Art. 235, 239, 240 and 256 SchKG; standing of the bankrupt to challenge creditors’ resolutions; validity of a creditors’ meeting with only one creditor; private sale to the sole creditor. The bankrupt may complain only insofar as the challenged act infringes rights or interests legally guaranteed to him. Resolutions concerning avoidance claims do not affect such interests. A creditors’ meeting remains capable of valid resolution even if all claims are concentrated in one creditor, because the quorum rule protects absent creditors against a minority, not against the concentration of claims in one hand. Exceptionally, where the sole creditor has a direct personal interest conflicting with the estate—especially as contractual counterparty to a proposed private sale—the resolution requires careful scrutiny and cannot rest on that creditor’s vote alone; remand for evidence is appropriate when the factual basis is disputed.
424 Entlcheldimpn der Sdluldbetretbung - den Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, er sei-aufzuheben,. und" es sei die Sacbe zur Beweiserllebung an die Vorinstanz zurückzuweisen und anzuerkfPlIlen. dass die inzwischen vorgenommene Pfändung zu unter- bleiben habe. solange der zu Grunde liegende Zahlungs- befehl als nicbtig angefochten sei . . Die Scbuldbetreibungs-und Konkurskammer . zieht in Erwägung: In dem von der Vorinstanz angeführten Urteil i. S. Bühle,! (AS 40 III N° 49) bat das Bundesgericht erklärt, dass eine durch die Post vorgenommene Zustellung nicht des- halb als ungültig betrachtet werden könne, weil sie im Widerspruch zu Art. 56 Ziff. 1 SchKG erst nach sieben Uhr abends erfolgt ist. Die Frage, wie es sich mit Zu- stellungen durch die Posfverhalte, die an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen geschehen sind, ist da- mals nicht untersucht worden. Doch ist klar, dass auch in einem solchen Falle, wenn der Schuldner die Urkunde erhalten hat, die Nichtbeachtung des Art. 56 SchKG höchstens zur Folge haben kann, dass die Zustellung so behandelt wird, wie wenn sie erst am. darauffolgenden Werktage vorgenommen wäre, d dass die Frist zum Rechtsvorschlag oder zur Beschwerde erst von da an zu laufen beginnt. Den Zustellungsakt selbst als ungültig zu erklären, besteht kein Grund, da von irgendwelchen recht- lich' schützenswerten Interessen des Schuldners daran nicht die Rede sein kann, während umgekehrt dadurch die Kosten unnütz vermehrt und die Interessen des Gläu- bigers unter Umständen in erheblicher Weise gefäbrdet würden., Zu' welchen praktisch unerträglichen Konse- quenzen eine solche Bebandlung der Sache führen müsste, zeigt gerade der vorliegende Fall, wo der Rekurrent trotz der zu unrichtiger Zeit erfolgten Zustellung des Zahlungs- befehls dagegen innert Frist Recht vorgeschlagen den Rechtsvorschlag dann aber wieder zurückgezogen hat.
und KoDkurlkammd'. Ne,.. Das Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls muss daher abgewiesen werden. Dnmnaeh hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt' : . Der Rekurs wird abgewiesen 74. Entscheid vom 15. November 1916 i. S. Franzmair. Art. 252 fi. SchKG. Legitimation des Gemeinschuldners zur Beschwerde über Beschlüsse der Gläubigerversammlung ? Gültigkeit von Beschlüssen einer Gläubigerversammlung r" auch wenn nur ein Konkursgläubiger vorhanden ist? Art. 256 SchKG. Unzulässigkeit des Abschlusses von Frei- handverkäufen zwischen der Konkursmasse und diesem einzigen Gläubiger. A. -In dem gegen die Firma Franzmair und Geisser hängigen Konkursverfahren erliess das Konkursamt ottingen-Zürich als Konkursverwaltung am 28. Juni 1916 die Einladung zu einer am 25. Juli abzubaltenden dritten Gläubigerversammlung. Als Traktanden waren u. a. genannt : ..... 3. Beschlussfassung über Verwertung der Aktiven. a) Genehmigung des mit Frau Baumgartner abge- schlossenen Kaufvertrages per 40,000 Fr. b) Vollmacht zum Verkaufe der Guthaben en bloc auf einer sofort anzuordnenden Steigerung. c) Vollmacht zum freihändigen Verkaufe des Schuld- briefes . per 24,000 Fr . der bei der Schweiz. Volksbank St. Gallen hinterlegt ist. .. 4. -BeschIussfassung über Verzicht auf Geltend- machung bezw. Stellung ven Begehren um Abtretung streitiger Rechtsansprüche gemäss Art. ZOO SchKG. ., Die Gläuhigerversammlung beschloss, dem Kaufvertrag mit Frau Baumgartner die. Genehmigung zu erteilen. -
Entscheidungen der Schuldbetrelbungs- dann wurde die Konkursverwaltung ermächtigt, die Gut- haben und den Schuldbrief freihändig zu veräussern. Auf die Geltendmachung der in Traktandum N° 4 genannten Ansprüchl -es handelt sich meist um Anfechtungs- ansprüche -wurde verzichtet. Die Gläubigerversamm- lung fasste alle diese Beschlüsse einstimmig. Nachdem er schon am 19. Juli gegen die Abhaltung der Gläubiger- versammlung protestiert hatte, beschwerte sich der heu- tige Rekurrent Ferdinand Franzmair am 31. Juli über die am 25. Juli gefassten Beschlüsse, indem er beantragte, diese seien aufzuheben. Zur Begründung machte er gel- tend: alle Gläubiger seien von Frau Baumgartner (i auf- gekauft ; diese sei somit die einzige Konkursgläubigerin. (Die ganze Versammlung sei ein Manöver. Wenn nur noch ein Gläubiger existiere, könne von einer Gläubiger- versammlung nicht die Rede sein. Die Konkursverwal- tung dürfe nicht den Anweisungen der Frau Baumgartner folgen; denn es gebe nicht an, dass ein Gläubiger der Konkursverwaltung den Auftrag geben könne, mit ihm Rechtsgeschäfte abzuschliessen. Zum Beweise dafür, dass alle am 25. Juli anwesenden Gläubiger von Frau Baum- gartner abgefunden worden seien, beannragte der Rekur- rent die Einvernahme sämtlicher Gläubiger. Beide kantonalen Instanzen wiesen jedoch die Be- schwerde ab, die kantonale Aufsichtsbehörde durch Ent- scheid vom 14. Oktober 1916. In der Begründung wurde ausgeführt : Wenn auch die 'vom Beschwerdeführer be hauptete Ahfindung der Gläubiger zutreffend wäre, so hätte sich kein anderes Resultat ergeben können, weil alle Beschlüsse einstimmig gefasst worden seien. In mate- rieller Beziehung handle es sich durchweg um Fragen der Angemessenheit, hinsichtlich deren die Aufsichtsbehördeu die Gläubigerversammlung gewähren lassen müssten. B. -Gegen diesen, ihm am 18. Oktober 1916 zuge- stellten Entscheid ergreift F Franzmair am 27. Oktober unter Wiederholung des schon im kantonalen Verfahren gestellten Antrages den Rekurs an das Bundesgericht indem er von neuem behauptet, dass alle am 25. Juli anwesenden Gläubiger nur Strohmänner gewesen seien. WenD man auch zugeben wollte, dass, falls nur ein Gläubiger bekannt sei, dieser an Stelle der Gläubiger- versammlung souverän vorschreiben könne, was die Konkursverwaltung zu tun habe, so sei dies dann nicht mehr der Fall, wenn es sich um Rechtsgeschäfte zwischen diesem einzigen Gläubiger und der KonkursverwaItung handle. Nicbt nur bei der Genehmigung des Kaufvertrages treffe dies aber zu, sondern auch bei den Beschlüssen über die freihändige Verwertung der Guthaben und des Schuldbriefes ; denn anch hier könne nur Frau Baum- gartner als Erwerberin in Frage kommen. Sollte das Bundesgericht diese Ansicht teilen, so sei die Sache zur Abnahne der angebotenen Beweise an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiterhin sei aber auch der Beschluss über den Verzicht auf die Geltendmachung der Anfnh tungsansprüche nach JlEGERS Komm. N. 3 b zu Art. 253 . SehKG aufzuheben, weil dadurch die Verlustscheine auch für diejenigen Forderungen, welche der Rekurrent aner- kannt habe, um ein Vielfaches grösser würden. Das Konkursamt Hottingen-Zürich als Rekursgegner beantragt in seiner Vernehmlassung vom
428 Bnt chetdungen der Schuldbetreibungs- hnt. au eine Ahfechtungsanspmche ZU verzichten; deBil ese smd nicht von der KonkursverwaltUng zu Iiqui. dlerende Aktivbestllndteile des Vermögens des GemeiD schuldners, sondeMrß ie stehen direkt der Masse zu. Gegen Beschlnsse der Glaubtgerversammlung über die Anhebung oder NIchtanhebung von Anfechtungsklagen können dem nach nur die Gläubiger Beschwerde führen nicht aber der Gemeinschuldner, weil seine rechtliche Interessen dadurch nicht verletzt werden. '. ,2. -Anders verhält es sich hinsichtlich der drei wei teren Beschlüsse der Gläub1gerversammlung nämlich der Genehmigung des von der Konkursverw;ltung am 20. i 1916 abgeschlossenen Kaufvertrages über die MobilIen und Waren des Gemeinschuldners sowie der Bnschlüsse über den freihändigen Verkauf des Schnld- brIefes und der Guthaben. Nach Art. 256 Abs. 1 SchK6 b det die öffentliche Versteigerung der zur Masse ge- horen den Vermögensgegenstände die Regel, und die Konkursverwaltung ist nur auf Grund eines Beschlusses der Gläubiner zur Am rdnung einer andern Verwertungs- art berechtIgt .. Der Gemeinschuldner hat einen Anspruch darauf, dass dIe Verwertung in den gesetzlichen Formen vorgenommen werde (Sep.-Ausg. -10 N° 37"'), und ist da- her zur Beschwerde legitimiert, wenn der Beschluss über den freihändigen Verkauf nicht formrichtig zu Stande gekommen ist. Nur aus delI! Grunde, dass -wie der R:kunrent geltend macht -ein Gläubiger alle Mit- glaublger abgefunden hat, und somit als ein z i ger K Oll kur s g I ä u b i ger übrig geblieben ist, können in- d:ssnn die angefochtenen Beschlüsse nicht als gesetz- wl. n aufgehoben werden; denn es ist grundsätzlich mngII:h, dass an einer Gläubigerversammlung nur ein Glaublger anwesend ist und einen gesetzmässigen Be- schluss fassen kann'(JA!:GER N 8 zu Art. 235). Art. 235 Abs; 3 SchKG sieht ein bestimmtes Quorum der be- Ges.-Au.g. SlI No 84. kannten GläUbiger als Voraussetzung für die BeschlUQ- fähigkeit er Versammlung nur vor, um zu vermeiden, jass: 'eine Minderheit anwesender oder vertretener: Gläu- biget, welche nicht % der bekannten Gläubiger a ,. machen, der -nicht anwesenden und nicht vertretenen Mehrheit ihren Willen aufzwingen und unter Umständen. deren Interessen schädigen kann. Diese Gefahr ist im vorliegenden Falle nicht vorhanden. Es ist nicht einzu- sehen, warum einem Beschlusse allgemein die Rechts(' beständigkeit versagt werden sollte, wenn nur e i'D Gläubiger vorhanden ist. der alle im Konkurs ange.- meldeten Forderungen auf sich vereinigt. und dieser Tat- bestand nicht auf einem widerrechtlichen Stimmenkauf beruht. 'Doch muss dieser Satz dann eine Ausnahme er leiden, wenn dieser einzige Gläubiger ein unmittelbares. persönliches Interesse an dem zur Verhandlung gestellten .(iegenstande hat, derart, dass er mit den von ,der Gläubigerversammlung zu vertretenden Interessen im Widerspruche steht. Dies trifft nun in der vorliegenden Rekurssache hinsichtlich der Genehmigung des von der Konkursverwaltung mit Frau Baumgartner abgeschlosse- nen Kaufvertrages zu. Um darüber beschliessen zu können, haben die Gläubiger zu untersuchen, ob der freihändige Verkauf oder die öffentliche Versteigerung für die Masse
d.' h. für die Gläubiger und den Gemeinschuldner - ein günstigeres Resultat ergibt. Wenn auch der Gemein- schuldner an dieser Prüfung nicht teilnehmen kann. so sind dabei seine Interessen doch indirekt insofern auoo gewahrt. als das Gesetz eben als selbstverständlich an- nimmt. dass die Gläubiger nur diejenige Verwertungsart wählen werden, welche den höchstmöglichen Erlös er- warten lässt. Diese Übereinstimmung der Interessen der -Gläubiger und des Gemeinschuldners ist jedoch niebt gegeben. wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist und die Gläubigerversammlung einen zwischen der Konkursver .. waltung und diesem Gläubiger eingegangenen Vertrag zu genehmigen hat. In diesem Falle steht das Interesse dieses
-4S0Entscheidungen der SchuJdbetreibunp- -Gläubigers in offenem Gegensatze zu den Interessen des Schuldners, welche die Gläubigerversammlung wenigstens mittelbar zu wahren hat. Aus dieser absoluten Unver- einbarkeit der Interessen ergibt sich, dass unter solchEm Umständen die Prüfung über das einzuschlagende Ver- wertungsverfahren nicht diesem Gläubiger allein über- tassen werden darf. und dies hat für die Praxis zur Folge. dass die Konkursverwaltung, falls nur ein Gläubiger vor- handen ist, mit diesem über Vermögensgegenstände des Gemeinschuldners genehmungsbedürftige Freihandkäufe nicht kontrahieren kann. Wenn die tatsächlichen Be- hauptungen des Rekurrenten, dass die am 25. Juli an- wesenden Gläubiger nur fiktive Gläubiger waren.zu- treffend sind, so muss der Rekurs daher hinsichtlich des Beschlusses über die Genehmigung des Kaufvertrage gutgeheissell werden. Da jedoch die Vorinstanz die vom Rekurrenten bezüglich dieses Beschwerdepunktes ange- botenen Beweise nicht abgenommen hat, so ist die Sach!;: an die kantonale Aufsichtsbehörde zur Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägunger. zurückzuweisen. 3. - Das Begehren um Aufhebung der Beschlüsse be- treffend den freihändigen Verkauf des Schuldbriefes und der Guthaben muss jedoch abgnwiesen werden; denn an diesen Beschlüssen war Frau -Baumgartner nicht un- mittelbar interessiert und die mittelbaren Interessen. welche sie als eventuelle Erwerberin der genannten Gegen- stände haben konnte, genügen nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Die Konkursverwaltung hat ja immerhin die Möglichkeit, die Guthaben und den Schuldbrief an andere Kauflustige, welche günstigere An- gebote stellen, zu veräussern. Auch dann, wenn -wiE' Gies der Rekurrent behauptet, -niemand ausser Frau Baumgartner für den Erwerb dieser Aktiven iil Fragt, kommt, so können doch die angefochtenen BeschlÜSSE' keine schutzwürdigen Interessen verletzen, weil in diesem letztern Falle Frau Baumgartner allein den Preis be- und Konkurakammer. N ij. 43i stimmen wird, welches auch die Verwertungsart sein mag. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt:
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen. 75. Anit du 18 novembre 1916 dans la cause Veuve Ka.rtirl Lorsqu'un tiers possesseur se dit proprietaire d'un objet sur lequel le bailleur pretend exercer son droit de retentio l'office n'a pas a fixer un delai au bailleur P?ur ouvnr action et doit considerer l'objet comme soustr81t au drOit de retention aussi longtemps qu'un prononce judiciaire qu'i i appartient au baiIleur de solliciter n'a pas dccid6 autrement Dame veuve Martin, creanciere des epoux Dory, a f( - ql1is la prise d'inventaire et la reintegration d'un. piano que F. Guignard avait fait enlever dc chez les debIteurs. L'office areintegre le piano, malgre I'opposition de Guignard qui s'en dit proprietaire. Sur plainte portee par Guignard, la Chanbre?es Pour smtes et des Faillites a par arret du 23 avnl191n ordonne ä roffice de restitl1er le piano au plaignant, -ce qui a eu lieu. L'arret constate que, Guignard revendiquant uu droit de propriete sur le piano qu'il detenait, i n'appar- tenait pas ä r office de le troubier dans sa possesslOn et quc
cOest au bailleur qu'il incombe da se porter demandeur s'il entend soutmür que ce droit de propriete n'existe pas