 15 N° 20 ). Nur unter dieser Voraussetzung und nur für die Forderungen, die Gegen- stand der Betreibung bilden, kaun er Zll seiner Deckung auf die - Mietzinsen greifen. Die Grundpfandgläubiger, welche nicht betrieben haben, haben auf diese keinerlei Anspruch, gleichviel ob ihre Forderungen im Range der- jenigen des betreibenden Grundpfandgläubigers yor-oder nachgehen (AS 40 III N°56 Erw.1). Daher erklärt denn auch Art. 806 Abs. 3 ZGB Rechtsgeschäfte des Pfand- eigentümers über noch nicht verfallene .Mietzinsforde- rungen nur gegenüber dem Grundpfandgläubiger für ungiltig. der vor de.:' Fälligkeit. der Zinsforderung Be- treibung angehaben hat. . Auszunehmen sind dabei im'merhin diejenigen Micl- zinscH, die erst nach Stellung des Vel'wert tugsbegehrens in der Grundplandbetreibung-fällig werdell. Mit diesem Zdtpuuktt kommt nach Art. 155 Abs. 1 1:1 Verbindung 11iiL Art. 102 Abs. 3 SchKG ( Abs. 2 des ursprünglichen Gesetzestextes, der illfolge eines Versehens noch heute in . rt. 1;35 zitiert ist), die Liegenschaft unler die Verwaltung fit's Betreibungsamts. Es hat daher von da, ebenso wie im Pfändungsverfahren von der Pfändung an, das Betrei- hnugsamt von Amtes wegen die Mietzinse einzuziehen und darf diese Massnaillne nicht davon abhängig machen, dass ihm die Pfandgläuhiger die dazu nötigen An- .. Ges.-Aus . 38 I "" W. I' und Konkurskammer. N° 69.
gaben über die bestehenden Mietverhältnisse liefern. Ist -dem so, so muss aber auch angenommen werden, dass es dabei für Rechnung all erGrundpfandgläubiger handelt. Denn gleichwie bei der Verwertung nicht nur die in Be- treibung gesetzte Pfandforderung, sondern auch die übrigen, soweit sie fällig oder durch das Steigerungs- angebot nicht gedeckt sind. endgiltig liquidiert werdell, weshalb vor der Steigerung die sämtlichen auf derLiegen- schaft haftenden Pfandlasten nach Bestand uno Rang im Lastenbereinigungsverfahrell festzustellen sind. so wird auch die Verwaltung der Liegenschaft vom Betreibungs- amte unzweifelhaft nicht nur im Interesse des betreiben- den, sondern der GesmnLheit der an der Verwertung be- teiligten Gläubiger geführt. Die Mietzinsen, welche von der Stellung des Verwertungsbegehrells bis zur Verwer- tung fällig werden, sind daher als Bestandteil des allge- m.einen Verwertungsergebnisses zu betrachten und haben zusammen mit dem Erlöse der Liegenschaft selbst' zur Deckung aller Grundpfandgläubiger nach Massgabe ihrer Rangol'dmmg zu dienen. Erst wenn nach gänzlicher Be- friedigung aller Grundpfalldforderungen noch ein Über- schuss bleibt, kommt er den Pfändungsgläubigern oder beim Fehlen solcher dem Eigentümer der Liegenschaft zu. (AS ,t2 III N°31 Erw.3, ferner die noch nicht gedruckten Urteile i. S. Kümmin gegen Luzern und i. S. Halter gegen Luzern vom 31. AU "fUst 1916 .) 2. --Danach heantwortet sich auch die hier streitigt Frage, in welcher Reihenfolge ein Grundpfandgläubiger, dem illfolge Anhehung der Betreibung sowohl die Liegen- schaft selbsl als vor Stellung des Vcrwertungsbegehreus verfallene Mietzinsen haften, für die in Betreibung ge- setzten ForderungeH aus heiden zu befriedigen, d. h. ob er dafür zuerst auE den Erlös der Liegenschaft oder auf jene Mietzinsen anzuweisen ist. Sie kann nach der Art, wie Art. 806 ZGB die Pfandhaft der Mietzinsen geordnet hat. im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz nur im ,. ViiI. otWil "55 lllJ,l 513 .
414 Entscheidungen der Scbuldbetre1bungs- ersten Sinne gelöst werden. Wenn das Gesetz ein Anrecht auf die vor dem Verwertungsbegehren verfallenen Miet- zinsen nur dem betreibenden Grundpfandgläubiger zuer- kennt und die Pfandgläubiger, welche nicht betrieben haben, davon ausschliesst, so ist damit zugleich ausge- sprochen, dass bei Verteilung des Liegenschaftserlöses auf die dem betreibenden Grundpfandgläubiger in Form der Mietzinsen haftende besondere Sicherheit keine Rücksicht genommen werden, den nicht betreibenden Pfandgläu- bigern also nicht mehr als diejenige Summe zugeteilt werden darf, die ihnen ohne das Bestehen dieser Sicherheit nach dem für die Liegenschaft erzielten Steigerungspreise (einschliesslich der nach dem Verwertungsbegehren ver- fallenen, allen haftenden Zinsen) zukäme. Das Pfandrecht des betreibenden Grundpfandgläubigers an den vor dem Verwertungsbegehren fällig gewordenen Mietzinsen ist demnach ein sub s i d i ä res, lediglich zur Deckung eines allfälligen Verlusts auf dem Hauptpfand -der Liegen- schaft -bestimmtes, sodass die durch es gesicherten Forderungen - für die, weil fällig nach Art. 135 SchKG in den Steigerungsbedingungen Baarzahlung verlangt werden muss -trotzdem in die Verteilung des Liegen- schaftserlöses in vollem Betrage einzustellen und erst so- weit sie dabei nicht befriedigt werden, die Mietzinsen zu ihrer Deckung heranzuziehen sind. Wollte man anders vorgehen und sie zuerst aus dnn Mietzinsen tilgen, so wäre die Beschränkung des Pfandrechts an diesen auf die Pfand- gläubiger, welche Betreibung angehoben haben, bedeu- tungslos. Deun ob die Mietzinsen einfach als gemeinsames Pfandobjekt zusammen mit. dem Steigerungspreis unter die Pfandgläubiger nach ihrem Rang verteilt oder ob sie zwar formell. nur dem betreibenden Pfandgläubiger zu- gewiesen werden, dafür aber dieser mit einem umsovlel geringeren Betrage auf den Liegenschaftserlös angewiesen wird. sodass die nachgehenden Pfandgläubiger dar a u.s entsprechend mehr erhalten, als es sonst der Fall gewesnH wäre, kommt im Erfolge genml auf dasselbe hinaus. und Konkurskammer. N° 69.
Für diese Auffassung spricht auch die Bestimmung des Art. 102 Abs. 1 SchKG, wonach die Pfändung eines Grundstückes uuter Vorbehalt der den Grundpfand- gläubigern zustehenden Rechte auch dessen Früchte und sonstige Erträgnisse umfasst) . Da solche Ansprüche der Grnndpfandgläubiger in Bezug auf die vor dem Ver- wertungsbegehren verfallenen Mietzinsen nur im Rahmen des Art. 806 ZGB, also nur zu Gunsten des Grundpfand- gläubigers bestehen, der die Betreibung auf Grundpfand- verwertung angehoben hat, ist daraus zu schliessen, dass die übrigen Grundpfandgläubiger, welche nicht betrieben haben, aus jener Betreibung weder unmittelbar noch mittelbar Vorteil ziehen dürfen, d. h. dass sie ihnen weder in Form einer Zuweisung der Mietzinsen selbst, noch in Form einer erhöhten Zuteilung aus dem Liegenschafts- erlös zu Gute kommen darf. Andernfalls wären die den Pfändungsgläubigern durch Art. 102 Abs. 1 SehK(i-ein- geräumten Rechte regelmässig, nämlich in allen den Fällen illusorisch, wo der Liegenschaftserlös zusammen mit den nach dem Verwertungsbegehren in der Grund- pfandbetreibung verfallenen Mietzinsen nicht alle Grund- pfandforderungen deckt. Dass dabei, wenn keine Pfän- dungen bestehen, ein allfälliger Überschuss der Mietzinse über den zur Deckung des betreibenden Pfandgläubigers nötigen Betrag dem Schuldner, bezw. Pfandeigentümer zufallen kann, ist keine Folge, die eine andere Lösung rechtfertigen würde. Die Grundpfandgläubiger haben es in der Hand, sich das V rrecht auf die Mietzinse dadurch zu sichern, dass sie rechtzeitig betreiben. Unterlassen sie das, so haben sie den ihnen daraus erwachsenden Verlust sich selbst zuzuschreiben. 3. - Da das Verwertungsbegehren für die Liegenschaft Zährillgerstrasse 1 erst am 3. Juni 1915 gestellt worden ist, die vom
.416 Entscheidungen der SchuldDetreibunga- dies zutrifft, schon durch den Steigerungserlös der Liegen- schaft gedeckt ist, erweist sich demnach das mit der Be- schwerde gestellte Begehren auf Zuweisung dieser Mietzinse an die Pfändungsgläubiger der Gruppe 176 als begründet. .. Dagegen kann in Bezug auf die Liegenschaft Hutten- trasse 52 der Beschwerde nur teilweise Folge gegeben ,,,erden. Denn die hier für die Pfändungsgläubiger bean- spruchten 2410 Fr. 55 Cts. umfassen auch die Mietzinse, welche erst na c h dem Verwertungsbegehren der Hypo- lhekarbank Winterthur vom 8. Juni 1915 fäHig geworden sind. Da diese nach dem Gesagten vorab den sämtlichen Grundpfandgläubigern ohne Rücksicht darauf, ob sie be- lliebcn haUen oder nicht, bis zur vollen Tilgung ihrer Forderungen zukommen, kann mithin insoweit VOll einer Zuweisung an die Pfändungsgläubiger nicht die Rede sein. Für die vorgehende Zeit ist zwischen den Mietzinsen, die von der Pfändung bis zum 26. April 1915 und denjenigen. die von da his zum Verwertungsbegehrcll fällig geworden sind, zu unterscheiden. Die ersteren gehöf( !l ganz deli Pfändungsgläubigern, weil die Hypothekarbank Winter- thur, die damals allein von den Pfandgläubigern Betrei- bung angehoben hatte, aus dem Steigerullgspreise der Liegenschaft befriedigt werden kaall. Die letzteren sind zunächst dem bei der Verteilung des Liegellschaftserlöst'S zu Verlust gekommenen Schuldbriefgläubiger zweiten Rangs Götz-Niggli für seine mn 27. April 1915 in Betrei- bung gesetzte Forderung von-562 Fr. 50 Cts. zuzüglich VerzugszillS und Betreibul1gskosten zuzuweisen. Ein all- fälliger Üht rschuss wäre deJl Pfändungsgläuhigeru zu- zuteilen. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. KOllkurskammer erkannt: Die Beschwerde wird teilweise gutgellCissell und es werden demgemäss die zuständigen Betreibungsämter angewiesen, die Verteilung im Sinne der Erwägungen abzuändern und Konkurskammer. N° 70.