Art. 1 and 2 Abs. 2 of the Federal Council ordinance of 2 November 1915 on protection of the hotel industry; stay of mortgage interest requires proven or at least plausible inability to pay from all available means, not merely absence of operating income. The burden is to be assessed strictly in view of the exceptional character of the measure (consid. 3). A stay granted for mortgage interest is unitary and must be the same for all creditors of the same category; it cannot remain in force only for some creditors after an appeal succeeds as to others (consid. 2). The decisive criterion is whether the debtor can, with reasonable effort and without disproportionate sacrifice, obtain the relevant annual amount from assets, credit, or other resources.
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- 17. Entscheid vom B. März 1916 i. S. Luzerner Xantonalba.nk. Hotelierschutzverordnung. Abweisung eines Gesu- ches um Stundung von Hypothekarzinsen. die zwar nicht aus den Einkünften, wohl aber aus dem Vermögen beglichen werden könnten. Einheitlichkeit des Entscheides über Be- willigung oder Niehtbewilligung der Stundung für die Hy- P9thekar z ins e n. Daher Aufhebung der angefochtenen Stundung auch zu Gunsten der nicht rekurrierenden Zins- gläubiger. A. -Die Rekursbeklagten, Erben Vidmer in Menton, sind Eigentümer des Hotels Riviera Palace ) in Menton, sowie des Hotels Sonnenberg in der Gemeinde Kriens bei Luzern. Nach ihrer von der Vorinstanz als richtig angenommenen Darstellung betragen die Aktiven in Men- ton 1,521,500 Fr. (nämlich Grundstück und Gebäude 1,350,000 Fr., Mobiliar, Vorräte u. s. w. 171,500 Fr.), die Aktiven im Kanton Luzern 541,600 Fr. (nämlich Grundstück und Gebäude 420,000 Fr., Mobiliar, Vor- räte u. s. w. 100,000 Fr., vinkulierte Wertschriften 21,600 Fr.), die Passiven in Menton 693,376 Fr. 37 Cts. (nämlich fahrende Schulden 3 3,376 Fr. 37 Cts., Hypo- thekarschulden 300,000 Fr.), die Passiven im Kanton Luzern 355,151 Fr. 41 Cts. (namlich Hypothekarschulden 279,395 Fr. 71 Cts., laufende Schulden 75,755 Fr. 70 Cts.), der Aktivenüberschuss in Menton somit 828,123 Fr. 63 Cts., derjenige im Kanton Luzern 186,448 Fr. 59 Cts., das Gesamtreinvermögen also etwas über eine Million. Nachdem der Betrieb der beiden Gasthöfe im Jahre 1914 ein unbefriedigendes Resultat ergeben hatte, wurde er anfangs 1915 eingestellt und bis heute nicht wieder aufgenommen. 'V eil sie infolgedessen ihrer regehnässigen Einkünfte vol1st.ändig beraubt seien, stellten die Erben Widmer am 10. Dezember 1915 bei der Justizkommission des Kantons Luzern, als der kantonalen Nachlassbehörde jm Sinne des Art. 17 der bundesrätlichen Verordnung und Konkurskammer N° 17.
vom 2. November 1915 betreffend Schutz der Hotelindu- strie gegen Folgen des Krieges, das Gesuch um Stundung für die verfallenen und fällig werdenden Kapitalzinsen, sowie für die gekündeten und allfällig weiter kündbaren Kapitalien, im Rahmen des Gesetzes (gemeint ist: im Sinne der angeführten bundesrätlichen Verordnung). Nach den diesem Gesuch beigefügten Angaben betrugen die gekündeten Hypothekar-Kapitalien (6 Posten) da- mals zusammen 32,000 Fr., die ausstehenden Hypo- thekar z ins e n zirka 14,000 Fr., die jährlich fällig werdenden Zinsen zirka 13,000 Fr. Laut Nachtrag vom 31. Dezember 1915 wären bis zu diesem Tage an ge- kündeten Kapitalien noch zwei Posten von zusammen 16,000 Fr. hinzugekommen; durch Erklärung des Vertre- ters der Impetranten in der mündlichen Verhandlung vor der kantonalen Nachlassbehörde ist jedoch das Stun- dungsgesuch in Bezug auf diese letztem Posnen. zurück- gezogen worden, weil die betreffenden KapItahnn .erst im Jahre 1917 fällig werden und daher nicht zu denjenIgen Kapitalien gehören, die nach Art. 4 der Verordnung ge- stundet werden können. Die Stundung wurde ausdrücklich nur für die auf der Liegenschaft Sonnenberg lastenden Hypotheka. schulden, bezw. für diejenigen Schulden verlangt, fur welche auf der Sonnenbergliegenschaft lastende Gülten faustpfändlieh hinterlegt sind. Abschlagszahlungen erklärten die Gesuchsteller durch- aus nicht leisten zu können. Von den zur Vernehmlassung eingeladenen 18bekanntell Gläubigern gaben 11 Erklärungen ab,. und zwar unnefänr die Hälfte in mehr oder weniger zustimmendem, dIe an- dere Hälfte in mehr oder weniger ablehnendem Sinne. Unter den letztern befand sich die Rekurrentin, die nach den Akten fällige Zinsforderungen, dagegen keine fällige.n Kapitalforderungen gegen die Rekursbeklagten ha . SIe erklärte ihre Zustimmung nur für den Fall der Mltver- pfändung des Hotehnobiliars zu ihren Gunsten in Aus-
72 Entscheidungen der SChuldbetreibungs- sncht stellen zu können, -eine Bedingung, auf welche le Rekursbeklagten jedoch nicht eingingen, und gegen- uber welcher auch ein grösserer Kurrentgläubiger Ein- sprache erhob. B. -Durch Entscheid vom 17. Januar 1916 hat die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern erkannt:
(Der weitere Inhalt des Disp. 1 ist aus der dem Bundes- gericht eingereihten Urteilsausfertigung nicht ersichtlich.) H. Die Schuldnerinnen haben die gestundeten Kapi- talzinse zu 5 % zu verzinsen und diesen Verzugszins je mach Verfluss eines Jahres seit dem Eintritt der Fällig- keit des Vertragszinses zu bezahlen. III. Ferner haben die Gesuchstellerinnen während der (,Stundung die gestundeten Kapitalrückzahlungsraten zu 5 % zu verzinsen und den Zins jeweilen nach Verfluss (leines jeden Jahres seit dem Eintritt der Fälligkeit der verzinsbaren Kapitalrate zu entrichten. )) Dieser Entscheid beruht in der Hauptsache auf der Erwägung, dass den Petenten infolge des völligen Ver- siegens der Hoteleinnahmen zweifelsohne die volle Be- friedigung der Grundpfandgläubiger verunmöglicht sei, während die in normalen Zeiten gute Rentabilität des Unternehmens, sowie die günstige Bilanz, begründete Aussicht auf volle Zahlung der gestundeten Beträge nach dem Kriege gewähre. Die FnJge, ob nicht eine V911e Zahlung der Gläubiger aus dem üb r i gen Vermögen möglich wäre, müsse angesichts des als tatsächlich nach- gewiesenen Mangels an verfügbarem Barvermögen ver- neint werden. Dem Begehren der Rekurrentin um Mit- verpfändung des Hotelmobiliars sei des haI b nicht zu entsprechen, weil dadurch der Grundsatz der Gleichbe- handlung aller Hypothekargläubiger und auch die In- teressen der Kurrentgläubiger verletzt würden. Ein S ach w alte r brauche, da der Betrieb des in Betracht kommenden Hotels eingestellt sei, nicht ernannt zu wer- den. (I Mangels Eingang an flüssigen Zahlungsmitteln I) sei endlich auch von der Auferlegung von Abschlagszah- lungen und Sicherheitsleistungen Umgang zu nehmen. C. -Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorlie- gende, rechtzeitig und in richtiger Form ergriffene Rekurs, mit dem Rechtsbegehren : Das Bundesgericht wolle in Aufhebung des angefoch- tenen Entscheides das Gesuch der Opponnnten: Erben
Entscheidungen der SchUldbetreibungs J. A. Widmer, um Stundung, abweisen, unter Kosten- folge.
Der Rekurs wird in der Hauptsache damit begründet, dass den Rekursbeklagten bei gutem Willen die Aufbrin- gung eines Betrages von ca. 13,000 Fr. per Jahr, dessen es für die Bezahlung der Hypothekarzinsen bedürfe, ge- wiss trotz des Krieges möglich sei. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
3, wonach die gestundeten Kapitalrückzahlungen zu 5 % zu verzinsen und der Zins jeweilen nach VerfIuss eines Jahres seit dem Eintritt der Fälligkeit der verzinsbaren Kapitalrate zu entrichten ist, lässt sich allerdings oer Schluss ziehen, dass es die Meinung der Vorinstanz war, auch Kapitalrückzahlungs raten zu stunden, und dass dies vielleicht durch einen in der vorliegenden Urteilsausfertigung weggelassenen Teil des Dispositivs I zum Ausdruck gebracht worden ist. Indessen genügt für das Bundesgericht die Feststellung, dass jedenfalls der Rekurs der Luzerner Kantonalbank sich nur auf die nach der vorliegenden Urteilsausfertigung gestundeten Kapital z ins e n bezieht. Zwar lautet der Rekurs a n t rag als solcher schlechthin auf Abweisung des GesuChs der Opponenten , das sich, wie bereits und Knnkurskammer. N° 17.
konstatiert, auf ( die gekündeten un lfällig weitnr kündbaren Kap i tal i e n )) bezog. Allem dIe RekurrentIn hat in ihrer ganzen Rekursbegründung stets nur .beton , dass die Rekursbeklagten offenbar in der Lage selen, dIe zur Zinszahlung nötigen ca. 13,000 Fr. per Janr auf- zubringen, dagegen mit keinem Worte behnup .et? dIeselbe Möglichkeit bestehe auch in Bezug auf dl falligen m:d noch fällig werdenden Kap i tal i e n. DIe Rekurrennn hatte denn auch offenbar kein Interesse daran, gegen dIe Stundung der KapitalfÜckzahlungen Einsprache zu er- heben, da sie nach den Akten nicht zu dnn Inhnern fälliger Kap i tal forderungen gehört. Auf eme Prufung der Frage, ob und eventuell welche Kapitanien mit Rncht oder mit Unrecht gestundet worden seien, :st daher mcht einzutreten denn es ist nirgends vorgeschrIeben, dass der Entscheid Über das Stundungsgesuch hinsichtlich der Kap i tal i e n. bei denen es sich um einmange, oft. un- vorhergesehenerweise gekündete, grösse Betrane handelt, durchaus im gleichen Sinne ausfallen musse, WI der Ent- scheid über die, mehr oder weniger gieichn:ässig auf das ganze Jahr verteilten, verhältnismässig leIchter aufzu- bringenden i ins betreffnisse. . 2. -Was nun die Kapital z ins e n betrifft, so fragt es sich nicht nur, ob die der Rekurrentin geschuldeten Zinsen mit Recht oder zu Unrecht gestundet worden seien sondern es ist die ganze Zinsstundung einer Ueber- prüfnng zu unterziehen. Dies sowohl mit Rücksicht auf Art. 2 Abs. 2 der Verordnung, als auch wegen er A a logie zwischen der Hotelierschulden-Stundung emerseIt und der gesetzlichen Nachlass-Stundung des Art. 29 SchKG, sowie der allgemeinen Betreibungsstundung des Art. 12 der Kriegsnovelle vom 28. September 1914 andere:-- seits. Bei der Hotelierschulden-Stundung, ebenso Wl bei der allgemeinen Betreibungsstundung und schon el der gesetzlichen N achlass-Stundung, -übrigens auch beIm Rechtsstillstand gemäss Art. 57 bis 62 SchnG - .handelt es sich um eine Massnahme, die dazu bestimmt 1st, dem
Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Schuldner nicht nur, wie Art. 123 SchKG und wie eigent- lich schon die Fristbestimmungen der Art. 88, 116, 122, 133, 154, 159 und 166, die nachträgliche Bezahlung einer einzelnen fälligen und bereits in Betreibung gesetzten Schuld zu erleichtern, sondern es wird damit eine vor- übergehende Erleichterung der A 11 gern ein lag e des Schuldners bezweckt, und die Stundung hat sich daher, wenn überhaupt eine solche bewilligt wird, auf alle einer bestimmten Kategorie angehörenden Schulden des Ge- suchstellers zu beziehen, da einerseits nur dan n eine gewisse Gewähr dafür besteht, dass das von den Gläubi- gern zu bringende Opfer dem Schuldner auch etwas n ü t z e, andrerseits eine ungleiche Behandlung der ein- zelnen Gläubiger der nämlichen Kategorie vermieden wird. Von diesem Gesichtspunkte aus ist denn auch in Art. 2 Abs. 2 der Hotelierschutz-Verordnung bestimmt worden, dass die Nachlassbehörde das Eintreten auf das Stundungsgesuch ablehnen könne, wenn es sich nicht auf sämtliche Forderungen beziehe, für die das Grundpfand haftet und für die nach Art. 1 die Stundung ausgesprochen werden kann. Und von demselben Gesichtspunkte aus haben im vorliegenden Falle einerseits die Erben Widmer die Stundung für alle verfallenen und fällig werdenden Kapitalzinsen verlangt und-hat andrerseits die Rekur- rentin bestritten, nicht nur dass die Rekursbeklagten ausser stande seien, die Lh r, der R e kur ren tin geschuldeten Zinsbeträge zu bezahlen, sondern überhaupt, dass ihnen die Entrichtung der sä m tl ich e n geschul- deten Kapitalzinsen im Betrage von ca. 13,000 Fr. per Jahr unmöglich sei. Demgemäss hat mit Recht schon die kantonale Instanz die Frage, ob den Rekursbeklagten die Zinszahlung möglich sei, in Bezug auf jenen ganzen Zinsbetrag von ca. 13,000 Fr. per Jahr und nicht nur in Bezug auf die den opponierenden Gläubigern geschul- deten Beträge geprüft. Aus demselben Grun,de hat aber nunmehr auch rdie Schuldbetreiburtgs-und Konkurskam- mer des Bundesgerichts die Frage hinsichtlich der ganzen und Konkurskammer. N" 17. . 77 ca. 13.000 Fr. und nicht. nur hinsichtlich des allein der Rekurrentin geschuldeten Zinsbetreffnisses zu entscheiden. Und falls sie zu dem Ergebnis gelangt. dass die Zahlung von Zinsen im Gesamtbetrage von ca. 13,000 Fr. per Jahr den Rekursbeklagten zugemutet werden könne, so muss dies zur Abweisung. des Stundungsgesuchs im Ver- hältnis zu s ä m t I ich e n Zinsgläubigern. nicht nur im Verhältnis zur Rekurrentin führen. Dies widerspricht auch nicht etwa dnm Grundsatz der Verhandlungsmaxime. -soweit dieser Grundsatz auf das gegenwärtige Verfahren überhaupt anwendbar ist. ' So gut in gewöhnlichen, gesetzlichen Nachlassverfahren die Nichtopposition einzelner Gläubiger gegenüber dem Entwurf eines Nachlassvertrages in der Regel nicht ini Sinne eines selbständigen prozentualen Schulderlasses auch für den Fall der Nichtannahme oder Nichtbestätigung des Nachlassvertrages auszulegen. sondern darin, im Zweifel nur die Erklärtmg zu erblicken ist, dass man dem Nachlassvertrag u n t erd erB e d i n gun g sei n e s Z u s t a n d e kom m e n s, bezv.r. unter der Bedingung seiner Ver bin d li c h k e i t für a 11 e ü b r i gen GI ä u bi g e"r der seI ben Kat ego r i e zustimme, -ebensogut ist die Zustimmung zu einem, im Sinne der vorliegenden Verordnung gestellten Stundungsgesuch im Zweifel nur dahin zu interpretieren, dass man mit der Stundung einverstanden sei, s 0 f ern sie a u c h für a 11 e ü b r i gen G I ä u b i ger der seI ben K a- t ego r i e aus .g e s pro ehe n wer d e. A jortiori . ist dann aber auch die Nichtergreifung des Rekurses seitens einzelner Gläubiger im Zweifel nicht in einem sol c h e n Sinne zu interpretieren, dass selbst im Falle der Gutheissung eines von a:n der e r Seite gegen die einheitliche Stundungsverfügung ergriffenen Rekurses diese Stundungsverfügung dennoch gegenüber den Nichtrekurrierenden in Kraft bleiben und dadurch eine ungleiche Rechtsstellung der Gläubiger einer und derselben Kategorie bewirkt werden könnte. Vielmehr
78 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- eines Verzichts auf selbständige Anfechtung der gewähr- ten Stundung, die aber unter allen Umständen, entspre- chend dem in der Verordnung aufgestellten Prinzip der Glmchbehandlung sämtlicher Grundpfandgläubiger, nur e nt w e der ga n z 0 der gar ni c h t in Geltung zu bleiben habe. 3. -Materiell erweist sich der Rekurs ohne weiteres als begründet. Die erste und oberste Voraussetzung so- wohl der allgemeinen Betreibungsstundung, wie sie in Art. 12 der Kriegsnovelle vom 28. September 1914 vor- gesehen ist, als auch der durch die vorliegende Verord- nung speziell zu Gunsten der Hoteleigentümer eingeführten Stundun der Hypthekarzinse und der fälligen Kapitalien besteht In der durch den Krieg verursachten U nm ö g Ii c hk e i t, die in Betracht kommenden Schulden zu be- zahlen. Deshalb wird in Art. 1 Ziff. 1 der vorliegenden Verordnung, ebenso wie in Art. 12 der Kriegsnovelle, vor allem verlangt, dass der Schuldner zur Zahlung der betreffenden Schulden, bezw. zur vollständigen Befriedi- gung seiner Gläubiger ( aus s e r s t a n d e sei. Der um Stundung nachsuchende Schuldner hat daher in erster Linie das Vorhandensein dieser Voraussetzung zu bewei- sen oder doch, wie sich di Verordnung ausdrückt, glaubhaft zu machen I). Mit diesem Beweis, bezw. dieser Glaubhaftmachung haben es die Nachlassbehörden schon mit Rücksicht auf die exzeptionelle Natur der durch die Verordnung zu Gunsten einer einzelnen Klasse von Gewerbetreibenden eingeführten Stundung -grund- sätzlich streng zu nehmen. Einen Be w eis in der angegebenen Richtung, oder auch nur den Ver such, die Unmöglichkeit der betref- fenden Zahlungen glaubhaft zu machen, haben nun die Rekursbeklagten, wenigstens was die Kapital z ins e n betrifft, nicht angetreten. Festgestellt ist allerdings, dass ährend des Jahres 1915 sowohl das Hotel ( Sonnenberg I) In der Gemeinde Kriens, als auch das Hotel Riviera und Konkurskammer N° 1 i .
hat die Nichtergreifung des Rekurses nur die Bedetltung Palace in Menton geschlossen waren, und dass sie vor- aussichtlich auch während der Fruhjahr- und Sommer- saison 1916 geschlossen bleiben werden. Es kann deshalb als glaubhaft bezeichnet werden, dass es den Rekursbe- klagten nicht möglich ist, die in Betracht kommenden Hypothekarzinsen aus den Ein k ü n f t end e r von ihnen betriebenen Gasthöfe zu be- streiten. Allein damit ist nicht bewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht, dass ihnen die Bezahlung jener Zinsen selbst unter Her a n z i e h u n g a 11 e r ihn e n zur Ver füg u n g s t ehe n den Mit tel, insbesondere unter Inangriffnahme des Ver m ö gen s, nicht oder nur mit ganz unverhältnismässig hohen Opfern (vergl. JAEGER, Note 5 a Abs. 4 zu Art. 1 der. Verordnung) möglich sei. Auf Grund der von den Rekursbeklagten selber als sehr günstig geschilderten Ver m ö gen s lage ist vielmehr anzunehmen, dass sowohl durch Verpfän- dung bestimmter, bis jetzt pfandfreier, oder Weiterver- pfändung bisher nur in ganz beschränktem Masse belaste- ter Aktiven (einerseits Weinvorräte, Mobiliar, Silberzeug und Wäsche; andrerseits Liegenschaft in Menton, Schatzung 1,350,000 Fr., Belastung nur 300,000 Fr.), als auch schon kraft des mit jenen günstigen Vermögens- verhältnissen offenbar verbundenen Per s 0 n a I kredits, ein Betrag von 13,000 Fr. per Jahr sehr wohl aufgebracht werden könnte. Die Rekursbeklagten haben keine Tat- sachen angeführt, die darauf hindeuten würden, dass ihn e n, die nach ihren eigenen Angaben ein Reinver- mögen von mindestens einer Million besitzen, -das im Ausland befmdliche Vermögen ist, wenigstens bei einem im Ausland wohnenden Schuldner, mitzuberücksichtigen, -die Beschaffung solcher, verhältnismässig geringer Barmittel, wie die hier in Betracht kommenden, nicht auch während des Krieges möglich sein sollte. Insbeson- dere haben sie sich nicht darüber ausgewiesen, dass von AS 42 111 -tnf6
a Entaclleidungen der Schuldbeq-eibungs- ihnen in dieser Richtung irgendwelche ernsthafte Kre- ditbeschaffungsversuche unternommen worden, jedoch fruchtlos geblieben seien. . 4. -Ist somit das Stundungsgesuch der Rekursbe- klagten, soweit es die Hypothekar z ins e n betrifft, ab zuweisen, so braucht auf den E v e n t u a I a n t rag der Rekurrentin, womit diese für den Fall der Bewilligung der Stundung die Bestellung einer Sicherheit im Sinne des Art. 3 der Verordnung verlangt, nicht eingetreten zu werden. Dass der vorliegende Entscheid, durch welchen das Stundungsgesuch der Rekursbeklagten hinsichtlich der ( Hypothekarzinsen abge'Wiesen wird, sich sowohl auf die Zinsen derjenigen Kapitalien bezieht, für welche die in Betracht kommende Hotelliegenschaft seI b e r als Grundpfand haftet, als auch auf diejenigen, für welche die betreffenden Grundpfandtitel faustpfändlich hinterlegt sind, erscheirit angesichts des klaren Wortlauts des Art. 1 der Verordnung, der die direkte und die indirekte Ver- pfändung von Hotelliegenschaften einander gleichstellt, als selbstverständlich. Demnach hat die Schuldbetreibungs-U.' Konkurskammer erkannt: Die Dispositive N° 1 und 2 'des Entscheides der Justiz- kommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 17. Januar 1916 werden aufgehoben und das Stundungs- gesuch der Erben Widmer, soweit es sich auf die Hypo- thekar z ins e n bezieht, abgewiesen. und Konkurskammer. N° 18.