Art. 260 SchKG; Art. 219 ff. SchKG: Wird ein verpfändetes Grundstück erst nach Konkurseröffnung infolge eines von Abtretungsgläubigern erfolgreich geführten Anfechtungsprozesses zur Masse gezogen, so vermag der ursprüngliche Kollokationsplan über die daran haftenden beschränkten dinglichen Rechte nicht zu entscheiden. Es ist vielmehr nachträglich ein Kollokationsverfahren durchzuführen, in welchem die Pfandgläubiger ihre Rechte anmelden und die Anfechtungsgläubiger die anerkannten Forderungen und Pfandrechte bestreiten können. Die Verwertung darf erst nach Abschluss dieses Verfahrens und allfälliger Kollokationsprozesse stattfinden (Erw. 2).
Entscheidungen der-Schuldbetreibungs- 76. Entscheict vom 2S. November 1916 i. S. Ziegelei Beinach A.-G. Art.2:H ff. SchKG. achträgliche Durchführung eines Koll katIonsverfnbrens Im Konkurse in Beziehung auf Pfand- rechte an emem Grundstück, das erst infolge eines von, Ab!retungsgläubigern im Sinne des Art. 260 SchKG durch- ?efuhrten Anfechtungsprozesses zur Masse gezogen worden 1St. A. --Am 1. Juli 1915 wurde über den Baumeister Henry Longhini in Neu-Allschwil der Konkurs erkannt. Wenige Tage vor der Konkurseröfinung, am 21.Juni 1915,. kaufte Eduard Pfrunder, Architekt in Basel,die dem Gemeinschuldne:: und dessen Ehefrau gehörende Liegen- schaft A N° 1380 des Katasters der Gemeinde Allschwil mit Wohnhaus und Garten N0 157 A (I ins Metzgers- matten zum PreIse von 14,500 Fr. Durch Zirkular vom 6. Oktober 1915 teilte das Konkursamt Binningen dell Konkursgläubigern mit, dass an der am 24. September 1915 abgehaltenen zweiten Gläubigerversammlung die Frage aufgeworfen worden sei, ob nicht der mit Pfrunder ab- geschlossene Kaufvertrag angefochten werden könne' da jedoch niemand einen bestimmten Antrag gesteU habe, werde es den Gläubigern überlassen; diese Ferti- gung anzufechten und dieAbtrntung der Rechtsansprüche der Masse im Sinne von Art. 260 SchKG zu verlangen. In der Folge hoben die heutige Rekurrentin die Ziegelei Rninnch A.-G'"und A. Vogt-Hartmann als 'Abtretungs- glaubIger gemass Art. 260 SchKG gegen Pfrunder die Anfechtungsklage an und siegten ob, indem das Appel- lationsgeriebt des Kantons Basel-Stadt durch Urteil vom 7. Juli 1916 erkannte: Der Beklagte wird verurteilt, der Konkursmasse LOllghini in Allschwil die Liegenschaft A N° 1385 des Katasterbuches der Gemeinde Allschwil mit Wohnhaus und Garten N° 157 A ins Metzgersmatten ) zwecks Verwertung zur Verfügung zu stellen.
Da der Kollokationsplan im Konkurse Longhini schon im September 1915 aufgelegt worden war, stellte das Konkursamt Binningen am 2. September 1916 der Re- 'kurrentin ein (I Lastenverzeichnis zu. Als Belastungen waren angegeben:
486 En " "" .Konkurse. Longhini anzufeehten und demzufolge seien die hypothekarischen Belastungen der in Fratje at8llen.den. Liegenschaft rechtskräftig geworden. Gestiitzt darauf kanne auf das Begehren um Sistierung der Steiprung nicht eingetreten werden. B. -Gegen diesen ihr am 28. Oktober zugestellten Entscheid rekurriert die Ziegelei Reinach A.-G. am 7. No- vember an das Bundesgericht und beantragt, dieserseiauf- zuheben, und das Konkursamt Binningen sei anzuweisen die Steigerung erst wieder anzuordnen. nachdem die VOl: der Rekurrentin erhobenen Bestreitungen des Lasten- verzeichnisses rechtskräftig geworden seien. Sie macht geltend, sie hätte den Kollokationsplan nicht anfechten können, da z. Z. als dieser aufgeJegt war, die Liegensc1)aft A 1385 noch nicht zur Masse gehört habe, sondern erst durch das Urteil vom 7. Juli 1916 in die Masse gefallen sni j e müsse aber den Anfechtungsgläubigern die Mög- lIchkeIt gegeben werden, die Belastungen eines im An- fechtungsprozess erstrittenen Grundstückes zu bestreiten. Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt in ihrer Ver- nehmlassung den Antrag auf Abweisung des Rek s und führt, indem sie .zwei Zuschriften des Konkursamtes Binningen als integrierenden Bestandteil ihrer Eingabe erklärt, noch aus: die in Frage stehenden Belastungen seien in Beziehung auf Parzelle A 1123 schon in dem am 3. September 1915 aufgelegten Kollokationsplan rechts- kräftig festgestellt worden. Die Parzelle A 1385 sei in der früheren Parzelle A 1123 inbegriffen und erst in- folge neuer Katastrierung entstanden. Die Rekurrentin habe diese Belastungen gekannt oder habe sie kennen müssen. Die Liegenschaft A 1385 hafte für die ganze jm Lastenverzeichnis aufgenommene Forderung . der .Volks- bank. Ganz abgesehen davon, dass eine Bestreitung jetzt nicht mehr möglich sei, fehle der Rekurrentin die Be- schwerdelegitimation.
und KoDkUl'lkammer. Ne 76. .437 Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: ; Die Behauptung der Vorinstanz und des Konkursamtes. dass die Pfandrechte an der Liegenschaft A 1385 im Kol- lokationsplan festgestellt worden seien, geht fehl, denn in diesem und im Inventar ist weder von der fraglichen Liegenschaft noch von darauf ruhenden dinglichen Be- lutungen die Rede. Sie kann überhaupt nicht richtig. sein. angesichts der Tatsache. dass der Kollokationsplan im September 1915 aufgelegt worden ist. die Parzelle A 1385 z. Z. der Konkurseröffnung jedoch unbestrittener- massen dem Pfrunder gehörte und erst durch das von der heutigen Rekurrentin im Anfechtungsprozess erwirkte Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 7. Juli 1916 admassiert worden ist. Im Kollokationsplan könnell begrifflich nur diejenigen Pfandrechte festgestellt werden, die-an Gegenständen bestehen, welche dem Gemein.,. schuldner gehören oder auf Grund eines Anfechtungs- prozesses in die Masse gezogen worden sind. Fällt daher. wie im vorliegenden Falle. ein verpfändetes Grundstück erst nach der Konkurseröffnung und der Auflegung des ursprünglichen Kollokationsplanes in die Masse, sodass dieser über die daran baftenden beschränkten dinglichen Rechte keinen Aufschluss geben kann, so hat zunächst ein nachträgliches Kollokationsverfahren stattzufinden. In diesem muss einerseits den Pfandgläubigem Gelegenheit gegcl en werden, ihre Rechte anzumelden; andrerseits soll den Anfechtungsgläubigern die Möglichkeit offen stellen, diese Ansprüche, soweit sie von der Konkursverwaltung iwKollokationsplan anerkannt worden sind, sowohl hin- sh,htlich des Bestandes der Forderung selbst als auch des dißse sichernden Pfandrechtes zu bestreiten; denn so-. lange als der Anfechtungsprozess nicht durch ein rechts- kJ'ättiges, Urteil zu Gunsten der Anfechtungskläger er- ledigt war. hatttm weder die am Streitgegenstand dinglich Berechtigten, noch die Anfechtungsgläubiger eine Veran-
43S . Entscheidungen der Schuldbetreibungs- !assullg oder Verpflichtung, irgendweJche Massnahmen zur Anmeldung bezw. Bestreitung dieser Rechte zu ergreifen. Das Pfandrecht als solches kann freilich in diesem nach- träglichen KoUokationsverfahren von denjenigen Gläubi- gern, welche auf die Geltendmnchung des Anfechtungs- anspruches seinerzeit verzichtet haben, nicht mehr angefochten werden; denn sie haben dadurch das Eigenw tum des Anfechtungsbeklagten anerkannt, und damit auch das Recht verwirkt, aus dem Erlöse des Gegen- standes, der erst durch den Anfechtungsprozess vom Beschlagsrecht erfasst worden ist, befriedigt zu werden. Vielmehr sind sie nur noch legitimiert, die Höhe der Forderung zu bestreiten, sofern diese im Kollokations- plan vorher noch nicht fIgurierte. weil die grössere oder geringere Belastung für sie insofern von Bedeutung ist, als davon abhängt. mit welchem Betrage die Pfand- gläubiger in die 5. Klasse verwiesen werden. Die Ver- wertung der Liegenschaft A 1385, sei es durch Verkauf aus freier Hand, sei es durch öffentliche Versteigerung. darf erst dann erfolgen, wenn das nachträgliche Kollo- kationsverfahren durchgeführt und eventuelle Kollo- kationsprozesse durch rechtskräftiges Urteil entschieden sind. Der Grund dafür liegt darin, dass die nicht fälligen grundversicherten Forderungen oder andere beschränkte dblgJiche Rechte dem Ersteigerer überbrinden werden müssen; dies kann aber nur dann geschehen, wenn deren Rechtsbestand vorerst festgesfellt wird (AS Sep.-Ausg. 16 N° 73 Erw. 2 ; AS 40 III N
3 Erw. 2; N0 14 Erw. 2; 4l-1HjN° 7). Gestützt auf diese Erwägungen ist daher das Konkurs- amt Binningen anzuweisen, in einem Nachtrag zum Kol- lokationsplan über die hypothekarische Belastung der Liegenschaft A 1385 eine Verfügung zu treffen und den Anfechtungsgläubigern sowie den übrigen Konkurs- gläubigern unter den genannten Bedingungen eine förm- Ges.-Ausg. se 1-N° 112. .. und Konkurakammer. NI 77 . 439 liehe Frist zur Anfechtung anzusetzen. Die Verwertung hat bis zur Erledigung dieses Verfahrens zu unterbleiben. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen. 77. Entscheid. vom 1. Dezember 1916 i. S. Kitmig. . nalogc Anwendung der in Art. 10 der Kriegsnovelle vorge- sehenen Sistierung auf die PIändungsbetreibung, wenn diese bis zum Stadium der Verwertung gediehen ist. A. -In der Betreibung des Cäsar Minnig gegen J. Willi, Metzger in Willigen (Zahlungsbefehl N° 850 des Betrei- bungsamtes Oberhasli), war am 12. Mai die Pfändung vor- Clenommen worden. 'Villi leistete die auf Grund einer Auf- :cbubsbewilligung im Sinne von Art. 1 der Kriegsnovelle am 21. September fällige Rate nicht; vielmehr reichte er beim Gerichtspräsidenten Oberhasli als unterer Nachlass- behörde ein Gesuch um Gewährung der allgemeinen Be- treibuDgsstundung ein. Dieser verfügte daraufhin: es seien bis zur Entscheidung des Gesuches alle Betreibungs- massnahmen gegen den Gesuchsteller einzustellen . Am 2. Oktober forderte der heutige Rekurren t C. Minnig das Betreibungsamt auf, wegen nicht pünktlicher Leistung der Abschlagszahlungen die Pfändungsgegenstände zu ver- werten; dieses weigerte sich indessen unter Berufung auf die Sisti.erungsverfügung, in der Betreibung gegen WiUi die Steigerung anzuordnen. Am 11. Oktober beschwerte sich Minnig mit dem An- trage: ( Das Betreibungsamt Oberhasli sei zu erhalten, unverzüglich die Versteigerung anzusetzen , l?dem er geltend machte, die Sistierungsverfügung stehe nnt Art.l6 der Kriegsnovelle im Widerspruch und habe demznolge vom Betreibungsamt nicht beachtet weIden durfen. 18 42 III -1916