SchKG; public-law disposal restriction affecting pledged goods under customs seal; supervisory complaint procedure does not extend to adjudicating a foreign authority’s treaty-based refusal of release. Where an object subject to pignoration cannot be delivered free of a public-law constraint, the enforcement office is not required to remove the obstacle itself; it may realize the asset in the legal situation as it stands, leaving the parties to challenge the restriction before the competent political or treaty forum. The bidder acquires only the rights capable of being transferred by the realization; the absence of an analogous SchKG remedy for public-law objections precludes a duty of the office to litigate the issue. (consid. 1-2)
440 EntlChe1dungen der Schuldbetfe1bungs- Durch Entscheid vom 2. November wies die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde im Sinne der Motive ab. In diesen wurde ausgeführt: allerdings dürften auf ein biosses Stundungsgesuch hin nicht ohne weiteres sämtliche Betreibungshandlungen gegen den Gesuch- steller eingestellt werden. Anders verhalte es sich hin- gegen. wenn die Nachlassbehörde von der ihr durch Art.
der Kriegsnovelle (in Verbindung mit Art. 170 SchKG) eingeräumten Befugnis Gebrauch mache und eine Sistie- rungsverfügung erlasse. Das Betreibungsamt habe daher die Anordnung der Verwertung mit Recht verweigert. Übrigens sei dem Gesuche des Willi entsprochen und ihm am 19. Oktober eine allgemeine Betreibungsstundung gewährt worden. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert Minnig an das Bundesgericht mit dem Antrage: er sei aufzu- heben und die Beschwerde vom 11. Oktober sei gutzu- heissen. Er führt noch aus: Art. 170 SchKG sei, ganz. abgesehen davon, dass er keine Sistierungsverfügung vor- sehe, auf die Pfändungsbetreibung nicht anwendbar. Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: Wie im angefochtenen Entscheid festgestellt ist, hat die Nachlassbehörde dem Willi -am 19. Oktober die all- gemeine Betreibungsstundung bewilligt. Unter diesen Umständen müsste der Rekqrs auch dann abgewiesen werden, wenn die Annahme der Vorinstanz, dass das Be- treibungsamt sich an die von der Nachlassbehörde er- lasstlDe Sistierungsverfügung zu halten habe. unrichtig wäre. Denn von einer Anordnung der Verwertung kann nun nicht mehr die Rede sein, solange die Stundung dauert. Übrigens wäre der Rekurs auch sonst unbegründet. Die Nachlassbehörde war zum Erlasse der Sistierungs- verfügung offenbar zuständig, sodass das Betreibungsamt mit Recht die Vornahme der Verwertung verweigert hat. und Konkurskammtlr .N° 78. .
Art. 10 der Kriegsnovelle bestimmt. dass das Konkufs- erkenntnis auszusetzen sei. wenn der Schuldner ein Gesuch um Bewilligung einer allgemeinen Betreibungs- stundung anhängig gemacht hat. Diese für die Konkurs- betreibung vorgesehene Sistierung derjenigen Massnahme. welche eine hängige Konkursbetreibung zum Abschlusse führt. nämlich der KonkurseröfInung, muss auf dem Wege der Analogie auch bei der Pfändungsbetreibung anwendbar erklärt werden. vorausgesetzt. dass Betrei- bungshandlungen in Frage stehen, die eine pendente Be- treibung beendigen und dadurch der Konkurseröffnung gleichgestellt werden dürfen. Bei der Verwertung der Pfändungsgegenstände hat man es aber zweifellos mit einer solchen Vollstreckungsmassnabme zu tun. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs ""ird abgewiesen. 78. Entscheid vom 5. Dezember 1916 i. S. urand 8G lIuguenin Ä. G. Arrestierung und Pfändung einer im Badischen Bahnhof Basel unter Zollverschluss liegenden, mit einem deutschen Ausfuhrverbot belegte!). Waare. Weigerung der badischen Zollbehörde, sie ohne Beibringung einer Ausfuhrbewilligung des zuständigen deutschen Ministeriums herauszugeben, gestützt auf den schweizerisch-badischen Staatsvertrag vom 27. Juni /11. August 1852 und die Uebereinkunft hiezu vom 12. November 1853. Inkompetenz der Aufsichtsb e- hörden über die Reehtmässigkeit dieser Weigerung zu ent- . scheiden. Folgen für die Ve:wertung der Waare. .4. -Die heutige Rekurrentin, Firma Durand und Huguenin A.-G. in Basel, haUe im März 1916 VOll . . Auerbach in Hamburg 5192 Kg. schlesischen Zinkstaub gekauft, und, wie vereinbart, den Kaufpreis vorausbe-
442 Entscheidung. der Schuldbetreibung ... zahlt. Als sie die vom Verkäufer an ihre Adresse nach dem badischen Bahnhof in Basel spedierte und beim dortigen Güteramt eingelagerte Ware, für die sie sich vorher eine Ausfuhrbewilligung des Reichskommissa- riates für Eil1-und Ausfuhrbewilligungen in Berlin und eine Einfuhrbewilligung der Treuhandstelle für Einfuhr deutscher und österreichisch -ungarischer Waren ver- schafft hatte, beziehen wollte, wurde ihr deren Heraus- gabe verweigert, mit der Begründung, dass über sie die Spene verhängt sei. Die Rekurrentin ersuchte daher den Verkäufer um Rückerstattung des Kaufpreises, was dieser jedoch ablelmte. Infnlgedessell erwirkten Durand und Huguenin, ge- stützt auf einen vom Zivilgerichtspräsidenten von Basel- Stadt ausgestellten Arrnstbefehl zur Deckung ihrer For- derung die Arrestierung, und, nachdem der Schuldner Auerbach gegen die Arrestbetreibung keinen Rechtsvor- schlag erhoben batte, die Pfändung der Sendung Zink- staub. Als in der Folge das Betreibungsamt Basel-Stadt den Arrestgegenstand zur Versteigemng erheben wollte, weigerte sich das Grh. bad. Hauptzollamt, ihn ohne eine hesondere Ausfuhrbewilligung des kgl.. preuss. Kriegs- ministeriums freizugeben. Da Durand und Huguenin erklärten, diese nicht beibringe!1 zu können, teilte ihnen das Betreibungsamt am 18. September mit, dass ihm unter diesen Umständen nichts anderes übrig bleibe, als die Ware unter dem Vorbehalte zu versteigern, dass sie nur gegen eine solche Bewilligung ausgehändigt werde. was allerdings das Verwertungsergebnis beeinträchtige. Ueber diesen Bescheid beschwerten sich Duralld und Huguenill bei der Aufsichtsbehörde mit dem Antrage : das Betreibungsamt sei anzuweisen, dafür zu sorgen, dass der gepfändete Zinkstaub olme irgend einen Vor- behalt versteigert und dem Ersteigerer bedingungslos zugeschlagen werden könne. Zur Begründung wurde gel- tend gemacht: Nachdem der Arrest und die Pfändung rechtskräftig geworden seien, sei es Sache des Betrei- und Konkurskammer. Ne 78. 443 bungsamtes, die nötigen Schritte für eine reguläre Ver- wertung zu tun. Wenn schon die Ware sich hinter deut- schen Zollschranken befinde, so liege sie trotzdem auf 8chweizergebiet. Es stehe daher einer deutschen Behörde nicht zu, dem Betreibungsamt die Herausgabe zu ver- weigern. Das Grh. bad. Güteramt, von der Aufsichtsbehörde angefragt, auf welche gesetzlichenbezw. staatsvertrag- lichen Bestimmungen es seine Weigerung, den Pfändungs- gegenstand den schweizerischen Zwangsvollstreckungs- behörden zur Verfügung zu stellen, stütze, antwor- tete, dass die Eisenbahnverwaltung unter Vorbehalt der Bezahlung der auf der Sendung haftenden Beträge, die Auslieferung nicht ablehne, während das Grh. bad. Hauptzollamt auf eine gleichlautende Anfrage erwiderte, Art. 1 der Uebereinkunft vom 12. November 1853 zum Vollzuge des Art. 16 des Staatsvertrages zwischen Baden und der Schweiz vom 27. Juli 1852 gestehe den deutschen Zollbehörden die zollamtliche Abfertigung der Waren, welche auf den bad. Bahnen in Basel ankommen oder von da versandt werden, zu. Da als zollamtliche Abfer- tigung auch die den Zollstellen obliegende Handhabung der für die Ein-und Ausfuhr erlassenen besondern Vor- schriften anzusehen sei, halte sich daher das Haupt- zollamt für befugt. die dazu notwendigen Massnahmell zu treffen und insbesondere gewisse Belege zu verlangen. ohne deren Beibril1gtmg die Sendung nicht ausgeführt werden dürfe. In ihrem Entscheid vom 20. November führte die kall- tonale Aufsichtsbehörde aus : Nach der vom Grh. bad. Hauptzollamt angeführten Staatsvertragsbestimmung stehe ausser Zweifel, dass die badischen Zollbehörden aus zollamtlich-fiskalischen Gründen, die Herausgabe VOll auf dem bad. Bahnhof unter Zollverschluss liegenden Gütern auch gegenüber der schweizerischen Vollstrek- kungsbehörde verweigern könnten, obwohl Art. 1 und Art. 20 des Vertrages zwischen Baden und der S('hWi'!Z
J H Entscheidungen der Schuldbetrelbunp- üher die Weiterführung der badischen Bahn über schwei- zeriscnes Gebiet vom 27. Juni 1852 im allgemeinen die HoheItsrechte der Eidgenossenschaft und des Kantons Base -Stadt ausdrücklich vorbehielten. Fraglich sei nur, oh eme solche Zurückhaltung auch aus andern als rein z )namtlichen Gründen, insbesondere wegen eines von elller deutschen Behörde erlassenen Ausfuhrverbotes zu- liissig seL Dies zu entscheiden könne nicht Sache des Be- I reibungsamtes oder der Aufsichtsbehörde sein, vielmehr seien hiezu nur die Verwaltungsbehörden der heiden Liinder, eventuell das in Art. 41 des Staatsvertrages vom 17. Juni 1852 vorgesehene Schiedsgericht zuständig. Solange eine Entscheidung ,darüber nicht vorliege, sei tins Bet!'eibuugsamt nicht in der Lage, die Ware vorbe- Iwltslos zu versteigern, weil es dadurch dem Ersteigerer, der von den der Auslieferung entgegenstehenden Hin- dl'missen keine Kenntnis hätte, verantwortlich würde. Dagegen sei es angemessen, wenn, beyor zu einer Ver- steigerung unter der "Vom Betreibungsamt vorgesehenen Bedingung geschritten werde, der Beschwerdeführerin noch die Möglichkeit geboten werde, den Anstand mit der hadischen Zollbehörde der zuständigen eidgenössischen Behörde (politisches Departement) zu imterbreiten und tlU f diese Weise dessen Lösung zu erwirken. Es sei ihr daher hiezu Frist anzusetzen und bis nach deren Ablauf dit' Steigerung zu verschieben. Demgemäss hat die kanto- !laIe Aufsichtsbehörde erkanllt,: 1. Die Beschwerde wird teilweise im Sinne der EIltscheidungsgründe für begründet t'l'ldärL und das Betrtnibullgsamt angewiesen, der Be- s('hwerdeführerin eine Frist VOll 10 TageIl anzusetzen, Üllll'rt welcher sie die Frage betreffend die Herausgabe dureh das grossh. bad. Hauptzollamt Basel bei den zu- sI findigen eidgenössischen Behörden (Politisches Depar- ll'ment in Bern) ullhüngig zu machen hat, ansonst die Yrl'steigerung nur mit ei Il er K lau sei stattfinden werde, durch welche dem Ersteigerer ausser der Bekannt: gabe der vom bad. Hauptzollamle aufgestellten Bedin-
und KonklD'lkammer. N-78. 44 :gung auch noch die auf der Ware haftenden TranspoIt und Lagerspesen überbunden werden. 2. Soweit ab die Beschwerdeführerin verlangt, dass das Betreibungsamt jetzt schon, vor Entscheidung der Frage durch die zu- ständigen Behörden, die mit Arrest belegte und gepfäIi dete Ware 0 h n e K lau seI versteigern solle, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B. -Gegen diesen Entscheid rekurriert die Firma Dnrund und Huguenin A.-G. in Basel an das Bundesge- richt, indem sie ihr Beschwerdebegehren aufrecht erhält und ausführt: Aus dem von der Aufsichtsbehörde einge- zogenen Bericht der bad. Zollbehörde gehe hervor, dass das ein.zige Hindernis für die Auslieferung des Steige- rungsgegenstandes in dem Ausfuhrverbot des preuss. Ki'iegsministeriums liege. Da dieses mit der den badischen Behörden allein vorbehaltenen zollamtlichen Abfertigung llifhts zu tun habe, verletze demnach die Verweigerung der Herausgabe die schweizerischen Hoheitsrechte. Wenn, wie die Aufsichtsbehörde annehme, nicht sie, sondern die politischen Behörden über diese Frage zu entscheiden hätten, so sei es doch jedenfalls nicht Sache der Rekur- renHn, sondern des Betreibungsamtes als Vollstreckungs- behörde, sich zu diesem Zwecke an jene zu wenden und das der Verwertung bereitete Hindernis zu beseitigen. Die Schuldbetreibullgs-und Konkurskammer zieht in Erwägung: 1 . Aus dem von der kantonalen Aufsichtsbehörde beim Grh. badischen Hauptzollamt eingezogenen Berichte er- gibt sich, dass die badischen Zollbehörden die Freigabe der gepfändeten Sendung Zinkstaub nicht etwa unter Berufung auf ilmen daran zustehende dingliche Rechte, oder ein aus dem Schuldbetreibungsrecht hervorgehendes Einspracherecht, sondern ausschliesslich gestüzt auf die Befugnisse verweigern, welche ihnen im Staatsvertrage zwischen Baden und der Schweiz betr. die Weiterführung der badischen Eisenbahnen tiber schweizerisches GebiE't
Entscheidungen der Schuldbetreibuogs- vom 27. Juni/lI. August 1852 (AS der Bundesgesetze III S. 438 ff.) und in der Uebereinkunft vom 12. Novem- ber 1853 zum Vollzuge von Art. 16 dieses Vertrages. (ebenda Bd. V S. 77 ff.) hinsichtlich der im badischen. Bahnhof ankommenden Güter eingeräumt sind, indem sie die Auffassung vertreten, dass sie danach berechtigt seien, die Auslieferung einer Sendung an irgendwen nicht bloss von der Erfüllung der rein zollamtlich-fiskalischen, sondern auch der von einer andern deutschen Behörde aufgestellten Bedingungen betr. die Ausfuhr abhängig zu machen. In Frage steht somit nicht ein Streit voll- streckungsrechtlicher Natur, sondern ein Konflikt zwiscbel 1 der schweizerischen Vollstreckungshoheit einerseits, uild dem von Behörden eines ausländischen Staates in All- spruch genommenen staatsvertraglichell Rechte zur Ausübung gewisser Amtshandlungen auf schweizerischem Gebiete andrerseits, ein völkerrechtlicher Anstand, her- rührend aus denjenigen Bestimmungen der Staatsvt't'- träge mit dem Ausland, welche sich auf Handels-ulld Zollverhältnisse beziehen. I) Zur Lösung dieses ist abt'l' einzig die politische Behörde (Bundesrat und nicht poli- tisches Departement, Art. 189 OG) ev :ntuell die durch den Staatsvertrag selbst eingesetzte Instanz, nämlich dns in dessen Art. 41 vorgesehene Schiedsgericht zuständig. Im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrcu kall n darüber, ob das Grh. bad. Hauptzollamt siell bei seinem Verhalten innert dem Rahmen' der ihm nach uem Staats- vertrag zustehenden Befugnisse gehalteIl oder ihn über- sehritten hat, nicht entschieden werden. Dies anerkcm:t'1l denn auch die Rekurrenten heute. 'Vas sie noch ver- langen, ist nur, dass es nicht ihnen, sondern dem Be- treibungsamt überbunden werde, das Verfahren vor den politischen Behörden durchzuführen. Auch hierin kn lll! ihnen indessen nicht beigetreten werden. 2. -Gleich wie es in den Fällen, wo an einem mit Pfändungsbeschlag belegten Gegenstande seitens Dritter Privatrechte geltend gemacht werden, welche dessen Ein-
und KoDkunkammer. N° 78. beziehung in die Zwangsvollstreckung entgegenstehen Sache der Parteien und nicht des Betreibungsamtes ist;. jene Ansprüche durch Anrufung des Zivilrichters hn Widerspruchsverfahren zu beseitigen, verhält es sich auch da, wo gegen die Verwertung des Pfändungsobjektes ge- stützt auf eine öffentlich-rechtliche vom pfändenden Gläu- biger bestrittene Verfügungsbeschränkung Einsprache erhoben wird. Auch hier kann es nicht in der Aufgabe des Betreibungsamtes liegen, diesen Einspruch aus dem Wege zu schaffen. Die Pflichten des Amtes als Vollstreckungs- behörde beschränken sich darauf. diejenigen Hindernisse aus dem Wege zu schaffen, die es kraft der ihm zuste- henden Vollstreckungsgewalt mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Zwanges zu brechen in der Lage ist. Keinesfalls kalla es ihm obliegen, in Fällen, wo um den Vollstreckungszwang auszuüben, zuerst ein Rechts- streit mit einem Dritten geführt werden muss, diescu Streit durchzufechten. Deshalb hat denn auch die Praxis stets angenommen, dass einem Dritten, der ein dingliches Recht geltend macht, die Sache erst weggenommen wer- den darf, wenn der Gläubiger den Widerspruchsprozes:., nach Art. 109 SchKG siegreich durchgeführt hat. Da an- dererseits das SchKG ein dem Widerspruchsverfahren dc( Art. 106 ff. analoges Verfahren zur Bestreitung von Voll- streckungshindernissen, welche sich auf das ö f feH t- ) ich e Recht gründen, nicht vorsieht, so folgt daraus. dass das Betreibungsamt in einem solchen Falle berech-- tigt sein muss, die Sache in der Rechtslage zu v steignru. wie sie sich aus der Geltendmachung der offentl1ch- Iechtlichen Verfügungsbeschränkung ergibt, d. h. untet' Vorbehalt dieser Beschränkung. Denn der Zuschlag ver- mag nicht mehr Rechte zu übertragen, als gültig ?e- pfändet werden konnten. Ob die Verfügungsbeschrnn kung vor oder erst nach der Pfändung eingetreten 1st. macht dabei keinen Unterschied. Es konnte daher auch vorliegend dem Betreibungsamt Baselstadt ninht ver'- wehrt werden, so vorzugehen, d. h. es dem Erstelgerer zu
448 Entsche1dun,eD der SchuJdbetteibunp- überlassen, . den Streit mit den badischen Behörden über die Rechtsbeständigkeit der Verfügungsbeschränkung auszutragen und eventuell, bei ungünstigem Ausgang dieses für ihn, die zur Aufhebung jener erforderlichen Be- dingungen zu erfüllen. Wenn die Vorinstanz es für zweckmässig gehalten hat, der Gläubigerin vorher noch Gelegenheit zu geben, selbst die Schritte zur Aufhebung der Verfügungsbeschränkung zu tun, so lässt sich zwar eine Verpflichtung des Amtes hiezu aus dem Gesetze nicht ableiten. Immerhin liegt für das Bundesgericht kein Anlass vor, diese Anordnung aufzuheben, weil der Rekurs dieses Entgegenkommen nur als ungenügend bezeichnet,. eventuell aber, sofern die weitergehenden Begehren nicht geschützt werden sollten, es nicht anficht. Demnach hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskamrn('1' erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. 79. Bentenza 6 dicembre 1916 nella causa Banca popolare 4i Lugano. Art. 57 LEF. L'esecuzione diretta contro un milite e sospesa anche quando il servizio e volontario. -Criterio di appli- cazione di questo disposto. Nell'eseeuzione promossa dalla Banca Popolare di Lu- gano eontro Attilio Mertillo in Bellinzona per un eredito di 4500 fr. garantito da ipoteea, l'avviso di vendita fu intimato al debitore il 5 settembre 1916. Con ricorsO' dei 7 settemhre 1916 il debitore demandava la sospensione degli atti esecutivi in base all'art. 57 LEF, addueendo di c.ssere in servizio militare. Infattiesso era allora occu- pato uel servizio territoriale dell'armata. Onde sapere . quale fosse lanatura di questo servizio, l'autoritä. can-
und Konkurskammer. Ne 79.
tonale si rivolse al dipartimento militare svizzero, il quale, con ufficio deI 19 settemhre 1916, le rispondeva ehe ( il capitano Attilio Mertillo si trova in servizio militare qmile aiutante deI comandante territoriale secondo Ia sua incorporazione (ordre de bataille). I) In senIito di ehe l'istanza cantonale ammettevail ricorso, ritellendo ehe detto servizio essnndo obbligatorio non poteva, malgrado la sua costanza od il salario delI 'im- piego, essere assimilato a quello di funzionari militari
di istruttori (art. 57 al. 2 LEF). B. -Da questa decisione la Banca creditrice si aggr a al Tribunale federale allegando in ,ostanza: Il servlzlo ehe presta il debitore e illimitato nel senso ehe puo durare finche dura la mobilitazione : esso e essenzialmente diyerso dal serzizio a tempo fisso e preventivamente de;:. terminato ehe prestano i militi chiamati in servizi? regolne e deve essere equiparato al serviiio degli istruttnn 0 fUnnI? nari milital'i. La legge sospende di fronte aI soldat! In servizio attivo le operazioni di eseeuzione non ritenennol in istato, ducante questo servizio, di provvedere ad affnrI dl Ilatura urgente, quali possono nascere da una eneeuzlOne. )tIa questa ragione cessa quando, come nel. e ?o 111 sne, il debitore presta il servizio al suo domlcIllO ordinafl , dove pUD certamente aecudire ai suoi affnri piil urge l. C. -Interpellato sulla natura e il mobvo deI serVIZIO ehe il debitore presta, il dipartimente militare svizzero liede al Tribunale federale, eon ufficio dal 20 novembre 1916, gli schiarimenti seguenti : Il titolare ordinario de posto di aiutante deI servizio territoriale non ssennosl prcsentato aHa mobilitazione, il eapitano Merbllo VI u designato, prima provvisoriamente e poi: .dal 19 fenbralO 1916 definitivamente. La situazione mtlItare degli uffi- ciali 'dei servizio ten'itoriale e la medesima, che essl pre':' stino il servizio al 101'0 domicilio od altrove : essa e quella li un ufficiale di milizia e non di un istruttore e funzio- nario militare .