Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
. die Vermietung eines einzigen Hauses handelte. Unter
diesen Umständen kommt nichts darauf an, ob die nutz-
bringende Vermietung der Villa vom Fremdenverkehr
abhängig sei. Auf
J..EGERS Kommentar zur Verordnung
konnte sich die Vorinstanz nicht
stützen; denn die dort
aufgeführten Beispiele sind alles Gewerbebetriebe.
Da somit der Rekurrent nicht zu den Personen gehört.
denen nach Art. 1 der Hotelindustrieverordnung
Stun-
dung gewährt werden kann, so braucht nicht mehr unter-
sucht zu werden, ob im übrigen die Voraussetzungen für
die Stundung vorgelegen wären.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
er k a'n n t :
Der Rekurs wird abgewiesen.
15. Entsoheid vom S. Kärz 1916 i. S. Stuoki.
Legitimation des Nichteigentümers zur Geltendmachung der
Kompetenzqualität einer gepfändeten oder retinierten Sache.
A. -Der Rekurrent hat am 8. November 1915 bei
seinem Mieter Paul Schönfeld
-für eine fällige Mietzins-
forderung
20 Gegenstände inventarisieren lassen. Von die-
sen Objekten beanspruchte die Schwiegermutter und ge-
wesene Mieterin des Schuldners die Nummern 1-19 als
ihr Eigentum, und ausserdem beschwerte sie sich
über
die Retention der Objekte 8-17, weil diese für sie unent-
behrlich seien; sie verfüge nämlich über keinen andern
Hausrat mehr; momentan sei sie von einer Verwandten
ans Mitleid bei sich aufgenommen worden, nachdem sie
anfangs November von ihrem Schwiegersohne aus der
Wohnung gewiesen worden sei.
Der Rekurrent bestritt
die Darstellung der Rekursbeklagten in dem letzten Punkte
nicht, sondern suchte bloss darzutun, dass Frau Padrutt
I
,
und Konkurskammer N° 15 .
nicht E i gen t ü m er inder von ihr beanspruchten Ob-
jekte sei, und betonte, dass sie ihm auch nie eine bezüg-
liche Anzeige
habe zukommen lassen.
B. -Durch Entscheid vom 29. Januar 1916 hat die
Rekurskammer des zürcherischen Obergerichts als zweit-
instanzliehe Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-und
Konkurssachen erkannt :
Als Kompetenzstücke für die Rekurrentin werden
erklärt die Objekte Nr. 8, 9, 13, 14, 15 und 18 der Re-
tentionsurkunde, in dem Sinne, dass es nun der Rekur-
rentin überlassen bleibt, dieselben gemäss dem Ausge-
führten im Ausweisverfahren vom Rekursgegner aushin-
zuverlangen.
Dieser Entscheid ist folgendermassen begründet: Wen n
die streitigen
Obj ekte wirklich E i gen t um der Be-
schwerdeführerin seien, so könne sie sie als Kompetenz-
stücke beanspruchen, trotzdem sie nicht selbst die
Be-
triebene sei. Aber allerdings liege (! die Sache nicht so,
dass in diesem Verfahren
über die Aushingabe der Sachen
an die Beschwerdeführerin definitiv entschieden werden
könnte
. Denn die Gutheissung der Beschwerde habe
nicht nur zur Voraussetzung, dass die Sachen für die Be-
schwerdeführerin Kom pet e n z s t ü c k e seien, sondern
auch, dass sie
ihr geh öre n. Nur über die erste Frage
könne die Aufsichtsbehörde entscheiden; die zweite müsse
dem Richter vorbehalten bleiben. Die
Sache gestalte sich
dann eben so, dass die Beschwerdeführerin, soweit die
Objekte als Kompetenzstücke erklärt werden, mit einer
Klage
auf Aushingabe derselben gegen den Retentions-
gläubiger schon
mit dem biossen Nachweis, dass sie ihr
gehören, durchdringen könne, während sie andernfalls
weiter nachweisen müsste, dass auch
aus einem an der n
Grunde der Beschwerdebek.lagte die
Sachen nicht reti-
nieren dürfe
. -Materiell sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin andern
Hausrat in der Tat nicht
besitze. Von den beanspruchten
Sachen, seien als Kom-
petenzstücke anzuerkennen: Nr.8, 9, 13, 14, 15 und 18
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
(1 Bett, 1 Kasten, 1 Lavoir mit Krug. 1 Petrolofen,
Sessel, 1 Küchenwage). dagegen nicht auch die andern
(Sopha, spanische Wand usw.).
C. -Gegen diesen Entscheid hat der Retentions-
gläubiger
Stucki rechtzeitig und in richtiger Form den
Rekurs
an die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
des Bundesgerichts ergriffen,
mit dem Antrage:
Es seien die in Frage stehenden Sachen als retiniert zu
erklären
mit Vormerkung der darauf haftenden Vindi-
kation
und unter Aufhebung des Entscheides des zürche-
rischen Obergerichtes, und mit der Begründung, dass nur
die dem Schuldner und seiner Familie notwendigen
Gebrauchsgegenstände als unpfändbar
auszuscheiden))
seien, nicht auch Gegenstände von D r i t t ans p l' e -
ehe r n, die nicht zur Familie gehören .
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Streitig ist, ob die Rekursbeklagte als A f te r -
mi e t e r i n, bezw. als ge wes e n e Mtermieterin, zur
Geltendmachung der Unpfändbarkeit der
in Frage ste-
henden Retentionsobjekte, die sie zudem als
ihr Eiger:-
turn bezeichnet, legitimiert sei, .oder ob sie, wie der Re-
kurrent behauptet, deren Freigabe nur auf dem Wege
der Widerspruchsklage erwirken könne. Dabei
ist zu be-
achten, dass die Rekursbeklagte nicht etwa behauptet,
die streitigen
Objekte seien für den Schuldner (Schön-
feld) und dessen mit ihm zusammenlebenden Angehörigen
unentbehrlich, sondern dass sie jene
Objekte als für sie,
die Rekursbeklagte unentbehrlich bezeichnet. Genau
genommen, handelt
es sich also nicht sowohl um eine
Legitimationsfrage, als vielmehr um die Frage, für
wen ein Gegenstand
une n t he h r li c h sein müsse, da-
mit gestützt auf Art. 92 SchKG dessen Freigabe verlangt
werden könne.
-Der Normalfall, in welchem die Kompetenz-
qualität einer gepfändeten oder retinierten Sache geltend.
und Konkunkammer. N° 15.
gemacbt wird, ist der in Art. 92 unmittelbar vorgesehene,
dass der
S eh u 1 d n er ihm gehörende Sachen als für
ihn, den Sc h ul d ne r, oder seine mit ihm zusammen-
lebenden Angehörigen unentbehrlich bezeichnet. Die
Praxis (vergl.
JlEGER, Note 1 c zu Art. 92) hat aber längst
anerkannt, dass der Schuldner auf dem Wege der Be-
schwerde auch die Freigabe
sol ehe r Objekte verlangen
kann, die
er als einem Dritten oder gar als dem Gläubiger
selbst gehörend bezeichnet, oder an denen ein
Dritter einen
Eigentumsanspruch im
Sinne des Art. 106 geltend macht.
Andrerseits ist, wenigstens in
ein em Falle (BGE 28 I
S. 263 f. Erw. 2 Sep.-Ausg. 5 S. 159 f.) auch schon
dem D r
i t t ans p re ehe r das Recht zuerkannt worden,
die Freigabe von Retentionsobjekten, die
er als für ihn,
den D r i t t ans p re c her unentbehrlich bezeichnet, zu
verlangen. Damals wurde allerdings in den Erwägungen
des Entscheides Gewicht darauf gelegt, dass
der Reten-
tionsgläubiger das Eigentum des Drittansprechers aner-
kannt habe, und es wurde ( auf Grund hievon dem
Drittansprecher das
Recht zur Geltendmachung der Un-
pfändbarkeit zuerkannt. Allein, wenn in denjenigen Fäl-
len,
in denen der S c h u I d n e r die Freigabe eines ge-
pfändeten oder retinierten
Objektes verlangt, weil es für
ihn, den Sc h u I d n e r, oder seine mit ihm zusammen-
lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sei, nicht
erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer zugleich an-
erkannter
Ei gen t ü m er der Sache sei, und wenn in
jenen Fällen sogar nicht einmal verlangt wird, dass der
Beschwerdeführer als Eigentümer der
Sache auf t r e t e,
so ist nicht einzusehen. warum dies in denjenigen Fällen
verlangt werden sollte. in denen ein D r i t t e r die
Sache
als für ihn oder sei n e Familie unentbehrlich bezeich-
net. Vielmehr
ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
die Frage,
ob eine Sache u np f ä n d bar sei, mit den
Eigentumsverhältnissen überhaupt nichts
zu tun hat. Bei der Unpfändbarkeit handelt es sich
um eine Re c h t s w 0 hIt a t, die ohne Nachweis oder
Entscheidungen der SclJuldbetreibungs-
Beanspruchung irgend eines zivilistischen Rechts dem-
jenigen zugute kommen muss, für welchen eine gepfän-
dete oder retinierte Sache, die sich in seinem Besitz und
Gebrauch befand,
tat säe h li eh unentbehrlich ist. Die
Unpfändbarkeit kann daher, ausser vom Schuldner und
vom DritteigentÜIner oder Drittansprecher, z. B. auch
vom Gas t e des Schuldners, der mit geliehenem Haus-
rat bei diesem Aufnahme gefunden hat, oder von einer
bei
ihm an g e s tell te n Person, die ein von ihr unter
Eigentumsvorbehalt gekauftes, aber noch nicht abbe-
zahltes Werkzeug mitgebracht
hat und dessen bedarf,
weil der Schuldner ihr ein
solches'W erkzeug nicht zur
VerfügUllg zu stellen vermag, oder endlich, wie im vor-
liegenden Falle, von einem A f t e r
mi e t e r, dessen Ei-
gentumsrecht
bestritten ist, geltend gemacht werden.
Was übrigens speziell den Aftermieter betrifft, so er-
gibt sich dessen Recht zur Geltendmachung der Kompe-
tenzqualität der von ihm eingebrachten ) Sachen auch
noch aus der Erwägung, dass er
ja mit diesen Sachen unter
Umständen für die Mietzinsschuld des Obermieters einste-
hen muss, also dem Vermieter gegenüber
in die Stellung
des Mieters eintritt, was dafür spricht,
ass er gegenüber
dem Vermieter auch
entsprechep.de Re c h te haben muss,
wie der Mieter. Ausschlaggebend ist indessen
vor allem
jene allgemeine Erwägung,
dass die Frage, ob eine Sache
unpfändbar sei, mit den Eigentumsverhältnissen über-
haupt nichts zu tun hat, und dass daher das Recht zur
Geltendmachung der Kompetenzqualität einer gepfände-
ten oder retinierten Sache jedem zustehen muss, der d.iese
Sache als fär ihn, den Beschwerdeführer, bezw. als für
die
mit ihm, dem Beschwerdeführer, zusammenlebenden,
zu seiner
( Familie gehörigen Personen unentbehrlich
bezeichnet. Widerspruchsklage und Unpfändbarkeitsbe-
schwerde sind zwei parallele Rechtsmittel, die zwar beide
dasselbe
Z i e 1 (Freigabe der gepfändeten oder retinierten
Sache) verfolgen, in ihren
Voraussetzungen aber von
einander vollkommen unabhängig sind.
und Konkurskammer. N° 15. 61
3. -Materiell fällt in Betracht, dass die heutige Re-
kursbeklagte,
von den im Streite liegenden Objekten ab-
gesehen, über keinen Hausrat mehr verfügt, die Reten-
tionsobjekte Nr. 8, 9, 13, 14
und 15 aber ihrer Natur
nach Kompetenzstücke im eigentlichsten Sinne des Wortes
sind. Dass die Rekursbeklagte diese Sachen bei ihrem
Wegzug aus der Wohnung des Retentionsschuldnersnicht
mitgenommen
hat, spricht deshalb nicht gegen deren
Kompetenznatur, weil die Rekursbeklagte (nach ihrer
vom Rekurrenten nicht bestrittenen Darstellung) vom
Retentionsschuldner (ihrem Schwiegersohn) aus der
Woh-
nung gewiesen worden war und darauf bei einer Ver-
wandten vorübergehend Aufnahme fand.
Der vorliegende Rekurs ist somit in der Hauptsache
abzuweisen. Bloss das Retentionsobjekt Nr.
18 ist von
der Vorinstanz zu Unrecht freigegeben worden; denn
dieses
Objekt hat die Rekursbeklagte, zwar auch zu
Eigentum, jedoch nie als Kompetenzstück bean-
sprucht,
und es durfte daher dessen Freigabe jedenfalls
nicht im
Be s c h wer d e verfahren verfügt werden.
Demnach
hat die Schuldbetreibungs-u. Konkurskammer
erkann t:
- Es wird festgestellt, dass das Retentionsobjekt Nr. 18
von der Rekursbeklagten, Frau A. Padrutt-Isler, nicht
als Kompetenzstück beansprucht worden ist.
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
I